Zusammenfassung
Mehr als bei jedem anderen Organ des menschlichen Körpers sind wir beim Auge in der Lage, durch genaue Analyse der objektiv nachweisbaren Veränderungen, die einem Unfall zur Last geschobenen subjektiven Beschwerden und die Beeinträchtigung der Funktion an sich und dem Grade nach kritisch zu beurteilen und zu bewerten. Verliert dadurch einerseits die prozentuale Schätzung der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit einen großen Teil der ihr sonst so leicht anhaftenden Subjektivität und Willkürlichkeit, so wird andererseits auch die Verantwortung des begutachtenden Arztes wesentlich erhöht. Eine gewissenhafte und erschöpfende Untersuchung ist hier noch notwendiger, als in allen übrigen Fällen. Denn fast immer steht der einer Begutachtung zugrunde gelegte objektive Befund später dem nachuntersuchenden Arzte der Berufungsinstanz in aller Deutlichkeit zu Gebote. Ein Übersehen bzw. eine falsche Beobachtung kann daher leicht, nicht allein für den begutachtenden Arzt, zu unliebsamen Folgen Veranlassung geben. Zur Verhütung diagnostischer Irrtümer ist es daher unbedingt erforderlich, daß man sich bei der Untersuchung einer Augenverletzung genau an ein Schema hält.
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Behr, C. (1914). Die Unfallserkrankungen des Auges. In: Behr, C., et al. Taschenbuch zur Untersuchung und Begutachtung von Unfallkrankheiten. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99658-0_5
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