Zusammenfassung
Für den amtlichen Schriftverkehr sind in den meisten Ländern des Deutschen Reiches Verwaltungsvorschriften erlassen, die eine Vereinfachung der Schreibweise im Verkehr mit den Behörden zur Pflicht machen. In Preußen ist die Beachtung der „ Grundzüge zu Anordnungen über den Geschäftsverkehr der preußischen Staats- und Kommunalbehörden“ vom 12. Aug. 1897 (Min.Bl. für die innere Verwaltung S. 145) zu empfehlen. Die Schriftsprache soll höflich, knapp, klar und frei von entbehrlichen Fremdwörtern sein. Sie soll sich der allgemein üblichen Sprache des Verkehrs anschließen. Alle Höflichkeitsformen, z. B. „gehorsamst, ergebenst, geneigtest, gefälligst“ usw. sowie die Anrede „Euer Hoch-, Hochwohl- oder Wohlgeboren“ sind zu vermeiden. Die Schriftstücke tragen auf der ersten Seite oben rechts die Orts- und Zeitangabe, oben links die Amtsbezeichnung (z. B. „Der Kreisarzt“) oder den Namen des Absenders mit Wohnungsangabe, darunter erforderlichenfalls die Geschäftsnummer und bei längeren Schriftstücken eine kurze Inhaltsangabe, unten links die Anschrift. Berichte sind in der Regel auf den drei ersten Seiten in halber Breite, von da ab in Dreiviertelbreite des Bogens zu schreiben.
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Schulz, O. (1921). Anleitung zur Geschäftsführung. In: Gastpar, A., et al. Sozialärztliches Praktikum. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99469-2_23
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-99469-2_23
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