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Die Urkunde von Kiersy und die Verträge von Pavia 754 und 756

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Book cover Pippin und die Römische Kirche
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Zusammenfassung

Wir kommen nunmehr zu den materiellen Ergebnissen der päpstlich-fränkischen Verhandlungen vom Jahre 754, zu den territorialherischaftlichen und weiterhin zu den politischen Veränderungen, die sie herbeigeführt haben. Es ist die pippinische Schenkungsfrage und die Frage der Entstehung des Kirchenstaats und des Verhältnisses des fränkischen Königs zu dem neuen politischen Gebilde, kurz all das, was man üblicherweise mit der Bezeichnung „Römische Frage“ zusammenfaßt. Aus der Gesamtheit der Probleme des Jahres 754 ist diese zentrale Frage, wie man sie nennen kann, bei weitem am häufigsten in der historischen Literatur erörtert worden, zumeist gesondert für sich, nicht zum Nutzen einer klaren Erkenntnis und richtigen Einschätzung der Quellen1).

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Literatur

  1. Ein Verzeichnis der wichtigeren Abhandlungen gab zuletzt Haller, Quellen S. XIII ff. (Als Ergänzung nachzutragen ist nur die dort nicht aufgeführte wertvolle Besprechung des Buchs von Ketterer Karl d. Gr. und die Kirche (1896) von W. Sickel, GGA. 1900 S. 106 ff.). Ich nenne an dieser Stelle zunächst nur das schon S. 11 Anm. 1 zitierte Buch von Lamprecht. Mit Recht rühmt Kehr (GGA. 1895, S. 716) ihm nach, daß hier zum erstenmal der Versuch gemacht sei, die Geschichte der Ereignisse vor allem aus den Briefen des Codex Carolinus und den Resten der unkundlichen Überlieferung festzustellen, neben welchen den Schriftstellern nur sekundäre Bedeutung zukommt. Man ist heute ziemlich einig darüber, daß Lamprechts Rekonstruktion der ersten karolingischen Pakten verfehlt ist, aber im einzelnen widerlegt sind seine Aufstellungen bisher noch niemals. Wenn ich im folgenden den Versuch Lamprechts von der gleichen Basis aus erneuere, so werde ich mich gerade bei der Erörterung der „urkundlichen Kernpunkte“ vor allem mit ihm auf Schritt und Tritt auseinandersetzen müssen. Das gleiche gilt für den zweiten, die Urkunde von Kiersy betreffenden Teil (Kap. IV) von den Arbeiten P. Kehrs über diesen Gegenstand: „Die sogenannte Karolingische Schenkung von 774, in Hist. Zeitschr. LXX 385 ff., samt den Verteidigungen der hier gewonnenen Resultate und ihrem weiteren Ausbau in GGA. 1895 S. 694 ff (Kritik von Schnürer, Gesch. d. Kirchenstaats 1894, samt Polemik gegen Schaube und Sackur) und GGA. 1896 S. 128 ff. (Kritik von Lindner, Die sogenannten Schenkungen Pippins, Karls d. Gr. und Ottos d. Gr.); ferner: „Über die Chronologie der Briefe Papst Pauls I. Im Codex Carolinus“, in Gött. Nachr. 1896 S. 102 ff. — Das große Verdienst dieser Arbeiten ist, daß sie in die Quellenüberlieferung viel tiefer eindringen als alle früheren, und daß sie vor allem mit neuen und fruchtbaren Fragestellungen an sie herantreten. Wenn ich im folgenden vielfach eine andere Antwort als Kehr auf diese Fragen geben zu müssen glaube, so bin ich mir bewußt, daß ich doch erst von seinen richtigen Fragestellungen meinen Ausgang nehme.

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  2. Über den Begriff „Exarchat“ wird weiterhin (Kap. IV, 3) zu handeln sein. Obwohl er weder alt noch offiziell ist, empfiehlt es sich aus praktischen Gründen, diese kurze und eingebürgerte Bezeichnung beizubehalten, was im folgenden durchweg geschehen ist.

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  3. Ich verzichte darauf, in diesem Zusammenhang ein vollständiges Bild von dem politischen Emporkommen des Papsttums in Italien seit den Zeiten Gregors I. zu entwerfen, zumal an Schilderungen dieser Entwickelung ja kein Mangel ist. Ich beschränke mich darauf, auf die gelungensten und neuesten hinzuweisen. Mustergiltige quellenkritische Untersuchung bietet W. Sickel ZfG. XI in Kap. 1: Der Papst und das oströmische Kaisertum. Eine treffliche Monographie ist Schnürer, Die Entstehung des Kirchenstaats (1894), vgl. die Kritik von Kehr, GGA. 1895 S. 694 ff.; eine Darstellung im größeren Rahmen gibt Hartmann, Gesch. Italiens im Mittelalter II (1900–03). Zu den Schilderungen der Vita Zachariae im besonderen vgl. auch Nürnberger im Archiv f. kath. Kirchenrecht 3. Folge III (1899) S. 24 ff.—Worauf es mir ankommt, ist: schärfer, als es bisher geschehen ist, die staatsrechtlichen Verhältnisse, wie sie in der Zeit kurz vor 754 wirklich in Geltung waren, herauszuheben. Dazu ist gerade die Periode des Zacharias besonders geeignet; nicht blos wegen der Ausführlichkeit der Quellenberichte, sondern weil dieser Papst bekanntlich im Gegensatz zu Gregor II. und III. die päpstliche Politik zu einem guten Einvernehmen mit Byzanz zurücklenkte. Die normalen Beziehungen der Kurie zum Reich, auf die es uns ankommt, spiegeln sich in diesen Schilderungen also klarer als in den Biographieen seiner Vorgänger.

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  4. V. Zachariae с 3–11, p. 426 ff, abgedruckt bei Haller, Quellen S. 8 ff.

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  5. L. c. с. 12–16, p. 429 ff.

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  6. So ist mit Haller nach den Hss. der B-Klasse sicher zu lesen, statt monitione, das Duchesne im Text beließ.

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  7. Nach Hartmanns (Unters. S. 26, 134 f., zustimmend Hubert, Revue hist. LXIX, 25) sehr wahrscheinlicher Annahme war dieser letzte Dux von Rom Stephan als Patrizius zugleich der erste vom Exarchen in Ravenna unabhängige römische Dux. Diese zwischen 731 und 739 erfolgte Trennung des Exarchats von Ravenna und des Dukats von Rom in zwei einander nebengeordnete Bezirke erklärt auf das beste die Tatsache, daß der Exarch zwar noch die Wahl Gregors III., nicht mehr aber die seiner Nachfolger bestätigt hat. Die Bedenken von Diehl in Revue hist. XLV, 143 und Brunner, RG. II, 84 Anm. 4 scheinen mir imbegründet, vgl. auch Kehr, HZ. LXX, 393 Anm. 3. Ob in der Bestätigung der Papstwahl der dux et patricius Stephan in die Rolle des Exarchen eingerückt ist, wissen wir nicht; wahrscheinlich ist es nicht. Wir wissen überhaupt über diesen Patriziat so gut wie nichts.

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  8. Vgl. Hartmann, II, 1 S. 107.

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  9. Wie freundlich vielmehr die Beziehungen des Zacharias zu Byzanz waren, beweist die gegen Ende seiner Regierung erfolgte kaiserliche Schenkung der Domänen Ninfa und Norma an die römische Kirche, vgl. V. Zach. с. 20 p. 433.

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  10. Vgl. Hartmann l. c. S. 125.

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  11. Deusdedit Coll. can. I, 237, ed. Wolf von Glanvell p. 138, vgl. MG. Epp. III, 478 Anm. 2.

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  12. So mit Recht Kehr, GGA. 1895 S. 700 gegen Sackur, MJÖG. XVI, 390, der beides und außerdem noch Dukat und Exarchat vermengt.

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  13. С. 3 p. 385.

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  14. С. 15 p. 420.

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  15. Vgl. bez. dieser Begriffe die treffende Interpretation von Duchesne, Lib. pont. I 424 Anm. 32; bez. der sachlichen Bedeutung des Berichts Schneider S. 23 Anm. 2.

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  16. Über die Chronologie dieser Ereignisse in Gregors III. letzten Jahren vgl. Duchesne l. c. p. 436 Anm. 7.

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  17. Cod. Carol. ер. 2: Sed in istia partibus Romanis mittentes plura exercita (scil, die Langobardenkönige Liutprand und Hilprand) similia nobis fecerunt et faciunt et omnes salas sancii Petri destruxerunt et peculia, quae remanserant, abstulerunt. Vgl. Schnürer S. 31.

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  18. С. 21, p. 407.

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  19. Das hat Duchesne l. c. p. 413 Anm. 36 mit Recht betont, während diese Stelle früher zumeist als ältestes Zeugnis für päpstliche Souveränetätsansprüche angeführt wurde. Freilich glaubt Duchesne, das Wort donatio sei wohl eine Ungenauigkeit des Biographen und nicht „équivalent à celui de la charte de Liutprand“; besser findet sich Schnürer l. c. S. 25 ff. mit dem Wort ab; aber das m. E. Wesentliche, was die volle Aufklärung gibt und auch für die weitere Untersuchung von Wichtigkeit ist, den philologischen Nachweis, daß donatio im päpstlichen Sprachgebrauch nicht „Schenkung“ heißt, und wie es vielmehr zu deuten und zu verstehen ist, das vermißt man auch bei ihm. Das gleiche gilt von den Erklärungen dieser Stelle im Zusammenhang mit den anderen bei Hartmann II, 2 S. 97 und E. Mayer, ZfK. XXXVI, 25 f. mit Anm. 1.

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  20. Ähnlich schon Lindner S. 22, der weitere Beispiele auch aus dem Liber diurnus anführt und sagt, daß donatio „in dem Sinne einer ausgestellten Urkunde“ gebraucht werde, und daß „der inhaltliche Sinn von donatio nicht allzusehr beschränkt und gepreßt werden (dürfe)“. „Mit diesem Worte wird nicht immer eine wirkliche reine Schenkung gemeint, d. h. eine Übertragung von echtem Eigentum an einen zweiten als Geschenk: donatio bedeutet nichts anderes als eine schriftlich vollzogene Überlassung, Überweisung oder Rückgabe und deren Zusicherung, die darüber ausgestellte Urkunde.“ Donatio bezeichnet sogar zunächst nur das letztere. Der Ausdruck ist mit Rücksicht auf die äußere Form gewählt und sagt über den rechtlichen Inhalt nicht Ungenaues, sondern überhaupt gar nichts aus.

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  21. Wenn Gundlach S. 19 auf Grund dieser Stelle sagt, der Papst habe die Freigabe der Gefangenen, „welche den verschiedenen päpstlichen Landen, auch dem Ravennatischen, angehörten“, bewirkt, und vom Exarchat als einem „nördlichen Gebiet“ des Papstes spricht, so beruht das auf einer für diese Zeit noch nicht zutreffenden Interpretation des Begriffs Romani; vgl. dazu unten Abschn. III.

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  22. V. Johannis VI с. 2, p. 383.

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  23. V. Gregorii II. с. 7., p. 400.

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  24. Auf dies päpstliche Eingreifen im Exarchat kommt es in diesem Zusammenhang vor allem an. Bei den Beispielen, die Gundlach, S. 14, für Verbreitung der „päpstlichen Macht über Rom und den römischen Dukat hinaus“ schon aus Gregors I. Zeit anführt, handelt es sich erstens nicht um das ravennatische Reichsgebiet, den eigentlichen Sprengel des Exarchen; denn Nepi gehörte zum Dukat von Rom (vgl. das Ludovicianum), und Neapel unterstand dem sicilischen Patrizius; zweitens handelt es sich, wenn Gregor I. an Volk und Klerus von Nepi schreibt: Leontio viro clarissimo curam sollicitudinemque civitatis (Nepi) iniunximus (Reg. lib. II, 14, MG. Epp. I, 112) und an die Neapolitaner: Constantinum tribиnит custodiae civitatis deputavimus praeesse (lib. II, 34 p. 131), um offenbare Anomalien in Zeiten der Bedrängnis; normalerweise liegt damals und noch lange Zeit die Ernennung der Beamten in den Händen der kaiserlichen Behörden, auch für den Dukat von Rom noch in Händen des Exarchen von Ravenna, vgl. Vita Cononis (686–87) с. 5, p. 369: (der Archidiakon Paschal) scripsit Ravenna Johanni glorioso novo exarcho atque promittens dationes, ut persona eius ad pontificatum eligeretur. Quod et demandavit (scil. Johannes)suis iudicibus quos Romae ordinavit et direxit ad disponendam civitatem, ut post mortem pontificis eiusdem archidiaconi persona eligeretur.

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  25. D. h. das Römische Reich, vgl. dazu Abschn. III.

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  26. Hartmann II, 2 S. 145 unterscheidet den römischen Waffenstillstand und den provisorischen Charakter dieses Abschlusses bez. Ravennas, der in der Zurückbehaltung eines Pfandes zum Ausdruck kommt, nicht ganz richtig.

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  27. Vgl. Hartmann II, 1 S. 272 und unten S. 97.

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  28. Man vergleiche damit auch auf der anderen, langobardischen Seite die strengen Paßvorschriften, welche kurz darauf König Ratehis erließ, Leges Ratchisi (MG. LL. IV, 190) c. 9: Si quis iudex aut quiscumque homo missum suum diregere presumpserit Roma Ravenna Spoleti Benevento Francia Baioaria Alamannia Ritias aut in Avaria sine iussione regis, animae suae incurrat periculum, und besonders die genauen Anordnungen des с. 13 über Schutz der Marken und Kontrolle der Rompilger von den (fränkischen) Klausen bis zur römischen Grenze, und insbesondere über sollicitudo der iudices, per indiciaria sua in partibus Tussciȩ, ut nullus homo possit sine voluntate regis vel sigillum aliquid transire.

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  29. Sutri war von Liutprand bereits an Gregor IL restituiert worden, vgl. oben S. 59, und in dem Frieden mit Zacharias offenbar als römischer Besitz anerkannt worden.

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  30. Übrigens stand die langobardisch-römische Grenze zwischen Tuscien und dem Dukat, von geringen Schwankungen abgesehen, schon seit dem Anfang des 7. Jahrh. fest; über ihren Verlauf im einzelnen vgl. neuerdings Schneider S. 14 ff.

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  31. Die leges Ratchisi ergeben darüber ebenfalls nichts weiter, als daß sie Ravenna als Ausland zählen (s. S. 62 Anm. 2). Vergleicht man aber, wie sich über die (nördlichen) Marken, über die Frankengrenze und Tuscien genaue Bestimmungen finden, so ist das Schweigen über die Grenze gegen Ravenna gewiß auch charakteristisch.

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  32. C. 18 p. 405.

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  33. Vgl. im allgemeinen Diehl, Études sur l’administration Byzantine (Bibl. de l’École des chartes LIII) S. 6–78; doch leiden seine Ausführungen an dem Fehler, daß sie den Begriff „Exarchat“, über dessen späte Entstehungszeit und Bedeutung weiterhin (Kap. IV, 3) zu handeln sein wird, zu sehr in den Vordergrund stellen, wie übrigens sämtliche Forscher bisher. Man kann nicht sagen wie Hartmann Unters. S. 135 (ebenso Kehr HZ. LXX, 420 Anm. 1): „Der Exarchat ist derjenige Teil des griechischen Italien, der nach der Lostrennung der Umgebung von Rom unter einem eigenen Patrizius (s. S. 57 Anm. 1) noch vom Exarchen regiert wurde mit Ausnahme von Istrien und Venetien.“ Vgl. dazu tinten S. 127 ff. Hier genügt es vorerst positiv festzustellen, daß das Gebiet des Exarchen in erster Linie die beiden Provinzen Emilia und Pentapolis (in zweiter Venetien und Istrien) umfaßte, und daß „Emilia und Pentapolis“ sich als Bezeichnung des ehemaligen ravennatischen Reichsteils neben „Ravenna (ohne den Zusatz exarchatus) und Pentapolis“ noch lange in den Briefen des Codex Carolinus und bis hin zum Ludovicianum nachweisen läßt, vgl. n. 15: contra Ravennani vel Pentapolim, n. 31: tam Ravennae quamque Pentapoleos (daneben zusammenfassend Ravennarum provintia, vgl. auch V. Zachariae с. 12 p. 429, oben S. 56), n. 49: diversas civtates Emiliae.. cum universo Pentapoli, n. 54: ex Ravinianis vel Emiliae... Pentapolenses, n. 55: de aliis civitatibus Emiliae.. de reliquis vero civitatibus utrarumque Pentapoleos, Ludov.: hoc est Ravennani et Emiliam... simili et Pentapolim.

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  34. Die genannte Stelle der V. Gregorii II. über die Emilie castra hat dann Paulus diac. VI, 49 fast wörtlich übernommen; ein wirklicher Widerspruch gegenüber seiner früheren Angabe (II, 18), wo er dieselben Kastelle der Provinz Alpes Apenninae zuweist, liegt also nicht vor, wie Schneider S. 97 richtig bemerkt. Nur ist Schneiders Erklärung nicht zutreffend. „Liutprands Eroberungen heißen nun später, soweit er sie behielt, Emilia.“ Vielmehr ist Emilia, gegenüber Alpes Apenninae der ältere, im allgemeinen Bewußtsein haften gebliebene und im Sprachgebrauch der Kurie festgehaltene Name.

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  35. Cod. Car. n. 8.

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  36. V. Zachariae с. 17 p. 431.

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  37. V. Stephani II. с. 5 p. 441.

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  38. Man darf pax in all diesen Fällen nur cum grano salis mit „Frieden“ übersetzen. Staatsrechtlich handelt es sich, solange der Kaiser nicht selbst mitwirkt, streng genommen nur um Waffenstillstände. Aber die staatsrechtlichen Verhältnisse sind freilich bereits in einer tatsächlichen Umbildung begriffen, vgl. Hartmann Unters. S. 30, Gundlach S. 15 Anm. 53.

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  39. Aus den Worten in XX annorum spatium inita pace universus Italiae quieνit populus will Gundlach S. 20 mit Unrecht folgern, dieser Friede habe das ganze byzantinische Italien umfaßt. Gleicher Ansicht scheint Kehr Gött. Nachr. 1896 S. 127 zu sein, indem er von dem Vertrage von Pavia 754 sagt, er sei „wahrscheinlich nur die Erneuerung des Vertrages, den zehn Jahre zuvor König Ratchis mit Papst Zacharias auf zwanzig Jahre abgeschlossen hatte“. Vgl. dagegen im Text und unten S. 67 Anm. 1. Richtig sagt dagegen Hartmann II, 2 S. 147, Ratchis habe „einen zwanzigjährigen Frieden mit Rom“ geschlossen, und Hubert, Revue hist. LXIX, 35: „il renouvelle avec Ratchise la paix de vingt ans“.

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  40. S. S. 66.

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  41. Die Vita Stephani с. 6, p. 441 sagt, Aistulf wollte cunctam hanc provinciam invadere, honerosum tributum huius Romane urbis inhabitantibus adhibere und sui iurisdictione civitatem hanc Romanam vel subiacentes ei castra subdere; und ebenso spricht der älteste fränkische Bericht (Contin. Fred. c. 36 (119) p. 183) von tributa vel munera, quod contra legis ordine ad Romanos requirebant (scil, die Langobarden).

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  42. Kehr, GGA. 1895 S. 711 interpretiert „die Römer und die Ravennaten“ (zustimmend Hubert Revue hist. LXIX, 268) und will an dieser Stelle eine erste falsche Verquickung der eigenen (Dukats-) Angelegenheiten des Papstes mit denen des Exarchats erblicken (indem er richtig konstatiert, daß es sich bei diesen Angriffen Aistulfs nur um den Dukat handelt). Er verweist auf Cod. Car. n. 16: ut tuis laetabundis temporibus populus Dei utrarumque partium in magna securitate et pacis quiete degere valeat. Aber heißt utraeque partes hier „beide Teile“? Es läßt sich keine einzige Stelle nachweisen, wo Römer und Ravennaten als zwei partes zusammengestellt sind, umso mehr Fälle aber, auch schon aus älterer Zeit, in denen Römer und Langobarden als zwei „Parteien“ einander gegenübergestellt sind; vgl. Reg. Greg. I. lib. IX, 65 (MG. Epp. II p. 86) (an Agilulf): pacem, quae utrisque esset partibus profutura,.. ordinastis, und cum peccato et periculo partium miserorum rusticorum sanguis, quorum labor utrisque proficit, funderetur; lib. IX, 67 p. 88 (an Theodelinde): de sanguine, qui ab utraque parte fundendus fuerat; Cod. Carol. n. 34 (Paul I.): Prelati denique missi vestri in nostra presentia cum Langobardorum missis necnon et Pentapolensium ac singularum nostrarum civitatum hominibus adsistentes, conprobatio coram eis facta est de habitis inter utrasque partes aliquibus iustitiis; n. 21: a nostra vel Langobardorum parte; vgl. dazu pars (nostra) Romanorum (ер. 20 und V. Steph. с. 47 p. 454), pars Langobardorum (ер. 17), pactum inter partes (V. Steph. с. 46 p. 453). Wenn nun in ер. 16 unmittelbar vor jener von Kehr zitierten Stelle der Papst eine Zusammenkunft mit Desiderius erwähnt, cum quo salutarla utrarumque parcium locuti sumus, so sind hier, in Anbetracht der anderen Stellen, ganz sicher Römer und Langobarden gemeint, und es ist schon deshalb sehr unwahrscheinlich, daß gleich darauf mit populus Dei utrarumque partium vielmehr Römer und Ravennaten gemeint seien. Daß die geringe Differenz, der Zusatz populus Dei, nicht maßgebend sein kann, zeigt V. Hadriani с. 20 p. 492 (eine Stelle, die Kehr l. c. gleichfalls für seine Ansicht heranzieht), wo es von einer Zusammenkunft mit Desiderius fast wörtlich ebenso wie in ep. 16 heißt: conloquendum quae ad salutem populi Dei utrarumque partium respiciunt. Darnach sind auch in jener anderen von Kehr zitierten Stelle von ep. 16 und in der Vita Stephani oben im Text Römer und Langobarden gemeint. „Volk Gottes“ bezeichnet hier nicht die von der Kirche vertretene Partei, wie bisweilen in den Briefen (vgl. n. 11: populus Dei quaem a manibus inimicorum redemisti, n. 10: populo meo Romano mihi (Petro) a Deo commisso), sondern ist in allgemeinerem Sinne für die christliche Bevölkerung beider Parteien, zu deren Heil Friede gemacht werden soll, gemeint, ähnlich wie die V. Zachariae с. 17 p. 431 sagt: Et quievit omnis persecutio factumque est gaudium non solum Romanis et Ravennianis, sed etiam et genti Langobardorum.... et... universus Italiae quievit populus. Populus Dei in allgemeiner Bedeutung auch in Reg. Greg. I. lib. V, 37 (Epp. I, 321): Quid autem dicturi sumus, qui populum Dei, cui indigne praesumus, peccatorum nostrorum oneribus premimus. Somit wird auch endlich in ep. 16 in einem vorangehenden Satze weiter oben: commissa me [a]postularis cura.. conpellit salutem populi Dei pio studio procurare et pacem in cunctis gentibus cum magna cordis constantia procurare, populus Dei nicht den cunctae gentes gegenüber-, sondern gleichgestellt werden müssen, denn die cura apostularis erstreckt sich auf die ganze Christenheit.

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  43. V. Steph. с. 10 p. 443: alligans connectensque adorande cruci domini Dei nostri pactum scilicet illum quem nefandus rex Langobardorum disruperat.

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  44. C. 23 p. 433: ad capiendam civitatem Perusinam, sicut cetera Pentapoleos oppida. Über die Abgrenzung der Pentapolis vgl. unten S. 73.

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  45. Assumptis aliquantis ex suo clero optimatibus, quantotius ad eandem perrexit civitatem, impensisque eidem regi plurimis muneribus atque oppido eum deprecans, opitulante Domino, ab obsessione ipsius civitatis eum amovit. Man vergleiche damit Stephans II. Protestgesandtsehaft an Aistulf wegen Bedrohung des Dukats (V. Steph. с. 7 p. 441): obnixe per eos postulam pacis foedera et quietem utrarumque partium populi Dei, und die Prozession mit dem pactum. Das sind nicht bloße Temperamentsunterschiede zwischen den beiden Päpsten, als welche sie Hauck, Kirchengesch. 3.4 II, 16 zur Charakteristik verwertet, sondern die Lage ist in beiden Fällen augenscheinlich verschieden. Stephan kann Aistulf Vertragsbruch vorwerfen. Zacharias tut das nicht, sondern erreicht sein Ziel bei Ratchis sogar durch Zahlung von Geschenken: der soeben geschlossene zwanzigjährige Friede hatte augenscheinlich mit dem Angriff auf Perugia nichts zu tun, d. h. er galt wie der Vorgänger und der Nachfolger nur dem Dukat.

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  46. Vgl. Hartmann II, 2 S. 145.

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  47. V. Stephani с. 8 p. 442.

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  48. S. oben S. 65.

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  49. С. 12–14, p. 443 f.

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  50. Solch ruckweises Entstehen ist für andere Viten des Liber pontifiealis bereits früher nachgewiesen worden, vgl. die Zusammenstellung bei Brackmann in Herzog-Haucks Realenzykl.3 s. v. Liber pontificalis, insbesondere bez. der Vita Hadriani I. Duchesne, Lib. pont. I S. CCXXXIV ff. Kehr HZ. LXX, 391. „Geschlossenen Charakter“ und „Einheitlichkeit der Erzählung“ kann man der Vita Stephani mit Kehr, GGA. 1895 S. 709 nur, was Stil und Tendenz betrifft, nachrühmen und daraus folgern, daß die ganze Vita von einem Verfasser herrührt, nicht aber hinsichtlich der Komposition.

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  51. Diesen Grundsatz hat am klarsten und schärfsten bisher Kehr in GGA. 1895 S. 716 betont: „Aus den Briefen des Codex Carolinus und aus den zufälligen Resten der urkundlichen Überlieferung bei den Geschichtsschreibern selbst, deren Erzählungen daneben nur eine sekundäre Bedeutung zukommt, kann allein die Geschichte der Ereignisse festgestellt werden.“

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  52. С. 46, p. 453: De quibus omnibus receptis civitatibus donationem in seriptis beato Petro atque sanete Romane ecclesiae vel omnibus in perpetuum pontificibus apostolice sedis emisit possidendas; que et usque actenus in archivo sanete nostrae ecclesiae recondita tenetur.

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  53. С. 41, 42, p. 498.

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  54. Diesen Beweis hat geführt Scheffer-Boichorst, Pipins und Karls d. Gr. Schenkungsversprechen. Ein Beitrag zur Kritik der Vita Hadriani, MJÖG. V. 193 ff. (= Ges. Schriften I, 63 ff.).

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  55. Das hat P. Kehr, Die sogenannte Karolingische Schenkung von 774, in HZ. LXX, 385 ff. überzeugend nachgewiesen.

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  56. Durch Scheffer-Boichorst und Kehr (l. c. S. 399 Anm. 1; vgl. GGA. 1896 S. 130) ist insbesondere ein Lösungsversuch, der zwischen Verwerfung der Nachricht und voller Anerkennung sozusagen die Mitte hält, endgiltig widerlegt, nämlich die Hypothese, daß Pippins Urkunde nicht den gleichen Umfang wie die Karls gehabt habe, über die allein die Vita Hadriani direkte Angaben macht, daß sie vielleicht überhaupt nur allgemeine Angaben über zu übergebende civitates et territoria, dagegen noch keine derart spezialisierte Aufzählung enthalten habe. Mock, De donatione a Carolo magno sedi apostolicae anno 774 oblata (1861) S. 34 ff. und Oelsner, Jahrb. Pippins (1871) S. 134 ff., haben diese Hypothese zum erstenmal ausführlich zu begründen versucht; Wait2 III, 219, von anderen zu schweigen, pflichtete ihnen bei, und in Darstellungen, die sich mit Recht so allgemeinen Ansehens erfreuen wie Mühlbachers Deutsche Gesch. unter den Karolingern und Hartmanns Gesch. Italiens im Mittelalter, ist sie immer noch festgehalten (aus welchem an sich triftigen Grunde, darüber vgl. S. 112, Anm. 1). Noch einmal hat sie dann Lindner, Die sogen. Schenkungen Pippins, Karls d. Gr. und Ottos I. (1896), zum Mittelpunkt einer eigenen Abhandlung über die Schenkungsfrage gemacht; vgl. scharf dagegen Kehr, GGA. 1896 S. 130. Aber sie scheitert — auch abgesehen von der Angabe des Biographen, die auf Identität lautet und nur durch gewaltsamste Interpretation darauf zu deuten ist, daß sie über den Inhalt der Urkunde Pippins direkt nichts sage — an der von Scheffer S. 67 angezogenen Briefstelle Cod. Car. 55: adimplere dignemini, quae sanctae memoriae genitor vester domnus Pippinus rex beato Petro una vobiscum pollicitus et postmodum tu ipse... ea ipsa spopondens confirmasti eidemque Dei apostolo praesentialiter manibus tuis eandem offeruisti promissionem; hier ist ganz unbezweifelbar klar volle Identität beider Urkunden behauptet. — Über einen anderen vermittelnden Lösungsversuch, die sogen. Patrimonientheorie, vgl. unten S. 149 Anm. 1.

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  57. Am besten ist die augenblickliche Situation von Hauck KG. II 3.4, 24 Anm. 2 gekennzeichnet worden, dessen Worte ich deshalb hersetze: „Die Glaubwürdigkeit (der vielbesprochenen Stelle der V. Hadriani) ist seit der glänzenden Verteidigung derselben durch Kehr... fast allgemein anerkannt. Auch ich bezweifele nicht, daß die Erzählung über die Vorgänge im April 774 alles Zutrauen verdient. Aber die alten Bedenken gegen die Inhaltsangabe der Urkunde von Carisiacum scheinen mir weder durch Kehr noch durch einen der Späteren gehoben. Wenn das Versprechen von 754 wirklich so lautete, wie die Vita Hadriani angibt, so wurde in Quiersy die Aufteilung des Langobardenreichs geplant. Aber dieser Plan widerspricht der klaren Politik Pippins..... Wer der Vita Hadr. folgt, muß.... den Übergang von der vorsichtig bemessenen Zusage von Ponthion zu dem phantastischen Versprechen von Quiersy und von da zu dem ihm nicht genügenden Friedensschluß vom Okt. 754 erklären. Diese Aufgabe ist noch nicht gelöst. Ich gestehe, daß ich sie für unlösbar halte.“

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  58. Vgl. vor allem v. Sybel, Die Schenkungen der Karolinger an die Päpste, HZ. XLIV, 47 ff. (= Kl. hist. Schriften III, 65 ff.).

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  59. Vgl. Kehr, GGA. 1895 S. 702.

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  60. C. 47, p. 454.

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  61. Ed. Th. Sickel S. 173 ff. = Haller Quellen S. 238 ff.

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  62. Vgl. über diese Bezeichnung unten Kap. IV, 3.

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  63. S. oben S. 63.

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  64. Vgl. Lamprecht S. 77 ff.

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  65. Das hat Lamprecht dann im einzelnen zu tun versucht, vgl. den Abdruck im Anhang S. 136 ff., wo der „pippinische Urtext von 754“ in Fettdruck wiedergegeben ist. Das Resultat dieses Rekonstruktionsversuches hat nirgends Anklang gefunden; aber gegen die Grundvoraussetzung, daß in L ein pippinischer Urtext enthalten sein müsse, ist, soviel ich weiß, kaum Einspruch erhoben worden. Vielmehr hat Kehr, GGA. 1895 S. 714 Anm. 1, der Methode Lamprechts bei der Rekonstruktion des Friedens von 754 ausdrücklich Anerkennung gezollt. — Völlig wertlos ist Pinton, Le donazioni barbariche ai papi (Roma 1890), der es im Anhang S. 212 n. 3 sogar unternimmt, eine ganze Reihe verlorener Urkunden zu „rekonstruieren“.

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  66. Deutlich zu erkennen sind Rimini, Pesaro (Conca, heute nur noch Name eines Flüßchens), Fano, Cesena, (s. S.73, Anm. 3), Sinigaglia, Jesi, Forlimpopoli, Forli, San Leo (= Montefeltre), San Marino, Sarsina (= Vobio), Urbino, Cagli, Lucioli, Gubbio. Die Erklärungen, die Duchesne Lib. pont, p. 460 Anm. 51 für einige der Kastelle vorschlägt, befriedigen wenig, wie Haller Quellen S. 25 Anm. 3 mit Recht sagt. Insbesondere ist es ein aussichtsloses Unternehmen, einen Ort namens Serra zu identifizieren; denn Serra ist kein Eigenname, sondern (serrae montium, span, sierra) ein gerade auf mittel- und süditalienischem Gebiet ungemein häufiger geographischer terminus, nicht anders wie etwa vallis, der natürlich auch mit Ortsnamen oft verbunden ist oder als solcher dient.

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  67. Vgl. dazu neuerdings Schneider S. 36 ff.

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  68. Vgl. die Ausgabe von Gelzer (Teubner 1900) p. 31. — Der etwas jüngere Anonymus Ravennas IV 29 (ed. Parthey p. 247) spricht sogar geradezu von einer provincia castellorum, deren geographische Lage ziemlich genau in eben dieser Gegend anzunehmen ist, vgl. unten S. 73 Anm. 5.

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  69. Das hat Sybel S. 81 zuerst richtig erkannt, und seit den Ausführungen von Duchesne Lib. pont. I, 460 Anm. 51 ist es allgemein anerkannt, vgl. Kehr, GGA. 1895 S. 710, Gött. Nachr. 1896 S. 127 Anm. 1, Schnürer S. 60; doch vgl. S. 73, Anm. 5.

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  70. Vgl. die treffenden Bemerkungen von Kehr, GGA. 1895 S. 702, in einem ähnlich liegenden Fall ans der Vita Hadriani, s. unten S. 103.

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  71. Lamprecht S. 77.

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  72. Die größte Unregelmäßigkeit ist die Stellung von Cesinas = Cesena, das mitten in die Aufzählung der Orte längs der Küste geraten ist. Sie würde fortfallen, wenn man Cesinas nicht auf Cesena deutete, sondern mit dem Küstenflüßchen Cesano, das zwischen Fano und Sinigaglia mündet, in Verbindung bringen und Cesinas wie Conca als ein kleines Küstenkastell deuten könnte, dessen Lage heute nur durch den gleichnamigen Fluß fixiert werden kann. Auch Georgius Cyprius l. c. p. 32 nennt ein χάστρον Kισίνς unmittelbar hinter χάστρονΣαυογαλλία(= Sinigaglia). Gleichwohl glaube ich, daß schon in P, wie sicher in L, Cesena gemeint ist, das ja schon zu Zacharias’ Zeit Gegenstand des Streites zwischen den Langobarden und dem Reiche war, s. oben S. 57.

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  73. Vgl. dazu unten S. 134.

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  74. Vgl. V. Zachariae с 12 p. 429: Ravennatis... civitatis et utrarumque Pentapolis et Emilie, Cod. Car. n. 55 (775): civitatibus utrarumque Pentapoleos ab Arimino usque Eguvium (daneben n. 49 u. a.: universa Pentapolis offenbar für beide). Kein Zweifel besteht darüber, daß Rimini, Pesaro, Fano, Sinigaglia, Ancona die Küstenpentapolis bildeten, wohl aber darüber, welche fünf Städte als Binnenpentapolis zu rechnen sind. Gelzer in der Vorrede zu Georgius Cyprius p. XXI meint auf Grund von n. 55 nach dem Vorgang von Diehl, es seien die fünf Bischofsstädte Urbino, Fossombrone, Jesi, Cagli, Gubbio; dagegen zählt Duchesne Lib. pont. I, 438 Anm. 49 (nach V. Zachariae c. 23 p. 433: civitatem Perusinam sicut cetera Pentapoleos oppiala) auch Perugia und Todi zur Binnenpentapolis, so daß von jenen fünf zwei fortfallen müßten. Man braucht die Nachricht der Vita Zachariae nicht zu verwerfen (wie Hamel Unters. z. ält. Territorialgesch. d. Kirchenstaats S. 9 zu tun geneigt ist), sondern muß mit der Möglichkeit rechnen, daß man in Zacharias’ Zeit die zweite Pentapolis anders als später begrenzte. Übrigens geht die Zweiteilung in noch ältere Zeit zurück, vgl. Anonym. Ravennas IV, 29 (ed. Parthey p. 247): item Annonaria Pentapolensis est super ipsam Pentapolim, ist est provincia castellorum quae ab antiquis ita vocabatur. Die verderbte Stelle deutet Gelzer l. c. mit Recht so, daß die provincia castellorum die Binnenpentapolis sei (während Fabre Mél. ď arch, et d’hist. IV, 401 Anm. 6, dem Schneider S. 97 folgt, die provincia castellorum mit Paulus’ diacon. Provinz Alpes Apenninae identifiziert, wogegen mit Recht Jung MJÖG. XXIII, 158, vgl. auch S. 135 Anm. 1). Die Liste P deckt sich zwar nicht mit den beiden Pentapolis (denn Ancona und Perugia stehen nicht in ihr), aber ihre Anordnung ist offenbar so zu erklären, wie Gundlach S. 39 richtig erkannt hat.

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  75. C. 46, p. 453.

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  76. Grammatisch ist eigentlich Aistulf Subjekt, und auf eine Schenkung Aistulfs deutet in der Tat Sybel S. 80 die Stelle. Aber hier ist Lamprecht S. 75 durchaus beizupflichten, der aus dem receptis Pippin als Subjekt folgert. Jeden Zweifel beseitigt weiterhin der Satz, daß Abt Fulrad als Bevollmächtigter Pippins die Schlüssel der übergebenen Städte una cum suprascripta donatione de eis a suo rege emissa nach Rom gebracht habe. Mit Ausnahme von Niehues Hist. Jahrb. II, 210 ist denn auch kein Forscher Sybel in diesem Punkte gefolgt.

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  77. MG. Scr. rer. Merov. II, 183 ft, vgl. die Analyse bei Lamprecht S. 71 f.

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  78. Ann. regni Franc. ad a. 755 (ed. Kueze p. 12).

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  79. In diesen Worten liegt eine doppelte Ungenauigkeit. „Erobert“ im eigentlichen Sinne hat Pippin den Exarchat gar nicht (der Ausdruck wäre besser auch bei Kehr, GGA. 1895 S. 710 vermieden worden), und den ganzen Exarchat hat das Papsttum erst im Laufe der 50er Jahre allmählich bekommen.

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  80. Von der Umarbeitung der Reichsannalen gilt das gleiche. Auch der jüngere, von den Reichsannalen nicht direkt abhängige Bericht der kleinen Lorscher Chronik (ed. Schnorr v. Carolsfeld NA. XXXVI, 29) stimmt damit überein: 754 wird Aistulf datis obsidibus 40 sacramento constrictus, res s. Petri restitui, 756 heißt es von Pippin: Heistulfum.. ut res s. Petri redderet, sacramento constringit. Ravennani cum Pentapoli s. Petro tradidit. — Nur die Annales Mett. priores und das Chron. Moiss. resp. ihre gemeinsame Quelle (s. S. 1 Anm. 3) scheinen zu widersprechen. Hier findet sich zu 754 und zu 756 je ein ausführlicher Bericht; in dem ersten, zu 754, heißt es (ed. Simson p. 47): Pippinus vero accepta benedictione domni apostolici in pace eum abire permisit, tradens ei Ravennani, Pentapolim, Narnias et Cecanum et quicquid in Ulis partibus continebatur. Aber der zweite Bericht, zu 756, ist nicht literarisches Eigentum des Kompilators, sondern wörtlich aus Fredegars Fortsetzung entlehnt, bis auf den Zusatz et ea, quae s. Petro vel Stephano papae annis preteritis promiserat, cuneta reddidit. Dieser Zusatz ergänzt die Vorlage, die vom Papst kaum spricht, im Hinblick auf den eigenen Bericht zu 754, und läßt erkennen, daß der Kompilator die Friedensbedingungen von 754 und 756 einfach für identisch hält. Das bestätigt nun in der Tat eine genauere Prüfung des eigenen Berichts zu 754: was der Fortsetzer Fredegars als Verschärfung der Friedensbedingungen von 756 gegenüber 754 ausdrücklich hervorhebt, die Verpflichtung Aistulfs zur Tributzahlung, das erscheint in den Ann. Mett. schon unter den Bedingungen von 754, vgl. Lamprecht S. 73; der eigene Bericht des Kompilators verwischt also die von vornherein geringen Unterschiede der Friedensschlüsse von 754 und 756, und nur dadurch, daß er im Rahmen der Kompilation mit einem entlehnten Bericht zu 756 verbunden ist, erhält er die ausschließliche Beziehung auf das Jahr 754. Sein scheinbares Zeugnis für eine Schenkungsurkunde Pippins von 754 fällt also fort. Ob er im übrigen so wertlos ist, wie Lamprecht l. c. annimmt, werden wir weiterhin sehen.

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  81. Vgl. Lamprecht S. 79 f.

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  82. So emendiert Rodenberg MG. Epp. III, 722 wohl mit Recht das pro der Hs.

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  83. Sic! Die Ausgabe der MG. (und ihr folgend der Abdruck von Haller Quellen S. 84) geht über die Stelle ohne Kommentar hinweg, doch ist sie augenscheinlich nicht in Ordnung. Lamprecht emendiert firmastis, was im Hinblick auf g wohl das Richtige treffen dürfte.

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  84. Dies Zitat fehlt bei Lamprecht.

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  85. Die weiteren Zitate, die Lamprecht S. 80 anführt, n. 8: civitatem Narniensem, quam beato Petro tua christianitas concessit (vgl. n. 9: civitatemPetro concessistis), n. 30: haec provincia vestro certamine redempta et a vobis beato Petro... concessa, sprechen gar nicht von einer donatio; das gleiche gilt auch von der Vita Stephani c. 45 p. 453: asserens et hoc (scil. Pippin), quod nulla eum thesauri copia suadere vellet, quod semel beato Petro obtulit, auferret (vgl. Lamprecht S. 78). Wir werden in anderem Zusammenhang (Abschn. III) sehen, wie diese Stellen, insbesondere das concedere und offerre, zu deuten sind.

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  86. So Sybel S. 79 und ihm folgend Lamprecht S. 80, der die übrigen Stellen als weitere Zeugnisse herangezogen hat. Diese Beweisführung erscheint auf den ersten Blick sehr einleuchtend, und so ist denn in diesem Punkte Sybel sogleich neben Thelen (Z. Lösung d. Streitfrage über die Schenkungen Pippins u. Karls d. Gr., Diss. Göttingen 1881, S. 31) auch ein so scharfsinniger Kritiker wie Weiland, ZfK. XVII, 372, gefolgt. Auch Waitz hat eine in der 1. Aufl. seiner Verf.-Gesch. III, 81 Anm. 4 (82) gegen Gregorovius gerichtete (auch von Th. Sickel, Acta Karol. II, 381 reproduzierte) Notiz: „Von einer Schenkungsurkunde Pippins nach dem ersten Zuge... ist in den Quellen nicht die Rede“, in der 2. Aufl. unterdrückt, ohne freilich der vorher bekämpften Ansicht ausdrücklich beizupflichten. Nach Lamprechts ausführlicher Begründung haben sich dann dieser Ansicht die Mehrzahl der neueren Forscher, Simson Jahrb. Karls d. Gr. I, 168 Anm. 1, Kehr HZ. LXX, 400, 438, Schnürer S. 53, Sackur MJÖG. XVI, 415, Gundlach S. 39, E. Mayer ZfK. XXXVI, 41 Anm. 2, Hauck KG. II 3.4, 28 angeschlossen. — Schon vor Sybel haben ohne besondere Begründung Papencordt Gesch. d. Stadt Rom, S. 86 und Gregorovius Gesch. d. Stadt Rom II3, 270 die Zitate der Briefe n. 6 und 7 auf eine Schenkung Pippins anläßlich des Friedens von Pavia 754 bezogen. Über die Vertreter einer älteren und, wie ich meine, zutreffenderen Ansicht, die gegenüber dieser, welche man jetzt fast als die herrschende bezeichnen kann, wieder zu Ehren zu bringen ist, vgl. unten S. 112, Anm. 1.

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  87. Vgl. n. 6 (in direktem Anschluß an die Stelle Sed tarnenconfirmastis): Sed ille oblitus fidem christianam et Deum, qui eum nasci praecepit, irrita, que per sacramentum firmata sunt, facere visus est. Quapropter ‘iniquitas eius in verticem illius descendit’ (Ps. 7, 17). ‘Pate]’actus quippe est laquus (so ist natürlich das sinnlose laqueus des Textes nach der von den Editoren übersehenen benachbarten Bibelstelle Ps. 7, 16 zu verbessern, vgl. im gleichen Brief p. 492 Z. 1 quur), quem effodit’ et in eo pro suo mendatio et periurio incidit.

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  88. Vgl. boni filii an der zitierten Stelle, ebenso an anderen. Man könnte auch aus diesem Umstand folgern, daß die donationis pagina nicht in Pavia ausgestellt sein kann; denn es ist nirgends überliefert und sicher nicht anzunehmen (anders freilich Niehues, Hist. Jahrb. II, 211), daß die im Knabenalter stehenden Königssöhne den Feldzug nach Italien mitgemacht haben, also in Pavia zugegen gewesen sind (auch Mühlbacher Reg. nimmt das nicht an). Aber darauf allein wäre vielleicht nicht allzuviel Gewicht zu legen, denn Pippin könnte die Urkunde gleichwohl in Pavia auch für seine Söhne ausgestellt haben, vgl. Gundlach S. 40 Anm. 129. Aber der innere Unterschied gegenüber der Schenkung von 756 besteht auf jeden Fall.

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  89. Offerre, das an sich „schenken“ heißen kann, ist in с nicht auf den Inhalt der donatio, sondern auf diese selbst, d. h. auf die Urkunde bezogen; vgl. dazu unten S. 113. Was ferner confirmare anlangt, das in g und wahrscheinlich in der verderbten Stelle d (s. S. 76 Anm. 3) auf die donatio bezogen ist, so kommt es, worauf mich Herr Prof. Steinacker freundlich aufmerksam macht, in dem stark verwilderten Sprachgebrauch der italienischen Privaturkunden des 8. Jahrh. bisweilen allerdings in der Bedeutung „schenken“ vor (vgl. z. B. Troya Cod. dipl. Lang. III n. 423 (719): cartula confermationis in der Schreiberzeile einer Schenkungsurkunde; ib. n. 527 (740): Et quod a me supra offerta vel cunfermata sunt, und in ac pagina dotalium seo comfermatione.... subscripsi et cunfermavi; aus späterer Zeit: Cod. dipl. Cav. I, 270 n. 210 (960): per hunc scriptum morgincab confirmo adque trado tibi usw.). In unserem Fall handelt es sich jedoch erstens um die immerhin auf anderem Niveau stehende päpstliche Kanzlei, ferner kommt in den hier angewendeten Verbindungen restituendum confirmare (a, b) und manu(vestra) (con)firmare (d, g), die Bedeutung „schenken“ für confirmare augenscheinlich überhaupt nicht in Betracht; es heißt hier im eigentlichen Wortsinn „befestigen“ oder „bekräftigen“, und im letzteren Falle ist wohl die Unterfertigung durch manus signaculum gemeint, vgl. Lamprecht S. 81.

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  90. S. S. 59.

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  91. Das hat Duchesne État pont.3 p. 69 allein von allen richtig hervorgehoben, indem er von dem Paveser Vertrage sagt: ‘Tout cela fut consigné dans un acte écrit, signé et juré. Pépin s’en contenta; Etienne II, quise défiait d’Aistulf, et non sans raison, eût bien voulu que le roi des Francs prît des garanties plus sûres et se fît remettre de suite les provinces cédées; mais on ne l’écouta pas.’ Eine von Pippin 754 erlassene Schenkungsurkunde, von der er früher selbst sprach (Lib. pont. I, 460 Anm. 51) nimmt er also mit Recht nicht mehr an; was er sich aber unter den erwarteten ‘garanties plus sûres’ denkt, ist sicher nicht das Richtige: wir werden sehen, daß die Realübergabe von Narni durch Vermittelung fränkischer missi im Jahre 754 erfolgte, genau wie 756 die umfassendere Realübergabe der Exarchatsstädte. Die gewünschte, aber nicht erreichte ‘garantie’ muß also etwas anderes gewesen sein.

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  92. Dies nunmehr gesicherte Resultat bedurfte einer so ausführlichen Begründung; denn die Frage ist, wie wir sogleich sehen werden, von weit größerer Wichtigkeit, als man zunächst meinen sollte. Die falsche Annahme, Pippin habe schon beim ersten Frieden eine Sehenkungsurkunde von gleicher Art wie diejenige von 756 ausgestellt, führt zu der irrigen Ansicht, die allgemein verbreitet ist, daß die Friedensschlüsse von 754 und 756 sich, von geringen Verschärfungen des letzteren abgesehen, überhaupt nicht unterscheiden, daß sich vielmehr genau dasselbe nach zwei Jahren noch einmal wiederholt hat. Damit ist einer richtigen Erkenntnis von der Natur des ersten Paveser Friedens von vornherein der Weg verbaut. Mit dem Schweigen der Vita Stephani über eine Schenkungsurkunde von 754 und überhaupt mit der seltsamen Ökonomie ihrer Darstellung, die so kurz vom ersten, so breit vom zweiten Frieden berichtet, hat sich Kehr, GGA. 1895 S. 713 nach dem Vorgang von Weiland l. c. folgendermaßen abzufinden gesucht: „Dieselbe Einseitigkeit, die alles beiseite läßt, was außerhalb der Tatsachenreihe, die er berichten will, liegt, tritt auch in dem Berichte des Biographen über die Friedensschlüsse von 754 und 756 zutage. Der geschichtlich wichtigere ist offenbar der von 754: der moderne Historiker wird ihn ausführlicher behandeln als den zweiten. Aber unser Autor macht es umgekehrt. Der erste Friede von Pavia brachte nicht die versprochene Restitution, also legt der Biograph das Hauptgewicht auf den zweiten, der zur tatsächlichen Begründung des Kirchenstaates führte.“ Daß damit das Schweigen der Vita über eine Schenkungsurkunde nicht befriedigend erklärt ist, darüber vgl. oben S. 74, und wie ihre seltsame Ökonomie vielmehr zu erklären ist, wird sich weiterhin alsbald ergeben.

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  93. S. unten Kap. IV.

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  94. S. dazu oben S. 76 Anm. 5.

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  95. С. 37, р. 451.

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  96. Vgl. die eingehende Analyse der Berichte bei Lamprecht S. 70 ff.

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  97. MG. Epp. III, 715 n. 21 (= Haller Quellen S. 232 n. 5), s. oben S. 52. Der erste, der diesen Brief (dessen Echtheit Waitz VG. III1 532 (Nachträge) angezweifelt hatte, ein Zweifel, der in der 2. Auflage indes nicht wiederholt ist), als unzweifelhaft echt mit Nutzen in die Debatte gezogen hat, war Weiland, ZfK. XVII 385; ihm folgten Lamprecht S. 87, Kehr HZ. LXX, 404 und GGA. 1895 S. 714. Voll ausgeschöpft ist die Bedeutung dieses Briefes bisher jedoch keineswegs, am meisten noch von E. Mayer, ZfK. XXXVI, 41 ff., mit dem ich in diesem einen Punkte übereinstimme. Was dem Brief so außerordentlichen Wert verleiht, ist folgendes. Er ist ein zeitlich nahestehendes und dabei absichtsloses Zeugnis über die fränkischpäpstlichen Verträge. Diese bilden nicht den eigentlichen Inhalt des Briefes, es wird nur nebenher auf sie Bezug genommen; der Papst spricht auch nicht zu dem Vertragsgegner, dem fränkischen König, sondern zu einem unbeteiligten Dritten. All dies bietet eine gewisse Gewähr für Objektivität und gegen tendenziöse Interpretation, im Unterschied von den übrigen brieflichen Zeugnissen des Codex Carolinas und der offiziösen Darstellung der Vita Stephani II.

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  98. So haben alle Hss. der MG.-Ausgabe zufolge, die eine Variante vestro nicht notiert; Simson Jahrb. Karls d. Gr. I, 167 Anm. 1 hält irrig vestro für die überlieferte, allerdings zu emendierende Lesart.

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  99. Daß dieser gemeint ist, ist selbstverständlich; nur E. Mayer l. c. S. 43 will daneben in dem confirmata noch eine Beziehung auf die (angebliche) Schenkungsurkunde Pippins von 754 sehen.

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  100. Über confirmare vgl. S. 79 Anm. 1. Die Bedeutung „schenken“ kommt hier ebensowenig wie in den obigen Stellen in Frage; denn gerade sie würde ein Objekt, wie nobis o. ä., erfordern.

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  101. Welcher Art die Beziehungen der Kurie zu den Provinzen in der Zeit nach 754 waren, kann man deutlich aus dem Bittschreiben des Patriarchen von Grado (MG. Epp. III 712 n. 19 = Haller Quellen S. 229 n. 4) ersehen, auf das jener Brief Stephans III. antwortet. Der Patriarch verweist einleitend auf den bonus pastor (qui) animam suam pro errantibus ovibus et in perditione sucumbentibus posuit redempturus; er versichert: Populus Istriae provinciae redemptionem et protectionem a Deo et beato Petro per vestram apostolicam dispositionem desiderant et exposcunt, und am Schluß fügt er bei, daß dieser Hilferuf ergehe una cum consensu sanctorum Dei filio, Mauricio consuli et imperiali duci huius Venetiarum provinciae. Der Dux von Venedig, hier deutlich als ein Vertreter der kaiserlichen Herrschaft gekennzeichnet, vereint seine Bitten mit denen des geistlichen Oberhirten; die eigenen Organe der Provinzen versagen und wenden sich an den Papst, der wohl im Gleichnis der oves errantes bildlich als Herr angerufen wird, ohne doch tatsächlich im politischen Sinne der Herrscher zu sein. Es ist genau die gleiche Situation wie 25 Jahre früher bei dem vereinten Hilferuf des Erz-bischofs und des Exarchen von Ravenna an Papst Zacharias, s. oben S. 60 f. Kehr HZ. LXX 404, spricht von einem Zeugnis der „untertanenfrohen Fürsorge“ des Papstes in bezug auf Venetien und Istrien, was doch zuviel gesagt ist. Er hat aber selbst (GGA. 1895 S. 700) mit vollem Recht Einspruch dagegen erhoben, daß Sackur (MJÖG. XVI, 391) sogar einen wirklichen päpstlichen Besitzanspruch auf diese Gebiete schon zu Gregors III. Zeit annahm auf Grund des Zeugnisses eines in Wahrheit gefälschten Briefes (MG. Epp. III, 704 n. 14, vgl. p. 723). Ebenso betont Benussi, Nel medio evo. Pagine di storia Istriana (Parenzo 1897) S. 106 richtig, daß von einer päpstlichen Herrschaft in Istrien und einem Anspruch darauf niemals die Rede gewesen ist.

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  102. MG. SS. III, 471.

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  103. Er fährt fort: Per idem tempus invidia diaboli Stephanus papa Воmanus inter Langobardos et gens Francorum, Allamannorum, Burgundiorum superseminavit zizania, hoc ordine, quod inferius declaramus, woran sich die Entlehnung aus der V. Stephani anschließt. Diese letztere ist übrigens in der gekürzten sogen, langobardischen Fassung (vgl. Duchesne I p. CCXXV ff.) benutzt.

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  104. Daneben wäre nur noch Pauli diac. Contin. Cassin. c. 4 (MG. Ser rer. Lang. p. 199) zu nennen: Astulfus autem deinde omnes urbes Ravennatium et Pentapoleos dominio reipublicae auferens, etiam urbem Romanam undique circumdans.

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  105. Für die Glaubwürdigkeit tritt nachdrücklich jüngst E. Mayer ZfK. XXXVI S. 44 Anm. 2 gegen die Zweifel von Kehr (GGA. 1895 S. 700) ein; er bemerkt treffend, in dem Umstand, daß Istrien und Venetien im Friedensvertrage von Pavia eine Rolle spielen, liege ein indirektes Zeugnis dafür, daß sie vorher okkupiert waren. Als glaubwürdig behandeln die Nachricht auch Cohn, D. Stellg. d. byzant. Statthalter in Ober- u. Mittelitalien, Diss. Berlin 1889 S. 25, Benussi, Nel medio evo, Pagine di storia Istriana (Parenzo 1897) S. 27, und, etwas zurückhaltender, Hartmann Unters. S. 136 und II, 2 S. 150. Cohn l. c. zieht außerdem eine Nachricht heran, die vielleicht sogar ein positives Zeugnis langobardischer Herrschaft in Istrien darstellt, indem sie Aistulf in Angelegenheiten eben dieser Provinz tätig zeigt. Innerhalb der ursprünglich einheitlichen Provinz Istria et Venetia bildete sich etwa seit Beginn des 8. Jahrh. ein ducatus Venetiarum mit einer ähnlichen Tendenz auf Autonomie wie gleichzeitig im ducatus Romanus. Ein erstes deutliches Zeugnis dafür bewahren die späteren pacta der Kaiser mit Venedig (vgl. zu ihnen jüngst Bresslau in Festgabe für G. Meyer von Knonau (1913) S. 69ff.). In dem ältesten, demjenigen Lothars I. von 840 (MG.Capit.II, 130), heißt es über Città nuova, den ursprünglichen Sitz des venetianischen Dux: De finibus autem Civitatis nove statuimus, ut, sicut a tempore Liuthprandi regis terminatio facta est inter Paulutionem ducem et Marcellum magistrum militum, ita permanere debeat, secundum quod Aistulf us ad vos Civitatinos novos largitиs est (с. 26 p. 135). Zwischen dem kaiserlichen Magister militum von Istrien, der offenbar gemeint ist (so auch Hartmann II, 2 S. 109 mit Recht gegenüber abweichenden Meinungen anderer), und dem venetianischen Dux war also zur Zeit Liutprands ein Grenzvertrag geschlossen worden. Wenn Aistulf ihn bestätigt hat, so erscheint er dabei in der Rolle eines Rechtsnachfolgers des istrischen Magister militum.

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  106. So mit Recht Sackur, MJÖG. XVI, 415 Anm. 2, XIX, 69. Auch E. Mayer l. c. S. 43 deutet Stephans III. Brief so, „daß auch Istrien und Venetien im Frieden zu derselben Ländermasse geschlagen wurde wie Rom und Ravenna“; er irrt aber, wenn er daraus eine direkte Beziehung der Provinzen zum Papste entnimmt und den Umstand, daß nachher keinerlei päpstliche Einwirkungen daselbst zu beobachten sind, „sehr einfach“ so zu erklären sucht, daß die Provinzen „wieder griechisch“ wurden. Aber wann das geschah, ist ja eben die Frage.

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  107. Vgl. Cod. Car. 63, dazu Simson Jahrb. Karls d. Gr. I. 322.

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  108. Benussi l. c. S. 107 sagt freilich, Istrien sei 774 in die Hände der Griechen zurückgefallen, erklärt aber selbst, daß der Grund, warum es nicht, statt an die Griechen, an die Franken fiel, unbekannt sei. Der Grund scheint mir auf der Hand liegend. Daß der Rückfall an das Reich erst 774 erfolgt sei, ist eine unbewiesene Vermutung. Vorsichtiger drückt sich E. Mayer, Ztschr. d. Sav.-Stiftg. Germ. Abt. XXIV 259, aus, obgleich er die Ansicht von Benussi zu teilen scheint: „Mit der Unterwerfung Italiens durch die Franken ist aber Istrien, wo die griechischen Einflüsse gewiß nie vollständig verschwanden, wieder byzantinisch geworden.“ Der Irrtum von Benussi l. c. S. 96 ff. liegt vor allem darin, daß er aus dem Gradenser Bittgesuch an Stephan III. (s. S. 83 Anm. 2) eine langobardische Herrschaft als (seit 751 bestehenden) Rechtszustand in Istrien folgert. Tatsächlich bezeugt es aber nur jüngst (nuper) erfolgte langobardische Übergriffe in der provincia Histriensis, d. h. der Reichsprovinz, Übergriffe, die man gewiß mit Aistulfs Okkupation von 751 vergleichen, aber keinesfalls als Zeugnis für einen dauernd seitdem bestehenden Zustand verwenden kann. (Vgl. auch Lenel, Venezianisch-istrische Studien (1911) S. 11: „Um 770 gerät Istrien vorübergehend unter die Herrschaft der Langobarden.“)

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  109. Die folgenden, sich von selbst ergebenden Konsequenzen hat Sackur aus der richtigen Ansicht, daß Istrien und Venetien im Frieden an Byzanz kamen, gleichwohl nicht gezogen.

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  110. S. oben S. 75 Anm. 5.

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  111. С. 47 p. 454.

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  112. С. 41 p. 452.

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  113. Die Okkupation von Narni war unter Liutprands Regierung vonseiten der Spoletiner erfolgt (V. Gregorii II. c. 13 p. 403). In der Vita Zachariae (e. 6 p. 427) erscheint der Ort als langobardischer Besitz. Da Aistulf seit 751 Spoleto unter direkte königliche Verwaltung nahm (erst seit 756 erscheint wieder ein Herzog), so hat er selbst, wie die Vita Stephani es ja bezeugt, nicht irgend jemand anders, Narni an den Papst zurückgegeben.

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  114. So mit Recht Kehr, GGA. 1895 S. 709 Anm. 2.

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  115. Vgl. с 46 p. 453.

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  116. С. 17 p. 444.

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  117. Das ist, abgesehen von einer Note in Simsons Ausgabe der Ann. Mett. p. 47 Anm. 4, bisher nie beachtet worden, da die Annales Mettenses bis zu den jüngsten Entdeckungen (s. S. 1 Anm. 3) nicht die gebührende Bewertung gefunden haben. Lamprecht S. 73 behandelt sie sehr geringschätzig, ebenso Mühlbachers Regesten: “Cesana”, wie hier in der zweiten Auflage (die seltsamerweise von Simsons neuer Ausgabe der Ann. Mett. und sogar von den vorausgehenden Forschungen nicht einmal in den Nachträgen Notiz nimmt) in n. 76 b gedruckt ist, ist Druckfehler (für Cesena) und Versehen zugleich. (Das Versehen ist auch in Mühlbachees Darstellung, Deutsche Gesch. unter d. Karolingern S. 66, übergegangen. Simson hat richtig Ceccano). Auch Sackur, MJÖG. XIX, 66 f., der die Metzer Annalen für seine Beweisführung heranzuziehen versucht, weiß das Wertvolle an ihren Nachrichten doch nicht zu nutzen. — Pentapolim ist zwar nicht eine völlig zutreffende Bezeichnung für die ausbedungenen Restitutionen aus dem Gebiet des Exarchats, die wir aus der Nachurkunde von 756 kennen; immerhin ist die Angabe richtiger als omnis exarcatus der Reichsannalen (s. S. 75), denn die meisten dieser Orte gehören in der Tat zur Pentapolis bzw. den beiden Pentapolis.

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  118. S. unten S. 94.

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  119. Vgl. zu diesem Ausdruck Absehn. III.

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  120. Cod. Carol. n. 6: Nec unius enim palmi terrae spatium beato Petro... reddere passus est; n. 7; пес unius palmi terrae spatium beato Petro reddere voluit.

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  121. Den Widerspruch haben, soweit ich sehe, nur Oelsner Jahrb. Pippins S. 259 Anm. 2, Schnürer S. 55 Anm. 2 und Gündlach S. 40 bemerkt, und sie alle haben geglaubt, sich an die bestimmte Behauptung des Papstes halten zu müssen: Oelsner, indem er meint, Aistulf habe „die Vereinigung Narnis mit Spoleto, statt sie dem Friedensvertrage gemäß zu lösen, durch irgendeinen Regierungsakt von neuem sanktioniert“, d. h. also, er habe nicht restituiert; Gundlach, indem er die Sache so darstellt: „Aistulf hatte kaum Narni den fränkischen Bevollmächtigten überantwortet, da wurde ihm sein Versprechen leid, und ehe Narni dem Papst aufgelassen werden konnte, ging er zu Feindseligkeiten gegen Stephan über“ (— doch von der Nichtauflassung steht kein Wort in den Quellen —); Schnürer endlich, indem er meint, „Aistulf habe Narni vor der Reise Stephans nach Gallien zurückgegeben“. Alle diese Erklärungen tun der Überlieferung Gewalt an. Die beiden ersten sicher, aber auch die letzte; denn der missus Francorum ist natürlich Fulrad von St. Denis, der gemeinsam mit Pippins Bruder Hieronymus den Papst nach dem ersten Frieden von Pavia nach Rom geleitete. „Früher einmal“, wie Schnürer sagt, könnte als Zeitpunkt nur der Aufenthalt Stephans und der fränkischen Gesandtschaft im November 753 in Pavia in Betracht kommen. Daß Aistulf damals Narni zurückgegeben habe, ist aber bei dem bekannten feindseligen Charakter dieser Zusammenkunft ausgeschlossen. Hartmann II, 2 S. 191 sagt, daß „Aistulf — mit Ausnahme von Narni — auch nicht einen Fußbreit Landes abgetreten habe“. Er hält diese eine Restitution für unerheblich und hat den bestehenden prinzipiellen Unterschied nicht erkannt. Ebensowenig Martens S. 50: „(Aistulf) okkupierte im Frühjahr oder Sommer 755 auch Narni, welches, wie man annehmen muß, inzwischen in den päpstlichen Besitz gelangt war“.

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  122. Wann das geschah, läßt sich nicht mit voller Sicherheit sagen; wahrscheinlich doch erst im Zusammenhang mit der neuen kriegerischen Aktion, die Aistulf am 1. Januar 756 bis vor die Tore Roms führte. Denn erst der Brief n. 8 berichtet von der Wegnahme Narnis, die Briefe n. 6 und 7 vom Jahre 755 noch nicht.

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  123. Vgl. oben S. 82, dazu V. Hadr. с. 5 p. 487: In ea foederis расе, quae inter Romanos Francos et Langobardos confirmata est.

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  124. Vgl. oben S. 86.

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  125. Von Romani spricht auch der älteste fränkische Bericht (Fredegar. Contin. с. 36 (119) p. 183: Die Langobarden tributa vel munera... contra legis ordine ad Romanos requirebant, und ebenso: contra legis ordine causas, quod antea Romani numquam fecerant.

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  126. Vgl. Abschn. III. Hier nur zwei Beispiele aus der Zeit, in der päpstliche Forderungen auf Restitutionen an die römische Kirche noch gar nicht in Frage kommen. Die Vita Gregorii II. berichtet (c. 7 p. 400) von der Wiedergewinnung des Castrum Cumae in Campanien: sic castrum recipere potuerunt (scil. der byzantinische Dux, der päpstliche Gesandte Theodinus subdiaconus et rector und der exercitus); von Sutri (c. 21 p. 407): donationem beatissimis apostolis Petrum et Paulo antefatus emittens Langobardorum rex restituit atque donavit. In beiden Fällen steht rechtliche Restitution an das Byzantinische Reich außer aller Frage, vgl. oben S. 59. Beide Nachrichten gibt nunPaulus diac. in der Hist. Langob., auf dem Liber pontificalis fußend, mit eigenen Worten folgendermaßen wieder: Castrum quoque ipsum (Cumae) a Romanis est receptum (lib. VI с. 40, MG. Scr. rer. Lang. p. 179) und: Sutrium... post aliquod dies iterum Romanis redditum est (ib. с. 49 p. 182).

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  127. Die päpstlichen Briefe sprechen denn auch von vornherein direkt von Restitutionen, die an den h. Petrus zu leisten sind, vgl. die Zitate oben S. 76. Umso beachtenswerter ist die Abweichung der Ausdrucksweise der Vita Stephani II. da, wo der Inhalt des Paveser Vertrages selbst wiedergegeben ist. Nicht minder beachtenswert ist, daß der Fortsetzer Fredegars als Aistulfs Vertragspflicht bezeichnet (c. 37 (120) p. 184), ut numquam a Francorum ditiones se abstrahieret et ulterius ad sedem apostolicam Romanam et rem publicam hostiliter numquamaccederet (vgl. vorher quodnequiter contra rem publicam et sedem Romanam apostolicam admiserat (Aistulf), nefaria nitebatur defendere). Er nennt als geschädigte Partei nicht ausschließlich die römische Kirche, sondern daneben die res publica; vgl. über diesen Begriff Abschn. III. Die späteren fränkischen Berichte sprechen allerdings nur noch vom Papste, die Reichsannalen von iustitia s. Petri, die Metzer Annalen direkt von Restitutionen an den Papst, s. oben S. 86; aber sie sind aufgezeichnet zu einer Zeit, als die ungewissen Übergangsverhältnisse, die für das Jahr 754 gerade charakteristisch sind, längst einer neuen Ordnung der Dinge gewichen waren.

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  128. Vgl. Abschn. III.

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  129. Das ist bisher niemals beachtet worden. Martens S. 48 sind diese Bezeichnungen zwar aufgefallen, aber er sagt doch nur: „Der Friede wurde zwischen Stephan, Pippin und Aistulf geschlossen.... Warum der Biograph anstatt der Personen, welche er als handelnd voraussetzt, die Kollektivbezeichnung Römer, Franken und Langobarden wählt, wird sich kaum genau bestimmen lassen“. Lamprecht S. 75 Anm. 1 meint: „Der Ausdruck... „versteht sich von der Teilnahme der Großen“. Auch Gundlach S. 32 setzt als selbstverständlich voraus, daß Romani = Papst sei (ebenso W. Sickel GGA. 1900 S. 114), und polemisiert nur dagegen, daß diese Behauptung der kurialen Quellen richtig sei. Er sucht sie S. 41 Anm. 133 (42) dadurch zu entkräften, daß er aus den beim Vertrage von Pavia und weiterhin stets festgesetzten Bestimmungen, die Restitutionen sollten durch Vermittlung der fränkischen missi erfolgen, schließt, die Romani (= Papst) seien in diesen ganzen Verhandlungen gar keine „völkerrechtliche Vertragspartei“ gewesen, es gehe daraus hervor „die Unfähigkeit des nichtsouveränen Papstes..., von einem Staate... irgendein Gebiet zu erwerben“. Vgl. gegen diese Konstruktion treffend W. Sickel, GGA. 1900 S. 114 Anm. 2.

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  130. Soweit ich sehe, ist Ranke der einzige, der bisher diesen wichtigen Punkt ausdrücklich betont hat, Weltgesch. V, 2 S. 37: „Es kam zu einem Frieden zwischen Franken, Langobarden und Römern, in welchem Aistulf sich anheischig machte, neben anderen Städten auch Ravenna herauszugeben. Er hatte diese den Griechen entrissene Stadt noch immer in Besitz, und die Frage war, zu wessen Gunsten er auf sie Verzicht leisten sollte“. Nur daß auch Ranke annahm, die Frage sei schon in diesem Augenblick, ja vielleicht schon in den Verhandlungen auf fränkischem Boden, zugunsten des Papstes entschieden worden.

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  131. Es ist das Verdienst von Kehr, GGA. 1895 S. 709 ff., die eigentümlich dominierende Rolle, die der Exarchat in der Darstellung der Vita Stephani spielt, erkannt und herausgearbeitet zu haben, und völlig unberechtigt ist Sackurs (MJÖG. XIX, 65) Vorwurf einer „durch Hyperkritik erzeugten Entstellung des Sachverhalts“. Die Darstellung der Vita Stephani ist keineswegs nur „einseitig“, sondern ihre Auffassung in der Tat unhaltbar. Nur glaube ich freilich in der Beurteilung der Erscheinung, daß der Exarchat derart in den Vordergrund gerückt ist, von Kehr abweichen zu müssen. Er erklärt sie aus der Entstehungszeit der Vita — oder vielmehr umgekehrt: er folgert aus ihr den Zeitpunkt, zu dem die Vita geschrieben sei. Das Ziel des Biographen sei, die Erwerbung des ganzen Exarchats zu schildern; er schreibe also in der Zeit zwischen 757 und 759, als dies das nächste Ziel der päpstlichen Politik war (vgl. dazu S. 125 Anm. 1). Hierfür sei der treffliche Biograph Stephans II. ein gewichtiger Zeuge, nicht dagegen für die Bestrebungen und Verhandlungen des Papstes vor und in dem Jahre 754. Dazu reiche die einfache Kunst dieser Historiographie nicht aus, mit der primitiven Ökonomie ihrer Darstellung, die vielleicht eine einfache Tatsachenreihe, aber nicht mehrere nebeneinander sich abspielende, sich gegenseitig bedingende, in befriedigender Weise darzustellen imstande sei. „Indem (der Biograph) erst einige Zeit nach dem Tode Stephans schrieb, hatte er Vergangenes und Gegenwärtiges auseinanderzuhalten und die verschiedenen staatsrechtlichen Verhältnisse vor und nach 754 zu scheiden. Statt dessen hat er eine vollständige Verwirrung der Begriffe angerichtet, indem er Ideen seiner Zeit schon in die frühere Periode hineintrug“ (S. 711). Gewiß ist das letztere richtig; aber nicht Unvermögen hat diese Verwirrung verschuldet, sondern sie ist, wie wir sehen werden, wohlerwogene Absicht. Nicht primitive Unbeholfenheit eines trefflichen Biographen, sondern raffinierte Kunst (bei aller Ungelenkheit in der Form) eines tendenziösen Offiziosus ist, wie ich meine, hier am Werk. Diesen springenden Punkt hat Sackur in seinen beiden gegen Kehrs Auffassung des Berichts der Vita Stephani gerichteten Abhandlungen (MJÖG. XVI, 385 ff. und XIX, 55 ff) nicht gefunden; seine Polemik ist nur in einzelnen Punkten zutreffend.

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  132. С. 15 ff. p. 444 ff., vgl. oben S. 68.

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  133. Erst in der Vita Hadriani wird das Wort „Exarch“ noch einmal und zum letztenmal im Liber pontificalis genannt: Karl d. Gr. wird 774 in Rom empfangen sicut mos est exarchum aut patricium suscipiendum (c. 36 p. 497).

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  134. S. oben S. 67.

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  135. Vgl. oben S. 62. Es ist nicht richtig zu sagen (Kehr, GGA. 1895 S. 711): „Erst seit den Friedensschlüssen von Pavia gehörten auch die Ravennaten zur Herde St. Peters.“ In Rom sah man schon in der Zeit vorher die Beziehungen der Kurie zu Ravenna unter diesem Symbol. Ein Anachronismus liegt darin also nicht. Über utraeque partes populi Dei vgl. S. 65 Anm. 5, über den universus exarchatus vgl. unten S. 125 Anm. 1.

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  136. Vgl. dazu Absehn. III.

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  137. Die Benutzung von Cod. Carol. n. 8 hat Kehr GGA. 1895 S.709 Anm. 2 erwiesen. Zu dem Verzeichnis stilistischer Benutzungen und Anklänge an Briefe des Codex Carolinus (ibid. S. 708 Anm. 2) sei noch ergänzend auf folgendes Beispiel verwiesen: Pippinus... pontificie salutiferis obtemperans monitis (Vita c. 31 p. 449, vgl. auch c. 10, p. 442: cuius salutiferis ammonitionibus cunctus oboediens populus), und Stephans III. Brief n. 45: Christianissimus rex eius salutifferis obtemperavit monitis. Wenn an Kehrs Ansatz der Entstehung der Vita zu 757–59 festgehalten wird — und die Stellungnahme des Biographen Desiderius gegenüber spricht dafür, wenn auch andere Argumente in Fortfall kommen (s. S. 65 Anm. 5, S. 93 Anm. 3, S. 125 Anm. 1) —, so ist dies als stilistischer Anklang zu deuten. Das gleiche gilt dann auch von dem Beispiel aus Brief n. 13: rationabiles sibi a Deo commissas oves, das Kehr l. c. noch als Beispiel für Benutzung der Briefe anführt, während er später, Gött. Nachr. 1896 S. 118, die Abfassung des Briefes n. 13 erst c. 760 wahrscheinlich gemacht hat. Vgl. übrigens Lib. diurn. n. 61 (ed. Sickel p. 56): gregemque rationabilium salubriter dispensei ovium.

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  138. Auch darin, wie der Bericht beständig von einem zum anderen springt, bald von byzantinischen Gesandtschaften, bald von dem Gang der Verhandlungen mit den Franken spricht, ist wohl weniger Ungeschick einer noch primitiven Erzählungskunst (s. S. 91 Anm. 1) als bewußte Absicht zu erblicken. Wenigstens läßt die Reihenfolge, in der die Ereignisse berichtet sind, alles im günstigsten Lichte für die Kurie erscheinen. Zunächst erbittet der Papst beim Kaiser Hilfe, und erst als jede Hoffnung darauf schwindet, wendet er sich an Pippin. Unglücklicherweise kommt erst, als diese Anknüpfung durch Pippins Antwort besiegelt ist, die lange vergebens erwartete Botschaft aus Byzanz, und als Stephan sich eben aufmachen will, um den kaiserlichen Auftrag in Pavia auszuführen, da treffen die fränkischen Gesandten in Rom ein: nun kann er gar nicht anders, als die beiden Reisen zu verbinden und über Pavia hinaus sich das Frankenreich als Ziel zu stecken. Ob die Ereignisse wirklich genau so ineinanderge griffen haben, ist heute nicht mehr zu kontrollieren. Aber es liegt doch sehr nahe zu vermuten, der Biograph habe sie absichtlich chronologisch so gruppiert, um dem Leser vor Augen zu rücken: der Papst hat in jedem Augenblick gehandelt, wie er gar nicht anders handeln konnte.

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  139. Über diesen Begriff vgl. Abschn. III.

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  140. Contin. Fred. с. 36(119) (MG.Scr.rer. Merov. II, 183); vgl. Duchesne, État pont.3 p. 59, der unter Hinweis auf die fränkischen Quellen Zweifel — aber eben auch nur Zweifel — äußert, ob Ravenna eine so ausschließliche Rolle gespielt habe, wie die Vita Stephani es darstellt.

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  141. Mit Recht sagt Kehr GGA. 1895 S. 713: „Nimmt man die fränkische Überlieferung, die Briefe der Päpste und die Friedensschlüsse von 754 und 756 hinzu, so darf man mit aller Sicherheit behaupten, daß Pippin in Ponthion ein solches auf den Exarchat formuliertes Versprechen nicht gegeben hat.“ Wie diese negative Feststellung nach der positiven Seite hin zu ergänzen ist, werden wir weiterhin sehen.

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  142. S. oben S. 18f.

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  143. S. unten Kap. IV.

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  144. S. S. 81.

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  145. Soweit ist Hartmann II, 2 S. 179 zuzustimmen; daß aber Stephan kaiserliche Instruktionen für seine Verhandlungen mit den Franken erhalten habe, ist eine wenig wahrscheinliche Vermutung. Der Bund, den er mit Pippin abschloß, kam jedenfalls ohne Mitwirkung, ja wider das Interesse von Byzanz zustande.

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  146. So etwa denkt sich Gregorovius, Gesch. d. Stadt Rom3 II, 278 den Sachverhalt: „Mit dem Inhalt des Vertrags zwischen Pippin und dem Papst unbekannt, bildete er (der Kaiser) sich ein, die Herausgabe des Exarchats gelte wirklich dem römischen Reich“.

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  147. Man könnte das vielleicht aus der Vita Stephani с 43 p. 452 entnehmen. Als die byzantinische Gesandtschaft des Jahres 756 nach Rom kam, suscipiens iamfatus beatissimus papa, eisdem motionem praelati Francorum regis (den eben begonnenen zweiten Feldzug) nunciavit. Quod quidem Uli dubium abuerunt credendi. Stutzig geworden eilten sie nun, den Frankenkönig noch vor den ihnen mitgegebenen päpstlichen Gesandten zu erreichen.

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  148. Vgl. Cod. Carol. n. 15, 16 und Kehr Gött. Nachr. 1896 S. 136.

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  149. Vgl. Hartmann II, 1 S. 272 f. — Über den damaligen Status s. unten S. 125.

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  150. Vgl. zum folgenden Hartmann II, 1 S. 106 ff.

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  151. Reg. Gregorii I. lib. IX ep. 44 (MG. Epp. II, 71, an Theodorus curator Ravennae): Cognoscat praeterea gloria vestra homines regis qui hic transmissi sunt inminere, ut in pacto debeamus subscribere. Sed recordantes eorum quae Agilulfus Basilio viro clarissimo per nos in beati Petri dixisse fertur iniuria, quamvis hoc penitus isdem Agilulfus negaverit, a subscriptione tamen abstinere praevidimus, ne nos, qui inter eum et excellentissimum filium nostrum domnum exarchum petitores sumus et medii, si quid forte clam sublatum fuerit, falli in aliquid videamur et nostra ei promissio in dubium veniat et, si qua de futuro, quod absit, necessitas fuerit, occasionem inveniat, qualiter nostrae petitioni consentire non debeat. Et ideo petimus, ut, sicut et a praedicto excellentissimo filio nostro poposcimus, gloria vestra ea qua nobis caritate unita est peragat, quatenus, antequam homines ipsi ab Arogis revertantur, rex eis sub festinatione scripta transmittat, quae tamen ad nos deferantur, in quibus eis praecipiat, ut nos subscribere non petant. Sed si tantum est, gloriosum fratrem nostrum (gemeint scheint der Patrizius Palatums, vgl. l. c. p. 72 Anm. 8) vel unum de episcopis aut certe archidiaconem subscribere faciemus. Über Motivierung und wahre Gründe der Weigerung Gregors, selbst zu unterschreiben, vgl. Hartmann l. c. S. 112.

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  152. С. 42, p. 498. In der Interpunktion folge ich dem Abdruck bei Kehr HZ. LXX, 390 Anm. 1 (= Haller Quellen S. 54); nur den Doppelpunkt hinter id est nehme ich aus der Ausgabe von Duchesne herüber.

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  153. Vgl. Kehr, HZ. LXX, 385 ff., s. oben S. 69.

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  154. Kehr l. c. S. 413.

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  155. Er ist bei Kehr l. c. wie oben im Text nur durch Punkte angedeutet und in die Erörterung überhaupt nicht einbezogen.

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  156. So zuletzt von Thelen, Zur Lösung der Streitfrage über die Verhandlungen König Pippins mit Papst Stephan (Diss. Göttingen 1881) S. 27, gegen den sich schon Scheffer-Roichorst S. 66 Anm. 4 mit Recht entschieden wandte.

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  157. Kehr l. c. S. 413 Anm. 1.

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  158. S. oben S. 59.

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  159. S. oben S. 70. Duchesne setzt mit Recht an beiden Stellen hinter id est einen Doppelpunkt und hebt so die gleichartige Verwendung dieser Worte auch äußerlich hervor.

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  160. Kehr spricht zwar in seinem Aufsatz HZ. LXX immer nur von einer „Inhaltsangabe“ des Biographen, später in GGA. 1895 S. 700 aber selbst von dem „Extrakt, den uns die Vita Hadriani von der Promissio Carisiaea Pippins überliefert hat“, und stellt ihn (S. 702) der „Umschreibung dieser Überlieferung durch den Biographen“ gegenüber.

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  161. Kaum mit Sicherheit zu entscheiden ist die Frage, ob die deutliche Hervorhebung der Dreigliederung durch simulque et und necnon et dem Text der Urkunde oder erst dem Bericht des Biographen zuzuschreiben ist. Beides ist möglich, aber das erstere halte ich für wahrscheinlicher, weil alles übrige mit Sicherheit als urkundlicher Text anzusprechen ist. (Zu сиnctum ducatum Spolitinum seu Beneventanum vgl. Kehr HZ. LXX, 422 Anm. 1, 425 f.)

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  162. Vgl. Scheffer-Boichorst S. 65: „Ob man nun easdem als „dieselben“ oder als „jene“ faßt, immer bleibt die einfache Zurückverweisung auf den Inhalt des Pippinischen Versprechens“. Dieser klaren und einfachen Interpretation hat Kehr HZ. LXX, 400 Anm. 1 eine sehr komplizierte und künstliche entgegengesetzt. „Das zweite easdem civitates ac territorio, beziehe ich nicht auf die diversae civitates ae territoria istius Italiae provinciae, um derentwillen Stephan nach Frankreich kam, sondern auf die Städte und Gebiete in dem Pippinischen Schenkungsversprechen, dessen Inhalt wir nur aus der Promissio Karls kennen.“ Nachdem Sackur MJÖG. XVI, 395 f. nachdrücklich für Scheffers Interpretation eingetreten war, hat Kehr GGA. 1895 S. 702 die seine aufgegeben und damit zugegeben, daß die Vita Hadriani auch über den Inhalt der Promissio Pippins etwas aussage, was doch, wie wir sehen werden, seine These über das Wesen der Urkunde von Kiersy bereits einigermaßen erschüttert. Freilich birgt auch Scheffers Interpretation eine Schwierigkeit, die Kehr richtig erkannt hat; vgl. S. 107 Anm. 2.

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  163. Dove Münch. S.-В. 1894 S. 187 Anm. 7 hat zwar versucht, diesen Widerspruch durch eine neue Interpretation von Italia provincia (= ganz Italien, im Gegensatz zu Francia provincia) zu beseitigen, ein Versuch, den Kehr GGA. 1895 S. 702 erwähnt, ohne ihm indes direkt zuzustimmen. In der Tat bezeugt die überwiegende Mehrzahl der Quellenstellen Italia provincia als einen terminus technicus mit bestimmter, engerer Bedeutung, vgl. Anm. 2. Man müßte an dieser Stelle also eine singuläre Abweichung vom sonstigen Sprachgebrauch annehmen, was sehr unwahrscheinlich ist. Übrigens ist es mit diesem einen Widerspruch, wie wir gleich sehen werden, nicht getan, sondern andere kommen dazu.

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  164. Scheffer-Boichorst l. c. ließ Spoleto und Benevent unbeachtet, aber schied nach Maßgabe des Begriffes ista Italia provincia den ersten Teil der Aufzählung a LunisMonte Silicis als Interpolation aus, indem er zu erweisen versuchte, daß der Begriff nur den Dukat von Bom und den Exarchat von Ravenna umfasse. Kehr HZ. LXX, 401 Anm. 2 trat mit Recht für eine weitere, das ganze byzantinische Italien umfassende Bedeutung von Italia provincia ein; ihm stimmten Sackur MJÖG. XVI, 396 Anm. 1 (der Doves Interpretation mit Recht als „Notbehelf“ bezeichnet) und E. Mayer ZfK. XXXVI, 17 zu, letzterer unter Hinweis auf ein vorher nicht berücksichtigtes und, wie mir scheint, entscheidendes Beispiel für diese Deutung: Conc. Roman. a. 743 (Zacharias) с 15 (MG. Conc. II, 1 p. 21): per diversa loca huius Italiae et Langobardorum partes; vgl. auch: inlicitas coniunctiones, quae fiebant per hanc Italiani seu Langubardorum provincia vel in aliis locis (ibid. p. 20). — Nicht zutreffend scheint es mir dagegen, wenn Kehr l. c. daneben noch eine engere Anwendung des Begriffes Italia provincia, blos auf den Exarchat, annimmt. Die Stellen cunctam hanc Italiam provinciam simulque et exarchatum Ravennantium (Paul I. JE. 2342) und totam Italiam provinciam... simul et ducatum Romanum (Vita Zach, с. 2 p. 426) sind, wie Scheffer-Boichorst l. c. S. 75 Anm. 40 treffend sagt, ganz analoge Parallelen, in denen beidemal ein Teil des ersten, umfassenderen Begriffs an zweiter Stelle hervorgehoben wird. Kehr ist genötigt, um seine Interpretation zu verteidigen, in der ersten Stelle simulque et in videlicet zu emendieren, wozu durchaus kein Grund besteht. In diesen beiden Stellen, die sich gegenseitig stützen, ist vielmehr simul(que) et in der ursprünglichen Bedeutung „und damit zugleich“ angewandt. Die Beispiele, die Kehr l. c. S. 414 Anm. 2 und. GGA. 1895 S. 701 anführt für die Anwendung als starke Kopula, die koordinierte Begriffe verbindet, beweisen nicht, daß, wie er HZ. LXX, 401 Anm. 2 (402) sagt, simulque et in jenen Stellen nur „und damit zugleich“ übersetzt werden könnte, wenn man annähme, „daß derselbe Autor ein und dasselbe Wort in ganz verschiedenem Sinne gebraucht habe“. Vielmehr gehen in der Tat beide Bedeutungen nebeneinander her. Kehrs Interpretation in dem Passus der V. Hadriani ist zwar zweifellos richtig und die von ihm GGA. 1895 S. 701 zurückgewiesene Polemik Sackurs (MJÖG. XVI, 409 Anm. 1) dagegen unzutreffend; aber hier, wie in der überwiegenden Mehrzahl der von ihm beigebrachten Beispiele (dazu noch Cod. Car. n. 11: civitates reliquas, Vaventia... simul etiam et saltora... necnon et Ausimum), handelt es sich um drei- oder noch mehrgliedrige Gebilde, wo simulque et um der stilistischen Mannigfaltigkeit willen als koordinierende Kopula verwendet ist. Wo es sich dagegen blos um zwei Glieder handelt, da ist die ursprüngliche Bedeutung (= una cum) die Basis, und ob das subsumierend, wie in den obigen Parallelstellen und in der von Kehr angeführten de reliquis civitatibus Emiliae simulane et Gabello (da Gabello zur Emilia gehört, vgl. Ludovic), oder ob es koordinierend, wie in Kehrs Beispielen aus Cod. Car. n. 49 (und anderen, die sich z. B. in n. 29, 36, 45 finden) gebraucht ist, das ist nur im einzelnen Fall zu entscheiden; ein Beispiel, wo es koordinierend gebraucht ist und doch durch una cum einfach ersetzt werden könnte, bietet V. Stephani II. с. 11 p. 443: procedens in letania cum sacratíssima imagine... simulque et cum ea alia diversa sacra mysteria eiciens, proprio umero ipsam sanctam imaginem.... gestans. Übrigens kommt der Kontroverse über die Bedeutung von simulque et irgendwelche Bedeutung für die Hauptfragen gar nicht zu (vgl. folg. Anm.), und was es mit dem Streit über den Umfang des Begriffs exarchatus Ravennantium, der damit zusammenhängt, auf sich hat, werden wir weiterhin sehen, wenn wir diesen Begriff näher ins Auge fassen.

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  165. Schon Dove l. c. hat es angedeutet; schärfer hat es dann Kehr selbst später GGA. 1895 S. 702 mit den im Text zitierten Worten betont und damit ein methodisch durchaus richtiges Prinzip aufgestellt, das von der größten praktischen Bedeutung für die Kritik der Überlieferung über die „Schenkungsfrage“ ist. Es muß im Gegensatz zu allen früheren Versuchen gerade der umgekehrte Weg eingeschlagen werden: nicht gegen die Urkundenextrakte muß sich die Kritik richten, sondern sie muß vielmehr von ihnen den Ausgang nehmen. Kehr hat diesen Weg a. a. O. klar gewiesen, aber er hat ihn selbst, wie ich meine, in seiner früheren Arbeit, HZ. LXX (1893), nicht konsequent verfolgt.

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  166. Hier insbesondere noch bezüglich des Ausdrucks selbst. Territorium ist der aufs engste zu civitas gehörige technische Begriff für das Stadtgebiet: zur römischen civitas gehört ein territorium (vgl. neuerdings die Nachweise bei Schneider S. 33 Anm. 5). Der Ausdruck paßt also durchaus nicht auf die ganzen Landschaften Spoleto und Benevent, wie Simson Jahrb. Karls d. Gr. I, 158 Anm. 2 (159) und 165 Anm. 3 mit Recht bemerkt. Kehr HZ. LXX, 413 stimmt ihm ausdrücklich bei. Aus dieser Beobachtung ist aber wiederum nicht zu folgern, daß mithin civitates et territoria nur auf den ersten Teil der Aufzählung gehen könne, sondern es ist vielmehr eine weitere Inkongruenz zu konstatieren zwischen den Angaben des Biographen, welche hier und ebenso weiter oben sicher in Anwendung auf die ganze Aufzählung (s. S. 102) nur auf civitates und territoria lauten, und den Angaben des urkundlichen Textes.

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  167. Schon Th. v. Sickel S. 134 hat festgestellt, daß „die Bezeichnungsart in der Vita (confinium) nicht aus der Urkunde stammt, sondern Erfindung des Autors ist“; er hat (l. c. Anm. 2) darauf hingewiesen, „daß man selbst im Mittelalter per designatum confinium nicht recht verstand“, wie die Lesarten per designationem confinium oder gar per designationem confinivit in der jüngeren Überlieferung dartun. Er schließt (ibid.): „Ginge sicutmonstratur diesen Worten voraus, so wäre ganz klar, daß der Autor nur seine Auffassung zum besten gibt.“ Mir scheint umgekehrt, daß das gerado bei der vom Biographen gewählten Satzstellung — und nur bei ihr — klar ist, vgl. auch unten S. 110.

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  168. Kehr l. c. S. 415.

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  169. Hier verweist Kehr ausdrücklich auf Sickel (vgl. Anm. 1).

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  170. Diese Deutung muß heute noch durchaus nicht nur als unwider legt, sondern auch als die herrschende bezeichnet werden. Schaubes Gegenvorschlag „Zur Verständigung über das Schenkungsversprechen von Kiersy und Kom“ (HZ. LXXII, 193 ff.) ist mit Recht von allen Seiten abgelehnt worden. Die allgemeinen Erwägungen, welche Gundlach S. 53 Anm. 170 nach dem Vorgang anderer gegen Kehr ins Feld führt, vermögen dessen quellenkritische Argumente nicht zu entkräften. Lindners Polemik geht an dem Kern des Kehrschen Beweises vorüber (vgl. Kehr GGA. 1896 S. 131). Sackur und E. Mayer haben zwar in einigen wichtigen Punkten treffende Einwände erhoben (vgl. S. 105 Anm. 2, S. 118 Anm. 3, 4), aber auch das allein genügt nicht. — In vorsichtiger Form hat sich Duchesne État pont.3 (1911) S. 146 Anm. 1 der These Kehrs angeschlossen, die sich in der Richtung einer von ihm selbst schon vorher vorgeschlagenen Lösung des Problems bewegte. Kehr folgen endlich auch Schnürer S. 44 Anm. 3 und in den wesentlichen Punkten Dove Münch. S.-B. 1894 S. 187 ff. doch vgl. S. 138 Anm. 1). — Über die Stellungnahme von Hauck vgl. oben S. 70 Anm. 1. Ähnlich zweifelnd äußert sich Brackmann in Haucks Realenzykl.3 XIV, 771.

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  171. Vgl. Th. v. Sickel S. 133. Hier ist m. E. der Punkt, wo kritisch weiterzuarbeiten ist über Sickel hinaus, der designatum confinium als literarisches Eigentum des Biographen und als nicht zum Wortlaut der Urkunde gehörig erwiesen hat, ohne indes bereits den Begriff „Grenzlinie“ in den Bereich dessen, was am Bericht des Biographen „zweideutig“ und strittig ist, einzubeziehen und an ihm zu rütteln. In diesem Punkt aber bedeutet Kehr, wenn er auch zum erstenmal eine plausible Erklärung für das von der „Grenzlinie“ bezeichnete „Gebiet“ gegeben hat, keinen Fortschritt. Ja, er operiert mit dem Begriff „Grenzlinie“ ohne die vorsichtige Zurückhaltung, welche wegen des von Sickel geführten, von ihm selbst anerkannten (s. S. 104 Anm. 3) diplomatisch-stilistischen Nachweises zum Worte designatum confinium geboten gewesen wäre.

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  172. Vgl. E. Mayer ZfK. XXXVI, 46 Anm. 2: „Nur wenn vor a Lunis etwa regnum Langobardorum eingeschoben wäre, so könnte man von zwei Ländermassen reden, von denen die eine willkürlich, die andere, und zwar die römischen Gebiete, historisch begrenzt war.“ Was er dann positiv zur Deutung von confinium und der Linie a LunisMonte Silicis beibringt, beruht indes auf einer unmöglichen philologischen Interpretation.

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  173. Vgl. Th. v. Sickel S. 133: „Wollte man damals Landschaften nach ihren Grenzen bezeichnen, so wußte man sich recht wohl verständlich zu machen; so folgen z. B. in der Reichsteilung von 806 auf die Grenzlinie die jeden Zweifel behebenden Worte: quicquid intra hos terminos fuerit et ad meridiem vel orientem respicit“.

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  174. Die zitierten Worte bei Th. v. Sickel l. c. Er sagt, ohne freilich den Urkundenextrakt von den Worten des Biographen zu scheiden, allgemein: „Die... Ausdrucksweise des Biographen Hadrians ist also mit nichten deutlich, ja sie macht den Eindruck, mit Absicht undeutlich gehalten worden zu sein.“ Kehr l. c. S. 412 nennt dagegen diese Angaben „höchst zutreffend und verständig“ und meint (S. 419), daß der päpstliche Biograph nur „uns Menschen des 19. Jahrhunderts einen Gefallen getan hätte, wenn er zu seiner Grenzbeschreibung erläuternd hinzugefügt hätte, daß sie nur dem Reiche der Langobarden gälte“. Das ist doch gewiß zuviel gesagt. Die von Kehr gefundene Deutung auf das langobardische Gebiet südlich der Linie macht vielmehr die „Grenzlinie“ nur allenfalls verständlich; sie müßte angenommen werden, wenn kein anderer Ausweg vorhanden wäre.

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  175. S. oben S. 101.

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  176. Scheffer-Boichorst I 67. — Diese Interpretation hat in der Tat den Begriff „Schenkungsversprechen“ scharf und treffend gegen den Begriff „Schenkung“ abgegrenzt, während beides vorher nicht gebührend geschieden worden war. In diesem Punkt übertrifft Scheffer auch Th. v. Sickel (S. 115 ff.), der fast gleichzeitig, von einer anderen Seite seinen Ausgang nehmend, auf der Basis der Begriffe donatio, promissio, donationis promissio des Biographen in scharfsinniger Deduktion den rechtlichen Charakter der Urkunde von Kiersy festzustellen gesucht hat: es handle sich um eine durch römische sponsio und stipulatio verstärkte Schenkung in der Art der neurömischen dispositiven Urkunden, wie sie im damaligen Italien üblich waren. Vgl. dazu im einzelnen S. 150 Anm. 1. Ich meine, daß zunächst die Grundlage dieser Deduktion, nämlich jene Begriffe donatio, promissio, donationis promissio, da sie nicht zum überlieferten Text der Urkunde gehören, einer kritischen Prüfung unterzogen werden müssen, und, wenn sich Zweifel über ihre Glaubwürdigkeit ergeben, der Bechtsinhalt der Urkunde vielmehr zunächst auf induktivem Wege, soweit die Quellenzeugnisse das ermöglichen, festgestellt werden muß, ehe der Versuch einer juristisch-begrifflichen Fassung gemacht wird. — Auf der Basis von Scheffer-Boichorsts Unterscheidung von „Schenkungsversprechen“ und „Schenkung“, welcher auch Kehr HZ. LXX, 429 nachdrücklich zugestimmt hat, und von Sickels Definition der Urkunde von Kiersy hat Lamprecht dann seine Rekonstruktion der promissiones einerseits, der donationes andrerseits unternommen.

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  177. Kehr HZ. S. 400 Anm. 1 hat ihn richtig erkannt, wenn er gegen Scheffers Interpretation von easdem (s. S. 101 Anm. 3) einwendet: „Galt die promissio von 754 wirklich nur diversis civitatibus ac territoriis istius Italiae provinciae, so wäre sie ja durch Pippin selbst völlig zur Ausführung gebracht worden, also wäre eine Erneuerung der Promissio ganz überflüssig gewesen. Karl hätte dann vielmehr die Donatio Pippins, die in der Tat diver sis civitatibus ac territoriis istius Italiae provinciae galt, bestätigen müssen, nicht aber die Promissio. Schon darum kann Scheffer-Boichorsts Deutung nicht die richtige sein“. Nur glaube ich, daß der Widerspruch sich nicht gegen Scheffers klare nnd einwandfreie grammatische Interpretation zu richten hat, sondern gegen den Biographen Hadrians und die Inkongruenz seiner Angaben mit dem folgenden Urkundenauszug; gegen Scheffer nur, insofern er sich diesen Angaben anschließt.

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  178. Bei dem Bericht der V. Stephani II. über Pippins Urkunde von 756 liegen die Dinge deshalb anders, weil die ausführlichen Schilderungen über die die Beurkundung begleitenden Akte der symbolischen Realübergabe usw. jeden Zweifel darüber beseitigen, daß es sich in diesem Fall um Beurkundung einer wirklichen Schenkung im juristischen Sinne handelt.

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  179. Cod. Car. n. 55: Adimplere dignemini, quae sanctae memoriae genitor vester domnus Pippinus rex beato Petro una vobiscum pollicitus et postmodum tu ipse... ea ipsa spopondens confirmasti.

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  180. Diese letztere Interpretation vertrat, von anderen zu schweigen, Scheffer-Boichorst S. 75 unter Hinweis darauf, daß auch Papst Paul in einer Urkunde (JE. 2342) dasselbe behauptet: dum Stephanus huius apostolice sedis presul ad redimendum cunctam hanc Italiam provinciam simulque et exarchatum Ravennancium de manibus gentium Francie properasset regionem. Ihm schloß sich Kehr HZ. LXX, 399 Anm. 2 an, diesem wieder E. Mayer ZfK. XXXVI, 53 Anm. 1. Dove (Münch. S.-B. 1894 S. 187 Anm. 7) widersprach zugunsten der anderen, älteren, u. a. von Sybel S. 92 vertretenen Interpretation, weil concedendis und contradendis (im Unterschied von redimendum in JE. 2342) als Subjekt Pippinus erforderten, weshalb der Satz von promissionem... quam jecerat Pippinus abhängen müsse. Daraufhin hat Kehr GGA. 1895 S. 702 seine frühere Ansicht fallen lassen, bereitwilliger, als m. E. nötig gewesen wäre. Der Parallelismus jener beiden Zitate ist doch evident, und wir werden in anderem Zusammenhang sehen (Abschn. III), wie aus dem redimere ein concedere geworden ist. Eine sichere Entscheidung auf Grund der Überlieferung, d. h. auf Grund der Interpunktion in den Handschriften, ist schon deshalb unmöglich, weil mittelalterliche Interpunktionen an sich nichts beweisen, und weil die Originalhs. der Vita Hadriani ja nicht vorliegt. Aber ich will doch nicht unterlassen zu erwähnen, was mir Herr Prof. Levison auf eine Anfrage mitteilte: daß jedenfalls einige Hss., und wahrscheinlich die Mehrzahl, keine Interpunktion hinter perrexit haben. Eine bestimmte Entscheidung ist aber m. E. deshalb überhaupt nicht zu fällen, weil im Rahmen dieses offiziösen Berichtes die Unklarheit der Beziehung von pro concedendis etc. wie der ganze schwerfällige Bau des Satzes sehr wohl Absicht sein kann und, wie wir sehen werden, sicher Absicht ist.

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  181. S. 77 ff.

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  182. Auf die Urkunde von Kiersy bezog die Zitate schon Cenni in der Ausgabe des Liber pontifiealis (Monum. dominationis pontificiae I, 74 Anm. 2), um sie freilich p. 76 Sternnote mit der Schenkung Pippins von 756 zu vermengen. Die neueren Editoren, Jaffé und Gundlach, sind einer Entscheidung aus dem Wege gegangen, indem sie die Stellen unkommentiert ließen. Ferner sah Oelsner Jahrb. Pippins S. 130 in der donationis pagina der Briefe die Urkunde von Kiersy, ebenso Ficker Forsch. II 341 und endlich Mühlbacher, Reg.2 n. 74, fast der einzige, welcher gegenüber der „Schenkungsurkunde Pavia 754“, dem Stück, mit welchem die neuere Forschung das urkundliche Material fälschlich bereichert hat (s. S. 77 Anm. 1), bis zuletzt vorsichtige Zurückhaltung bewahrte, ohne sie ausdrücklich zu verwerfen. Gefolgt ist ihm darin allein Hartmann II, 2 S. 201 Anm. 18. Damit standen nun allerdings Oelsner, Mühlbacher und Hartmann in ihren Darstellungen der Ereignisse vor einer Schwierigkeit, welche jene andere Ansicht scheinbar beseitigt hatte. Wenn nämlich, wie die oben S. 77 Anm. 1 genannten Forscher meinten, mit der donationis pagina der Briefe eine beschränkte Schenkung gleich der von 756 gemeint war, so blieb die promissio von Kiersy außerhalb der in der päpstlichen Korrespondenz erörterten Restitutionsfragen; es war möglich, bei ihrer Interpretation ohne Rücksicht auf diese Fragen eigene Wege zu gehen, wie es am erfolgreichsten Kehr, der diese Ansicht mit besonderem Nachdruck vertreten hat, mit seiner Hypothese von einem nebenher gehenden Eventualteilungsvertrag tat. Anders wenn es eben die Urkunde von Kiersy ist, aus welcher der Papst in jenen Briefen die Verpflichtung Pippins ableitet. Dann ergibt sich anscheinend eine gewaltige Dissonanz zwischen dem geringen Umfang der Schenkungsurkunde von 756 und aller folgenden wirklichen Restitutionen gegenüber dem Riesenumfang der Gebiete, von denen die Urkunde von Kiersy der Vita Hadriani zufolge spricht. Alle genannten drei Forscher haben den Ausweg gewählt, daß die Urkunde von Kiersy jene territorialen Angaben, welche die Vita Hadriani von ihrer Nachurkunde von 774 berichtet, noch nicht enthalten habe. Vgl. Oelsner l. c. S. 135 ft, Mühlbacher DG. S. 63, Hartmann II, 2 S. 184. Diese Annahme widerspricht aber dem klaren Zeugnis der Quellen, vgl. S. 69 Anm. 4; es bliebe, wenn man an ihr gleichwohl festhalten wollte, nur die recht mißliche (vgl. Kehr GGA. 1896, S. 130) Erklärung, daß die Quellen sich in diesem Punkte irren. Aber ich glaube, der Ausweg aus dem Dilemma ist anderswo, auf einem bisher noch nicht begangenen Wege zu finden: nachdem im vorangehenden der Begriff des „Schenkungsversprechens“ kritisch erschüttert ist, muß aus älteren Quellenzeugnissen, als die Vita Hadriani ist, positiv festgestellt werden, was die Urkunde von Kiersy ihrem Wesen nach war.

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  183. S. 88 ff.

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  184. Vgl. die oben S. 76 angeführten Zitate.

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  185. Über diese Begriffe vgl. unten Abschnitt III.

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  186. S. oben S. 80.

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  187. Die Unterschiede der Ausdrucksweise in n. 6 und 7 sind allein von Lindner S. 35 ff. beachtet und zu einer von allen übrigen Forschern abweichenden Interpretation benutzt worden, die aber m. E. unhaltbar ist, wie sich schon aus den Ausführungen oben im Text, von anderen Gegengründen abgesehen, ergibt. Lindner meint, es würden in n. 6 — welchen Brief er ohne Grund zeitlich nach n. 7 setzen will — eben zwei verschiedene donationes, eine in Frankreich und eine in Pavia 754 ergangene, erwähnt. Irrig sieht auch Niehues Hist. Jahrb. II, 212 in dem Ausdruck restituendum confirmare des Briefes n. 6 „die bestimmte Andeutung, daß der jetzigen Bestätigung (d. h. der angeblichen Schenkungsurkunde von Pavia 754, die er annimmt, s. S. 77, Anm. 1, ein Restitutionsversprechen, unbestimmt wann und wo, vorausgegangen sei“. Vielmehr gibt es bez. dieser Zitate nur ein Entweder — Oder; sie beziehen sich alle auf ein Dokument, und man muß sich entscheiden, auf was für eins; ein mittlerer Weg, wie Lindner und Niehues ihn vorgeschlagen haben, ist unmöglich.

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  188. S. Abschnitt III.

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  189. S. oben S. 82 f.

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  190. Martens Röm. Frage S. 54 führt diese Stelle sogar für seine zweifellos irrige und heute von keinem Forscher mehr geteilte Ansicht an, daß die donationis pagina der Briefe n. 6 und 7 nichts anderes als das Friedensdokument von Pavia 754 selbst sei. Aber gemeint sind nicht die Geiseln, die Aistulf im Frieden an Pippin zu stellen hatte, und auf die nach Martens’ Ansicht der Papst hier einen unberechtigten Anspruch erhebt, sondern Gefangene und Geiseln, die von den Langobarden geraubt waren und gleich den civitates et loca zurückgegeben werden sollten; vgl. Sybel S. 79. Die Interpretation, welche Lamprecht S. 79 Anm. 3 dem entgegenstellt (päpstliche Gefangene und Geiseln aus den einzelnen, dem Papst zu überweisenden Städten, wie sie bei der Realübergabe von 756 ausgehoben wurden), ist schon wegen des Ausdrucks recidere irrig.

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  191. S. oben 82.

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  192. Diese Frage ist von den wenigen Forschern, welche den Brief Stephans III. bisher verwertet haben, sehr verschieden beantwortet worden (E. Mayer l. c. berücksichtigt diesen Teil des Zitats überhaupt nicht). Ein Zusammenhang zwischen der Notiz des Briefes und dem Berichte der Vita Hadriani ist evident: es sind (vgl. Lamprecht S. 87) die beiden einzigen Stellen in der Überlieferung, in denen Venetien und Istrien im Zusammenhang mit den päpstlich-fränkischen Verhandlungen vorkommen. Aber der nächstliegenden und, wie ich meine, richtigen Folgerung, daß beide Quellenstellen auch dasselbe Dokument, nämlich die Urkunde von Kiersy, bezeichnen, stand bisher als kaum zu überwindendes Hindernis der Begriff „Schenkungsversprechen“ entgegen. Nur Schnürer S. 48 Anm. 5 hat bisher die Behauptung gewagt, daß Stephans III. Brief sich auf das Versprechen von Kïersy beziehen müsse. Für Weiland ZfK. XVII, 386, der mit Martens noch die Kapitel 42–44 der V. Hadriani als Interpolation ansah, und damit die Urkunde von Kiersy aus der Reihe der echten Dokumente strich, war dieser richtige Weg von vornherein versperrt, aber er ist wenigstens keinen falschen gegangen, wie Lamprecht, der auch Istrien und Venetien, zusammen mit dem Passus der Vita Hadriani, der angeblichen „Schenkungsurkunde von 764“, und zwar im Zusammenhang des von Patrimonien handelnden Passus einverleiben wollte (vgl. dagegen oben S. 77 ff. und Schnürer S. 52 Anm. 2). Weiland hat sich vielmehr mit einem Non liquet beschieden; er hat den nahen Zusammenhang mit dem Schutzversprechen von Ponthion gesehen, zugleich aber richtig bemerkt, Pippins Eid von Ponthion selbst könne mit der hier genannten promissio der drei Könige nicht identisch sein. Er kommt zu dem Schluß, Stephan III. habe „vermutlich hier die Worte nicht auf die Goldwage gelegt“; es sei bei der promissio in scriptis „wohl an briefliche Äußerungen der Söhne Pippins zu denken, die Bestimmungen des Friedens vom Jahre 754 aufrecht zu erhalten, oder an allgemeinere briefliche Versprechungen, die übernommene defensio des Gebiets des h. Petrus wirksam durchzuführen“. W. Sickel GGA. 1900 S. 112 Anm. 1 bezieht den Brief Stephans III. direkt auf den „von Pippin und seinen Söhnen in Quierzy schriftlich ausgestellten Schutzvertrag“ und fährt fort: „Wahrscheinlich ist eine gemeinsame Urkunde für den Schutzvertrag, das Landversprechen und das Bündnis ausgefertigt worden“. Darauf ist zu entgegnen, daß in der Urkunde von Kiersy allerdings die defensio Romanae ecclesiae den Rechtsinhalt gebildet hat (s. im Text), daß aber die Begründung dieser defensio nach den Zeugnissen der Quellen durch einen in Ponthion von Pippin allein geleisteten, schriftlich fixierten Eid erfolgt ist (s. S. 18), der Sehutzvertrag als solcher also von der Urkunde von Kiersy wohl zu unterscheiden ist. (In seiner früheren Abhandlung in ZfG. XI hat W. Sickel sich über Zeit und Ort des Abschlusses des Schutzvertrages nicht geäußert.) — Eine dritte Deutung bringt Kehr HZ. LXX, 404 Anm. 3, indem er in bezug auf Stephans III. Brief von einer „Promissionsurkunde mit dem Defensionsversprechen Pippins und seiner Söhne für den Dukat von Rom, den Exarchat von Ravenna und die Provinzen Venedig und Istrien“ spricht und S. 431 die Urkunde von Kiersy einen „Zusatzvertrag zu der eigentlichen, dem Schutz des jungen Kirchenstaats und seiner „Restitution“ geltenden Pro-missio Pippins“ nennt. (Vgl. auch Dove Münch. S.-B. 1894 S. 195, der von einem „Hauptvertrage von Kiersy“, der auf Schutz lautete und von Stephan III. zitiert wird, und von einer „Nebenkonvention“, dem Eventualteilungsvertrage, spricht.) Damit wäre also die urkundliche Überlieferung um ein neues Stück bereichert: eine zweite Urkunde (von Kiersy), in der auch von Istrien und Venetien die Rede war. Schon das klingt nicht sehr wahrscheinlich. Kehr l. c. S. 431 stützt seine Ansicht mit folgender Argumentation: „Kein Wort (in der Urkunde von Kiersy) von Schutz, keine Rede von Patrimonien, kein Wort über das Verhältnis des fränkischen Patrizius zu Papst und Kirchenstaat, keine Rede von der Stadt Rom und ihrem Dukat“. Dagegen ist zu erwidern: Aus dem auf die territorialen Angaben eingeschränkten Zitat der Vita Hadriani ist gar nicht zu erweisen, daß etwas nicht in der Urkunde von Kiersy gestanden habe; das Zitat i des Briefes n. 7 beweist sogar positiv, daß etwas, was die V. Hadriani nicht nennt, in der Urkunde gestanden hat. Andrerseits ist manches von dem von Kehr Genannten in der Urkunde von Kiersy gar nicht zu suchen; daß z. В. über den Patriziat (s. Abschn. III) überhaupt schriftlich etwas fixiert worden ist, muß als sehr unwahrscheinlich bezeichnet werden, da diese Titulatur einseitig von den Päpsten angewandt worden ist, und Pippin selbst sich ihrer gar nicht bedient hat. Schwierigkeit macht allein der Dukat von Rom. An der Stelle der Urkunde, welche die Vita Hadriani wiedergibt, ist ernichtgenannt, und er gehört in den dortigen Zusammenhang auch gar nicht; das gilt für eine Interpretation der Urkunde als „Schenkungsversprechen“ (und ist deshalb oft betont worden, vgl. Kehr S. 431 Anm. 3); daran ändert sich aber auch nichts, wenn dieser Begriff fortfällt, vgl. S. 148 Anm. 2. Schnürer S. 46 hält wegen der Stelle in Stephans III. Briefe für möglich, „daß an einer anderen Stelle der Urkunde (von Kiersy) Pippin wie für die Patrimonien, so auch für den Dukat von Rom Schutz und Verteidigung zusagte“ (er nimmt auch S. 52 an, daß im Frieden von Pavia gleichfalls der römische Dukat, dessen Sicherung gegen langobardisehe Angriffe vor allem notwendig war, erwähnt worden sei). Gewiß ist das möglich, aber der Brief Stephans III. nötigt doch nicht unbedingt zu dieser Annahme; denn die Stelle ist ja kein Zitat, sondern nur eine Berufung auf die Urkunde von Kiersy. Der Papst stellt das ihm direkt unterstehende Gebiet, Dukat und Exarchat, den bedrohten Provinzen, für die der Patriarch von Grado um Hilfe bittet, gegenüber. Unmittelbar vor dieser Stelle (vgl. S. 115) weist er mit den Worten: fideles beati Petri studuerunt ad serviendum iureiurando beato Petro etc., auf die eidlich von den Franken übernommene defensio Romanae ecclesiae hin und tröstet nun den Patriarchen mit dem Hinweis, daß derselbe fränkische Schutz wie für Dukat und Exarchat, d. h. das der Kirche direkt unterstehende Gebiet (bei dem es sich nämlich aus dem iusiurandum von selbst ergibt), nach Maßgabe, der Urkunde von Kiersy sich auch auf Istrien und Venetien erstrecke. Es ist nicht unbedingt notwendig, aus diesen Worten zu folgern, daß der Dukat von Rom in der Urkunde von Kiersy genannt gewesen sei.

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  193. S. S. 111 ff. — Für den Brief n. 44 behaupten das denn auch ausdrücklich Mühlbacher Reg.2 n. 74 und ihm folgend Hartmann II, 2 S. 201 Anm. 18. Auch n. 45: omnia vos adimplere iuxta vestram eidem Dei apostolo adhibitam sponsionem, et nunc ista est vestra promissio, mag man mit ihnen auf die Urkunde von Kiersy beziehen. Doch ist kurz vorher von einem Versprechen, das auf caritas, dilectio, fidelitas geht, die Rede, also von dem Bündnis (s. S. 47), und das ist in dem letzten Worte promissio jedenfalls ein begriffen, ja an erster Stelle gemeint.

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  194. Vgl. die oben S. 45 f. zusammengestellten Zitate.

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  195. C. 43 p. 452: (Die griechischen Gesandten) didicerunt iam praedictum Francorum regem Langobardorum fines fuisse ingressum, iuxta adortationem antefati beatissimi papae et promissionem, quam beato Petro iureiurando obtulerat. Der Hinweis auf den Eid deutet auf Ponthion, wo die allgemeine Schutzpflicht übernommen wurde, welche die Feldzüge zur Folge hatte. Die Bezeichnung promissio für eine Eidesurkunde findet sich auch im Liber diurnus f. 73, 76 (ed. Sickel p. 69, 74, 80, 81).

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  196. S. oben S. 18.

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  197. Auf dies allgemeine Versprechen bezieht sich ja auch Stephans III. Brief n. 44 (und n. 45), indem er die Urkunde von Kiersy zitiert.

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  198. Die älteren, glaubwürdigen Zeugnisse machen es nicht nur unmöglich, die Urkunde von Kiersy mit Kehr außerhalb des Rahmens der übrigen Ereignisse zu stellen, sondern sie beseitigen andererseits auch von selbst die Hindernisse, die Kehr nur mit einer solchen Annahme glaubte überwinden zu können. Denn diese Zeugnisse beseitigen den Begriff „Schenkungsversprechen“. Das hat Sackur nicht erkannt, und deshalb fehlt seiner Polemik gegen Kehr (MJÖG. XVI und XIX) trotz treffender Einzeleinwände die durchschlagende Beweiskraft. Die Angabe der Vita Stephani: exarchatum Ravennae et reipublicae iura seu loca recidere, und die territorialen Angaben der V. Hadriani durch bloße Interpretation auszugleichen, wie Sackur versucht, ist in der Tat unmöglich und mit Recht von Kehr GGA. 1895 S. 699 zurückgewiesen worden; aber beide Viten bezeichnen doch nicht, jede für sich richtig, zwei verschiedene Dinge, ein „Restitutionsversprechen“ und einen „Eventualteilungsvertrag“, wie Kehr meint, sondern beide bezeichnen dieselbe Sache; allerdings beide untereinander verschieden, aber auch beide falsch; s. unten S. 146.

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  199. Die Vita Stephani II. nennt zwar die Urkunde von Kiersy nicht, wohl aber den Ort Kiersy, c. 29 p. 448: (Pippinus) in loco qui Carisiacus appellatur pergens Ubique congregane cunctos proceres regiae suae potestatis et eos tanti patris sancta ammonitione imbuens, statuii cum eis que semel Christo favente una cum eodem beatissimo papa decreverat perficere. In Kiersy (und einer früheren Versammlung in Braisne, s. oben S. 14) ist also das, was in Ponthion begonnen war, fortgesetzt worden: das stimmt durchaus zu der oben im Text festgestellten Tatsache, daß die Urkunde von Kiersy mit der in Ponthion übernommenen defensio in nahem sachlichen Zusammenhang steht. Vgl. auch Sackur MJÖG. XVI, 397.

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  200. S. oben S. 82 ff.

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  201. S. oben S. 84.

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  202. V. Gregorii II. с. 17 p. 404.

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  203. MG. Scr. rer. Langob. p. 380.

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  204. Bisher ist sie fast ganz unbeachtet geblieben, weil die Erzählung des Agnellus mit Sagen durchwoben und ziemlich verworren ist; nur Kretschmayr Gesch. Venedigs I, 50 hat sie verwertet, aber irrig darin ein Zeugnis für das Einvernehmen des Papstes mit Byzanz bei der ganzen Aktion erblickt und das foedus deshalb mutmaßend schon vor die Reise nach Frankreich gesetzt.

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  205. Cod. Carol. n. 31 (759).

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  206. Cod. Carol. n. 63 (776–80): De episcopo Mauricio Ηistriense, qualiter, dum eum fideiem beati Petri et nostrum cognovissent nefandissimi Greci, qui ibidem in praedicto territorio residebant Histriense, et dum per vestram excellentiam dispositus fuit prȩnominatus Mauricius episcopus, ut pensiones beati Petri, qui in superius nominato territorio reiacebant, exigeret et eas nobis dirigere debuisset, zelo ducti tam predicti Greci quamque de ipsis Histriensibus eius oculos eruerunt, proponentes ei, ut quasi ipsum territorium Histriense vestrae sublimi excellentiae tradere debuisset.

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  207. Jedenfalls vor 791, wahrscheinlich 788, vgl. Simson Jahrb. Karls d. Gr. I, 642.

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  208. Simson l. c. S. 322, der den Brief zu 778 setzt, sagt mit Unrecht, daß „die Stellung Istriens hierbei nicht recht klar“ sei. Er meint, es sei „nicht zu sehen, wie Karl dem Bischof in betreff Istriens Befehle geben, wie er seinen Herzog von Friaul beauftragen kann, den Bischof wiedereinzusetzen, wenn Istrien unter den Griechen stand“. Das sei wohl nur noch dem Namen nach der Fall gewesen, tatsächlich habe sich schon der Übergang unter die fränkische Hoheit vorbereitet. In Wahrheit handelt Karl einfach als defensor Romanae ecclesiae in Istrien auf Grund der Urkunde von Kiersy, und die Annexion ist erst erheblich später erfolgt.

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  209. Cod. Car. n. 17: Sicque Spolaetinus et Beneventanus, qui se sub vestra a Deo servata potestate contulerunt, ad magnum spretum regni vestri desolavit.

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  210. Vgl. Gregors III. Brief Cod. Car. n. 2: Non enim pro alio eosdem duces (von Spoleto und Benevent) persequitur (scil. Liutprand) capitulo, nisi pro eo, quod noluerunt praeterito anno de suis partibus super nos inruere... dicentes ipsi duces, quia contra eclesiam sanctam Dei eiusque populum peculiar em non exercitamus, quoniam et pactum cum eis habemus et ex ipsa eclesia fidem accepimus. Vgl. Vita Zach. с. 3 p. 426: Eratque magna turbatio inter Romanos et Langobardos, quoniam Beneventani et Spolitini cum Romanis tenebant.

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  211. Cod. Carol. n. 8: Sed et Beneventani omnes generaliter in hanc Romanam urbem coniungentes resederunt iuxta portam b. Johannis baptiste seu et iuxta b. Pauli apostoli vel ceteras istius Romanȩ civitatis portas.

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  212. Cod. Carol. n. 17.

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  213. S. oben S. 21.

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  214. Man findet sie gleichzeitig nochmals bei der Erhebung des Desiderius zum König der Langobarden, von der ep. 11 berichtet: Nunc autem Dei Providentia per manus sui principis apostolorum beati Petri simul et per-tuum fortissimum brachium, prȩcurrente industria Deo amabilis viri Polradi tui fidelis, nostri dilecti filii, ordinatus est rex super gentem Langobardorum Desiderius vir mitissimus. Vgl. Kehr Gött. Nachr. 1896 S. 130 Anm. 2: „S. Peter und Pippin werden hier als zwei Faktoren gleichen Rechtes nebeneinandergestellt“; dazu ferner treffend ibid. S. 131 Anm. 2: „Übrigens darf man in diesem Treueid (Alboins von Spoleto, vgl. oben im Text) nicht schon ein volles Untertänigkeitsverhältnis statuieren. So wenig Desider nach den Jahren seines fränkischen Oberherrn datiert, so wenig datiert Alboin nach den Jahren des Papstes und Pippins“.

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  215. Vgl. Weiland ZfK. XVII, 377, der treffend sagt, daß die Zeugnisse der Briefe n. 11 und 17 für päpstliche Wünsche auf eine Herrschaft in Spoleto und Benevent sprächen, zugleich aber dafür, daß solche Wünsche damals noch nicht realisierbar waren. Diese älteren Zeugnisse sind wohl zu unterscheiden von den späteren über Hadrians I. Vorgehen gegenüber Spoleto im Jahr 773, vgl. unten S. 147. E. Mayee ZfK. XXXVI, 44 trennt beides nicht, wie notwendig ist.

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  216. Vielleicht hat die Kurie jedoch bei Gelegenheit des zweiten Friedens von Pavia und der Schenkungsurkunde Pippins durch fränkisches Zugeständnis bereits einen Teil wirklicher Herrschaft wenigstens in Spoleto, nämlich die finanziellen Erträge, zugewiesen erhalten. Das Ludovicianum enthält folgenden Passus: Simili modo per hoc nostrȩ confirmations decretum firmamus donationes, quas pie recordations dominus Pipinus rex avus noster et postea domnus et genitor noster Karolus imperator beato Petro apostolo spontanea voluntate contulerunt, пес non et censum et pensionem seu ceteras dationes, quȩ annuatim in palatium regis Longobardorum inferri solebant sive de Tuscia Longobardorum sive de ducatu Spoletino, sicut in suprascriptis donationibus continetur et inter sanctȩ memoriȩ Adrianum papam et domnum ac genitorem nostrum Karolum imperatorem convenit, quando idem pontifex eidem de suprascriptis ducatibus, id est Tuscano et Spoletino, suȩ auctoritatis preceptum confirmavit, eo scilicet modo, ut annis singulis predictus census ȩcclesiȩ beati Petri apostoli persolvatur, salva super eosdem ducatus nostra in omnibus dominatione et illorum ad nostrani partem subiectione. Ausführlich ist hier allerdings nur von einer Urkunde Karls die Rede, und aus ihr allein kann der letzte Passus stammen. Wenn man aber die suprascriptae donationes wörtlich nimmt, müßte auch in Pippins donatio bereits etwas über die Zinse gestanden haben. Möglicherweise ist damit eine der Bestimmungen, die im zweiten Paveser Frieden verschärfend zu denen des ersten hinzukamen, zu kombinieren. Fredegars Forts, с. 38 (121) (MG. Scr. rer. Mer. II, 185) berichtet: Aistulfus rex per indicio Francorum vel sacerdotum thesaurum, quod in Ticino erat, id est tertiam partem, praedicto rege tradidit. Vielleicht ist also 756 eine Dreiteilung der gesamten Erträge des langobardischen Reichs festgesetzt worden, und census et pensio seu ceterae dationes aus Tuscien und Spoleto (Ludov.) sind als ein dem Papste zugewiesenes Drittel anzusehen, während dem Langobardenkönig selbst nach Abzug dieses und des fränkischen Drittels nur mehr das letzte Drittel der Einkünfte seines Reiches verblieben wäre.

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  217. S. oben S. 88 ff.

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  218. S. ibid.

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  219. Vgl. oben S. 97,

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  220. Vgl. zu diesen Begriffen unten Abschnitt III.

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  221. C. 49 p. 455.

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  222. Kehr, GGA. 1895 S. 710 bezeichnet freilich die Rekuperation des ganzen Exarchats als ein,,(neues) Programm der römischen Politik, wie es seit dem Jahre 756 (eben im Brief n. 11) auftritt“, und meint, der Biograph Stephans II. habe es „bewußt oder unbewußt auch der früheren Regierung und der Zeit vor 754 untergeschoben... Von Anfang an läßt er das Bestreben Stephans nicht allein auf Abwehr der tötlichen, Rom selbst bedrohenden Gefahr und nicht allein auf die Befreiung der von Aistulf eroberten Städte gerichtet sein, sondern auf die Restitution des ganzen ehemaligen Exarchats“. Aber dies „neue Programm“ ist doch weiter nichts als eine Wiederaufnahme des „politischen Programms“, der Urkunde von Kiersy (Kehr a. a. O. S. 698), in welcher der universus exarchatus, sicut antiquitus erat, bereits genannt war (vgl. auch seine Ausführungen in Gött. Nachr. 1896 S. 127). Neu ist seit 756 also nur die praktische Durchführung desselben Programms, das theoretisch schon in Kiersy aufgestellt und in Pavia 754 nur teilweise realisiert worden war. Ein Anachronismus liegt sonach in der Schilderung der Vita Stephani nicht vor, vgl. auch oben S. 93 Anm. 3 und Sackur MJÖG. XIX, 61 ff.

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  223. Vgl. Kehr, Gött. Nachr. 1896 S. 126ff.

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  224. Ibid. S. 141 Anm. 6.

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  225. S. oben S. 97.

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  226. Vita Gregorii II, с. 18 p. 405.

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  227. Das ergibt sich aus der Lage derjenigen drei Kastelle, die sicher identifiziert werden können (vgl. Haller Quellen S. 3 gegen Duchesne), nämlich Frignano, Monteveglio und S. Giovanni di Persiceto. Der letztere Ort wird auch von Agnellus im 9. Jahrh. wieder als Grenzort des ravennatischen Gebiets genannt: a finibus Persiceti totum Pentapolim et usque ad Tusciam et usque ad mensam Walani (MG. Ser. rer. Lang. p. 380), vgl. DO. III. 418 (1001): a mari Adriatico usque ad Alpes et a flumine Rheno usque ad Foliam (vgl. Kehr Gött. Nachr. 1896 S. 141). Die alte Grenze von c. 680 und die spätere seit der 2. Hälfte des 8. Jahrh. sind also in der Tat fast identisch. Ebenso Diehl S. 55 ff.

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  228. So ausdrücklich Diehl S. 57, Kehr HZ. LXX, 420 und jüngst Hartmann II 2, S. 184, der die Urkunde von Kiersy als eine Nebenkonvention über Eventualteilung des Langobardenreichs nicht anerkennt, sondern ihren gesamten Inhalt mit dieser päpstlichen Forderung, die im Einverständnis mit dem Kaiser erhoben worden sei, identifiziert: „(Es) konnte sich vom kaiserlichen wie vom päpstlichen Standpunkt aus nur darum handeln, die tatsächlichen Verhältnisse durch die Hilfe der Franken mit dem vom Standpunkte des Kaisers und des Papstes aus einzig gültigen Rechtszustande wieder in Einklang zu bringen, d. h.... den Zustand herzustellen, der im Frieden (von с 680) anerkannt worden war, die kaiserliche provincia Italia, die damals abgegrenzt worden war, durch Restitution der losgerissenen Teile in ihren Grenzen wiederherzustellen, mit anderen Worten, die Langobarden zu nötigen, den status quo, der vor den Eroberung en Liutprands bestanden hatte, wieder anzuerkennen. Und diese Verpflichtung war es, die Pippin mit seinen Söhnen und seinen Großen... durch die Urkunde von Carisiacum, die von den Päpsten mit Recht als die Grundlage ihrer Ansprüche und des Verhältnisses der Franken zu Rom betrachtet und geschätzt wurde, übernahm, wie auch immer der Wortlaut der uns nicht mehr vorliegenden Urkunde gewesen sein mag.“ Die letzten Worte bedeuten denn freilich einen Verzicht darauf, die „Grenzlinie“ a LunisMonte Silicis, die mit dem Frieden von c. 680 nichts zu tun hat, zu erklären (vgl. dazu unten S. 131 ff.). In der Tat ist es ja Hartmanns Meinung, daß die Aufzählung, welche der Bericht der Vita Hadriani aus der Nachurkunde Karls d. Gr. von 774 mitteilt, in der Urkunde von Kiersy noch nicht gestanden habe, vgl. oben S. 112, Anm. 1, eine Ansicht, die aber der Überlieferung gegenüber nicht zu halten ist. An Hartmann schließt sich Kretschmayr Gesch. von Venedig I (1905) S. 49 an: Das Abkommen von Kiersy habe wohl „zunächst die Herstellung der griechischen Provinz Italien des ausgehenden 7. Jahrhunderts bezweckt“.

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  229. Vgl. oben S. 57, Anm. 1.

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  230. Vgl. die Zusammenstellung bei Hartmann Untersuch. S. 135.

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  231. Vgl. S. 102. Anm. 2.

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  232. Schon Kehr HZ. LXX, 420 Anm. 1 hat sie nach dem Vorgang von Diehl S. 53 ff. zusammengestellt und konstatiert: „Die Bezeichnung ist jung und fixiert sich allmählich.“

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  233. S. oben S. 125.

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  234. Außer den Zitaten in der Vita Stephani II. sind noch zu nennen eine Urkunde Pauls I. von 759 JE. 2342 (vgl. S. 102, Anm. 2): cunctam hanc Italiam provinciam simulque et exarchatum Ravennantium und provinciam illam, videlicet exarchatum Ravennantium, und Stephans III. Brief an den Patriarchen von Grado: sicut hanc nostram Romanorum provinciam et exarchatum Ravennatium. Sie bringen neue Bedeutungen nicht hinzu.

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  235. Das hat zuerst richtig festgestellt Sackur MJÖG. XIX, 71; aber er hält den Begriff für einen dem Umfang nach von vornherein feststehenden, ohne Kehrs und Diehls Bemerkungen zu beachten, und so hat er seine richtige Beobachtung nicht in ihre Konsequenzen verfolgen und kritisch fruchtbar verwerten können.

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  236. Er sagt vom Erzbischof Sergius von Ravenna in с. 159 (MG. Scr. rer. Lang. p. 380): Igitur iudicavit iste a finibus Persiceti totum Pentapolim et usque ad Tusciam et usque ad mensam W alani veluti exarchus. Er gibt also Grenzen des ravennatischen Gebietes an, bezeichnet es aber nicht mit einem besonderen Namen wie die angrenzende Pentapolis. In nichtpäpstlichen italienischen Quellen findet sich der Exarchat zuerst in den Continuationes des Paulus diaconus (Scr. rer. Lang. p. 201, 210, 212), aber nur in Stellen, die wörtlich aus dem Liber pontificalis entlehnt sind. Von ebendaher ist sie auch erst in die fränkischen Quellen eingedrungen, vgl. Ann. Franc. ad a. 756 (ed. Kurze p. 14): et insuper Ravennani cum Pentapolim et omni Exarcatu conquisivit, während bezeichnenderweise die auf alte und gute Informationen zurückgehenden territorialen Angaben der Ann. Mettenses (s. oben S. 86) noch nicht vom Exarchat sprechen. — Wann das Wort „Exarchat“ die allgemeine Anerkennung als politisch-geographische Bezeichnung, die es dann bis ins 12. Jahrh. behauptet hat (vgl. Diehl S. 52 Anm. 1), erlangte, bleibt noch zu untersuchen. Zu bemerken ist nebenbei, daß die andere Bezeichnung, Romagna (Romania, Romandiola), nicht, wie Gaudenzi in Annuario dell’ Università di Bologna 1900–1901 p. 74 meint, eine jüngere, „populäre“ ist, die neben der „offiziellen“ Bezeichnung Exarchat (s. Anm. 3) aufkam, sondern daß umgekehrt Romania, nicht aber exarchatus, sich in offiziellem Gebrauch außerhalb Roms schon hu 8. Jahrh. findet, nämlich in König Pippins Kapitular von 790 с 16 (MG. Capit. I, 200 n. 95): De fugitivis partions Beneventi et Spoleti sive Romaniae vel Pentapoli.

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  237. Nur Sackur macht eine Ausnahme (s. Anm. 1). Selbst Diehl S. 52 Anm. 1 bezeichnet exarchatus Ravennas noch als „le terme officiel à l’époque Byzantine“, und auch Kehr sagt (Italia pontificia V, 2): „Post Langobardorum invasionem parti, quae sub Romanorum ditione remansit, quia ab exarcho recta erat, nomen Exarchatus Ravennatis inditum est“. Weitere Belege für diese allgemeine Ansicht beizubringen, dürfte überflüssig sein. Ich zitiere nur diese beiden Forscher ausdrücklich, die das späte Auftauchen und die schwankende Anwendung des Worts selbst nachgewiesen und trotzdem keinen Verdacht gegen seine sprachlich seltsame Bildung geschöpft haben.

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  238. Das Vorbild ist natürlich ducatus, aber die lateinische Endung ist bei exarchatus an einen griechischen Stamm gehängt. Die richtige, sprachlich allein mögliche Bildung wäre exarchia, wie in der Organisation der Zivilverfassung des Reichs, die von der militärischen Schritt für Schritt verdrängt wurde, den ἔπαρχοι je eine Reihe von ἐπαρχία unterstanden, speziell dem ἔπαρχος ‘Ρώμηςἤτοι Ἰταλίας, der mit lateinischem Titel praefectus praetorio per Italiani hieß, die έπαρχίαι: Οὐρβιχαρία,Καμπανία, ΝῆσοςΣιχελίας, Καλαβρία, Ἀννωναρία, Αἰμιλία, vgl. Georgii Cypru Descriptio orbis Romani, ed. Gelzer p. 28 Ἔξαρχος ist aber ursprünglich überhaupt nur eine militärische Rangbezeichnung gewesen und erst allmählich zum offiziellen Titel des Höchstkommandierenden in Italien geworden, vgl. Hartmann Unters. S 9f Die einzelnen Militärsprengel wurden nicht nach ihm, sondern nach den Unterbefehlshabern (duces) schon mit lateinischem Namen ducatus genannt. Da der Exarch bis fast zuletzt (vgl. S. 57 Anm. 1) die oberste Instanz für das gesamte Reichsgebiet in Nord- und Mittelitalien blieb, so hat sich das Bedürfnis, einen besonderen Sprengel nach ihm zu benennen, m byzantinischer Zeit überhaupt nicht herausgestellt.

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  239. Sackur l. c. S. 71 meint freilich, es sei mcht „mit absoluter Sicherheit“ auszumachen, „ob der exarchatus zum erstenmal offiziell im Vertrage von Kiersy gebraucht wurde oder in seiner Ausdehnung auf die Gebiete (die Emilia bis zu den Eroberungen Liutprands nebst der Pentapolis) überhaupt erst in der Zeit entstand, in der die Kurie sich veranlaßt sah noch die reliquae civitates.. zu fordern“ (Cod. Car. n. 11); er selbst neigt mehr der ersten Meinung zu. Dabei ist das Unbestimmte, das dem Begriff „Exarchat“ anfangs anhaftet, und die wahre Rolle, die er m der Urkunde von Kiersy spielt, verkannt; vgl. auch unten S. 131 Anm. 1.

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  240. S. oben S 71 ff. Daß man es im Ludovicianum mit einem „tralaticischen Text“ zu tun habe, der als solcher eine vorzügliche Quelle für die Topographie des römisch-byzantinischen Gebiets im 7. und 8. Jahrh. sei, diese Behauptung von Jung in MJÖG. Erg.-Bd. V, 37 bedarf zum mindesten in diesem Punkte einer Einschränkung.

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  241. S. oben S. 62.

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  242. Statt des Panaro oder Reno (s. oben S. 125) würde etwa der 40–50 km östlicher fließende Santerno die letzte tatsächliche Grenze vor Aistulfs Okkupation von Ravenna bezeichnen.

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  243. C. 21 p. 446.

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  244. Vgl. Duchesne, Lib. pontif. I p. 460 Anm. 51. Den Angriff auf Perugia und die Pentapolis zu Beginn seiner Regierung hatte er auf die Vorstellungen des Papstes Zacharias hin sogleich wieder eingestellt, vgl. V. Zachariae с 23 p. 432 und oben S. 66.

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  245. Das tut Sackur MJÖG. XVI, 393.

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  246. Diese Ansicht hat Sackur MJÖG. XVI, 385ff. verfochten und gemeint, die Linie a Lunis — Monte Silicis sei eine historische Reichsgrenze zur Zeit König Autharis с 585, auf deren Wiederherstellung die päpstliche Forderung gegangen sei. Halb und halb zugestimmt hat ihm Hartmann II, 2 S. 326: Sackur gehe „von der richtigen Ansicht aus, daß diese Grenzen irgendeiner einmal wirklich als langobardisch-römische Grenze anerkannten Demarkation entsprochen haben müsse, auf die man zurückging“; freilich vermißt er eine Erklärung, „warum gerade diese Zeit als maßgebend angenommen worden wäre“. Auch J. Jung in MJÖG. Erg.-Bd. V S. 47 äußerte sich zunächst ähnlich: „Daß hier eine Grenzlinie... gezogen ist... ist klar; wenn wir allerdings nicht anzugeben vermögen, ob diese Grenze wirklich einmal politisch giltig gewesen ist“, und weiterhin S. 48: „Es wird schon doch eine Grenze der Romana res publica gemeint gewesen sein“, doch vgl. S. 138 Anm. 3. Aber die „Reichsgrenze von с 585“ hat Kehr in GGA. 1895 S. 703 ff. schlagend widerlegt, und Sackur selbst hat demgegenüber in MJÖG. XIX, 72ff. einen halben Rückzug angetreten. Die neue positive Deutung, die er nunmehr vorbrachte, ist freilich wenig überzeugend. Er weist auf die „strategische Bedeutung“ der Linie hin: „Sie schützte gleichzeitig den Dukat und den Exarchat, indem sie den Weg nach Tuscien und nach Ravenna sperrte. Die Wichtigkeit eben dieser Festungslinie für die Abwehr der Langobarden und ihrVorrücken steht außerhalb jedes Zweifels.“ Pippin habe diese Linie dem Papste zugestanden, nicht als Teilungslinie, sondern als einen Festungsgürtel, der das Vordringen der Langobarden hindern sollte, das ihm selbst (Karlmanns wegen) hätte gefährlich werden können. „Das Verhältnis des Confiniums zu den übrigen Teilen des Versprechens, namentlich zum Exarchat, ist nun meines Erachtens so zu erklären, daß die Forderung des Exarchats in dem Status vor Liutprand durch administrative und Eigentumsverhältnisse in der ravennatischen Provinz bedingt war, das Confinium einem speziellen Wunsche der Kurie nach Schutz und Sicherheit Roms und des Dukats gegenüber langobardischen Übergriffen entsprach, wobei man wahrscheinlich auf ältere Verhältnisse zurückgriff, vielleicht Verträge oder Militärkonventionen. Es lägen also hier zwei miteinander verknüpfte Bedürfnisse zweier politischer Faktoren vor, wodurch auch die eigenartige Komposition der Urkunde ihre Erklärung fände.“ Zu dieser sehr komplizierten Deutung vgl. die ablehnende Äußerung von Jung MJÖG. XXII, 208 Anm. 1.

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  247. S. oben 99f.

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  248. S. oben S. 101 Anm. 2.

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  249. S. oben S. 62 f.

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  250. S. oben. S. 106.

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  251. Vgl. die Ausfüllrungen von Th. v. Sickel S. 137ff.

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  252. Die jüngere Überlieferung, die auf den Text der Vita Hadriani zurückgeht, hat durchweg an dieser Unterbrechung Anstoß genommen und id est in inde emendiert (Leo Chron. Cassin. lib. I, 8, MG. SS. VII, 585, Deusdedit Coll. can. lib. III с. 184 (149), Cencii Lib. censuum ed. Fabre p. 345), oder es durch deinde gemäß den übrigen Stellen ersetzt (Ottonianum, Deusdedit lib. III с. 281 (153)). Durch diese Lesarten verführt, hat Ficker Forsch. II, 330 Anm. 5 Verceto auf den Ort Berceto an der Straße von Pontremoli nach Parma, der sich um das seit Mitte des 9. Jahrh. ins Tal verlegte Kloster gebildet hat, gedeutet, während Th. v. Sickel S. 135 Anm. 3 unter Hinweis auf Pauli diac. Hist. Lang. VI, c. 58 p. 185 (in summa Bardonis Alpe monasterium quod Bercetum dicitur) die richtige Deutung auf das Kloster auf der Paßhöhe selbst vertrat. Lamprecht S. 88 hat sogar das deinde des Ottonianum als die bessere Überlieferung gegenüber der V. Hadriani hingestellt. Demgegenüber hat erst Kehr HZ. LXX, 416 Anm. 5 im Anschluß an Sickel die Frage der Überlieferungsfiliation und die Geschichte des Klosters Berceto völlig klargestellt.

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  253. Schneider S. 59 hat wohl bemerkt, daß diese Stelle von besonderer Wichtigkeit für die Interpretation ist. Es sei festzustellen, sagt er, daß „die festen Plätze an einer Straße genannt werden, sonst wäre unerklärlich, weshalb in monte Bardone eingefügt wird.“ Aber nicht in monte Bardone sind die wichtigen Worte, sondern id est in Berceto; denn sie sind, wie id est ergibt, „eingefügt“ in einem viel prägnanteren Sinne.

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  254. S. oben. S. 73.

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  255. Vgl. Hartmann II, 1 S. 102.

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  256. Vgl. Vita Gregorii I. с. 2 p. 312: Eodem tempore venit Romanus patricius et exarchus Romae; et dum reverteretur Ravenna, retenuit civitates, quas a Langobardis tenebantur, Sutrio Polimartio Hortas Tuder Ameria Perusia Luciolis et alia multa.

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  257. V. Zachariae c. 23 p. 433, s. oben S. 66.

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  258. Vgl. u. a. Mommsens Karte „Provinzen von Italien nach Paulus diaeonus“ (NA. V, 103). Paulus zählt II, 16 (MG. Scr. rer. Lang. p. 82) auf: quinta provincia Alpes Cottiae dicuntur.... in hac.... Genua quoque et Saona civitates habentur. Mit Recht erschließt Fabre Mélanges ďarch. et d’hist. IV, 384ff. (zustimmend Duchesne I, 387 Anm. 8) die Existenz dieser Küstenprovinz bereits zu Gregors I. Zeit und erblickt sie wieder in der Maritima Italorum quae dicitur Lunensis et Vigintimilii et ceterarum civitatum des uns nur in lateinischer Übersetzung vorliegenden Geographen von Ravenna (ed. Parthey p. 504) (= Vintimilia Ripariolum Linensis, quae et maritima in der etwas jüngeren Rezension (Anfang des 8. Jahrh.), die wir in lateinischer Übersetzung des Guido von Pisa (Anfang des 12. Jahrh.) besitzen), vgl. zu diesen Werken Mommsen Hist. Schr. II S. 286 ff. Mommsen hat in der Ausgabe des Polemius Silvius (MG. Auct. ant. IX, 536) mit Unrecht bestritten, daß Genua in der Provinz Alpes Cottiae lag. Es hängt das mit seiner Annahme zusammen, daß jenes Küstengebiet vielmehr mit der von Paulus diaeonus als Nachbarprovinz der Alpes Cottiae genannten Provinz Alpes Apenninae identisch sei. Diese Annahme darf jetzt als widerlegt gelten. Die Provinz Alpes Apenninae war vielmehr eine Grenzmark, die sich von Urbino, dem Endpunkt der Militärstraße zwischen Dukat und Exarchat im Süden, bis in die Gegend von Bologna im Norden erstreckte; vgl. zu dieser von Fabre, aber auch schon von Repetti vertretenen Anschauung jetzt die zusammenfassende Übersicht der Kontroverse bei Schneider S. 96 f. Schneider schließt sich mit Recht in diesen geographischen Fragen Fabre gegen Mommsen an; nur in einem Punkt weicht er von Fabre ab, indem er nämlich in der Maritima Italorum etc. nicht bloße Reste der alten Provinz Alpes Cottiae, sondern vielmehr eine neue Bildung nach der von ihm angenommenen byzantinischen Rückeroberung des Küstengebiets nach dem Jahre 640 erblickt; vgl. dazu unten S. 140 Anm. 2. Wenn er dafür anführt, daß nach Georgius Cyprius Descriptio orbis Romani (ed. Gelzer) am Anfang des 7. Jahrh. Luni, Ventimiglia, Genua usw. zur Eparchie Urbicaria oder Rom gehört hätten, so zieht er einen Schluß, der bei der Verworrenheit der Angaben dieses Autors keinesfalls statthaft ist. Gelzers einleitender Kommentar belehrt darüber, daß Georgius aus der Zahl der wirklich vorhandenen Provinzen nur wenige in seinen Überschriften nennt, daß andere Provinznamen unter die Ortsnamen geraten sind, wieder andere, ż. B. Istria, fehlen (vgl. die Vergleichstafel p. XXV f.), und daß schließlich zahlreiche Ortsnamen obendrein noch unter einer falschen Überschrift stehen. Daß die Angaben des jüngeren Geographen von Ravenna vom Ende des 7. Jahrh. eine andere, neue Provinzialeinteilung gegenüber der älteren des Georgius widerspiegelten, ist also sicher irrig (umgekehrt vielmehr ist der jüngere Ravennate z. В. darin altertümlicher oder genauer, daß er noch den alten Provinznamen Flaminia festhält und die Pentapolis davon unterscheidet, während Georgius beides unter der Bezeichnung Annonaria zusammenfaßt). So sagt denn auch Gelzer p. XIX mit Recht: „In Urbicariae oppidis Vintimilia Genua Luna (die er p. XVII als „urbes Liguriae“ nach dem ursprünglichen Namen der Provinz bezeichnet)... exhibentur. propriumque quod illo tempore erat nomen, cosmographus Ravennas tradit hoc: provincia maritima Italorum.“ Aus Georgius ist auch nach Gelzers Meinung mit nichten zu folgern, daß das tyrrhenische Küstengebiet jemals wirklich zur Urbicaria gehörte, was allen sonstigen Nachrichten aus der Zeit vorher und auch den späteren des Geographen von Ravenna widerspräche.

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  259. Vgl. Jung, Die Stadt Luna und ihr Gebiet, MJÖG. XXII, 193ff., und neuerdings Schneider S. 51 ff.

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  260. Nicht eine strategische Verbindung wie bei der heißumstrittenen Brücke zwischen Dukat und Exarchat. Eine solche auch nach der Westküste hinüber zu behaupten, ist allerdings vielleicht der ursprüngliche Zweck der Grenzmark Alpes Apenninae gewesen; denn Paulus diac. II, 18 p. 83 sagt von ihr: quae inde originem capiunt, ubi Cottiarum Alpes finiuntur, er nennt sie per mediam Italiam pergenies und bemerkt: sunt qui Alpes Cottias et Appenninas unam dicant esse provinciam. Gleichzeitig spricht aber das, was er nun als Orte der Provinz Alpes Apenninae nennt, entschieden dawider, daß zu der Zeit des Gewährsmanns, auf den er sich bei diesen Angaben stützt, die Provinz wirklich noch an die Alpes Cottiae gegrenzt habe; denn Ferronianum (Frignano), Montembellium (Monteveglio), Bobium (Sarsina), Urbinum (Urbino) und oppidum quod Verona appellatur (massa Verona bei Arezzo) (vgl. die abschließende Interpretation bei Schneider S. 96f.) sind sämtlich von dem Gebiete der Alpes Cottiae durch weite Strecken Landes getrennt. Der wirkliche Zusammenhang nördlich des Zuges der Apenninen war also schon sehr früh nicht aufrecht zu erhalten gewesen; denn die Langobarden waren aus der Poebene über das Gebirge nach Tuscien durchgebrochen, und sie behaupteten und verbreiterten diese Verbindung dauernd, weil sie für ihre Territorialpolitik die gleiche Lebensfrage war wie für ihre Gegner die Verbindung zwischen Dukat und Exarchat.

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  261. Ich folge hier einer scharfsinnigen Hypothese, die Jung MJÖG. XXII, S. 205 aufgestellt hat, und die m. E. in der Tat der Lösung des Problems nahe führt. Er sagt: „Die Sicherheit des internationalen Verkehrs, die Verwendbarkeit der Straßen... vertragsmäßig festzustellen, das dürfte vielleicht zur Zeit, da Kaiser Phokas im Jahre 605 den Frieden mit den Langobarden abschloß, bezüglich der Straße von Luna über den Mons Bardonis nach Parma (von da weiter nach Regium, Mantua, Mons Silicis, die bis zum letzten Kriege byzantinisch gewesen waren) tatsächlich statuiert worden sein. Darauf basiert nach meiner Ansicht das „confinium“, das im 8. Jahrhundert bei den Verhandlungen der Päpste mit den Frankenherrschern für die Romana res publica in Anspruch genommen worden ist.“

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  262. Schneider S. 56 Anm. 1 sagt freilich: „Wo Verkehr über die Grenze stattfand, geschah er auf Straßen, die bis zur Grenze langobardisch, dann byzantinisch, nie aber gemeinsames, neutrales Gebiet waren. Man kennt die strengen Gesetze der Langobarden für den Verkehr mit dem Ausland, die clusae an der Grenze, den Paß zwang. Das alles wäre mit internationalen Straßenzügen nicht ausführbar gewesen.“ Diese Gesetze des 8. Jahrh. beweisen für die Zeit, in der meiner Meinung nach die Linie a LunisMonte Silicis entstanden ist (s. S. 140ff.) nichts. Daß die Straße selbst gemeinsames neutrales Gebiet sein sollte, hat Jung gar nicht behauptet. Die Analogieen, die er S. 205 anführt, sind allerdings nicht treffend, aber es handelt sich eben m. E. um etwas Singulares, durch die besonderen Verhältnisse der Besitzverteilung zwischen dem Reich und den Langobarden Bedingtes. Die Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen den einzelnen dem Reich verbliebenen Gebieten war geradezu der leitende Gedanke der byzantinischen Politik in Italien; so beruht es durchaus nicht auf „unhistorischen Voraussetzungen“ (Schneider l. c.), wenn man die Linie a LunisMonte Silicis als Ersatz für eine wirkliche Verbindung, die zu behaupten unmöglich war, deutet.

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  263. Die nächsten Worte cum insula Corsica will Jung l. c. S. 206 so erklären, daß sich unter langobardischer Herrschaft auch der Anschluß der Insel Corsica an die tuscisch-ligurische Küstenlandschaft vollzogen habe. „Weil Luna damals (wie früher Populonium, später Pisa) hier die führende Stellung einnahm, wird dies ein Anschluß Corsieas an das Lunensische gewesen sein, was in der zweiten Hälfte des 8. Jahrhunderts in den promissiones der Frankenkönige zum Ausdruck kommt.“ Ich möchte auf eine andere, wahrscheinlichere Möglichkeit hinweisen. Die Worte cum insula Corsica gehören wohl kaum zum Wortlaut der Vorlage, sondern sind wie id est in Verceto ein Zusatz, den erst der Konzipient der Urkunde von Kiersy machte. Dove, Corsica und Sardinien in den Schenkungen an die Päpste, in Münchener S.-Ber. 1894 S. 183ff., hat gezeigt, welches Interesse die Kurie wegen ihrer dortigen ausgedehnten Patrimonien seit den Tagen Gregors I. an der Insel nahm, und wie auch dort die langobardische Invasion den kirchlichen Besitz nicht respektiert hatte. Es lag nahe, auch die Insel in den fränkischen Schutzbereich der Urkunde von Kiersy einzubeziehen, um derselben kirchlichen Interessen willen, die in den Reichsgebieten Istrien und Venetien und in den langobardischen Herzogtümern Spoleto und Benevent bestanden; und zwar geschah das an der geographisch passendsten Stelle, bei Luni.

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  264. Man hat es früher (seit Ficker Forsch. II, 330 Anm. 3) auf Sarzana (Sergianum) gedeutet, weil dieser Ort auf dem geraden Wege von Luni das Magratal hinauf zum Monte Bardone liegt. Kehr GGA. 1895 S. 700 Anm. 1 hat zuerst die Deutung auf Sorgnano im Carraresischen gefunden, und während Jung MJÖG. Erg.-Bd. V, 47 Anm. 1 an Sarzana festhielt, hat Schneider S. 58ff. die Kehrsche Deutung mit neuen Argumenten gestützt und wohl nunmehr gesichert. Mit einer ansprechenden Vermutung will er Surianum in dem χάστρονΣωρεῶν wiederfinden, das Georgius Cyprius (ed. Gelzer p. 28) in der Urbicaria nennt (neben einem χάστρον Σώρα in der Annonaria = Sora in Campanien); er verweist auch auf andere Orte ähnlichen Namens, Soriano nel Cimino und Sorano bei Suana: offenbar seien es lauter byzantinische Kastelle, die ihren Namen vielleicht einer Besetzung mit syrischen foederati zu danken hätten (?) (vgl. S. 38, 58 Anm. 1).

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  265. Jung MJÖG. XXII, 204 hat darauf hingewiesen, daß der Marmor der 608 auf dem Forum errichteten Phocassäule aus Carrara stammt, während die Marmorbrüehe dann Jahrhunderte lang brach gelegen haben; s. auch Schneider S. 51, vgl. S. 58, wo er zur Erklärung dieses Linienzuges anführt: „Zugleich schirmte man die Marmorgruben“. Aber während er das nur nebenher erwähnt — und in der Tat haben wir aus dem 8. Jahrh. keinerlei Nachrichten, daß die Marmorbrüche von Carrara damals noch ausgebeutet wurden —, legt er das Hauptgewicht auf den versuchten Nachweis (S. 60), daß strategische Absichten die Byzantiner zu einer derartigen Anlage der Straße, die dann die Urkunde von Kiersy zugrunde legte, veranlaßt hätten. Es ist aber m. E. sehr unwahrscheinlich, daß auf der direkten und natürlichen Strecke das Magratal hinauf nicht ebenso wie früher im Altertum und später im Mittelalter auch damals eine Straße existiert haben soll. (Die Gegengründe wegen der politischen Lage in dem zurückeroberten Territorium von Luni beruhen auf einer falschen Voraussetzung, s. unten S. 140 Anm. 2). Die Linienführung über Sorgnano ist vielmehr offenbar ein Umweg von der geraden Straße. (Über ein zweites Abbiegen vom geraden Wege in der Linie vgl. unten S. 139, 142 Anm. 4.) Dieser Umweg wird, wie ich glaube, begreiflich und einleuchtend als durch wirtschaftliche Rücksichten bestimmt, wenn man ihn mit Jungs Hypothese über die ursprüngliche Bedeutung der Linie in Verbindung setzt. Die Benutzung der Brüche von Carrara durch die Römer noch im Jahre 608 war, trotzdem sie nicht weit von der Hafenstadt entfernt lagen, vielleicht nur auf Grund einer solchen gütlichen Verständigung mit den Langobarden möglich, wie sie. die über Sorgnano geführte Linie a LunisMonte Silicis, als gesicherte freie Kommunikation gedeutet, darstellt; denn die tatsächliche byzantinische Herrschaft erstreckte sich damals keinesfalls auf das Territorium von Luni in seinen späteren Grenzen (vgl. auch Schneider S. 56), waren doch die Langobarden schon vor der Wende des 6./7. Jahrh. im Besitz des Monte Bardone (vgl. Kehr GGA. 1895 S. 704) und damit der beherrschenden Position in dieser Gegend.

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  266. Diese Eigentümlichkeit der Aufzählung hat schon Th. v. Sickel S. 135 bemerkt; er wies nebenbei (Anm. 2) auf topographische. Darstellungen der Straßenkarten nach Art der Peutingerschen hin, an welche die Aufzählung vielleicht anknüpfte (so sei auch das cum insula Corsica wohl aus einer solchen Karte, auf der Corsica ganz nahe an die Küste gerückt war, zu erklären, doch vgl. S. 137 Anm. 1). Dove Münch. S.-B. 1894 S. 203 Anm. hat den Gedanken aufgegriffen und in Verbindung mit Kehrs Deutung auf einen Eventualteilungsvertrag, der er sich im wesentlichen anschließt, näher ausgeführt. Er bemerkt mit Recht, daß die Linie in der vorliegenden Form als Demarkation einer Teilung seltsam ist: „Es versteht sich von selbst, daß man eine politische Grenze nicht die Heerstraße entlang durch Städte legt“. Dove glaubt einen „notwendigen Unterschied zwischen dem Entwurf (d. h. der Urkunde von Kiersy) und dem praktischen Sinn, den man mit diesem unbeholfenen Ausdrucksmittel verband“, annehmen zu müssen, was Kehr übergangen, ja übersehen habe: „Die genannten civitates konnten dem Papst nicht ohne ihre regiones oder territoria überwiesen werden; ihre Namen, wie man sie römischerseits den fränkischen Herren, mit dem Finger dem Straßenzug folgend, auf der Karte wies, bezeichneten kurz die äußersten für den h. Petrus in Anspruch genommenen Stadtgebiete.“ Diese ergänzende Interpretation zu Kehrs Deutung (die Jung MJÖG. XXII, 207 Anm. 3 nur mit Zurückhaltung erwähnt, während Schneider S. 46 und 59 ff. sich ihr vollkommen anschließt) gibt also zu, daß die Linie a LunisMonte Silicis als „Grenzlinie“ gedeutet Schwierigkeiten macht; aber das Mittel, mit dem Dove den „Eventualteilungsvertrag“ zu retten versucht, scheint mir wenig überzeugend. Es besteht m. E. ein Widerspruch darin, daß die Kurie Stephans II. in Kiersy einerseits eine ganz bestimmte Grenze, ein festes territoriales Programm im Auge gehabt habe, und daß man sich andererseits mit einer so „seltsamen“ Demarkation, einem so „unbeholfenen“ Ausdrueksmittel begnügt habe. Wenn das durch Zuhilfenahme einer Itinerarkarte erklärt wird, so wird der innere Widerspruch dadurch doch nicht behoben, und vor allem ist eine derartige praktisch-politische Verwendung von Itinerarkarten in der hier in Frage kommenden Periode niemals nachzuweisen. Die Vorstellung, daß Stephan mit einer solchen Karte über die Alpen gereist sei, halte ich für einen Anachronismus. Weit natürlicher scheint mir die Ansicht, daß der „seltsamen“, „unbeholfenen“ Form, die nicht zu bestreiten ist, auch eine sachliche Unklarheit und Unbestimmtheit zugrunde liegt, und dem Zeitcharakter weit entsprechender die Vorstellung, daß bei der Konzipierung der Urkunde von Kiersy eine Vorurkunde benutzt wurde; vgl. unten S. 140.

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  267. Vgl. Jung, Z. Gesch. d. Alpenpässe, in Serta Harteliana (1896) S. 110; vgl. auch MJÖG. XX, 547 ff., XXIII, 307ff. und besonders die Monographie von Schütte, Der Apenninenpaß des Monte Bardone u. d. deutschen Kaiser (1901) S. 21 ff.

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  268. Vgl. zum folgenden die Karte Italiae regio X Venetia et Histria in CIL. V, 2 (1877) (die Karten zum XI. Bande [Aemilia Etruria Umbria] sind noch nicht erschienen).

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  269. Ficker Forsch. II, 330 Anm. 6 hat die Emendation Mutinant (Modena) vorgeschlagen; sie ist mit Kehr HZ. LXX, 409 Anm. 2 abzuweisen, nicht allein weil jeder Anhalt in der Überlieferung fehlt, sondern noch aus anderen Gründen. Der scharfe Knick nach Norden bei der Wendung von Reggio nach Mantua kommt, wie Dove l. c. S. 202 Anm. 24 (203) richtig bemerkt, im Text selbst durch das et exinde statt des sonstigen einfachen deinde, deutlich zum Ausdruck. Ferner besteht zwischen Modena und Mantua keine antike Straßenverbindung außer über Reggio.

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  270. Nämlich, wie mir Herr Prof. Dessau freundlich nachweist, im Itinerarium Antonini (aus diokletianischer Zeit, vgl. Schanz, Gesch. d. röm. Literatur IV 1, S. 103), als Teil einer Straße von Cremona nach Bologna. Ed. Parthey p. 135: A Cremona Bononia mpm. CXII sic: Brixello mpm. XXXRegio mpm. XLMutina mpm. XVIIBononia mpm. XXV.

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  271. Vgl. Origo gentis Lang. с. 6 (MG. Scr. rer. Lang. p. 5): Rothari... rupit civitatem vel castra Romanorum quae fuerunt circa litora apriso Lune usque in terra Francorum. Pauli diac. Hist. Lang. IV, c. 45 (MG. Scr. rer. Lang. p. 135): Igitur Rothari rex Romanorum civitates ab urbe Tusciae Lunensi universas quae in litore maris sitae sunt usque ad Francorum fines cepit. Fredegarii Chron. IV, c. 71 (MG. Scr. rer. Merov. II, 156): Chrotharius cum exercito Genava maretema Albingano Varicotti Saona Ubitergio et Lune civitates litore mares de imperio auferens, vastat rumpit incendio concremans etc. Vgl. Hartmann II 1, S. 243.

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  272. Dieser bisher allgemein herrschenden Ansicht gegenüber hat jüngst Schneider S. 52 ff. nachzuweisen versucht, daß Luni nach 640 noch einmal byzantinisch geworden und bis nach 729 geblieben sei. Ich glaube nicht, daß ihm dieser Nachweis gelungen ist. Als direktes Zeugnis führt er die Nachricht der V. Gregorii II, c. 23 p. 408 an, daß Manturianenses Lunenses atque Blerani dem Usurpator Tiberius Petasius, der sich zum Kaiser auf warf, den Untertaneneid leisteten. Er glaubt mit Jung MJÖG. XXII, 207, daß hier die Einwohner der Küstenstadt Luni gemeint seien, und schließt daraus (in diesem Punkte konsequenter als Jung), Luni sei damals, im Jahre 729, byzantinisch gewesen. Ein Blick auf die Karte macht aber, wie mir scheint, diese Identifizierung unmöglich. Wie sollen die zwischen den Einwohnern von Monterano (westlich vom Lago di Bracciano) und Bieda (nur etwa 10 km davon entfernt) genannten Lunenses die Bürger des fernen Luni sein, „das mit den Besatzungen von Römisch-Tuscien zur See (über das Bieda nahe Centumcellae) in Verbindung stand“ (S. 54 Anm. 4)! Es handelte sich vielmehr augenscheinlich um eine auf ein ganz kleines Gebiet beschränkte lokale Revolte, und Duchesne Lib. pont. I. 413 Anm. 41 hatte unzweifelhaft Recht mit der Ansicht, daß man diese Lunenses in der Nähe von Bieda und Monterano (hierzu l. c. p. 483 Anm. 43) zu suchen habe. Kommt nun noch dazu, daß ein castrum Rispampani et Luni bzw. eine tenuta Luni in eben dieser Gegend in späteren Urkunden von 1170 und 1262 nachzuweisen ist, wie Schneider in der Zusammenstellung von Literatur und Quellen zu dieser Frage S. 54 Anm. 4 selbst anführt, so scheint mir der letzte Zweifel behoben. — Schneider führt seinen Beweis ferner mit zwei indirekten Zeugnissen. Er vergleicht die Angaben des Geographen von Ravenna und der sachlich übereinstimmenden, formell abweichenden Vorlage des Guido v. Pisa vom Ende des 7. bzw. Anfang des 8. Jahrh. über eine Ventimiglia und Luni umfassende Küstenprovinz (s. oben S. 135) mit der Tatsache, daß Georgius Cyprius am Anfang des 7. Jahrh. die gleichen Küstenstädte als zur Urbicaria gehörig aufzählt. Wir hätten, so meint er, in jenen späteren Angaben von der Wende des 7./8. Jahrh. Zeugnisse für eine inzwischen, also nach der Eroberung Rotharis von 640, eingeführte provinziale Neuorganisation vor uns, deren Voraussetzung natürlich eine nach 640 erfolgte byzantinische Rückeroberung sein würde; denn die Form dieser Zeugnisse selbst erwiese, daß es sich um eine neuere Entwickelung im Laufe des 7. Jahrhunderts handle. „Schon die Tatsache, daß man hier die alten Einteilungen nicht, wie so oft, einfach übernahm, zeigt, daß wir Zeitgeschichte vor uns haben“ (S. 53). Das letztere ist richtig, insofern der Ravennate sowohl wie Georgius der Tatsache weitgehender Verluste an die Langobarden Rechnung tragen, während Paulus diac, auf alten Quellen fußend, das vollständige ursprüngliche Schema der Provinzen wiedergibt. Aber daß der Ravennate „eine seinen Vorlagen, den älteren Provinzlisten, die auch Paulus benutzt, fremde provincia maritima Italorum quae dicitur Lunensis et Vigintimilii et ceterarum civitatum“ kenne (S. 53), darf nicht in dem Sinne als „Zeitgeschichte“ gefaßt werden, daß am Ende des 7. Jahrh. eine früher nicht vorhandene Provinz eben dieses Namens — geschweige denn eine Neuorganisation, vgl. S. 135 Anm. 1 — bestanden habe. Denn erstens schildern Georgius und der Ravennate nicht einen verschiedenen Zustand, sondern denselben nur in verschiedener Form. Georgius fügt die tyrrhenischen Küstenstädte, die Trümmer einer ehemaligen Reichsprovinz, seiner Aufzählung — sicher ungenau (siehe S. 135 Anm. 1) — unter der Rubrik Urbicaria ein, der Ravennate nennt sie zwar gesondert als 18. Provinz, aber er gibt mit seinen beschreibenden Worten augenscheinlich nicht einen offiziellen Provinznamen wieder, sondern lediglich die Tatsache, daß ein von Ventimiglia im Osten bis Luni im Süden reichender Küstenstreifen, getrennt von allen übrigen italienischen Reichsprovinzen, noch in byzantinischen Händen ist. Zweitens ist die Folgerung Schneiders, wir hätten „Zeitgeschichte“ in dem Sinne vor uns, daß der vom Geographen von Ravenna geschilderte Zustand zu der Zeit, da er schrieb, noch bestanden habe, ein Schluß, demgegenüber die schon von Mommsen Hist. Schr. II, 319 ausgesprochene Warnung gilt: „Es darf bei dem Gebrauch (des Geographen von Ravenna) nie vergessen werden, daß die Masse der darin aufbehaltenen geographischen Notizen gewiß nur zum kleinern, vielleicht zu einem sehr kleinen Teil als dieser Entstehungszeit des Buches angehörig betrachtet werden kann.“ Wenn wir also die mehrfach bezeugte (s. S. 140 Anm. 1) sichere Tatsache kennen, daß 640 das Küstengebiet von Rothari erobert worden ist, so darf daraus, daß 40 Jahre später der Geograph von Ravenna noch von einer Maritima Italorum spricht, keinesfalls geschlossen werden, daß damals eine solche noch bestanden haben müsse; noch weniger darf auf diese Basis die schwerwiegende Folgerung aufgebaut werden: also sei zwischen 640 und 680 die Maritima wiedererobert und neuorganisiert worden. — Schneider führt als ein weiteres indirektes Zeugnis für seine Hypothese die Unterschriften der Synode von 680 an: hier ständen Ventimiglia und Luni zusammen hinter einer Reihe langobardischer Bischöfe Oberitaliens, die mit dem Turiner endet, und vor der Reihe der langobardisch-tuscischen, welche mit Lucca beginnt. „Die Bischöfe von Albenga und Genua, die man zwischen Ventimiglia und Luni suchen würde, stehen an anderer Stelle, zwischen den langobardischen Bischöfen.... Haben wir eine kleine, hier wegen ihrer Lage zwischen zwei langobardische Hauptgebiete eingeschaltete, aber doch wieder von ihnen ausgesonderte, weil byzantinische Provinz vor uns?“ (S. 52.) Sicherlich nicht; denn nur wer von der Tatsache einer byzantinischen Küstenprovinz, die einst von Ventimiglia bis Luni reichte, ausgeht und sie noch als bestehend annimmt, wird Albenga und Genua im Jahre 680 zwischen diesen beiden Städten suchen. Wer unbefangen an die Liste herantritt, wird ihrer Reihenfolge vielmehr die Tatsache entnehmen, daß 680 eben Luni in der historischen Geographie nichts mehr mit der nördlich anschließenden Riviera zu tun hatte, sondern, wie späterhin stets, zu Langobardisch-Tuscien gehörte, dessen Bischofsreihe es eröffnet (wie man bisher auch stets angenommen hat), während Ventimiglia die Reihe der oberitalienischen abschließt, die, wie ein Blick auf die Liste: Ivrea Genua Brescia Tortona Asti Alba Albenga Vercelli Turin Ventimiglia lehrt, in sich nicht geographisch geordnet sind, sondern bunt durcheinanderstehen. So erweist sich diese Subskriptionsliste von 680, ein „zeitgeschichtliches“ Dokument in uneingeschränktem Sinne, geradezu als ein Zeugnis gegen Schneiders These von einer damaligen Reichszugehörigkeit von Luni. Auch allgemeinere Einwände lassen sich endlich erheben: die Quellen schweigen gänzlich von einer Rückeroberung von Luni nach 640 und von einem abermaligen Verlust zwischen 730 und 736, den Schneider S. 55. 60 annehmen muß, und daß eine Provinz, die nur aus den voneinander getrennten Territorien von Ventimiglia und Luni bestand, sich jahrzehntelang gegen die Langobarden behauptet haben sollte, ist höchst unwahrscheinlich. Die Ausführungen von Schneider S. 45ff. über Umfang und Gestaltung des Territoriums von Luni, wie überhaupt der reiche Inhalt dieses neuen Werkes sind jedoch, abgesehen von dieser einen, m. E. verfehlten These, als eine Quelle mannigfachster Belehrung und als eine wesentliche Bereicherung unserer Kenntnisse in vielen Punkten lebhaft zu begrüßen.

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  273. S. oben S. 127 ff.

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  274. Ob man aus der falschen Nachricht des Dandolo (Chron. lib. VI с. 10, ed. Muratori XII, 122): Agatho papa causa componendae pads inter imperatorem et Langobardorum regem Constantinopolim ivit, als echten Kern entnehmen dürfte, daß die päpstlichen Legaten, die im Jahre 680 zum Konzil in Konstantinopel anwesend waren, beim Friedensschluß mitwirkten, wie Hartmann II, 1, S. 272, vgl. 280, meint, ist doch recht zweifelhaft.

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  275. S. oben S. 98.

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  276. Jung MJÖG. XXII, 205 denkt an den Waffenstillstand des Phokas vom Jahre 605, s. S. 136 Anm. 3, was gleicherweise möglich ist. Es ist nebenbei zu erwähnen, daß auf diese Zeit, die Wende des 6./7. Jahrh., auch die Angaben der Linie als einer Verbindung durch umstrittenes Gebiet passen, soweit die trümmerhaften Nachrichten, die wir besitzen, darüber ein Urteil erlauben. Wir wissen aus einem Briefe des Exarchen Smaragdus an den Frankenkönig Childebert II., von с. 585–590 (MG. Epp. III, 145 n. 40), daß die Römer damals Modena, Altino, Mantua, Parma, Reggio und Piacenza den Langobarden wieder entrissen hatten, vgl. Kehr GGA. 1895 S. 704; wir wissen andererseits, daß kurz darauf in Parma schon wieder ein langobardischer Herzog, der königliche Schwiegersohn Godeskalk, saß (Pauli diac. Hist. Lang. IV с 20, MG. Scr. rer. Lang. p. 123), daß Parma also offenbar zu den Rückeroberungen bei König Agilulfs Vorstoß vom Jahre 592 gehörte; vgl. Hartmann II, 1 S. 105, vgl. 122, Jung l. c. S. 206 Anm. 1. Über Reggio wissen wir nichts Positives. Aber daß die Linie diesen Ort, von dem direkten großen Straßenzug Monte Bardone—Parma—Mantua abbiegend, mit einbezieht (s. oben S. 139), ist sicher ebensowenig ein Zufall wie der Umweg über Surianum, vgl. oben S. 137 Anm. 3. Offenbar legte man Wert darauf, auch für Reggio die sichere Verbindung zum Hafen von Luna aufrecht zu erhalten, und vielleicht darf man den Schluß wagen, daß es gleich Parma bereits wieder von neuem in langobardischen Händen war. Dagegen müßte Modena, das nicht genannt ist, damals noch in römischem Besitz gewesen sein, und das war es in der Tat; denn das castrum Ferronianus, dessen Einnahme das neue Vordringen der Langobarden unter König Liutprand im 8. Jahrh. bezeichnet (V. Gregorii II. с 18 p. 405), lag im Modenesischen; sein Name lebt in der Bezeichnung Frignano für die südliche Gebirgsgegend des Dukats von Modena fort; vgl. Duchesne I, 413 Anm. 34 u. oben S. 136 Anm. 2.

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  277. Man denke etwa an die Vertragsurkunden im Register Gregors VII. (ed. Jafeé Bibl. rer. Germ. II), lib. I, 18a. 21a, IV, 12a, VIII, 1 a–с.

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  278. Vgl. den Brief des h. Bonifatius an Nothelm von Canterbury von 735 (MG. Epp. III, 284 n. 33) mit der Bitte um Auskunft über den Text des Angelnschreibens Gregors I. (das uns Beda überliefert hat, vgl. MG. Epp. II, 332 ff.): si illa conscriptio supradicti patris nostri sancii Gregorii esse conprobetur an non, quia in scrinio Romanae aecclesiae, ut adfirmant scriniarii, cum ceteris exemplaribus supradicti pontificis quaesita non inveniebatur. Von einer Anfrage des Bonifatius wegen Gregorianischer Briefe in Rom spricht auch der an ihn gerichtete Brief des römischen Diakons Gemmulus (ibid. p. 308 n. 54): Inter ea insinuastis mihi, quod vobis de Ulis epistolis sancti Gregorii mitteremus. Sed nunc minime potuimus. (Anscheinend derselbe Gemmulus war übrigens dann auch unter Stephans Begleitern auf der Reise nach Frankreich, vgl. V. Stephani II. c. 23 p. 446.)

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  279. Vgl. oben S. 133.

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  280. Das ist auch noch die Meinung von Jung l. c. S. 206, der von dem confinium, das die Päpste 754 „in Anspruch nehmen“, spricht, wenngleich er sagt: „Eine Grenzlinie war die angegebene nur in dem Sinne, wie Straßenrouten es in dieser Zeit auch sonst waren.“ Vgl. dazu Dove oben S. 138 Anm. 1.

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  281. Formell die Art, wie er den Passus dem übrigen Text angliedert, ohne von einem Gebiet südlich dieser Grenze, ja überhaupt von einer Grenze zu sprechen, vgl. oben S. 105 f., sachlich der Umstand, daß Ansprüche auf Langobardisch-Tuscien der Kurie in der Zeit unmittelbar vor 754. gänzlich fernlagen, vgl. oben S. 132.

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  282. S. oben S. 131.

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  283. S. oben S. 63.

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  284. Kehr HZ. LXX, 412 sagt: „Der Inhalt... der pippinisch-karo-lingisehen Promissio ist entweder ein wahres Muster von Konfusion und Unklarheit — und dann allerdings kaum zu halten —, oder aber er ist eine höchst zutreffende Disposition.“ Ich meine: eine gewisse Unklarheit ist allerdings vorhanden, aber das ist durchaus kein Grund, um an der Echtheit zu zweifeln.

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  285. S. 118.

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  286. JE. 2342, s. oben S. 102 Anm. 2,

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  287. Nicht blos des Dukats von Rom und des Exarchats, worauf Scheffer-Boichorst den Begriff Italia provincia beschränken wollte, vgl. dagegen oben S. 102 Anm. 2.

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  288. Scheffer-Boichorst S. 75 sagt mit Recht: „Dem Gesuche (der Vita Hadriani) pro concedendis diver sis civitatibus ac territoriis istius Italiae provinciae entspricht es durchaus, daß ein anderer Alitor (V. Stephani) den Frankenkönig beschwören läßt, er wolle dem Papste exarchatum Ravennae et rei publice iura seu loca r edder e modis omnibus“. Kehrs Polemik dagegen HZ. LXX, 399 Anm. 2 (400) und GGA. 1895 S. 703 ist nur zum Teil zutreffend. Richtig ist nur, daß die Angabe der Vita Stephani in dreifacher Hinsicht ungenau ist. Erstens rückt sie, wie es ihrer Tendenz entspricht (vgl. oben S. 93), den Exarchat ungebührlich in den Vordergrund (ohne jedoch gerade hier nur vom Exarchat zu sprechen). Zweitens erweckt sie die falsche Vorstellung, Pippin habe sogleich im Zusammenhang mit seinem Eide, also in Ponthion, ein territoriales Versprechen gegeben (s. oben S. 95); aber sie erwähnt den Akt von Kiersy ja überhaupt nicht ausdrücklich, spricht vielmehr nur davon, daß in Kiersy die Ausführung dessen, was Stephan (in Ponthion) mit Pippin ausgemacht hatte, beschlossen worden sei (vgl. oben S. 118 Anm. 4); sie hält also in ihrer Darstellung, die gerade über die Ereignisse der französischen Reise auch sonst flüchtig und nicht von Fehlern frei ist (s. oben S. 10), die beiden Akte von Ponthion und Kiersy nicht richtig auseinander. Endlich gibt sie drittens den Inhalt der Promissio Pippins unzutreffend mit reddere (die Vita Hadriani allerdings nicht minder unzutreffend mit concedere und contradere) wieder, s. S. 148 Anm. 1 und Absehn. III.

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  289. V. Gregorii III. c. 14, p. 420: Veniensque Romam in campo Neronis tentoria tetendit, depraedataque Campania muitos nobiles de Romanis more Langobardorum totondit atque vestivit. Vgl. Erchempert, Hist. Lang, с. 4 (MG. Scr. rer. Lang. p. 236), der bei der Einsetzung Grimoalds zum Herzog von Benevent unter fränkischer Oberhoheit von Karl d. Gr. berichtet: Set prius eum sacramento huiusmodi vinxit, ut Langobardorum mentum tonderi faceret, und Cod. Car. 83, wo es von Arichis’ Wendung zu Byzanz heißt: Arichis dux... aput imperatorem... petens auxilium et honorem patriciatus... prominens ei, tam in tonsura quam in vestibus usu Grecorum perfrui sub eiusdem imperatoris dicione.

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  290. С. 33 p. 496.

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  291. Im Fall von Osimo und Ancona handelte es sich dabei übrigens nur sozusagen um eine Rückromanisierung, denn diese Städte der Pentapolis waren erst von König Liutprand erobert und offenbar „langobardisiert“ worden, vgl. V. Gregorii II c. 18 p. 405, V. Zachariae с 9 p. 428.

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  292. S. Abschn. III.

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  293. So weit ist der Ansicht Kehrs beizupflichten, der die Urkunde außerhalb des Rahmens der nächsten Zwecke setzen will, welche die päpstliche Reise verfolgte, und welchen der Vertrag von Pavia diente; nicht richtig ist jedoch, daß Vita Stephani und Vita Hadriani von verschiedenen Dingen, jene von den Restitutionen, diese von einem Eventualteilungsvertrage von Kiersy, sprechen, vgl. oben S. 146 Anm. 2.

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  294. Zum Interessengebiet im eigentlichen Sinn gehört nicht der Dukat von Rom, der vielmehr bereits in unbestrittenem Besitz der Kurie befindliches eigenes Gebiet war. Im Zusammenhang mit der territorialen Sphäre, welche der in der Vita Hadriani überlieferte Auszug aus der Urkunde mitteilt, ist der Dukat sicher nicht genannt gewesen; ob das an einer anderen Stelle gleichwohl geschehen ist, muß dahingestellt bleiben, vgl. S. 115 Anm. 2 (116).

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  295. Es ist, wie ich meine, ein richtiger Kern in der sogen. „Patrimonientheorie“, die von einigen Forschern, welche die Angaben der Vita Hadriani nicht preisgeben wollten, aber an dem Riesenumfang dieseß „Schenkungsversprechens“ berechtigten Anstoß nahmen, als Lösung des Problems vorgeschlagen worden ist, vgl. Abel Forsch. z. d. Gesch. I, 471 ff., Th. v. Sickel S. 133, Scheffer-Boichorst I, 66; mir ist die Unterscheidung „hier einzelnes, dort alles“ (Scheffer-B. l. c.) nicht in die Urkunde selbst zu verlegen und mit den Zusätzen universus beim Exarchat und cunctus beim Herzogtum Spoleto zu kombinieren; denn in dem Fall müßte man doch bei den anderen Gebieten irgendeine einschränkende Bemerkung erwarten. Deshalb hat Kehr HZ. LXX, 410ff. die Patrimonientheorie in dieser Form mit Recht abgelehnt. Vielmehr macht die Urkunde selbst keinerlei Unterschiede, aber sie sagt über die direkten Beziehungen der Kurie zu den einzelnen Gebieten auch gar nichts aus, sondern sie garantiert der Kurie nur die Möglichkeit, ihre verschiedenartigen Rechte innerhalb dieser Gebiete auszuüben und zu behaupten.

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  296. S. oben S. 56.

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  297. S. oben S. 120.

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  298. Von einer entgegengesetzten Voraussetzung ging Th. von Sickel aus, als er durch den unscharfen und rechtlich nicht faßbaren Begriff donationis promissio zum wirklichen juristischen Wesen der Urkunde von Kiersy vorzudringen versuchte. Er meinte (S. 87), weil „die Politiker der Kurie in entschiedenem Vorteile waren durch genaue Kenntnis der Verhältnisse in Italien, welche es in dem Paktum zu regeln galt, durch höhere politische und sonstige Bildung, durch Erfahrung im internationalen Verkehr, so mußte ihnen auch der Löwenanteil zufallen, als die getroffenen Vereinbarungen in Form und Wortlaut von Urkunden zu bringen waren.“ Die fränkische Zutat habe sich wohl nur auf das Beiwerk der Formeln beschränkt. „Für alles das“, setzt er jedoch hinzu, „vermag ich allerdings kein direktes Zeugnis anzuführen. Aber die Sachlage zu jener Zeit drängt uns... diese ... Vorstellung vom Entstehen des ersten Faktums auf.“ Ich weise demgegenüber, abgesehen von den Analogieen des Schutzvertrages und des Bündnisses, darauf hin, daß trotz der Überlegenheit der Kurie in formaler Hinsicht und in der Kenntnis der territorialen Verhältnisse die politische Überlegenheit des Frankenkönigs im Augenblick der Beurkundung sich sachlich bei dieser sehr wohl hat geltend machen können. Man wird scharf unterscheiden müssen, zwischen der Form (und den materiellen Angaben) und dem rechtlichen Charakter der Urkunde. Die subjektive singularische Intitulatio Ego etc. und das Fehlen einer Rekognition, diese Übereinstimmungen des Ludovicianum mit dem Schema der neurömischen Urkunde, führt Sickel S. 98ff wohl mit Recht auf die Urkunde von Kiersy zurück. Aber er geht weiter. Da die Urkunde „im Grundtypus und in der Hauptsache römische Arbeit sei, so handle es sich offenbar um eine Schenkung in der für alle dispositiven Urkunden Italiens in jener Zeit, insbesondere auch die neurömischen, charakteristischen Form, nämlich mit „in die Formel eingeflochtener Sponsio“, die „in alle Zukunft die in der Gegenwart vollzogene und etwa mit donare, concedere und dergleichen bezeichnete Handlung sichern“ sollte (S. 116). Als Hauptverben seien für den Kontext also diejenigen des Ottonianum von 962: spondemus ac promittimus bzw. des Heinricianum von 1020: spondeo ас promitto anzunehmen, während das statuo et concedo des zeitlich nächststehenden Ludovicianum von 817 „aller Wahrscheinlichkeit nach in dieser Hinsicht ganz vereinzelt dagestanden hat“; denn die Päpste bezeichneten die Pakta Pippins und Karls wiederholt als promissiones, und es passe vortrefflich zu dem eigentümlichen Charakter jener neurömischen sponsio, daß sie „bald von promissio, bald von donatio sprachen, oder wohl auch beide Worte zu donationis promissio verbanden“. Dieser scharfsinnigen und in sich geschlossenen Deduktion steht der induktiv geführte, jetzt allgemein als zutreffend anerkannte Beweis von Scheffer-Boichorst entgegen, daß aus den Aussagen der Quellen nicht eine Schenkung, sondern nur ein Schenkungsversprechen zu entnehmen ist (s. oben S. 107), dessen rechtlicher Charakter bei diesem Forscher nun freilich ungewiß bleibt. Ich habe darüber hinaus nachzuweisen versucht, was donatio im päpstlichen Sprachgebrauch der Zeit bedeutet (s. oben S. 59), wie wenig donationis promissio eine zuverlässige Basis für die Interpretation darstellt (s. oben S. 108ff.), und schließlich, was sich auf induktivem Wege als der wahre rechtliche Charakter der Urkunde von Kiersy erschließen läßt. Sickels Beweisführung ist, auch was die äußere Form der Urkunde (S. 116) betrifft, nicht zwingend. Da zwischen dem spondemus ac promittimus des Ottonianum und der Urkunde von Kiersy das statuo et concedo des Ludovicianum steht, so ist die Rekonstruktion Ego Pippinus etc. spondeo aс promitto für 754 zum mindesten sehr unsicher, wenn auch ein Hauptverbum, dessen Sinn „versprechen“ war, angenommen werden muß. Sickel rechnet nun (S. 116) mit der Möglichkeit, „daß die Franken und Deutschen sehr wohl unter dem spondere ac promitiere etwas anderes verstehen konnten und in der Tat verstanden haben“, und verweist auf den Eid, welchen Otto I. dem Papste leistete: in ihm „wird gleichfalls promettere (et iurare) gebraucht, jedoch so, daß, wie venero, exaltabo usw. bezeugen, Otto nur für die Zukunft Verpflichtungen übernimmt“. Ich glaube, daß Sickels Beweisgang gerade umzukehren ist: In der Urkunde von Kiersy hat, wie die älteren zuverlässigen Zeugnisse ergeben, Pippin in Wahrheit nur eine Verpflichtung für die Zukunft übernommen, die mit einer Schenkung nichts zu tun hat. Aber wohl läßt sich denken, daß die Kurie diese Verpflichtung, mag sie nun in die Form spondeo ас promitto oder irgendeinen anderen Ausdruck des Versprechens gekleidet gewesen sein, im römischen Sinn und anders, als sie von fränkischer Seite gemeint war, aufgefaßt und in der Richtung der von Sickel auseinandergesetzten Bedeutung interpretiert hat. Freilich ist auch hier größte Vorsicht geboten, und sichere Schlüsse sind nicht möglich. Die sponsio als moderne Form der altrömischen stipulatio ist, wie die erhaltenen Urkunden zeigen, keineswegs blos mit Schenkungen, sondern auch mit anderen Geschäften verbunden worden, und sie hat nach neueren Forschungen, besonders von Steinacker (dem ich mündliche Mitteilungen über diese demnächst in seiner Urkundenlehre (Meisters Grundriß) zur Veröffentlichung gelangenden Resultate zu danken habe), auch in Italien damals nur noch dieselbe Bedeutung gehabt wie auf fränkischem Boden, nämlich rein formelhaften Bekräftigungscharakter ohne die juristischen Qualitäten der alten stipulatio. Damit stimmt überein, daß die päpstlichen Briefe spondere, sponsio sehr häufig in Anwendung auf die verschiedensten Dinge und ohne Unterscheidung neben promitiere, polliceri, also lediglich in der allgemeinen Bedeutung „versprechen, geloben“ gebrauchen; auch das spricht dagegen, daß man mit dem Wort, selbst wenn es in der Urkunde von Kiersy enthalten war, einen bestimmten technischen Sinn verband.

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  299. Vgl. zum folgenden Gierke, Schuld und Haftung im älteren deutschen Recht (Unters. z. deutsch. Reichs- und Rechtsgesch. Hft. 100) (1910) S. 144 ff.

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  300. S. oben 114.

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  301. S. oben 118.

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  302. Über die mutmaßliche Form der Intitulatio: Ego Pippinus etc. vgl. oben S. 150 Anm. 1.

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  303. Vgl. ibid.

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  304. Vgl. oben S. 114ff,

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  305. Wir können z. B. nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Begriff der res publica Romanorum (vgl. Absclm.III),der in den päpstlichen Quellen eine so große Rolle spielt, dem Wortlaut der Urkunde angehört. Da der Begriff so enge mit der in der Urkunde abgesteckten Sphäre in Verbindung steht, ist es allerdings sehr gut möglich, und vielleicht ist die Urkunde von Kiersy wie für den Begriff exarchatus so auch für diesen dasjenige Dokument gewesen, in welchem er zum ersten Male genannt gewesen ist, wie das Hubert Revue hist. LXIX, 253 mit Bestimmtheit glaubt behaupten zu können.

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  306. Nicht eine der Anordnung des Ludovicianum bereits entsprechende, frühere Schenkungsurkunde von Pavia 754, die Lamprecht zu rekonstruieren versuchte; vgl. dagegen oben S. 74 ff. Die erste Redaktion des nach der Weise des Ludovicianum angeordneten Textes, also die Vorurkunde desselben im engeren Sinne, wenn eine solche vorhanden gewesen ist, gehört jedenfalls nicht mehr Pippins Zeit an. Darüber wird erst bei einer späteren Gelegenheit zu handeln sein, desgleichen über den m. E. verfehlten Versuch von Schnürer, das sogen. Fragmentum Fantuzzianum zur Rekonstruktion des Textes von Kiersy zu verwerten (Schnürer und Ulivi, Das Fragmentum Fantuzzianum, neu herausgegeben und erläutert, Freiburg (Schweiz) 1906). — Ein Mißverständnis ist es, wenn Hubert Revue hist. LXIX, 256 die Rekonstruktion Lamprechts auf die Urkunde von Kiersy bezieht.

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Caspar, E. (1914). Die Urkunde von Kiersy und die Verträge von Pavia 754 und 756. In: Pippin und die Römische Kirche. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99564-4_3

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