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Part of the book series: Afrika-Studien ((AFRIKA-STUDIEN,volume 17))

  • 17 Accesses

Zusammenfassung

Die Baganda gehören mit einer Anzahl größerer und kleinerer ethnischer Einheiten zu einer Kulturprovinz, die allgemein Zwischenseen-Provinz genannt wird (18: 181–189). Sie erstreckt sich zwischen der Seenkette des zentralafrikanischen Grabens und dem Viktoria-See, nach der gegenwärtigen politischen Gliederung das südliche Uganda, Ruanda, Burundi und den Nordwesten Tanganyikas umfassend.

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Anmerkungen zu Kapitel II

  1. Wie bei allen Bantu-Völkern werden auch hier die Wortstämme durch Vorsilben näher bestimmt: Durch diese Veränderung entstehen aus ‚-ganda ‘verschiedene mit dem Volk der Baganda zusammenhängende Begriffe: Muganda (sing.), Baganda (pl.), Buganda (Land der Baganda), Luganda (Sprache der Baganda). In dieser Arbeit richtet sich die Schreibung von Worten des Luganda nach der neuen, von Mulira und Ndawula ausgearbeiteten Einheitsrechtschreibung, was jedoch nicht für Zitate aus älteren Werken gilt.

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  2. Genaue Daten lassen sich über die Geschichte des Volkes bis ins 19. Jahrhundert hinein nicht ermitteln, weil die Baganda — wie auch alle anderen Völker des Zwischenseengebiets — Ereignisse als in die Regierung dieses oder jenes Herrschers fallend, in der Überlieferung festhielten, jedoch keine Regierungszeiten angaben. Man kann daher zwar eine relative, nicht aber eine absolute Chronologie aufstellen. Deshalb kann auch nicht festgelegt werden, wieviele Jahrhunderte die Begründung des Staats zurückliegt. Der jetzige Herrscher von Buganda (Muteesa II) gilt als der 35. Kabaka von Buganda.

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  3. Außer Bananen wurden noch angebaut: Süßkartoffeln, Taro, Yams, Erdnüsse, Bohnen, Hirse, Eleusine, Mais, Kalebassen, Feigen und Tabak (305: 426–437).

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  4. Einzelheiten hinsichtlich der Techniken und des materiellen Kulturbesitzes sind am besten in der Monographie von Roscoe (305) und in dem Buch von Trowell und Wachsmann (346) nachzusehen.

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  5. Selbstverständlich gibt es für die Mitte des 19. Jahrhunderts keinerlei diesbezügliche Zahlenangaben. Eine Karte von Johnston, die sich auf die Verhältnisse um 1900 — also auf eine Zeit, als die Bevölkerung des Landes durch Bürgerkriege und Seuchen stark dezimiert war — bezieht, gibt für die fruchtbaren südlichen Landesteile über 100 Einwohner pro Quadratmeile, für die nördlichen Provinzen 40 bis 60 an (217: 248). Die Bevölkerungsdichte muß also früher noch größer gewesen sein. Zur Problematik der Schätzung der früheren Bevölkerungszahl in Buganda siehe die Ausführungen von Kuczynskt (227: 235–237).

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  6. Der Palast umfaßte etwa 450 Häuser verschiedener Größe und beherbergte rund 3000 ständige Bewohner (305: 366). Rundherum lagen die Gehöfte aller bedeutenden Häuptlinge, die hier ihren zweiten Wohnsitz hatten. Allein zum Bezirk des Katikkiro (Premierminister) gehörten über 100 Häuser (223: 75), so daß man insgesamt mit mehreren zehntausend Bewohnern rechnen muß. Übrigens war diese ‚Hauptstadt ‘nach einem festen Plan angelegt (305: Plan I und II). Auch hier gehörte zu jedem Gehöft ein kleiner Bananengarten. Jedes Anwesen war von einem hohen Zaun umgeben, und einzelne Bezirke wurden durch gerade Wege voneinander abgegrenzt. Die Verlegung der Hauptstadt erfolgte rituell bei jedem Regierungswechsel (305: 200), innerhalb der Regierungszeit eines Herrschers aber wohl mehr aus sanitären Gründen. Als Standorte für die ‚Hauptstadt ‘kamen übrigens nur die Hügel in einem Kibuga genannten Distrikt der Provinz Kyaddondo in Betracht.

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  7. Es ergab sich, daß jeder Kabaka als feste Gefolgschaft und Stütze des Throns seinen Clan hinter sich hatte, aber auf die Dauer dadurch doch kein Privileg des Clans geschaffen wurde, sondern diese Ausnahmestellung bei einem Thronwechsel auf einen anderen Clan überging. Viele Clans konnten sich so der Zugehörigkeit eines oder gar mehrerer Herrscher rühmen, was jedem den Status politischer Bedeutsamkeit verlieh und ihn fest an den Staat band.

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  8. Wenn hier und auch weiterhin von ‚Bauern ‘gesprochen wird, so soll dies besagen, daß diese Leute einem landwirtschaftlich orientierten Haushalt vorstanden; sie selbst beteiligten sich jedoch nicht am Anbau, sondern überließen dies ihren Frauen.

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  9. Beschwerden über den eigenen Häuptling waren vor höheren Gerichtshöfen nicht zulässig, sondern es durfte sich nur um ein Unrecht handeln, das dem Kläger durch einen anderen Bauern zugefügt worden war. Denn weil — wie erwähnt (II:31) — der Häuptling das volle Verfügungsrecht über Leib und Gut seiner Untergebenen hatte, konnte er, juristisch gesehen, seinen Bauern gegenüber niemals eine strafbare Handlung begehen.

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  10. Southwold schreibt über die Batongole: “Appointments were made from among the Kabaka’s favourites, or from men who had distinguished themselves in battle; the posts were never hereditary.” (325: 12) Dazu ist zu bemerken, daß Roscoe einige Batongole-Ämter (Türwächter, Geheimpolizisten, Leibwächter) unter den in bestimmten Clans erblichen Dienstleistungen (hier in Bezug auf den Ratten-und den Pilz-Clan) aufzählt und Mawanda als Schöpfer eines Teils dieser Posten ausdrücklich nennt, es sich bei diesen erblichen Batongole-Ämtern also gerade um die ältesten handelt (305: 152, 160).

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  11. An den Sitzungen des Lukiiko nahmen unter dem Vorsitz des Kabaka (oder bei dessen Abwesenheit: des Katikkiro) gewöhnlich der Katikkiro, der Kimbugwe, die Häuptlinge des großen Systems, und die Batongole teil (223: 77–78/305: 258 — 259). Die Nnamasole und die Lubuga pflegten ihre eigenen Ratssitzungen zu haben, und die Prinzen und Prinzessinnen sollten keine selbständige Politik treiben. Ein Teil der Clanältesten pflegte den Palastbezirk überhaupt nicht zu betreten. Kagwa schreibt dazu: “There were two reasons for the resolution of the chiefs of Buganda and Sese never to go to the royal court or to see the king. History shows that these chiefs were originally as much rulers as the king himself. Eventually several tyrannical kings reduced their power to that of mere chieftainship, which made them very indignant Some kings continued their tyranny until it became unbearable. These chiefs were compelled to appoint their own sons their prime ministers to act as representatives to carry their grievances before the king.” (223: 87)

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  12. Kinder wurden in Buganda schon in früher Kindheit näheren Verwandten zur weiteren Erziehung übergeben (II:46). Dies diente offenbar der Festigung der verwandtschaftlichen Bande, und man nahm an, daß die Kinder in einem anderen als dem elterlichen Hause besser auf die Probleme des Lebens vorbereitet würden (24: 495).

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  13. Das Bestreben, auch schon mit einigen Sklaven Eindruck auf die Mitwelt zu machen, wird in dem folgenden Bericht Ashe’s deutlich: “Most of the peasants own two or three slaves. An ambitious man will quietly accumulate a number, and quarter them on his friends, who give them their scanty pittance of food for the use and show which they can make of them. Then, if their owner is given an office or Kitongole, he collects his slaves, and blossoms out with quite a train of followers behind him.” (8: 96)

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  14. Dies zeigte sich z. B. in der Ehrenbezeugung der Frauen gegenüber Männern verschiedenen Ranges. Es war üblich, daß Frauen bei der Begrüßung eines Mannes vor diesem niederknieten; die Frauen von Häuptlingen taten dies jedoch nicht bei der Begegnung mit einem Bauern, sondern nur, wenn sie einen Würdenträger trafen (305: 8).

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  15. Diese Prozedur braucht hier nicht näher erläutert zu werden; ausführliche Beschreibungen wurden mehrfach gegeben (101: 333–338/223: 103–104/241: 56–59/305: 61–64).

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© 1967 Springer-Verlag Berlin · Heidelberg

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Jensen, J. (1967). Allgemeine ethnographische Beschreibung. In: Kontinuität und Wandel in der Arbeitsteilung bei den Baganda. Afrika-Studien, vol 17. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99916-1_2

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-99916-1_2

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

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