Zusammenfassung
Während die Krankheit ein im allgemeinen leicht faßlicher Begriff ist, der durch die soziale Versicherung doch nur eine gewisse Begrenzung erhält, ist der Schaden, der als Folge eines Betriebsunfalls besteht, viel schwieriger begrifflich festzustellen, da alles an ihm der Deutung unterliegt, sowohl der Begriff des Betriebs als des Unfalls, als des Zusammenhangs einer Krankheit oder des Todes mit dem Unfall. Die Unfallversicherung erstreckt sich auf Personen, die in bestimmten Betrieben oder Tätigkeiten beschäftigt sind, während der Dauer dieser Beschäftigung (§ 544). Diese Personen sind gegen Unfälle bei den Betrieben versichert (Betriebsunfall, § 544). Gegenstand der Versicherung ist der Ersatz des Schadens, der durch Körperverletzung oder Tötung entsteht (§ 555).
Die Abkürzung R. E. bedeutet Rekursentscheidung des Reichsversicherungsamts, die Angabe dahinter bezieht sich darauf, wo die Rekursentscheidung abgedruckt ist.
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Ewald, W. (1914). Betriebsunfall. In: Soziale Medizin. Ein Lehrbuch für Ärzte, Studierende, Medizinal- und Verwaltungsbeamte, Sozialpolitiker, Behörden und Kommunen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99509-5_10
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