Zusammenfassung
Das Geltungsgebiet der den Urheber- und Erfinderschutz gewährleistenden Gesetze in persönlicher Beziehung ist im Gegensatze zum sonstigen bürgerlichen Recht großenteils beschränkt. So genießt den Schutz der Werke der Literatur, der Kunst und der Photographie grundsätzlich nur der Inländer, der Ausländer nur insoweit, als er sein Werk im Inland und nicht an einem früheren Tage im Ausland erscheinen ließ, so daß namentlich nicht erschienene Werke eines Ausländers, auch wenn sie im Inland entstanden sind, hier gar keinen Schutz genießen; der Geschmacksmusterschutz setzt voraus, daß der Urheber entweder Reichsangehöriger ist oder doch im Inland seine gewerbliche Niederlassung hat, sowie daß der eine wie der andere, wenn er nach dem Muster Erzeugnisse herstellen läßt, dies ausschließlich im Inlande tut; der Gebrauchsmusterschutz hängt davon ab, daß, wer ihn geltend machen will, im Inland einen Wohnsitz oder eine Niederlassung hat oder daß in seinem Heimatlande deutsche Gebrauchsmuster Schutz genießen; nur der Patentschutz steht, soweit nicht vom Standpunkte des Vergeltungsrechtes aus eine Ausnahme zu machen ist, dem Ausländer wie dem Inländer zu. Noch mehr beschränkt ist das räumliche Geltungsgebiet unserer Gesetze. Eine im Auslande begangene Rechtsverletzung kann im Inlande zivilrechtlich nur insoweit verfolgt werden, als sich ihre Wirkung auch auf das Inland erstreckt. Die strafrechtliche Verfolgung im Inland hängt von der Inländereigenschaft des Täters und von der Strafbarkeit am Begehungsorte ab; die ausländischen Gesetze gewähren jedoch gegen Verletzung des inländischen Rechts in der Regel keinen Schutz. In diesen beiden Richtungen bedurfte es, wenn der Schutz gegen Rechtsverletzungen nicht ein ganz ungenügender sein sollte, der Regelung durch internationale Verträge.
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Allfeld, P. (1923). Internationales Urheber- und Erfinderrecht. In: Urheber- und Erfinderrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 14. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99705-1_9
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