Zusammenfassung
Anders als bei den Delikten gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen die geschlechtliche Selbstbestimmung läßt sich das zu schützende Rechtsgut bei den Ehrverletzungen nicht mit gleicher Sicherheit und Allgemeingültigkeit bestimmen.
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Literature
Binding: Die Ehre und ihre Verletzbarkeit (1892); Lehrbuch, 1, 136ff. Ähnlich auch Zürcher: Erläuterungen VE. 1908, 181f. Vgl. ferner Zürcher Bl. 24, Nr. 154; 30, Nr. 161;
Schlatter: Das materielle StR. des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes, Berner Diss. (1929), 90ff.
Der Ausweg Bindings (Lehrbuch, 1, 137) erregt Bedenken: „Jeder soll seine Ehre rein halten. Das Recht hat bis zum Beweise des Gegenteils anzunehmen, daß dies geschehen sei…. Daraus folgt auch eine unvermeidliche Sonderheit dieses Deliktes (der Ehrverletzung): für das Dasein seines Angriffsobjektes zu einem Teil besteht eine Rechtsvermutung. Das ist gleichbedeutend mit der Notwendigkeit, nicht beleidigende Handlungen (wegen mangelnder Ehre des Angegriffenen) vereinzelt als Beleidigungen zur Strafe zu ziehen.“Dazu auch Brügger: 10ff.
Die schweizer. Rechtsprechung bringt den Gedanken: Ehre = gesellschaftliche Geltung, Wertschätzung in der Öffentlichkeit, gelegentlich zum Ausdruck: BE. 48 II, 59; 60 II, 406; JZ. 20, 12, Nr. 8; 23, 379, Nr. 76 (Graubünden); Zürcher Bl. 22, 310ff.; 26, Nr. 8. Er ist aber noch nicht allgemein durchgedrungen; vgl. unten V. Zum — endlos umstrittenen — Ehrbegriff vgl. Hafter: Z. 47, 405ff., 417f.; Specker: 81ff. (Auseinandersetzung mit der deutschen Literatur); Liepmann: 224ff.; Steiner: 28ff.; Spahn: 66ff.; BrüGger: 3ff.; Engelhard: Die Ehre als Rechtsgut im Strafrecht (1921) usw. — Über den Schutz des Ehrgerühls bei der Beschimpfung unten § 381.
Zur Kennzeichnung alter schweizer. Rechte sagt Pfenninger: StR. der Schweiz, 135: Die Ehre ruht auf dem einzelnen, im persönlichen Bewußtsein der Ehrenhaftigkeit und weiterhin — im Urteil der Genossen, worin sich jene widerspiegelt. — Die gelegentlich vertretene Unterscheidung zwischen einer inneren und einer äußeren Ehre folgt diesem Gedankengang; Steiner: 29ff.
Hier liegt ein Berührungspunkt mit der Auffassung Bindings. Vgl. auch Pfenninger: StR. 138: Das Ehrenrecht ruht auf den Grundlagen der persönlichen wirklichen Ehrenhaftigkeit. — „Die Ehre ist ein unsichtbares Ding und oftmals hat sie der, der sie nicht hat“(Shakespeare: Othello IV 1).
Specker: 113f., 117ff.; Steiner: 37; Kirchgraber: insbesonders 23ff. (Ehrenminderung im Zivilrecht).
Vgl. Specker: 123f.; Vogel: 12f.; Gerwig: 73.
Von einer solchen Durchschnittsehre, unter Ablehnung der Berücksichtigung von Anschauungen, die im Kreise der Beteiligten herrschen, geht wohl die aargauische Praxis aus; vgl. Schlatter: a. a. O. 92. Schwer begreiflich der Entscheid JZ. 18, 228ff. („Streikbrecher“und „Sperrebrecher“keine Beleidigung, weil diese Ausdrücke nicht geeignet seien, den sittlichen Wert der Persönlichkeit zu berühren und sie in der öffentlichen Meinung herunterzusetzen).
Das wird fast allgemein anerkannt; Specker: 105ff.; Binding: Lehrbuch, 1, 134; JZ. 20, 12, Nr. 8; Zürcher Bl. 22, 311 und dort Zitierte; Brügger: 13f.; Hafter: Z. 47, 418f.
In Betracht kommt namentlich tätliche Beschimpfung; Zürcher Bl. 16, Nr. 74; 18, Nr. 16; JZ. 14, 382, Nr. 116. Eine Beleidigung liegt aber auch in dem unberechtigten Vorwurf unehelicher Geburt, in der nicht gerechtfertigten Behauptung sittlicher Mängel (Lügner, Dieb), in der rohen Beschimpfung eines Kindes. Nicht entscheidend ist, ob das Kind die Tragweite der Beleidigung voll erfaßt. Die Beleidigungsfähigkeit hängt nicht vom Ehrgefühl und Ehrbewußt-sein ab. Wie dem Kind kommt sie auch dem Geisteskranken zu; Brügger: 17. Das Antragsrecht liegt beim gesetzlichen Vertreter. Vgl. auch JZ. 23, 379, Nr. 76 (Graubünden); Specker: 122f.
Zürcher Bl. 4, Nr. 195.
Anders BE. 31 I, 394.
Weitere Beispiele aus der schweizer. Praxis bei Specker: 104f. — Diese Betrachtungen führen keineswegs zur Annahme einer gesondert stehenden Standes-, Berufs-, militärischen Ehre. Es handelt sich nur um Ausschnitte, um die Wertung der besondern individuellen Verhältnisse; Zürcher Bl. 24, Nr. 154. Über die Amtsehrverletzung unten § 40 VI 1. Mißverständlich BE. 26 I, 294f.: eine spezielle „politische“Ehre sei kein anerkanntes Rechtsgut.
Auf Grund seines Ehrbegriffes anders Binding: Lehrbuch, 1, 135, 143ff.: Ehrverletzung die Behandlung eines Menschen nach Maß nicht vorhandener Unehre; Herabwürdigung des sittlichen Wertes der Persönlichkeit. Ihm folgend BE. 26 I, 43f. Dazu die Kritik von Scherrer: 64ff. — Zu eng SPECKER: 165 „Aberkennung von Vorzügen, die in der menschlichen Gesellschaft geachtet machen.“Beleidigung als Verletzung der Menschenwürde, z. B. die tätliche Beschimpfung eines Kindes, ist damit nicht umfaßt. Vgl. auch Gerwig: 72 f.
Gut Stooss: Grundzüge, 2, 298; unten §37 I 2. — Versuch einer Beleidigung ist denkbar — wenn die ehrenrührige Äußerung weder Dritten, noch dem Angegriffenen selbst (Beschimpfung) bekannt wird. Weil die Beleidigung Privatklagedelikt ist, spielen solche Fälle praktisch keine Rolle; vgl. Brügger: 19.
Allgemein zur Frage Ehrverletzung durch Unterlassung Specker: 170ff.
BE. 26 I, 44f. Verletzung der Menschenwürde durch die Äußerung, X gehöre nicht in den Nationalratssaal, sondern höchstens in einen Kuhstall, weil nicht geduldet werden könne, daß im Nationalrat gewisse Leute ihren Kot und Unrat abschütteln.
Kasuistik aus Literatur und Rechtsprechung, unter Heranziehung der zivilrechtlichen Judikatur des Bundesgerichtes, bei SPECKER: 165ff. Fragen des Ehrverletzungsrechtes behandelt das Bundesgericht namentlich auch bei der Entscheidung staatsrechtlicher Rekurse wegen Verletzung der Preßfreiheit. Heutiger Standpunkt: das BGer. prüft, ob das kantonale Gericht bei einer Bestrafung wegen Beleidigung durch die Presse die Aufgaben der Presse verkannt hat. Mit der Frage der Ehrverletzung befaßt es sich nur, wenn es sich um einen Gegenstand von allgemeinem Interesse und um die Erfüllung der spezifischen Aufgaben der Presse handelt. Dann nimmt es eine Abschätzung des Wertverhältnisses zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und denjenigen einer angegriffenen Einzelperson vor; BE. 37 I, 377f. Dazu mit weitern Zitaten v. Cleric: Leitfaden, 87f. und namentlich Scherrer: 71ff.
Über die Wertung von Karikaturen und satirischen Darstellungen Rogowski: Die komische Beleidigung (1911), 25ff.; Rittler: Z. 47, 83ff.; Sandulli: La nuova legislazione italiana, 4, 3ff.
Ähnlich schon Blätter 3, Nr. 104, jedoch mit der Einschränkung, daß ein israelitischer Geschäftsmann, der Unkorrektheiten begeht, „die man geneigt sein kann, auf Rechnung seiner Abstammung zu schreiben“, sich die herabsetzende Bezeichnung als „Juden“gefallen lassen muß. Ebenso Blätter 30, Nr. 161, hier mit der Begründung, durch die Apostrophierung als „Juden“werden Sittlichkeit und Rechtlichkeit nicht berührt. — Vgl. ferner Kantonsgericht Graubünden: Herabminderung der gesellschaftlichen Geltung durch die Vorwürfe „Unmanierlichkeit“, „große Taktlosigkeit“, „Unerzogenheit)“(JZ. 23, 379).
Theaterrezension: „Der Darstellerin der Iphigenie fehlten… unerläßliche Requisiten. Was sie an Stelle eines griechischen Profils hatte, dafür hätte man vor der Reise Franz Drakes, die für Europas Ernährung so wichtig war, nicht leicht einen Vergleich gefunden.“Vgl. auch BE. 26 I, 294. Über Grenzen der Theaterkritik ferner BE. 33 II, 237ff. (zivilrechtlicher Entscheid). — Ganz anders ein Zürcher. Urteil von 1894: Beschimpfend die Äußerungen eines Gerichtsberichterstatters, der eine Angeklagte mit einem „spärlichen Mittagessen“verglich, von ihr sagte, ihre Brust verrate Glattfelden als Heimat“, sie habe „vornehme Ohren“. Das Bundesgericht wies einen staatsrechtlichen Rekurs gegen das Urteil ab; BE. 21, Nr. 3. Vgl. St. GaUen Art. 107 Ziff. 4: Vorhalten eines Leibesgebrechens in beleidigender Absicht als Beschimpfung. Weitere Angaben bei Specker: 107ff.
Ebenso BE. 13, 84f.; 24 II, Nr. 20. Vgl. auch Zürcher Bl. 35, Nr. 150 und 25, Nr. 165: Behauptung mangelnder Vorbildung eines Fachmannes (zivilrechtlicher Entscheid). Ferner über den Schutz der beruflichen und geschäftlichen Ehre Egger: Kommentar Personenrecht (2. Aufl.), Art. 28, N. 36.
Vgl. auch JZ. 30, 361, Nr. 267 (Bern: beleidigend die Behauptung, jemand sei geisteskrank gewesen und „immer noch gefährlich“).
Über Bismarck wurde nach einer im Parlament gehaltenen Rede gesagt, er habe wie ein „Schornsteinfeger“gesprochen. Das war eine Anzweifelung intellektueller Fähigkeiten, aber auch ein Angriff gegen sittliche Qualitäten, der darin liegt, der Regierungschef bleibe auf einem Posten, dem er nicht gewachsen sei; Rogowsky: a. a. O. 14. — Vorwurf der Hexerei als Beleidigung: JZ. 29, 26, Nr. 24 (St. GaUen); 30, 376, Nr. 277 und Zürcher Bl. 33, Nr. 64.
BE. 31 II, 654f.; 60 II, 405; JZ. 10, 90, Nr. 84; Egger: Kommentar Personenrecht (2. Aufl.), Art. 28, N. 38.
Das menschliche Sensationsbedürfnis sorgt regelmäßig für eine rasche Aufhellung der persönlichen Zusammenhänge. Typischer Fall einer verdeckten, gegen einen Arzt gerichteten beleidigenden Nachrede BE. 13, 84 die Inschrift auf einem Grabstein: „Ruhestätte für A. R. Unrichtige Mittel haben Dir Ende 1877 und anfangs 1878 das Grab geöffnet.“Weitere Beispiele bei Specker: 172ff., ferner BE. 16, Nr. 89; JZ. 8, 124, Nr. 132 (Bern).
Über sog. mittelbare Beleidigung Zürcher Bl. 2, Nr. 197.
Von seinem Standpunkt aus konsequent ablehnend Binding: Lehrbuch, 1, 140: Nur der einzelne Mensch hat Ehre. Eine Kollektivehre von Familien, Ständen, juristischen Personen usw. ist ein Unding. — Zur ganzen Frage namentlich Schenitza: Die Beleidigung von Personenverbänden nach schweizer. Recht (1925). Geschichtliche Daten: 25ff. Beachtlich Deutsche JZ. 39, 238ff.
JZ. 23, 90, Nr. 75 (Schaffhausen). Hier wird die Beleidigung einer Mehrheit unter einer Kollektivbezeichnung — „das Gesindel muß raus aus den Behörden“— angenommen, weil sämtliche unter diesen Begriff fallende Personen getroffen werden sollten.
BE. 391, 36 1ff.
BE. 50 I, Nr. 37.
Im Militärstrafrecht, das die Beleidigung als Offizialdelikt behandelt, fällt diese Schwierigkeit weg. Weitgehend Entscheidungen des Mil.-Kassationsgerichtes 1915–1925, Nr. 52: Beleidigung einer Guidenschwadron. Zu weit Vogel: 22f.
Vgl. dagegen JZ. 29, 54 (St. Gallen): Eine kleine Gesamtheit — die Milchproduzenten einer kleinen Gemeinde, von der jeder einzelne sich durch den Vorwurf unreeller Milchlieferung betroffen fühlen mußte. Gut KnöB: ZgesStRW. 49, 690f.; vgl. auch Schenitza: 39ff. mit weitern Belegen.
Wohl allgemein anerkannt: BE. 39 I, 367; 50 I, 217, 221; Mil.-Kassationsgericht, a. a. O. Nr. 13; JZ. 14, 277, Nr. 85 und 27, 54 (St. Gallen); Binding: Lehrbuch, 1, 141, 143; KnöB: a. a. O. 688ff. (gute Auseinandersetzung mit der deutschen Rechtsprechung).
Zürcher Bl. 8, 154. — Im Einzelfall muß die Aktivlegitimation sowohl der Körperschaft wie der Einzelperson zustehen; dazu Gebwig: 91 f., 109.
Entscheidend muß sein, daß es sich um eine organisierte Gemeinschaft handelt. Juristische Persönlichkeit ist nicht notwendig. Dazu Schenitza: 58ff. und 66 f. (gegen die Anerkennung der Beleidigungsfähigkeit Bei Verbänden, die juristische Persönlichkeit nicht besitzen). Schwierigkeiten kann die Frage bereiten, ob eine organisierte Gemeinschaft, die nicht juristische Person ist, zur Klage legitimiert ist; JZ. 30, 106, Nr. 92 (St. GaUen).
Binding: Lehrbuch, 1, 140 schreibt, der Mann solle noch gefunden werden, der etwa durch ein animalisches Schimpfwort eine Stiftung beleidigen könnte. Die Bemerkung mag richtig sein. Aber die Frage bleibt ungelöst, ob es nicht beleidigend ist, wenn jemand eine Handelsgesellschaft als Schwindelunternehmen bezeichnet, einen Vereinsbeschluß als verbrecherisch hinstellt, eine Körperschaft in übelster Weise verspottet und herabwürdigt. Der einzelne, ein Vereinsmitglied z. B., findet mit einer Klage kein richterliches Gehör, weil er nicht beweisen kann, daß der Angriff sich auch gegen ihn persönlich richtete. — Wertvoll die Rechtsvergleichung bei Hurwicz: ZgesStRW. 31, 873ff. Gut Geewig: 82ff.
Spahn: 74; BrüGger: 14ff.; Schenitza: 46ff. — Im Anschluß an das französische Recht anerkennen die Beleidigungsfähigkeit das frühere StGB. von Freiburg Art. 407 (atteinte portée à l’honneur… d’une personne ou d’un corps), Neuenburg Art. 340 und Genf Art. 303.
BE. 31 II, 246f: insbesondere geschäftliche Ehre, und zwar abgesehen von der vermögensrechtlichen, ökonomischen Bedeutung dieser Ehre; 32 II, 367; anders noch BE. 11, 202f. — Für die Ehrenfähigkeit juristischer Personen auf Grund von Art. 53 ZGB. Egger: Kommentar Personenrecht (2. Aufl.) Art. 53, N. 11; Zürcher Bl. 23, 105, ferner Specker: 128ff.; Hapter: Kommentar Personenrecht (2. Aufl.), Art. 53, N. 7 und dort Zitierte; Schenitza: 23ff.; Gerwig: 88ff.; Berner Z. 60, 492 und 504. Vgl. noch unten § 66 (Kreditschädigung) und Huber (Lit. zu §66): 13f.
Dieser — fingierte — Unterschied wird deutlich, jedoch ohne zureichende Begründung hervorgehoben in Zürcher Bl. 23, 105. Ablehnung der strafrechtlichen Beleidigungsfähigkeit juristischer Personen ferner Zürcher Bl. 23, Nr. 83; 31, Nr. 128; JZ. 20, 324, Nr. 226; 29, 9, Nr. 10; 21, 378, Nr. 318 (Aargau); Zürcher: Erläuterungen VE. 1908, 182 und Prot. II ExpKom. 2, 422. Vgl. Schenitza: 35ff., 48ff., 94ff. (Auseinandersetzung mit den Lehrmeinungen; Forderungen an den Gesetzgeber).
Zürcher: Kommentar, § 162, N. 1; Zeller: Kommentar, § 161, N. 4. Gegen diese Auffassung mit Recht Schenitza: 75ff. (mit weitern Daten aus der bisherigen Gesetzgebung). Gerwig: 87 weist auf ein Urteil des Basler Appellationsgeriehtes hin, das die Aktivlegitimation des kleinen Rates von Graubünden bejahte (App.Ger.-Entsch. 2, 69 und 227)
So Zürcher Bl. 31, Nr. 128 unter Hinweis auf die — bisher vorherrschende — Schlußziehung aus § 196 und 197 des deutschen StGB. (Beleidigung von gesetzgebenden Versammlungen, Behörden und andern politischen Körperschaften). Dazu gut Frank: Kommentar StGB. (18. Aufl.), Vorbemerkung zum 14. Abschnitt, N. II 4 und § 197, N. I, ferner Gerwig: 86ff.
Binding: Lehrbuch, 1, 135.
Dazu Schenitza: 78f., 83.
So aus der bisherigen Rechtsprechung St. Gallen (JZ. 14, 277, Nr. 85 und namentlich Entsch. des Kantonsgerichtes 1935, Nr. 13); Luzern (JZ. 7, 281, Nr. 281; 33, 201, Nr. 145) entgegen einem frühern Urteil (J.Z 5, 181, Nr. 294). Zu Luzern auch Meyer v. Schattensee: JZ. 27, 289. Glarus nimmt eine „korporative Ehrverletzung“in weitestem Umfang an (JZ. 3, 163, Nr. 554). Kritisch dazu Staub: Der glarnerische Ehrverletzungsprozeß, Zürcher Diss. (1909), 51. In Zürcher Bl. 31, Nr. 128 wird die Beleidigungsfähigkeit der Körperschaft wenigstens als gesetzgeberisches Postulat bezeichnet. Weitere Daten bei Gerwig: 96f.
Stooss: Grundzüge, 2, 298; Specker: 144ff., 176f.; Prot. II. ExpKom. 2, 454ff.; Binding: Lehrbuch, 1, 139, 187f. BE. 15, Nr. 48 nimmt eine Verletzung des Andenkens an einen Verstorbenen und damit eine Verletzung der Ehre seiner Familie an. S. auch Prot. II. ExpKom. 2, 455f. Thurgau § 228 II spricht von der Verunglimpfung des Andenkens eines Verstorbenen. Vgl. ferner Schenitza: 73ff.; Schrag: Gefühlszustände als Rechtsgüter im Strafrecht, Berner Diss. (1936), 63ff.
Die Landrechte von Uri und Nidwaiden differenzieren nicht. Sie begnügen sich mit einem Tatbestand (Nidwaiden „Zu Ehren reden unrecht“); Texte bei Steiner: 19. Aargau, ZuchtPolG. § 1 nennt überhaupt nur das Wort Ehrverletzung. Die Praxis differenziert aber im Anschluß an die Literatur; Schlatter: 89f. Kriminologisch ist namentlich eine deutliche Scheidung zwischen dem Verleumder und dem Täter einer Beschimpfung gerechtfertigt; Zürcher: Z. 28, 7f.
Erörterung der einzelnen kantonalen Rechte — mit ihren Abweichungen voneinander bei Schenk (Lit. zu §40): 11ff.; Stooss: Grundzüge, 2, 284ff.; BrüGger: 45ff.; Steiner: 8ff. Seitdem neuer Freiburg (StGB. von 1924, Art. 72ff.) und Waadt (StGB. von 1931, Art. 150ff.). Über Freiburg insbesondere BrüGger: 69ff.
Besonders deutliche Formulierung in Art. 13 II des französischen Preß-gesetzes von 1819: „Toute expression outrageante, terme de mépris ou invective, qui ne renferme l’imputation d’aucun fait, est une injure.“Gut Zürcher: Prot. II. ExpKom. 2, 423: Es kommt nicht auf die Form, sondern auf den Inhalt an. Der in einem Urteil zum Ausdruck gelangende Vorwurf sittlicher Gebrechen kann ebenso beleidigend wirken wie der Vorwurf bestimmter Tatsachen. Vgl. ferner Stooss: Grundzüge, 2, 296f.
Dazu Gabuzzi: Prot. II. ExpKom. 2, 430. Vgl. jetzt auch Waadt Art. 151: „Celui qui, méchamment et de manière qu’un tiers en ait connaissance, impute à autrui…“
Zürich § 155 I, Baselstadt § 131 I, Wallis Art. 275 (celui qui, connaissant la fausseté de l’accusation…); die weitern kantonalen Daten bei Stooss: Grundzüge, 2, 289ff.; BrüGger: 48ff., 59ff.
Sie ist im Anschluß an § 185ff. des deutschen StGB. durchgeführt in Baselstadt und Baselland § 129ff.
Insbesondere Zürcher Bl. 20, 250f.; Zeller: Kommentar, § 158, N. 4. Vgl. auch Spahn: 33f., 61f.; Stooss: Grundzüge, 2, 292f.; Zürcher: Z. 28, 10ff. (kritisch gegen die scharfe Trennung zwischen Verleumdung und übler Nachrede).
Stooss: VE. mit Motiven (1894), 202ff.; Prot. I. ExpKom. 2, 82ff.; Prot. II. ExpKom. 2, 423ff.
Steiner: 26, 36 (der gute Ruf als Inbegriff der günstigen Werturteile der Mitbürger über einen Menschen), 41ff.; Vogel: 9ff.
Spahn: 52f.
Der gute Ruf liegt außerhalb des Ehrenträgers, bei Dritten; Steiner: 41. — Erfolgt die Äußerung direkt gegenüber dem Verletzten, wird sie aber zufällig von Dritten mitangehört, so liegt kein Nachreden, sondern Beschimpfung vor; vgl. Prot. II. ExpKom. 2, 427ff., wo diese Auffassung zu Unrecht bestritten wird. Zutreffend Zürcher: Erläuterungen VE. 1908, 183 und Z. 28, 6; Liepmann: 247ff. Anders, wenn der Täter sich vorsätzlich auch an den Dritten wendet. Dolus eventualis reicht aus; Vogel: 31 f. Vgl. auch Zürcher Bl. 3, Nr. 106.
Tatsachenbehauptung ist auch in der Form eines zusammenfassenden Urteils, eines einzelnen Wortes — Wucherer, Schwindler, Hure — möglich; Prot. I. ExpKom. 2, 79f.; BE. 50 I, 219 („Charakterlumpen, Heuchler und Pharisäer“); Hasler: JZ. 6, 270f.; Zürcher: Erläuterungen, 184; unzutreffend Spahn: 55ff. Über die sog. Formalbeleidigung unten § 38 II. Zum Tatsachenbegriff Vogel: 32ff.; Schenk (Lit. zu § 39): 50ff.
Daß das G. auch in diesem Fall von Beschuldigen und Verdächtigen spricht, ist mißverständlich. Besser VE. 1908, Art. 105/106: „Tatsachen… nachredet“; dazu Steiner: 53. Vgl. Liepmann: 294.
Zürcher: Z. 28, 4 (Gegensatz: die ehrenrührige Nachrede ein Gefährdungsdelikt, die Beschimpfung ein Verletzungsdelikt).
BE. 3, 212: Die Weitergabe schafft in der Regel den Tatbestand der ehrenrührigen Nachrede neu. Die Nennung des Gewährsmannes entschuldigt nicht. So BE. 33 I, 39; vgl. auch 43 II, 635. — Zum Begriff der Verbreitung Vogel: 28ff.; Zürcher Bl. 16, 238ff.: durch die Äußerung wird die Zahl derer, die um eine Sache wissen, vermehrt; Verbreitung eines Gerüchtes durch eine an einen andern gerichtete informatorische Frage; Vorsatz der Verbreitung. Vgl. auch JZ. 33, 233, Nr. 171 (Aargau).
Z. B. durch Unterlassung; vgl. BE. 20, 471, 481f.: Verweigerung der Kommunion durch den Geistlichen, wenn die Weigerung geeignet war, das Pfarrkind der Verachtung seiner Kreise auszusetzen. Über Beschimpfung durch Unterlassung unten § 38 I 5. Vgl. auch Rohr: Prot. II. ExpKom. 3, 84.
Gut Spahn: 40ff.
Zeller: Kommentar Zürcher. StGB. § 155, N. 11; KöPfli: Rechtsprechung, § 155, Nr. 291/292; Zürcher Bl. 4, 316f. und namentlich 35, Nr. 131. Ferner St. Gallen Art. 106 II, 107 II und dazu v. Overbeck: Z. 33, 249 f. —
Vgl. Zürcher Bl. 12, Nr. 65; 14, Nr. 173; 20; 249; 22, 312. BE. 3, 307.
Dazu Prot. II. ExpKom. 2, 246ff. Vgl. Pfenninger: Strafrecht der Schweiz, 821. — Ob eine planmäßige Rufuntergrabung vorliegt, hat der Richter nach freiem Ermessen zu bestimmen. Er muß die Tatsachen, auf die er die Annahme der Planmäßigkeit stützt, feststellen. Nach Freiburg Art. 72 V kann bei planmäßiger Ruf untergrabung auf Zuchthaus bis zu 5 Jahren erkannt werden.
Der Rückzug ist eine Art tätiger Reue. Im Hinblick auf die besondere Bestimmung in Art. 174 Ziff. 3 kommen nicht die Strafmilderungsbestimmungen gemäß Art. 64/65 zur Anwendung. Unklar bleibt, ob nur eine Strafminderung innerhalb des Strafrahmens oder die unbeschränkte Milderung gemäß Art. 66 zulässig ist. Das letztere ist anzunehmen.
Das ist die richtige Umgrenzung der üblen Nachrede. Der Täter soll, wenn die übrigen Voraussetzungen zutreffen, auch bestraft werden, wenn er Wahres behauptet und namentlich wenn er einen Wahrheitsbeweis nicht erbringen kann. Vgl. dazu das unbefriedigende freisprechende Basler Urteil in Z. 47, 271f. mit der zutreffenden Kritik von Ludwig. Basel § 130 spricht allerdings vom Behaupten oder Verbreiten einer unwahren Tatsache. Dazu ferner Baumgarten in der Festgabe für Goetzinger (1935), 9ff. und Hafter: Z. 50, 310f.
StenBull. NR. 1929, 117f., 154f. Unabhängig davon ist die dem Beschuldigten gegebene Möglichkeit der Leistung des Wahrheitsbeweises; unten § 39.
Vgl. Stooss: Grundzüge, 2, 297; Pfizer: Z. 12, 339ff.; Spahn: 62; BrüGger: 21.
Über die Frage des animus injuriandi unten § 40 I.
Die Frage, ob, wie in der parlamentarischen Beratung angenommen wurde, die Verleumdung nur einen qualifizierten Fall der üblen Nachrede darstellt oder ob sie einen Tatbestand für sich bildet, ist müßig. Beachtlich Zürcher: Z. 28, 12.
Siehe dazu den Tatbestand Art. 262 Ziff. 1 III und dazu unten § 40 VI 5.
Kritik des Art. 175 bei Vogel: 14ff.: Da es sich um eine Beleidigung (Kränkung) der Angehörigen handle, liege immer nur Beschimpfung, nicht Verleumdung oder üble Nachrede vor.
Lösung einer alten Zweifelsfrage; vgl. Binding: Lehrbuch, 1, 140. Nach Art. 175 ist die Verschollenerklärung gemäß Art. 35 ZGB. erforderlich. Vorher ist der unbekannt Abwesende (Verschollene) schutzlos, sofern nicht ein gesetzlicher Vertreter zum Strafantrag berechtigt ist (Art. 28 II). Vgl. dazu ZGB. Art. 392 Ziff. 1: Möglichkeit der Bestellung eines Beistandes; Egger: Kommentar Personenrecht (2. Aufl), Art. 35, N. 8.
Allg. Teil, § 28.
Prot. II. ExpKom. 7, 283ff.; Vogel: 15ff.
Über Ausnahmen unten II (Formalbeleidigung).
Spahn: 26; Liepmann: 247ff., 256. — Die hier vertretene, auch wort-und dogmengeschichtlieh begründete Unterscheidung zwischen Nachrede und Beschimpfung hat bei der Gesetzesberatung viel Schwierigkeiten gemacht. Man war in der Unklarheit bisheriger Gesetze befangen. Vgl. Prot. II. ExpKom. 2, 427ff., namentlich 2, 448ff.; 3, 74ff.; Zürcher: Z. 28, 16ff.
Liepmann: 242, 368; Spahn: 71ff., 81f.; Regamey: 73ff.; Logoz: Z. 45, 237 (honneur interne).
Verfehlt BrüGger: 36f., 71ff., der als „natürliche“Scheidung der Ehrdelikte bezeichnet: Tatsachenbehauptung oder ihnen gleichwertige Akte = Verleumdung und üble Nachrede, auch dann, wenn sie nur dem Anzugreifenden gegenüber erfolgen; Ehrangriffe ohne Tatsachenbehauptung = Beschimpfung. Zutreffend Schenk (Lit. zu § 39): 50.
Gut Steiner: 24, 48; Spahn: 55; JZ. 12, 269, Nr. 234: Behauptung (Urteil), der Ankläger habe sich mit dem Skandal und Straßenauflauf selbst vor aller Welt schmutzig und lächerlich gemacht.
Eine solche Gebärde hinter dem Rücken der angegriffenen Person Dritten gegenüber ist Verleumdung oder üble Nachrede; Art. 173/174 und dazu oben § 37 I i.f.
Zeller: Kommentar Zürcher. StGB. § 158, N. 5; vgl. unten II (Formalbeleidigung). Über Beleidigung durch Töne Rogowski: Die komische Beleidigung (1911), 24f.
Zutreffend der Hinweis bei Stooss: Grundzüge, 2, 295, daß es sich um einen Überrest des frühern Sammeltatbestandes der injuria handelt, der mit dem heutigen Ehrverletzungsbegriff wenig gemein hat. Vgl. Liepmann: 262, 310ff.; Spahn: 46. Gut Graubünden PolStG. § 41 II: „Wer… einem andern durch Gebärden oder eine Tätlichkeit Verachtung zeigt.“
Oben § 7 II. Da der Richter auf den Vorsatz des Täters, also auf innere Vorgänge, abstellen muß, wird die Entscheidung, ob tätliche Beschimpfung oder Tätlichkeiten im Sinne des Art. 126 gegeben sind, oft schwierig sein. Dazu Sarauw: Tätlichkeit (Angaben zu § 7), 96ff., 120; Prot. II. Exp.Kom. 6, 199ff. — Möglich ist, daß der Vorsatz des Täters sowohl auf Körperverletzung wie auf Ehrverletzung geht (Idealkonkurrenz). Beachtlich Graubünden PolStG. § 41 III: „Liegt in der Tätlichkeit eine Mißhandlung oder Körperverletzung, so wird diese bestraft, wobei die ehrenkränkende Absicht als Erschwerungsgrund in Betracht fällt.“Damit ist ein qualifizierter Tatbestand der Körperverletzung gebildet, in dem die tätliche Beschimpfung aufgeht.
Liepmann: 272f.; BE. 20, 471, 481f.
Specker: 171f. Beachtlich zivilrechtliche Entscheide des Bundesgerichtes: BE. 13, Nr. 36; 25 II, 626f. (Publikation von Schuldnern in einer „roten Liste“des Vereins „Kreditreform“ohne Hinweis auf die Umstände der Zahlungsverweigerung), ferner BE. 59 II, Nr. 25. Regelmäßig wird es sich in solchen Fällen um Kreditschädigungen handeln, die aber mit dem Art. 160 kaum erreichbar sind; unten § 67. Die Anwendung des subsidiären Art. 177 ist daher zu erwägen.
Binding: Lehrbuch, 1, 148: abgekürzte tatsächliche Vorhalte. Mißverständlich BE. 31 II, 657: Die Bezeichnung eines Menschen als „Schwindler“sei eine Formalbeleidigung, der gegenüber der Wahrheitsbeweis nicht zulässig sei. Vgl. auch Hafter: Prot. II. ExpKom. 3, 80; Geel: eodem, 82f.
Gelegentlich kann allerdings auch hinter einem animalischen Schimpfwort, z. B. im Ausdruck „Schwein“, eine Tatsachenbehauptung, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist, liegen. Über Schimpfwörter nach alten schweizerischen Quellen Spahn: 25f. Vgl. ferner Schenk (Lit. zu § 39): 55ff.; JZ. 3, 136.
Zürcher Bl. 1, Nr. 70.
Specker: 97, 109.
Steiner: 47f.
Vgl. Zürcher Bl. 22, 312: Formalbeleidigungen die Ausdrücke „Verräter“, „Arschlecker“, „Charakterlump“. Im einzelnen ist es jedoch eine Tatfrage, ob ein Wahrheitsbeweis möglich ist.
Schweizer. Kriminalstatistik 1929, 72f.: Wegen Ehrverletzung insgesamt Verurteilte 585, davon zu Buße 469; wegen Verleumdung Verurteilte 150, davon zu Buße 126; wegen Beschimpfung Verurteilte 373, davon zu Buße 287.
Über das Absehen von Strafe Allg. Teü, § 38 II; v. Cleric: JZ. 7, 340ff. — Über die Provokation als allgemeinen Strafmilderungsgrund gemäß G. Art. 64 Geiser: 107ff.
Beziehungen zur Notwehr bestehen. Aber die Bestimmung Art. 177 Ziff. 2 I geht darüber hinaus. Es braucht kein rechtswidriger Angriff vorzuliegen. Gautier: Prot. II. ExpKom. 2, 451; Geiser: 55. Art. 177 Ziff. 2 I geht auch weiter als der allgemeine Strafmilderungsgrund der ungerechten Reizung oder Kränkung des Täters (Art. 64).
Anderer Meinung Schoetensack: VD. Allg. Teil, 2, 433. Vorbehalten bleibt jedoch eine Strafmilderung gemäß G. Art. 64. Dazu Geiser: 83f.
Bezeichnender Entscheid Zürcher Bl. 2, Nr. 244: X äußerte sich zu Dritten über ehebrecherische Beziehungen der Y zu einem verheirateten Manne, dessen Familie sie dadurch unglücklich gemacht habe. Die Y selbst war nicht darauf bedacht, den bösen Schein zu meiden und ihren guten Ruf zu wahren. Freisprechung der X.
Allg. Teü, § 4 II.
Alte, zunächst von den Italienern vertretene Gedanken, die später namentlich das deutsche Recht entwickelt hat; Schoetensack: a. a. O. 398ff.; Pfenninger: StR. der Schweiz, 821f.; Levaillant: 108. —Neben der Möglichkeit eines Absehens von Strafe kann auch bloße Strafmilderung (Art. 64) in Frage kommen. — Wenn der Richter eine Kompensation erwägt, hat er zivilistische Gedankengänge auszuschließen. Die kriminelle Schuld zweier Täter sind nicht kompensable Größen wie zwei einander gegenüberstehende Geldschulden; Schoetensack: 404ff.
Levaillant: 109.
Zutreffend ist die Annahme, daß beide Täter schuldhaft gehandelt haben müssen. Zurechnungsunfähigkeit des Ersttäters oder des Retorquenten schließt die Anwendung der Bestimmung aus; Schoetensack: 418ff.
Stooss: Grundzüge, 1, 468. Bisherige Rechte: eodem und 2, 305; Schoetensack: 414f. Über die im Anschluß an das deutsche StGB. weitgehende Ausgestaltung in Baselstadt (§§ 113 und 134) Levaillant: 110ff. — In allen zu berücksichtigenden Fällen hat das Urteil zunächst die Schuldigerklärung auszusprechen und erst dann auf Strafbefreiung zu erkennen.
Entscheidend ist, daß zwei Straftaten sich gegenüberstehen; vgl. JZ. 23, 379 (Graubünden). Ist von einer Seite, z. B. vom Provozierten, Strafklage unterblieben, so hindert das die Strafbefreiung des allein Angeklagten nicht; Köpfli: Rechtsprechung Zürcher. StGB. § 160, Nr. 316; Zürcher Bl. 30, Nr. 34 und JZ. 27, 233, Nr. 183; Zürcher Bl. 35, Nr. 89; ZgesStRW. 43, 640.
Dazu kritisch Schoetensack: 427f. Andere Gesetze, z. B. Zürich § 160, Baselstadt §§ 113, 134 sagen „auf der Stelle“.
Früher angenommene sog. paritas injuriarum (vgl. dazu Schaffhausen § 201) braucht nicht vorzuliegen. Die Wertung des Einzelfalles bleibt dem Richterermessen überlassen.
Oben § 7 II. Das G. nennt merkwürdigerweise den umgekehrten Fall: Tätlichkeit gemäß Art. 126 als Ersttat und Beschimpfung als Retorsion und den Fall gegenseitiger Tätlichkeiten nicht.
Wörtlich wie das eidg. G. Freiburg Art. 74 II. Beschränkung auf Beschimpfung allein: Solothurn § 135, auf Beschimpfung und Tätlichkeiten (injures et voies de fait) Neuenburg Art. 87. Dagegen sprechen Zürich § 160, Zug § 91, Schaffhausen § 201 und Thurgau § 227 allgemein von Ehrenkränkungen, Basel § 134 von Ehrbeleidigung; vgl. auch Tessin Art. 350.
Zürcher: Kommentar Zürcher. StGB. § 160, N. 3; Schoetensack: 427f.; Levaillant: 125; JZ. 23, 379 (Graubünden): Die Gegenbeleidigung muß in der durch die Ersttat entstandenen heftigen Gemütsbewegungen erfolgt sein, ohne daß der ursprünglich Beleidigte Zeit zur ruhigen Überlegung hatte.
Nicht erwünscht ist sie in den Verhältnissen: Verleumdung gegen Verleumdung; Beschimpfung, üble Nachrede, Tätlichkeiten gegenüber einer Verleumdung; Vgl. Schoetensack: 432f.
Kaiser, Hafter: Prot. II. ExpKom. 3, 77, 81.
Bei der Beschimpfung wird unzutreffend vielfach der Wahrheitsbeweis ausgeschlossen; vgl. Stooss: Grundzüge, 2, 299; Waadt Art. 156; Dunn (Lit. zu § 36): 10f. Zutreffend die allgemeine Formulierung in Art. 3 II der Zürcher Verfassung: „In Anklagen wegen Ehrverletzung kann der Beweis der Wahrheit geleistet werden.“
Insbesondere wenn das öffentliche Interesse berührt wird; unter IV. Logoz: Z. 45, 251ff.
Ausnahme: Zulassung bei der Amtsehrverletzung (Art. 247). Zum Standpunkt des waadtländischen Rechts Schenk: 45ff.; Logoz: Z. 45, 245, 250ff. (gegen das waadtländische System).
Ausführliche Daten bei Schenk: 22f., 72ff.; Allgemeines zu den verschiedenen Systemen: 30ff. (für uneingeschränkte Zulassung des Wahrheitsbeweises). Vgl. ferner Gautier: Prot. II. ExpKom. 2, 433 (die Systeme); Delaquis: 9ff.; Dunn: a. a. O. 21ff. (germanische Rechtsauffassung: allgemeine Zulassung des Wahrheitsbeweises mit strafbefreiender Wirkung); 27ff. (beschränkte Berücksichtigung des Wahrheitsbeweises); Logoz: Z. 45, 244ff. (rechtsvergleichend).
Rechtsprechung dazu bei Krebs: StGB. Art. 184; MüLler: Berner Z. 41, 233ff. Ähnlich die aargauische Rechtsprechung, Eichenberger (Lit. zu §40): 91f.
Über Genf und die französische Doktrin — la vie privée doit être murée — Schenk: 80ff.
Die Bestimmung in Art. 173 Ziff. 2 II ist das Resultat einer langen Entwicklung. Dazu namentlich Prot. I. ExpKom. 2, 85ff., 601f.; Prot. II. ExpKom. 2, 431ff. mit dem Zwischenergebnis der unbeschränkten Zulassung des Wahrheitsbeweises; StenBuU. NR. 1929, 118f., 154f.; StR. 1931, 523. Vgl. auch Vogel (Lit. zu § 36): 73ff. zum schweizer. VE. 1908; Dunn (Lit. zu § 36): 5ff.
Gut Seiler: StenBull. NR. 1929, 118. Scharfe Kritik von Logoz: Z. 45, 255ff. (für uneingeschränkte Zulassung des Wahrheitsbeweises).
Es ist stets im Auge zu behalten, daß die Ehrverletzungen in einem Privatklageverfahren mit einer zum Teil vom ordentlichen Strafprozeß abweichenden Beweisführung (Beweislastverteilung) behandelt werden; unten § 40 V. Beweislastverteilung zu Zürich § 155: JZ. 33, 266, Nr. 52.
So auch Schenk: 50.
Vorbehalten bleibt der Fall, daß die wahre Äußerung in beleidigender Form oder unter beleidigenden Umständen erfolgte; Schenk: 71; vgl. unten IV.
Besonders deutlich hervorgehoben in Freiburg Art. 72 IV, wonach der Wahrheitsbeweis zugelassen werden kann, wenn „durch vorgängige Entscheidung festgestellt ist, daß der Täter in Wahrung eines wichtigen Interesses gehandelt hat“. Dazu v. Overbeck: Festgabe Juristentag 1924, 237ff.
Das ist die strafbare wahre üble Nachrede. Zürich § 157 II nennt sie mißverständlich Beschimpfung. Gegen die Strafwürdigkeit Schenk: 64ff. Zur wahren üblen Nachrede namentlich die Arbeit von Dunn (Lit. zu § 36), insbesondere 50ff., 57ff. Gut der Ausdruck: üble Nachrede als Selbstzweck (70). Für die Strafwürdigkeit auch Logoz: Z. 45, 256, 258.
Vgl. die Gegenüberstellung in Zürich § 157: Äußerung wahrer ehrverletzender Tatsachen mit redlichen Motiven und rechtlichen Endzwecken — Straflosigkeit (Abs. I), dagegen Bestrafung, wenn der Täter nur bezweckte, Schaden zuzufügen oder dem Spotte und der Verachtung auszusetzen (Abs. II).
Egger: Kommentar Personenrecht (2. Aufl.) Art. 28, N. 59: Es gibt keine Wahrnehmung berechtigter Interessen durch Lug und Trug. Ferner BE. 36 II, 28; JZ. 32, 318, Nr. 63 (Luzern, mit weitern Zitaten), auch JZ. 33, 90, Nr. 61.
Ausschluß der Rechtswidrigkeit bei Wahrnehmung berechtigter Interessen. Dazu Frank: Kommentar deutsches StGB. § 193, N. I und dort Zitierte. Vgl. auch BE. 42 II, 593.
Wegleitend die bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich bei der Entscheidung über staatsrechtliche Rekurse wegen Verletzung der Preßfreiheit (BV. Art. 55). Grundlegend BE. 37 I, 377f.: Hinweis auf die nach dem öffentlichen Interesse zu orientierenden Aufgaben der Presse. Öffentliches Interesse besteht an politischen, ökonomischen, wissenschaftlichen, literarischen, künstlerischen Ereignissen aller Art. Es besteht an jedem die Öffentlichkeit beschäftigenden Problem, an der Staatsverwaltung, hinsichtlich der Verwendung öffentlicher Gelder, im Hinblick auf Mißbräuche im Gemeinwesen usw. Zusammenstellung weiterer Entscheide bei v. Cleric: Leitfaden, 89 und namentlich bei Scherrer (Lit. zu § 36), 78ff.; vgl. ferner BE. 60 II, 406f.; JZ. 32, 318, Nr. 63 (Luzern); Burckhardt: Kommentar BV. (3. Aufl.), 507ff. Die Literatur zu der Frage der rechtfertigenden Interessen und zur Abschätzung des Wertverhältnisses einander gegenüberstehender Interessen ist unerschöpflich; vgl. noch Liepmann: VD. Bes. Teil, 4, 259 (Straflosigkeit einer Handlung, die unvermeidlich (?) war zur Wahrnehmung eines gefährdeten Gemeininteresses; Prot. II. ExpKom. 2, 441ff. (Berücksichtigung auch privater Interessen); Zürcher: Z. 28, 5 (Schutz „höherer Interessen“); Stooss: Grundzüge, 2, 302f. (Parteischriften und -vorträge vor Gericht usw.) — Reiches Material zur Umgrenzung des Begriffes der Wahrnehmung berechtigter Interessen vom zivilrechtlichen Standpunkt aus, der auch für das Strafrecht verwertbar ist, bei Egger: Kommentar Personenrecht (2. Aufl.), Art. 28, N. 59ff.: Die Verletzung eines persönlichen Gutes ist nicht widerrechtlich, wenn sie richtiges Mittel zu richtigem Zweck ist. Nicht unbedenklich Zürcher Bl. 33, 307f.
Vorbehalten bleibt immer eine Strafe wegen Beschimpfung, wenn mit der Äußerung eine formelle Beleidigung sich verbindet; v. Lilienthal: VD. Bes. Teil, 4, 385; BE. 50 I, 204. Vgl. auch JZ. 30, 88, Nr. 79; Entscheidungen des Kantongerichts St. Gallen, 1934, Nr. 8 und JZ. 32, 249, Nr. 184. (Entscheide über Wahrung der Interessen des Klienten im Prozeß durch den Anwalt).
Z. B. Zürich § 158, Luzern PolStG. § 94, St. GaUen Art. 104. Die ständige Zürcherische Praxis hat das Erfordernis eines besondern animus injuriandi dadurch abgelehnt, daß sie die „Absicht“zu beleidigen dem Vorsatz gleichstellt. Auch der dolus eventualis gilt als mitumfaßt; Zürcher Bl. 20, 252 und dort Zitierte; KöPfli: Rechtsprechung, § 158, Nr. 306f.; Lang: Z. 41, 369; BE. 21, 15; Wyss: JZ. 6, 381ff. Vgl. auch Solothurn: JZ. 31, 121, Nr. 112.
Allg. Teil, § 32; BINDING: Handbuch, 1, 725f. und Lehrbuch, 1, 146. Abweichend BrüGger (Lit. zu § 36): 21.
Über den Unterschied zwischen Verfolgungsverjährung und Antragsverwirkung Allg. Teil, 130f. Unzutreffend Seiler: StenBull. NR. 1929, 119. Wie wenig Klarheit über den Unterschied zwischen den beiden Begriffen besteht, zeigen die Beratungen in StenBull. StR. 1931, 5241; 1932, 88f.
Zur Geschichte, namentlich in den schweizerischen Urkantonen, Pfenninger: StR. der Schweiz, 132f, 135ff., 820; Obwalden PolStG. Art. 67 II und III (richterlicher Zwang zu schriftlichem Widerruf und schriftlicher Ehrenerklärung), Art. 72 (freiwilliger Widerruf und Ehrenerklärung). Dazu STOOSS: Grundzüge, 2, 305f. und zum früheren luzernischen Recht Meyer v. Schafensee: Z. 3, 200. Über Aargau Eichenberger: 94f. (richterliche Aufhebung der Ehrverletzung).
Gut Vogel (Lit. zu § 36), 91ff.
Wertvolles Material zu den noch mangelhaft abgeklärten Fragen des Widerrufs und der Ehrenerklärung bei Helfritz: Verhandlungen des 28. deutschen Juristentages (1906), II (Gutachten), 224ff. und dazu — unter Hinweis auf die Schweiz — Liepmann: Deutsche JZ. 11, 931ff. Weitere Vorschläge zur Erhöhung des Schutzes gegen unwahre und ungerechtfertigte Beleidigungen sehen besondere prozessuale Behelfe vor;
vgl. namentlich Beling: Informativprozesse (1907); Naglee: Die strafprozessuale Feststellungsklage, Gerichtssaal, 101, 417ff.; GrüNhut: JZ. 31, 4ff. (Feststellungsklagen, zivilrechtliche Unterlassungs- und Widerrufsklagen).
Vgl. Bolli: Prot. II. ExpKom. 2, 448.
Allg. Teil, 133 und die dort zitierte Literatur.
Der E. 1918 hatte in Art. 385 II bestimmt: „Die Kantone dürfen keine Strafverfolgung auf den Weg des Zivilprozesses verweisen. Sie können jedoch für die Verfolgung von Tätlichkeiten und Ehrverletzungen ein Privatstrafklageverfahren vorsehen“. In der parlamentarischen Beratung wurde Art. 385 leider gestrichen, weil man hier den Kantonen keinerlei Einschränkung zumuten wollte; StenBull. NR. 1930, 80; StR. 1931, 735. Dazu Eichenberger: 97f. —In zivilprozessualer Form behandeln die Ehrverletzungen Luzern, Uri, Nidwaiden, Obwalden, Glarus (teilweise: StPrO. §§ 207ff.), Zug, Baselland, beide Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau (AargRSpr. 33, Nr. 33), Thurgau. Nähere Daten bei Heer: 13ff., der hier zu Unrecht noch Schwyz (vgl. StPrO. § 3 Ziff. 5) nennt. Über Glarus Staub: 33ff.; über Aargau Eichenberger: 12f., 19ff., 31ff., 97. Vgl. ferner Schenk (Lit. zu § 39): 97ff.
Zum ganzen SträUli: Kommentar StPrO. §§ 286ff.; Staehelin: Der Zürcherische Ehrverletzungsprozeß: passim. Vgl. ferner das auf einen breitern Boden gestellte Privatklageverfahren in Baselstadt, das bei Ehrverletzungen, vorsätzlicher einfacher und fahrlässiger Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung unter 200 Fr. und unlauterm Wettbewerb Anwendung findet (StPrO. § 5 und §§ 206ff.).
Zu BStG. Art. 59 Zürcher Bl. 32, Nr. 76.
BE. 7, 301; Stooss: Grundzüge, 2, 303. Waadt Art. 246 behandelt die Amtsehrverletzung ausdrücklich als délit contre l’autorité. Zu St. Gallen Art. 108 lit. b JZ. 32, 233, Nr. 167 (Beleidigung von Geistlichen).
Pfenninger: StR. der Schweiz, 140f. (Hinweis auf das Recht der freien Meinungsäußerung und der Kritik gegenüber dem Staat); Zürcher Bl. 32, 158f. Vgl. auch Prot. II. ExpKom. 3, 78ff.; Liepmann: VD. Bes. Teü, 4, 358ff.
Aus bisherigen Rechten: Zürich § 161 lit. a (Straferhöhung); St. Gallen Art. 108 lit. a (Ehrverletzungen begangen durch die Presse oder in einer Versammlung; dazu JZ. 32, 219, Nr. 156). Ferner Thurgau §§ 226 und 229 (Straferhöhung und Möglichkeit der Verfolgung von Amtes wegen beim sog. Pasquill, das als Schrift, in welcher der Verfasser nicht oder falsch genannt wird, bezeichnet wird. Über Pasquill und Schmähschrift (libellus famosus) BINDING: Lehrbuch, 1, 164f.; Thurgauisches Rechtsbuch, Gerichtliche Abteilung (1902), 507 (Ehrverletzung auf einer anonymen Postkarte ein Pasquill).
Die Geschichte zeigt die Zusammenhänge, die man zwischen der Geheimnisverletzung und der Beleidigung sah. Allerdings hat man dabei die weite Spannung des römisch-rechtlichen injuria-Begriffes zu beachten; Finger: 301ff.
Egger: Kommentar Personenrecht (2. Auf.), Art. 28, N. 39ff., 72ff.; Hafter: Kommentar Personenrecht (2. Aufl.), Art. 28, N. 2ff.; Giesker: Geheimsphäre, 26ff. und Rechtsschutz des Briefes, 13ff.
Weitere Daten bei Stooss: Grundzüge, 2, 173f.; Giesker: Briefschutz, 92ff.; Rennefahrt: 108ff.; LüThy: 59ff., 83ff. Zur geschichtlichen Entwicklung Finger: 301ff.; besonders beachtlich die rechtsvergleichenden Zusammenstellungen: 338ff.
Dieser Randtitel ist zu eng. Besser wäre „Verletzung privater Geheimnisse“.
Die Beratungen zeigen die Schwierigkeit einer zutreffenden Strafgesetzlichen Umgrenzung: Prot. I. ExpKom. 2, 18ff., 562ff.; Prot. II. ExpKom. 2, 520ff. mit der beachtlichen Bemerkung von Lang (522), daß es sich um „Dinge des Taktes und der guten Erziehung“handelt, und daß erfahrungsgemäß Vorschriften dieser Art nur selten angewendet werden; ferner Prot. 7, 62ff.; 8, 319ff.
Daß Rechtswidrigkeit vorliegen muß, ist selbstverständlich. Die besondere Hervorhebung ist hier mit gesetzestechnischen Gründen zu erklären. Erörterung der Fälle ausgeschlossener Rechtswidrigkeit auf Grund öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Befugnisse (Postrecht, Strafprozeß, Berechtigungen im Handelsrecht und kraft familienrechtlicher Befugnisse) bei Lüthy: 128ff.; Buser Das schweizer. Postverkehrsgesetz (1929), 51ff., 102; Rennefahrt: 35ff., 80ff.; Binding: Lehrbuch, 1, 130.
Nachträgliche Erweiterung des Tatbestandes; StenBull. NR. 1929, 119, 156. Der französische Text des Art. 179 spricht von „pli ou coli fermé“.
Dazu LüThy: 68ff. (Verschlußwille des Absenders).
Anders Gautier: Prot. II. ExpKom. 2, 522. Gut Binding: Lehrbuch, 1, 129. Vgl. § 1 III der abgeänderten Postordnung vom 14. Oktober 1933 (Eidg. GesSlg. 49, 831).
Gautier: eodem, 8, 62: „La fermeture pour elle-même est protégée“; Binding: Lehrbuch, 1, 128: Der Inhalt kann Stadtklatsch sein.
Prot. II. ExpKom. 3, 101; 7, 62ff. — Strafbar ist immer nur der widerrechtliche Eindringling, der „verbreitet oder ausnützt“, nicht andere, die das Geheimnis vom Täter der Brieföffnung erfahren und es ihrerseits verbreiten; Finger: 344.
Thormann: Prot. II. ExpKom. 7, 65.
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Hafter, E. (1937). Ehrverletzungen. In: Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99423-4_5
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