Zusammenfassung
Der Arzt der allgemeinen Praxis kann leicht in die Lage kommen, über einen psychiatrischen Fall ein Gutachten abgeben zu müssen. Oft war er der einzige, der einen Kranken zu irgendeiner wichtigen Zeit gesehen hat. Solche Gutachten können von der Landesversicherungsanstalt oder von den Versorgungsämtern, vor allem aber von den Unfallberufsgenossenschaften angefordert werden. Private Versicherungsgesellschaften können Zeugnisse erbitten. Die Eisenbahnoder Postbehörde kann über die Dienstfähigkeit eines Beamten, die Schulbehörde über die verschuldete oder unverschuldete Verfehlung eines Lehrers, die Verwaltungsbehörde oder das Vormundschaftsgericht über die fragliche Krankhaftigkeit eines Fürsorgezöglings eine Äußerung verlangen. Das Gericht kann über die Geschäftsfähigkeit eines Lebenden oder Verstorbenen (zu irgendeinem Zeitpunkte) oder darüber ein Gutachten einholen, ob jemand infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag. Im Strafverfahren kann der Arzt gefragt werden, ob ein Jugendlicher bei Begehung einer Tat die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht besaß, ob ein Erwachsener für eine Handlung verantwortlich zu machen ist, ob jemand verhandlungsfähig, haftfähig, straferstehungsfähig ist usw. Der Arzt wird mit entscheiden müssen, ob jemand infolge einer Körperverletzung in schwere Krankheit oder geistiges Siechtum verfallen ist, oder in einem anderen Fall: ob eine geistige Störung schon 3 Jahre dauert, unheilbar ist und einen derartigen Grad erreicht, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Eheleuten aufgehoben ist.
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Gruhle, H.W. (1922). Begutachtung. In: Psychiatrie für Ärzte. Fachbücher für Ärzte, vol 3. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99438-8_7
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-99438-8_7
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