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Zusammenfassung

Im Anschluss an die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker, vom 5. März 1875 § 4 Nr. 2 (Centralblatt für das Deutsche Eeich S. 167 fg.), hat der Bundesrath in Beziehung auf die Prüfung der Apothekergehülfen beschlossen, wie folgt:

  1. § 1

    Die Prüfungs-Behörden für die Gehülfen-Prüfung bestehen aus einem höheren Medicinalbeamten oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden und zwei Apothekern, von denen mindestens Einer am Sitze der Behörde als Apothekenbesitzer ansässig sein muss.

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Notes

  1. Durch Bundesraths-Beschluss vom 6. Decbr. 1878 wie folgt geändert: „Die Prüfungen werden in der zweiten Hälfte der Monate März, Juni, September und December jeden Jahres an den von dem Vorsitzenden der im § 1 bezeichneten Aufsichtsbehörde festzusetzenden Tagen abgehalten.“

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  2. Die Vorschriften über den Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung, von welchem nach § 4 Nr. 1 der Bekanntmachung vom 5. März 1875 und § 3 Nr. 1 der Bekanntmachung vom 13. November 1875 die Zulassung zu den Prüfungen der Apotheker und der Apothekergehülfen abhängig ist, sind bereits bei der Zulassung als Apothekerlehrling zu beachten. Demgemäss dürfen nur solche junge Leute als Apothekerlehrlinge angenommen werden, welche das von einer als berechtigt anerkannten Schule, auf welcher das Latein obligatorischer Lehrgegenstand ist, ausgestellte wissenschaftliche Qualifications-Zeugniss zum einjährig-freiwilligen Militärdienst besitzen, oder welche dieses Zeugniss auf einer als berechtigt anerkannten Schule, in welcher jedoch das Latein nicht obligatorischer Lehrgegenstand ist, erhalten, alsdann bei einer der erstgedachten Schulen sich noch einer Nachprüfung im Latein unterzogen haben und auf Grund derselben nachweisen, dass sie auch in diesem Gegenstande die Kenntnisse besitzen, welche behufs Erlangung der bezeichneten Qualification erfordert werden. Es ist demnach besonders zu beachten, dass der Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Militärdienst zum Nachweise der Befähigung als Apothekerlehrling nicht ausreicht, sondern dass das vorbezeichnete Schulzeugniss unbedingt dazu erforderlich ist. Wir veranlassen die Herren Kreis-Physiker, die bei ihnen zum Eintritte als Apothekerlehrlinge sich präsentirten jungen Leute, resp. die Lehrherren derselben darauf aufmerksam zu machen, dass dieses Zeugniss auch bei der künftigen Anmeldung der Lehrlinge zur Gehülfen-Prüfung vorgelegt werden muss. (Eescript des Preuss. Minist, der etc. Med.-Angelegenheiten v. 9. Decbr. 1878.)

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  3. Durch Bundesraths-Beschluss vom 6: Decbr. 1878 wie folgt geändert: „Das von dem nächstvorgesetzten Medicinalbeamten (Kreis-Physikus, Kreisarzt u. s. w.) bestätigte Zeugniss des Lehrherrn über die Führung des Lehrlings, sowie darüber, dass der letztere die vorschriftsmässige dreijährige — für den Inhaber eines zum Besuche der Universität berechtigenden Zeugnisses der Reife, zweijährige — Lehrzeit zurückgelegt hat, oder doch spätestens mit dem Ablauf des betreffenden Prüfungsmonats zurückgelegt haben wird.“

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  4. Hierzu ergingen folgende Erläuterungen: I. Nach einer Mittheilung des Herrn Reichskanzlers ist es in letzterer Zeit mehrfach vorgekommen, dass Apotheker-Lehrlinge sich zur Gehülfen-Prüfung gemeldet haben, welche die vorgeschriebene Lehrzeit mit Unterbrechungen zurückgelegt hatten. Hierbei ist die Frage zur Erörterung gekommen, ob in derartigen Fällen die beantragte Zulassung zur Prüfung zu gestatten sei. Nach der Auffassung des Herrn Reichskanzlers ist unter der im § 3 Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 13. Novemb. 1875 (Centr.-Bl. f. d. deutsche Reich S. 761) geforderten Lehrzeit nur eine solche zu verstehen, welche in unmittelbarer Aufeinanderfolge oder doch wenigstens ohne erhebliche Unterbrechung zurückgelegt ist, und zwar aus der Erwägung, dass eine zeitliche Zersplitterung der fachlichen Vorbildung die durch jene Vorschrift bezweckte Gründlichkeit derselben wesentlich zu beeinträchtigen geeignet ist. Dem Königlichen Regierungs-Präsidium mache ich hiervon Mittheüung mit dem ergebenen Ersuchen, bei der Zulassung von Apotheker-Lehrlingen zur Gehülfen-Prüfung den vorgedachten Grundsatz gegebenen Falls zu beachten. Hierbei will ich jedoch bemerken, dass auch nach der Ansicht des Herrn Reichskanzlers zur Verhütung etwaiger Härten bei dieser strengeren Auslegung der fraglichen Vorschrift, namentlich wenn es sich um Unterbrechungen der Lehrzeit handelt, welche ausserhalb der Willensbestimmung der Betheiligten liegen, oder durch besondere Verhältnisse gerechtfertigt werden, der Weg der Dispensation, wie er durch den Beschluss des Bundesraths vom 16. Oct. 1874 (§381 Ziffer 3 der Protokolle) eröffnet ist, nicht ausgeschlossen sein soll. In solchen Fällen also, wo das Königliche Regierungs-Präsidium eine Dispensation von der mehrgedachten Vorschrift rechtfertigen zu können glaubt, ist die Sache mir zur Entscheidung vorzulegen. Berlin, den 10. Mai 1880. Der Minister der geistl., Unterrichts-und Medicinal-Angelegenheiten. Puttkammer.

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  5. Dem Königlichen Regierungs-Präsidium erwidere ich auf die Anfrage vom — ergebenst, dass die Cirkular-Verfügung vom 10. Mai v. Jahres (Min. Blatt f. d. i. V. Seite 135) sich nur auf solche Apotheker-Lehrlinge bezieht, bei denen eine ausserhalb ihrer Willensbestimmung liegende durch besondere Verhältnisse veranlasste Unterbrechung ihrer Lehrzeit stattgefunden hat. In solchen Fällen soll, wenn die Verhältnisse darnach angethan sind, zur Vermeidung von Härten eine Dispensation von dem Erforderniss einer ununterbrochenen Absolvirung der Lehrzeit nicht ausgeschlossen sein. Diese Dispensation kann jedoch nur denjenigen ertheilt werden, welche den durch die stattgehabte Unterbrechung entstandenen Ausfall an der vorgeschriebenen Dauer der Lehrzeit nachgeholt haben. Ist die reglementmässige drei-, bezw. zweijährige Lehrzeit nicht absolvirt. so kann die Zulassung zur Gehülfen-Prüfung überhaupt nicht erfolgen. Berlin, den 4. März 1881. Der Minister der geistlichen, Unterrichts-und Medicinal-Angelegenheiten. Im Auftrage: de la Croix.

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  6. Zur Vermeidung von vorgekommenen Unregelmässigkeiten bei Zulassung von Apotheker-Lehrlingen zur Gehülfen-Prüfung ersuche ich das Königliche Regierungs-Präsidium unter Bezugnahme auf den Erlass vom 21. December 1875 ergebenst, die dortige Apotheker-Gehülfen-Prüfungs-Commission gefälligst darauf hinzuweisen, dass eine Zulassung der Kandidaten zur Prüfung vor dem Ablauf der vollen im § 3 Nr. 2 der Bekanntmachung vom 13. Nov. 1875, betreffend die Prüfung der Apotheker-Gehülfen, festgesetzten Lehrzeit ohne vorgängige durch den Herrn Reichskanzler in Gemeinschaft mit mir erfolgte Dispensation unstatthaft ist. Berlin, den 21. Mai 1880. Der Minister der geistlichen, Unterrichts-und Medicinal-Angelegenheiten. In Vertretung: v. Gossler.

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  7. Es ist mehrfach vorgekommen, dass die den Apotheker-Lehrlingen ertheilten Zeugnisse über die Lehrzeit, entgegen der Vorschrift der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. December 1879 (Amtsblatt des k. Staatsministerium des Innern 1880, S. 75), eine Aeusserung der Lehrherren über die Führung der Lehrlinge nicht enthielten. Zur Verhütung der durch derartige Versäumnisse erwachsenden Nachtheile und Weiterungen haben die amtlichen Aerzte bei der ihnen obliegenden Bestätigung der fraglichen Zeugnisse Sorge zu tragen, dass die letzteren in jedem Falle mit einer Aeusserung des Lehrherrn über die Führung und die Leistungen des Lehrlings versehen werden. Nicht minder sind die Vorstände der für die Apotheker-Gehülfen-Prüfungen gebildeten Prüfungsbehörden anzuweisen, den Vollzug der erwähnten Vorschrift bei Würdigung der Anträge auf Zulassung von Apotheker-Lehrlingen zu den bezeichneten Prüfungen zu überwachen. München, den 2. März 1882. Frhr. v. Feilitzsch.

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  8. Nach Mittheilung des Vorsitzenden der Prüfungs — Commission für Apotheker-Gehülfen haben sich bei den Prüfungen folgende Unzuträglichkeiten bemerklich gemacht: 1. Mehrfach konnte bei Anmeldung von Lehrlingen, welche die vorgeschriebene Dauer der Lehrzeit in verschiedenen Apotheken erfüllt hatten, dennoch nicht der Nachweis der völligen Lehrzeit erbracht werden, weil ein früherer Lehrherr das Zeugniss übe die Führung und die Dauer der bei ihm verbrachten Lehrzeit entweder gänzlich verweigert oder die Verabfolgung an Bedingungen geknüpft hatte, welche der Lehrling zu erfüllen sich nicht verpflichtet erachtete. 2. In Fällen, wo ein Lehrling die Prüfung nicht bestand und für eine gewisse Zeitdauer behufs Wiederholung der Prüfung zurückgestellt wurde, ist demselben mehrfach die Fortsetzung der Lehrzeit in der Apotheke des Lehrherrn verweigert worden. 3. Bei Apothekenverkäufen haben die Ankäufer mit unter den in der Apotheke befindlichen Lehrling behufs Fortsetzung der Lehrzeit zu übernehmen sich geweigert oder denselben baldigst zu entfernen gewusst, wodurch für den Lehrling nachtheilige Unterbrechungen der Lehrzeit herbeigeführt wurden. Diese die Apotheker-Lehrlinge schädigenden Missstände sind wesentlich dadurch hervorgerufen, dass sehr oft zwischen dem Lehrherrn und Lehrling theils gar keine bindende, theils nur ungenügende Vereinbarungen getroifen werden, in welchen insbesondere jene oben berührten Punkte keine genügende Berücksichtigung finden Zur thunlichsten Beseitigung ist es deshalb geboten, darauf hinzuwirken, dass bei Annahme von Lehrlingen in Apotheken stets schriftliche Vereinbarungen getroifen werden, in welcher obige Punkte vorgesehen sind, und beauftragen wir sie deshalb nicht nur von dieser unserer Verfügung den Herren Apothekern ihres Kreises Kenntniss zu geben, sondern auch überall, wo es nicht geschehen sein sollte, auf Abschluss ausreichender Vereinbarungen hinzuwirken und gelegentlich von denselben Einsicht zu nehmen. Gleichzeitig wollen Sie darauf achten, dass bei Anmeldung eines Lehrlings, welcher bereits in einer anderen Apotheke einen Theil der Lehrzeit verbracht hat, stets ein den Verschriften entsprechendes Zeugniss über die verbrachte Lehrzeit vorgelegt wird; event, aber, falls dasselbe fehlt, haben Sie den Lehrherrn, wie den Lehrling auf die Folgen aufmerksam zu machen. Ausserdem wollen Sie bei Anmeldung eines Lehrlings, denselben stets auf die Wichtigkeit genauer und bindender Vereinbarungen ausdrücklich hinweisen und insbesondere denselben auch auf die Folgen aufmerksam machen, welche aus einer unberechtigten, eigenmächtigen Aufgabe seiner Stelle, sowie aus nicht begründeten Unterbrechungen der Lehrzeit für ihn erwachsen. Düsseldorf, den 16. März 1881. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, v. Roon.

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  9. Die blosse, vor einer Commission erworbene Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst ist, wie bereits auf pag. 375 gesagt, zum Eintritt in die Pharmacie nicht genügend, vielmehr kann die Zulassung stets nur auf Grund eines Schulzeugnisses erfolgen. Welche Schulen als „berechtigt“ im Sinne des Gesetzes anerkannt sind, ist bei den Directoren derselben zu erfahren.

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  10. Die Combinirung der dreijährigen Servirpflicht mit dem vorgeschriebenen dreisemestrigen Studium zum Nachweise der zur Zulassung zur Prüfung erforderlichen Qualification ist nicht gestattet. (Eescr. d. R.-K.-A. v. 3. April 1878). Ebenso darf die aushülfsweise Beschäftigung eines Pharmazeuten in einer Apotheke während seines Militärdienstes in Bezug auf die pharmazeutische Staatsprüfung als ein Conditionsjahr nicht in Anrechnung gebracht werden. (Bescheid des Preuss. Med.-Minist. v. 11. Febr. 1882, Ph. Ztg. 1882, No. 55).

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  11. Die Ausstellung von Zeugnissen in beleidigender Form ist strafbar. Im Jahre 1882 hatte ein preussischer Apotheker seinen Gehülfen im Abgangszeugniss bescheinigt, „seine empfehlenswerthesten Eigenschaften sind Faulheit, Bequemlichkeit und ein consequent ungezogenes Betragen.“ Der G-ehülfe hatte hiernach eine Beleidigungsklage eingereicht, war aber damit abgewiesen worden, weil das Schöffengericht sich für unzuständig hielt, da Streitigkeiten der Gewerbetreibenden mit ihren Gehülfen etc., namentlich über den Inhalt von Zeugnissen, vor das Gewerbegericht gehörten. Auf die eingelegte Berufung hob die Strafkammer des Landgerichts in M. dies Urtheil auf und erkannte verurtheilend, indem es folgende Gründe entwickelte: Das Urtheil der Instanz Verstösse gegen richtige Anwendung des §120a des Gesetzes, betr. die Abänderung der Gewerbeordnung vom 17. Juli 1878. Bei den betr. Streitigkeiten, welche durch § 120a 1. c. den Gewerbegerichten überwiesen werden, handele es sich um verweigerte oder thatsäehlich unrichtige Zeugnisse, zu deren Erzwingung oder Berechtigung dem Gewerbe-oder Gemeindegerichte Ordnungsstrafen zu verhängen erlaubt sei, so dass also diesem zwar auch Strafgerichtsbarkeit zustehe. Ohne jeden Zweifel sei aber solche im Sinne der Strafprocessordnung ausgeschlossen. Handele es sich daher um Beleidigungen in einem Attest, so sei nicht das Gewerbe-, sondern das Schöffengericht zuständig. Was nun den Einwand des Angeklagten betreffe, er habe nach § 193 des Strafgesetzbuches das Recht, ein tadelndes Urtheil über die gewerblichen Leistungen seines Untergebenen auszusprechen, so sei dieser zwar an sich zutreffend, da aber aus der Form der Aeusserung, welche „Faulheit, Bequemlichkeit und ungezogenes Betragen“ in ironischer Weise als empfehlenswerthe Eigenschaften darstelle, das Vorhandensein einer Beleidigung hervorgehe, könne der Schutz des § 193 1. c. dem Angeklagten nicht zu gute kommen. Demnach wurde auf 30 M. Geldstrafe event, drei Tage Haft erkannt.

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  12. Der § 53 der Gew.-Ord. v. 1. Juli 1869 lautet: „Die im § 29 bezeichneten Approbationen können von der Verwaltungsbehörde nur dann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren solche ertheilt worden sind, oder wenn dem Inhaber der Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, im letzteren Falle jedoch nur für die Dauer des Ehrverlustes.“

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  13. Die Beglaubigungen der Servirzeugnisse der Apothekergehülfen durch die Kreisphysiker sind stempelfrei (Min.-Verf. v. 23. Mai 1876).

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  14. Jeder Gehülfe und Lehrling soll im eigenen Besitze eines Exemplares der neuesten Ausgabe der Pharmacopöe sich befinden (Min.-Verf. v. 21. Jan. 1850 u. 20. Febr. 1851).

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  15. Die Instruction über das Verfahren bei Apothekenrevisionen vom 21. Okt. 1819 erläutert diese Bestimmung im § 6 noch näher wie folgt: „Die in der Apotheke befindlichen Grehülfen und Lehrlinge müssen nach ihrem Vor-und Zunamen und Alter aufgeführt werden; auch muss auf den vorzulegenden Zeugnissen bemerkt werden, bei wem erstere gelernt und bisher servirt haben. Letztere müssen ihr von dem Physikus bisher erhaltenes Prüfungsattest vorzeigen. Die Gehülfen und Lehrlinge müssen in der pharmaceutischen Chemie und Botanik geprüft werden, und von ihrer Handschrift eine Probe zu den Acten gegeben werden, da es unumgänglich nothwendig ist, dass der Apotheker eine gute leserliche Hand schreibt; auch muss ein Jeder, von den Gehülfen sowohl als Lehrlingen, eine oder ein paar Vorschriften aus der Pharmacopöe mündlich ins Deutsche übersetzen, und wenn sie nicht die erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen Sprache besitzen, so muss ihnen die mehrere Vervollkommnung in derselben von den Commissarien zur strengsten Pflicht gemacht werden. — Durch Min.-Verf. v. 27. Septbr. 1877 ist die bisherige Nachprüfung der Gehülfen anlässlich der Revisionen aufgehoben, während es bezüglich der Nachprüfung der Lehrlinge bei den vorhandenen Bestimmungen verbleibt.

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  16. § 151 der Gew.-Ordg. v. 1. Juli 1883 bestimmt: „Sind polizeiliche Vorschriften von dem Stellvertreter eines Gewerbetreibenden bei Ausübung des Gewerbes übertreten worden, so trifft die Strafe den Stellvertreter; ist die Uebertretung mit Vorwissen des verfügungsfähigen Vertretenen begangen worden, so verfallen beide der gesetzlichen Strafe.“

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  17. Gegenwärtig Pharm. Germanica Ed. alt., Berlin 1882.

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  18. Die preuss. Einf.-Verordg. zur Pharm. Germ. II. v. 9. Dezbr. 1882 hebt diese Beschränkung auf und macht den Apotheker nur noch dafür verantwortlich, dass die von ihm gekauften Waaren gut und rein sind.

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  19. Zur näheren Erläuterung dieser Anweisung liegen mehrere Rescripte seitens der Bezirksregierungen vor, die Formalitäten betreffen, auf deren Befolgung der Apotheker und namentlich der Gehülfe anbetrachtlich der gegenwärtigen Stellung der Aerzte nicht allzusehr dringen dürfen wird. — Homöopathische Recepte dürfen nicht zurückgewiesen werden (Rescript vom 9. März 1873).

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  20. Da die Lehrzeit gegenwärtig überhaupt nur 3 resp. 2 Jahre beträgt, muss dies entsprechend geändert werden.

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  21. Durch Min.-Reser. v. 11. Nov. 1820 ist für den Ausschank geistiger Getränke und durch Min.-Verf. v. 26. Juli 1860 für den Ausschank künstlicher Mineralwasser in Apotheken festgesetzt, dass in dem einen wie in dem anderen Falle hierzu ein besonderes Lokal benutzt und der Ausschank nur von Personen, welche mit dem Apothekergeschäfte gar nichts zu thun haben (nicht von Gehülfen und Lehrlingen), besorgt werden muss.

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  22. Auf jedes Recept, welches in einer Apotheke angefertigt wird, hat Derjenige, welcher es angefertigt hat, seinen vollen und deutlichen Namen zu schreiben (Min.-Yerf. v. 2. Aug. 1871). — Die Verwendung von Mineralwasser-und Liqueurflaschen, welche in ihrer Glasmasse die Bezeichnung ihres ursprünglichen Inhaltes enthalten, ist zur Abgabe von Flüssigkeiten in der Receptur wie im Handverkaufe untersagt (Min.-Verf. v. 27. Okt. 1876).

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  23. Die für den gewerblichen Verkehr mit Giftwaaren in Apotheken massgebenden Vorschriften sind in dem „Anhange zur rev. Apotheker-Ordnung“, sowie in den später erschienenen Bezirks-Polizeiverordnungen enthalten. Nach ersterem gehören zu den directen Giften: Alle Arsenikalia, als weisser Arsenik, Operaient, Rauschgelb, Fliegenstein, oder der uneigentliche sogenannte Kobalt, ferner Merc. subl, corros., Merc, praec. ruber., ingleichen Euphorbium und weisse Niesswurz. Diese Gifte darf der Apotheker im Handverkauf nur allein zur Verwendung als Vieharzneimittel, zum technischen Gebrauche für Maler, Färber und andere Künstler und Handwerker, die deren zu ihren Arbeiten bedürfen, ingleichen zur Tilgung schädlicher Thiere gegen gültigen Giftschein, verkaufen. Durch Min.-Verf. v. 21. März 1845 wurden diese Bestimmungen auf Phosphor und Phosphorkleister ausgedehnt. Selbstredend dürfen auch alle übrigen, in obigem Verzeichniss mit aufgeführten Giftstoffe als Vieharzneimittel oder zu technischen Zwecken gegen Giftschein verkauft werden.

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  24. Was die von nichtapprobirten Aerzten verschriebenen Eecepte anlangt, so lautet die Verordnung vom 8. März 1870 bekanntlich: „Recepte, welche von nichtapprobirten Aerzten oder Wundärzten verschrieben sind, sind die Apotheker nur dann anzufertigen berechtigt und verpflichtet, wenn die verschriebene Arznei lediglich aus solchen Mitteln besteht, welche auch im Handverkaufe abgegeben werden dürfen. Ausgeschlossen hiervon sind insbesondere die in den Tabellen B und C der Pharmacopoe aufgeführten Medicamente und Gifte.“ An Stelle des Schlusssatzes tritt nunmehr der Passus: „Ausgeschlossen hiervon sind insbesondere die in dem Verzeichniss zur Verordnung vom 3. Juni 1878 aufgeführten Medicamente und Gifte.“

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  25. Als Brechmittel im Sinne dieser Verordnung sind wohl nur die vom Arzt als solche signirten oder durch ihren Gehalt an Emeticis sich unzweifelhaft als solche kennzeichnende Medicamente zu betrachten. Hauptsächlich kommen hier Tartarus stibiatus, Palv. rad. Jpecacuanhae und Cnpr. sulfuricum in Betracht.

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  26. Der Repetition von Recepten, welche einen oder mehrere der genannten Stoffe zum ausserlichen Gebrauche (mit Ausnahme von Augenwässern, Inhalationen, Injektionen und Klystieren) enthalten, würde natürlich nichts im Wege stehen.

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  27. Die bestehenden Special-Verordnungen über die Anfertigung von Recepten, welche Morphium enthalten, treten durch obige Bestimmungen ausser Kraft. — Für Morphium-Pulver gilt die Bestimmung ad 2 b.

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  28. Alle in diesem Verzeichnisse nicht angeführten Stoffe, also auch die auf Grund früherer Auslegungen des § 2 lit. g und k der Apoth.-Ordg. dem freihändigen Verkauf der Apotheker entzogenen Arzneiwaaren (Bandwurmmittel, Chinin, Chinarinde, Mohnköpfe, Aloë) dürfen als Drogen in Apotheken auch ohne ärztliche Verordnung an das Publikum verabfolgt werden.

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  29. Eine Arznei zum innerlichen Gebrauche unter deren Bestandtheilen Chloroform sich befindet, darf unbeanstandet repetirt werden.

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  30. Die Verf. v. 28. Oktbr. 1810, wonach Solut. arsenicalis nur unter ganz besonderen Cautelen dispensirt werden darf, ist durch die Einreihung dieses Medikamentes in obige Liste hinfällig geworden. (Min.-Verf. vom 12. Juni 1884.)

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  31. Nach einer Verf. des bayr. Ministeriums vom 2. April 1878 sind die Bestimmungen des § 10 der Apotheker-Ordnung vom 27. Jan. 1842 durch die Reichsgewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 nicht berührt. Das letztere Gesetz hat sich nämlich in Betreff des Apothekergewerbes darauf beschränkt, das Approbationswesen einheitlich zu regeln (§29) und auszusprechen, dass durch die Centralbehörden Taxen für die Apotheker festgesetzt werden können (§ 80). Im Uebrigen hat die bezeichnete Gewerbe-Ordnung die Bestimmungen der Landesgesetze über die Errichtung und Verlegung von Apotheken und den Verkauf von Arzneimitteln (§ 6) über die Berechtigung der Apotheker, Gelaufen und Lehrlinge anzunehmen (§ 41), sowie über die Verhältnisse der Gehülfen und Lehrlinge aufrecht erhalten.

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  32. Der Eintritt als G-ehülfe in hessische Apotheken ist jedem Pharmaceuten gestattet, der sich durch Vorlage eines von einer Prüfungscommission des deutschen Reiches ausgestellten Prüfungszeugnisses legitimirt. Ueber die Zulässigkeit von Zeugnissen, die nicht von Prüfungscommissionen oder von ausserdeutschen Prüfungsbehörden ausgestellt sind, entscheidet in jedem Einzelfalle das Ministerium. (Min.-Verf. v. 10. Jan. 1872). Ueber das Serviren ausländischer Gehülfen in deutschen Apotheken bestehen z. Z. reichsgesetzliche Vorschriften. (Bek. vom 13. Januar 1883).

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  33. Die Ober-Medicinal-Direction ist seit dem 1. Jan. 1877 aufgehoben. An Stelle derselben fungirt gegenwärtig eine Ministerial-Abtheilung für öffentliche Gesundheitspflege. Die Gehülfen-Prüfungen werden von einer besonderen Commission abgenommen.

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  34. Gegenwärtig durch die Bestimmungen der Reichsbekanntmachung v. 13. Novbr. 1875 ersetzt.

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  35. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (Kalenderjahr, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird) zu erbringen.

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  36. Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirke gestellungspflichtig, in welchem er sich zur Stammrolle melden muss, d. h. wo er seinen dauernden Aufenthalt hat. Zurückgestellte Militärpflichtige sind beim Ablauf der ihnen bewilligten Zurückstellung im Bezirk derjenigen Ersatzcommission gestellungspflichtig, welche ihre Zurückstellung verfügt hat. Wünschen sie sich anderwärts zu gestellen, so haben sie bei genannter Ersatzcommission die Ueberweisung nach dem neuen Gestellungsort zu beantragen. Zurückstellungen erfolgen durch die Ersatzcommission bis zum 1. Octbr. des 4. Militärpflichtjahres (23. Lebensjahr). Wer während dieses Zeitraums die Approbation noch nicht erhalten hat. aber als Pharmaceut dienen will, hat bei der Ersatzcommission seine fernere Zurückstellung nachzusuchen. Das Gesuch ist rechtzeitig, unter Vorlegung des Berechtigungsscheines und kurzer Angabe der Gründe, ev. Beifügung eines Attestes des Vorsitzenden der pharmaceutischen Prüfungscommission über den Zeitpunkt der Beendigung der Prüfung, bei der Ersatzcommission anzubringen. Bis zum 1. Octbr. des 6. Militärpflichtjahres (25. Lebensjahres) kann die Zurückstellung von Jahr zu Jahr erfolgen. Ueber diesen Zeitpunkt hinaus linden Zurückstellungen auf Antrag seitens der Ersatzcommission nur ausnahmsweise in der Ministerialinstanz statt.

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  37. Gegenstand des Unterrichts und der Prüfung sind nur die allgemeinen Dienstverhältnisse der Militärpharmaceuten und der Dienst derselben in den Friedens-und Feldlazarethen. Fragen rein pharmaceutisch-technisehen Inhalts sind ausgeschlossen.

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  38. Die Militär-Pharmaceuten haben Uniform anzulegen bei Revisionen oder Besichtigungen des Lazareths; ferner bei allen an ihre Vorgesetzten abzustattenden Meldungen und bei sonstigen dienstlichen Verrichtungen ausserhalb des Lazareths (Verordnung v. 24. März 1877). Die Uniformirung des militärisch-pharmaceutischen Personals wurde durch Cab.-Ordre vom 13. Febr. 1877 wie folgt geregelt: 1. Corps-Stabs-und Feld-Stabs-Apotheker, Ober-Apotheker, Feld — Apotheker. Waffenrock: Von dunkelblauem Tuch mit Kragen und schwedischen Aufschlägen von demselben Tach, carmoisinrothen Vorstössen vorn herunter, an den Taschenleisten, um Kragen-und Aermel-Aufschläge, silbernen, mit blauer Seide durchwirkten Epauletthaltern mit Unterfutter von dunkelblauem Tuch mit vergoldeten gewölbten glatten Knöpfen. — Die Corps-Stabs-und Feld-Stabs-Apotheker tragen auf den Epauletthaltern eine goldene Rosette. — Ueberrock: Von schwarzem Tuch mit Kragen von dunkelblauem Tuch, carmoisinrothen Vorstössen um den Kragen, die Aermel-Aufschläge und an den Taschenleisten, carmoisinrothem Klappenfutter, silbernen mit blauer Seide durchwirkten Epauletthaltern mit Unterfutter von dunkelblauem Tuch, mit vergoldeten flachen Knöpfen. — Die Corps-Stabs-und Feld-Stabs-Apotheker tragen auf den Epauletthaltern eine goldene Rosette. — Beinkleider: Graue Tuchbeinkleider der Infanterie-Officiere mit carmoisinrothen Vorstössen in den Seitennähten. — Epauletts resp. Achselklappen: Epauletts mit goldenem, gepressten Kranz mit Feldern von carmoisinrothem Tuch und Unterfutter von dunkelblauem Tuch, Einfassung von goldener Tresse und in der Mitte der Füllung das Wappenschild. — Mantel resp. Paletot: Von dem Grundtuch und nach dem Schnitt der Mäntel resp. Paletots der Infanterieofficiere; mit vergoldeten gewölbten Knöpfen, der Kragen von dunkelblauem Tuch mit carmoisinrothem Vorstoss. — Mütze: von dunkelblauem Tuch mit carmoisinrothem Vorstoss um den Besatz und den Rand des Deckels.-Degen und Portepee: Infanterie-Officier-Degen, Portepee von Silber mit dunkelblauer Seide. — Helm: Lederhelm mit eckigem Vorder-und abgerundetem Hinterschirm, vergoldetem Beschlag; mit glatter Spitze, heraldischem Adler (ohne Devisenband) mit dem Namenszuge F. R. schwarzsilberner Kokarde und goldenen convexen Schuppenketten. — 2. Unter-Apotheker und einjährig-freiwillige Pharmaceuten. Waffenrock: Desgl. wie ad 1 und ohne Epauletthalter. — Ueberrock: Keinen. — Beinkleider Desgl. wie ad 1. — Epauletts resp. Achselklappen: Achselklappen von carmoisinrothem Tuch mit goldener Einfassungs-Tresse. Auf den Achselklappen der Einjährig-Freiwilligen fällt die Einfassungs-Tresse weg, dagegen sind die Achselklappen mit einer schwarz und weissen Schnur eingefasst. — Mantel resp. Paletot: Desgl. wie ad 1 mit vorstehend beschriebenen Achselklappen. — Mütze: Desgl. wie ad 1. — Degen und Portepee: Infanterie-Officier-Degen, Portepee von Gold mit dunkelblauer Seide. — Helm: Desgl. wie ad 1.

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Elsner, F. (1886). Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apothekergehülfen. In: Leitfaden zur Vorbereitung auf die Apotheker-Gehülfen-Prüfung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99521-7_22

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