Zusammenfassung
An der Fürsorge für Hilfsbedürftige beteiligen sich drei Gruppen, die gesetzlich geregelte öffentliche Armenpflege, die freie Liebestätigkeit und die Wohlfahrtspflege; die beiden ersten Gruppen dienen zunächst der Beseitigung individueller Notstände, die letztere hat von vornherein soziale Färbung; ihre Aufgaben zielen auf Beseitigung und Vorbeugung verschiedenartiger Notstände ganzer Bevölkerungsgruppen. Die öffentliche Armenpflege ist durch die Gesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870, 12. März 1894, 30. Mai 1908 und 23. Juni 1912 geregelt. Diese Gesetze, welche für ganz Deutschland, mit Ausnahme von Bayern, gelten, bestimmen, daß das Recht auf Unterstützung im Bedürfnisfall durch einjährigen ununterbrochenen Aufenthalt an einem Ort nach zurückgelegtem 18. Lebensjahr erworben wird. In jedem Falle von Hilfsbedürftigkeit ist derjenige Armenverband, in dem der Hilfsbedürftige sich aufhält, auch wenn er den Unterstützungswohnsitz noch nicht erworben hat, zur vorläufigen Unterstützung verpflichtet, kann aber die Kosten von dem zur Hilfeleistung verpflichteten Armenverband wieder einziehen.
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Gottstein, A. (1921). Armenarzt und Armenkrankenfürsorge. In: Gastpar, A., et al. Sozialärztliches Praktikum. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99469-2_8
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