Zusammenfassung
Die Jugendfürsorge umfaßt das Alter von 0–21 Jahren. Mit 21 Jahren tritt in Deutschland die Mündigkeit ein. Der Mündige ist nicht mehr Gegenstand der Jugendfürsorge. Anderseits greifen Fürsorgemaßnahmen, die sich wesentlich auf höhere Altersklassen erstrecken, in die Fürsorge für das Jugendalter ein; z. B. erfaßt die sog. Sozialversicherung (Kranken-, Invaliditäts-, Unfallversicherung) auch die jugendlichen Arbeiter, und die Familienversicherung die Kinder der versicherten Personen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Tugendreich, G. (1921). Der Arzt in der Mutter-, Säuglings- und Kleinkinderfürsorge. In: Gastpar, A., et al. Sozialärztliches Praktikum. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99469-2_2
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