Zusammenfassung
Die nächsthöhere Instanz auf diesem Gebiete ist die Regierung, als die Spitze eines Regierungsbezirkes. Die Regierung, ein verkleinertes Abbild der Ministerien. An der Spitze der Regierungspräsident. Besondere Abteilungen: Allgemeines; Schulabteilung; Provinzialschulkollegium; Medizinalabteilung, Abteilung für Jugendwohlfahrt, für Gewerbewesen, für die Polizei. Der Regierungs- und Medizinalrat ist der Fachberater des Regie-rungspräsidenten wie der Kreisarzt der des Landrates bzw. der Polizei in Stadtkreisen. Der Regierungspräsident kann mit Zu-stimmung des Bezirksausschusses Regierungspolizeiverordnungen erlassen, die sich aber auf bestehende Gesetze stützen müssen, also immer beginnen „Auf Grund…“.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Engelsmann, R. (1929). Die höheren Instanzen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens. In: Grundriß der Gesundheitsgesetzgebung und der Gesundheitsfürsorge einschließlich der Sozialversicherung für männliche und weibliche in der Wohlfahrtspflege tätige Personen, insbesondere Wohlfahrtsflegerinnen, Gemeindeschwestern, ferner für den Gebrauch an Wohlfahrtsschulen, pädagogischen Akademien und Volkshochschulen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99516-3_4
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