Zusammenfassung
Ich bin für den im letzten Augenblick verhinderten Referenten, Jugendpfarrer Kappes von Karlsruhe, in die Berichterstattung eingetreten. Nach den drei vorausgegangenen Referaten bleibt mir nur noch einiges zur Ergänzung zu sagen. Wir begrüßen in Württemberg uneingeschränkt die größere Bewegungsfreiheit, welche der JR. durch die §§ 5 und 6, 9 Abs. 4 und 32 des JGG. erhalten hat, die Beschränkung der Öffentlichkeit des Verfahrens, die Anerkennung der JGH. und ihre gesetzliche Einfügung in den Gesamtverlauf des Verfahrens. Als einen Mangel empfinden wir es, daß der § 23 Abs. 2 keine Möglichkeit läßt, unter Umständen auch einmal den gesetzlichen Vertreter des Angeklagten abtreten zu lassen. Sein Einfluß auf die Aussagen desselben kann recht hemmend und ungünstig sein; man denke beispielsweise an den Fall, daß der Vater Hehler in einer Diebstahlssache des Sohnes ist. Ähnlich kann es beim Verletzten liegen, dessen zeitweilige Beseitigung aus der Verhandlung wünschenswert sein kann, z. B. in Sittlichkeitssachen.
Herr Jugendpfarrer Kappes-Karlsruhe, der das 2. Referat für die Jugendgerichtshilfe übernommen hatte, wurde durch Krankheit im letzten Augenblick verhindert[:] in liebenswürdiger Weise sprang Herr Stadtpfarrer Wüterich für den Erkrankten ein.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Wüterich (1925). Die praktische Handhabung des deutschen Jugendgerichtsgesetzes. In: Verhandlungen des 6. Deutschen Jugendgerichtstages. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99743-3_5
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