Zusammenfassung
Die Klarstellung der Gruppe der Fälschungsdelikte hat sich erst spät durchgesetzt. Fälschung und Betrug waren in heilloser Verwirrung miteinander verbunden. Gemeinsames besteht — die Täuschung, die Wahrheitsunterdrückung. Aber der Betrug hat nach der heutigen Rechtsentwicklung die Schädigung des Vermögens zum Ziel, und der Betrüger handelt in der Absicht, sich oder andere zu bereichern1. Beides, das Moment der Schädigung von Vermögensrechten und die Absicht auf rechtswidrigen Vorteil, spielen in zahlreichen Fälschungsfällen ihre Rolle. Das G. fordert bei der Urkundenfälschung (Art. 251), der Urkundenunterdrückung (Art. 254) und der Grenzverrückung (Art. 256) den Nachweis, daß der Täter in der Absicht gehandelt hat, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. Aber bei einer großen Zahl der Fälschungsdelikte ist das nicht begriffswesentlich. Die Richtung der Fälschungsdelikte und das vom Gesetzgeber zu schützende Rechtsgut müssen daher anders bestimmt werden. Aber Unsicherheiten und nicht geringe Schwierigkeiten ergeben sich2.
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Literatur
Vgl. Binding: Lb. 1, 338f.; zur geschichtlichen Entwicklung von Fälschung und Betrug auch WüRtenberger: (Lit. zu § 92) 206ff. und über die ältere Rechtswissenschaft und Begriffsentwicklung namentlich Escher: 51, 310ff., 322ff., ferner Du Pasquier (Lit. zu § 97): 11f., 25ff.
Gubser (Lit. zu § 94): 60ff. gibt Daten zur systematischen Einordnung der Münzdelikte (crimina laesae majestatis, Verletzung der Grundlagen des Geldverkehrs usw.). Er selbst bezeichnet sie als Delikte gegen die publica fides, die als das allgemeine Vertrauen in „die Echtheit, Wahrheit und Beweiskraft von gewissen Gewährschaften“ verstanden wird; zustimmend Stooss: GrundzüGe, 2, 307, 309, 324 (Urkundenfälschung als Delikt gegen die öffentliche Treue und Glauben im Verkehr); vgl. auch Esser (Lit. zu § 90): 35f.
Binding: Lb. 2 I, 110: „Es hilft, was in der Not immer helfen muß, das Staatsverbrechen.“
Vgl. Diggelmann (Lit, zu §92): 108f. (Zusammenfassung der Fälschungsdelikte im Hinblick auf die gemeinsame Art der Begehung). Dazu auch Engeli (Lit. zu §97): 62ff.; Du Pasquier (Lit. zu §97): 45ff. (Le faux conçu comme un délit caractérisé par le moyen employé).
Gegen die Verwendung des Begriffes der publica fides als der Weiterentwicklung des „alten Rechtes auf Wahrheit“ ausgezeichnet Binding: Lb. 2 I, 120ff. Er hat die große Gruppe: Verbrechen wider die Beweismittel und die Beglaubigungszeichen gebildet und damit ein Schutzobjekt — das er jedoch als Angriffsobjekt bezeichnet — herausgestellt (128ff.). Die Bindingsche Gruppe geht aber über die Fälschungsdelikte i. e. S. hinaus. Sie umfaßt außer der Urkunden-, der Geld-, der Maß- und Gewichtsfälschung und der Zeichenfälschung auch die falschen Beweisaussagen, insbesondere die Eidesdelikte. Dazu auch Engeli (Lit. zu § 97): 70ff.; Du Pasquier: a. a. O. 121f. spricht von einer nature mixte der Fälschungsdelikte.
Gegen die Annahme eines Vermögensdeliktes Hegler: VD. Bes. Teil, 7, 535f.: Schutzobjekt das staatliche Interesse an der Sicherheit des Verkehrs. In der II. EpKom. ist dagegen der Charakter der Warenfälschung als eines Vermögensdeliktes — mit Recht — mehrfach betont worden; Prot. 3, 386; 4, 173.
Über die juristische Natur der Urkundenfälschungen namentlich die Untersuchungen von Du Pasquier: (Lit. zu § 97) passim, insbesondere 25ff. (Exposé des systèmes).
Viel verwendete Formel: falsum est veritatis imitatio; vgl. WüRtenberger: 207.
So namentlich Binding: 2 I, 230f. Die Auffassung, daß die Verfälschung ein echtes Objekt, eine echte Urkunde z. B., voraussetzt, ist häufig, so ZüRcher: Erläuterungen, 324; Gautier: Prot. II. ExpKom. 4, 237 (Unterscheidung von Fabrikation und Falsifikation = altération d’un titre sincère); vgl. ferner Goldenberg (Lit. zu § 90): 9. Bezeichnend das Basler Urteil in JZ. 14, 275, Nr. 82: Behandlung eines Motorfahrradkontrollschildes durch Abklopfen von Buchstaben und Neubemalung. Die erste Instanz nahm Verfälschung, die zweite Fälschung an. Das beweist die mangelnde Schärfe und die Wertlosigkeit der Unterscheidung. — Über den Begriff der Verfälschung vgl. die von Esser (Lit. zu §90): 45ff. zusammengestellten Definitionen.
Dazu Thormann-V. Overbeck: 114f.
Zu den Art. 36/37 des LMG. namentlich Esser (Lit. zu §90): 29ff. (Darstellung der Art. 36/37 als einfache Lebensmittelfälschung im Gegensatz zu Art. 38, der gesundheitsschädlichen Lebensmittelfälschung). Stets sind die kasuistischen Bestimmungen der VO. vom 26. Mai 1936 zum LMG. über die Anforderungen an die Beschaffenheit der Lebensmittel zu berücksichtigen. Die Vorschriften der VO. behalten ihre Geltung auch für die Auslegung und Anwendung der Art. 153–155 des G. Vgl. auch Thormann-V. Overbeck: Art. 153, N. IV und Art. 154, N. V.
Dazu Stooss: Motive VE. 1894, 219, wo auch die Nachahmung von Postmarken für Sammelzwecke genannt wird; darüber jetzt G. Art. 245, 327 und 328; unten § 96 I und II. In den Beratungen der I. ExpKom., Prot. 2, 224ff. wurden Beispiele genannt, die die Unsicherheit der Grenzziehung zwischen der Warenfälschung einerseits, Betrug und Markenschutzdelikten andererseits zeigen; vgl. unten III 2 und V. Über wissenschaftliche Sammlungsobjekte Diggelmann: 4.
Darüber Diggelmann: passim und Würtenberger, vgl. besonders 15, 176ff.: Die Kunstfälschung auch ein Angriff auf die Persönlichkeitsrechte des nachgeahmten Künstlers; siehe jetzt das BGes. vom 7. Dezember 1922 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst; dazu unten V.
So ZüRcher: Prot. II. ExpKom. 4, 173; gut Binding: Lb. 2 I, 353 (Ware ist jeder Gegenstand — Naturprodukt oder nicht —, der umgesetzt werden kann) und namentlich Diggelmann: 144ff., 177f., auch Thormann-V. Overbeck: Art. 153, N.3.
Stooss: Grundzüge, 2, 369ff. hat die früheren kantonalen Rechte, an deren Stelle die Art. 36ff. des LMG. getreten sind, erörtert. Vgl. noch Schaffhausen § 231 (umfassendes Fälschungsdelikt: unechte Sachen verfertigen oder echte verfälschen und davon Gebrauch machen). Einige weitere Daten bei Hegler: VD. Bes. Teil 7, 541. — Geschichtliches zu einem umfassenden Tatbestand der Warenfälschung Art. 113 der Carolina: „Item welcher bößlieher und geverlieher weiß, maß, wag, gewicht oder andere Kauffmanschafft felscht, und für gerecht gebraucht und außgibt…“ ; dazu Würtenberger: 214. Ferner jetzt allgemein zum Delikt der Warenfälschung Diggelmann: 139ff.
So schon Prot. I. ExpKom. 2, 224ff. mit dem Hinweis darauf, daß wenigstens beim Verkauf gefälschter Waren regelmäßig die Betrugsnorm ausreicht; siehe unten III 2. Kritik der Bestimmungen auch Prot. II. ExpKom. 4, 176ff. (Bestrafung von Vorbereitungshandlungen zum Betrug).
Beispiele bei Thormann-V. Ovebbeck: Art. 153, N. 4–6.
Französischer Text: „en vue de tromper autrui dans les relations d’affaires.“ Diggelmann: 152 faßt dieses Moment nicht im Sinne des technischen Absichtbegriffs auf, jeder Vorsatz soll genügen; dazu auch unten § 93 III 4.
Vgl. Escher (Lit. zu § 91): Man betrügt Menschen und fälscht Sachen (313); entscheidendes Kriterium: täuschende Nachahmung oder Veränderung von Gegenständen, welche als Grundlagen der öffentlichen Treue gelten (316).
Gautier: Prot. II. ExpKom. 4, 174f. spricht von der Verursachung einer unbestimmten Gefahr (danger incertain). Vgl. auch v. Liszt-Schmidt: Lb. (25. Aufl.): § 157 I: Die Warenfälschung bildet die Brücke von den gemeingefährlichen Verbrechen zu den Fälschungen; Diggelmann: 141 (Gemeingefährlichkeit; allgemeine Gefährdung des „Verkehrs“); Thobmann-V. Ovebbeck: Art. 153, N. 7 (innere Verwandtschaft mit dem Betrug).
Allgemein — im Sinne des Textes — zur Tatvollendung bei den Fälschungsdelikten; Diggelmann: 10f.
ZüRcher: Prot. II. EpxKom. 4, 174.
Aus der VO. zum LMG. ergeben sieh zahlreiche Beispiele. Art. 8 bestimmt allgemein, daß Lebensmittel nicht im Wert verringert werden dürfen. Klare Fälle: Zusatz von Wasser zu Milch, Wein usw., Vermischung von Pfeffer mit Sand. Die VO. weist aber auch vielfach auf erlaubte Mischungen hin. — Wertverringerung ist Verschlechterung der Ware. Beim Nachmachen und beim Verfälschen braucht dagegen dieses Moment nicht gegeben zu sein; Diggelmann: 148.
Über den Begriff der Gewerbsmäßigkeit oben § 28 III 2; Thormann-V. Overbeck: Art. 153, N. 11 (Gewerbsmäßigkeit, wenn sich aus der Art der Ausführung die Absicht auf regelmäßigen Erwerb ergibt).
Ebenso Thormann-V. Overbeck: Art. 153, N. 12.
Darüber oben § 90 III 2b; vgl. auch unten § 95 IV 2 (Inumlaufsetzen falschen Geldes). Zum Tatbestand des Inverkehrbringens auch Diggelmann: 156ff.; Thormann- V. Overbeck: Art. 154, N. 2.
GewerbsmäßIgkeit: oben § 28 III 2.
Bei einem freisprechenden Urteil kommt Veröffentlichung gemäß Art. 61 II in Betracht.
Das Fahrlässigkeitsdelikt setzt eine Prüfungspflicht des Händlers voraus. Lang: Prot. II. ExpKom. 4, 181 hat die Bestimmung als zu weitgehend kritisiert; ebenso Hafter und Huber: eodem, 182 (Aufgaben der Gewerbepolizei, nicht des Strafrechts). Auf die Wichtigkeit des Fahrlässigkeitstatbestandes im Kunst- und Antiquitätenhandels macht Diggelmann: 160f. aufmerksam; Exkulpation wegen Fachunkenntnis ausgeschlossen (178). Vgl. auch BE. 47 I, Nr. 18 zu Art. 37 III des LMG.: Fahrlässigkeit bei unterlassener Prüfung durch den Händler.
S. schon oben § 90 III 2 b i. f. und die dort genannte Literatur, namentlich Zürcher Bl. 17, Nr. 52 (der Milchfälscher, der seine im Wert verringerte Milch selbst verkauft). Wie der Text auch Gautier: Prot. II. ExpKom. 4, 181. Vgl. ferner unten § 95 I 1 (Inumlaufsetzen falschen Geldes durch den Fälscher).
Über die „Kunstfälschung“ unter den Gesichtspunkt des Betruges Diggelmann: 79ff., 110ff., 148ff., 174ff. (Verhältnis zwischen Betrug und Warenfälschung).
Die Schrift von Gross: Der Raritätenbetrug (1901) behandelt die Frage nur unter dem Gesichtspunkt des Betrugs.
Bei der Neuheit der Warenfälschungstatbestände ist es nicht verwunderlich, daß sich bei den Beratungen Unsicherheit zeigte, vgl. z. B. Prot. I. ExpKom. 2, 224, 226 (Gretener: Betrug, wenn falsche Brillanten als echt verkauft werden, aber Zürcher: Schon das „Inverkehrbringen“ verfälschter Waren als Betrug). Stooss: eodem 229 schlug vor, die Warenfälschung an den Betrugsartikel anzuschließen; dazu auch Stooss: Archiv für Kriminal-Anthropologie und Kriminalistik, 1, 183ff. Vgl. ferner Gautier: Prot. II. ExpKom. 4,174: Les délits de faux consistent en grande partie en des actes préparatoires d’escroquerie, ferner BE. 251, 347: bewußter Verkauf eines gefälschten Genußmittels als Betrug; Bern Art. 232 I: Betrug beim Verkauf von Gold- und Silberwaren, falschen, für echt verkauften Steinen usw.
Gautier: Prot. II. ExpKom. 7, 31; 8, 315. Gegen die Bestimmung als zu weitgehend Lang: eodem, 7, 31.
Dazu oben § 70 II 3 und jetzt Matter: Kommentar zum Markensehutzgesetz (1939) und David: Kommentar (1940); beide Werke mit zahlreichen Literaturangaben; vgl. ferner Mertzlufft: Markenschutz und unlauterer Wettbewerb, Zürcher Diss. (1936); Margarete V. Burg: Die relative Schutzfähigkeit der Marke und der anderen gewerblichen Kennzeichen, Zürcher Diss. (1938); KüHne: Die Schutzfähigkeit der Marken, Berner Diss. (1940), 48ff.: Schutzfähigkeit schweizer. Wappen und Hoheitszeichen; dazu auch David: 82ff.
Matter: 225ff., 233ff.; David: 56, 250ff.
Vgl. Art. 26 (sog. Markenberühmung); Matter: 240ff.; V. Burg: 93f.; David: 286ff.
Andererseits ergibt sich eine Einengung daraus, daß Urheber- und auch Markenrechte ausschließliche und zeitlich beschränkte Rechte bestimmter Personen sind; Diggelmann: 5f.
So auch schon Art. 138 der Bambergischen und der Brandenburgischen Halsgerichtsordnung von 1507 und 1516; Zoepfl: Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (1883), 96f.
Zur Geschichte des schweizer. Maß- und Gewichtswesens und die Vereinheitlichung Isler: 1ff., 25ff.; BV. Art. 40 I: „Die Festsetzung von Maß und Gewicht ist Bundessache.“
Als Urkundenfälschung hat auch Stooss: Grundzüge, 2, 334f. die Maß-und Gewichtsfälschung bezeichnet; vgl. ferner Isler: 74. — Bisherige kantonale Rechte enthalten über Maß- und Gewichtsdelikte vereinzelte Bestimmungen, z. B. Bern Art. 232 II (Betrug durch Gebrauch falschen Gewichtes oder Maßes hin-sichtlich der Quantität der verkauften Sachen); Baselstadt, PolStG. § 152 bestraft Übervorteilung durch unrichtiges Messen und Wägen, ohne falsches Maß und Gewicht zu brauchen und § 166 Ziff. 2: Nichtberechnung der Verkaufspreise im Detailverkauf auf das volle Maß und Gewicht (unlauterer Wettbewerb); Waadt Art. 267 bestimmt, als Ergänzung des Art. 30 des Maß- und Gewichtsgesetzes: „Celui qui fabrique de faux poids ou de fausses mesures, ou qui altère des balances, des poids ou des mesures, ou qui fait usage de poids, de balances ou de mesures faux ou altérés, est puni d’un emprisonnemt d’un an au plus ou d’une amende de mille francs au plus. Ces peines peuvent être cumulées“ ; vgl. ferner Neuenburg Art. 228.
Zu den Begriffen Eichung, Zwangseichung, freiwillige Eichung Isler: 37ff., 40 f. — Eichen (ichen) = ehigen bedeutet gesetzmäßig machen, amtlich beglaubigen. Über den beschränkten Eichzwang gemäß Art. 25 des MGG. ausführlich Isler: 42ff. Abs. II des Art. 25 ermächtigt den Bundesrat, die Eichpflicht auf weitere Meßinstrumente auszudehnen. Vgl. auch die Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 12. Januar 1912 zum MGG. (Eidg. GesSlg. 28, 196ff.) Art. 8 V und Art. 9 II und III): nicht eichpflichtig Maße und Gewichte anderer Länder, welche bei der Fabrikation von Exportartikeln benutzt werden; Analysen- und Präzisionswaagen der Apotheker für Laboratoriumsarbeiten und die Gewichte dazu. Keine Eichpflicht für Wassermesser; Burckhardt: Bundesrecht, 5, 177f.
ZüRcher: Erläuterungen 322.
Lang: Prot. II. ExpKom. 4, 233; Weismann: VD. Bes. Teil, 7, 315. Klarer als im deutschen kommt der Unterschied im italienischen Text zum Ausdruck: alterare la bollatura esistente (Abs. II), alterare misure, pesi, bilance od altri strumenti di misura bollati(Abs.III). Vgl. auch schon Prot. I. ExpKom. 2, 136, 631f.
Richtig ist in Art. 154 beim Inverkehrbringen gefälschter Waren im Gegensatz zu Art. 153 (Warenfälschung) das Moment: zum Zwecke der Täuschung weggelassen.
Ausführliche Untersuchung des Momentes „in Handel und Verkehr“ bei Isler: 45ff. mit Hinweisen auf weitere bundesrätliche Verordnungen (Elektrizitäts-, Gasmesserverordnungen). Die späteren Verordnungen zum MGG. sind zusammengestellt bei Giacometti: Das öffentliche Recht (2. Aufl.), 1046; vgl. namentlich die VO. vom 10. Februar 1928 (GesSlg. 44, 18ff.). Grundsätzlicher Standpunkt: „Wenn es zur regelmäßigen, dauernden Tätigkeit einer Person gehört, Rechtsgeschäfte abzuschließen und sich bei deren Ausführung einer Waage, eines Längenoder Flüssigkeitsmaßes usw. zu bedienen, so sollen diese Meßinstrumente geeicht werden müssen“ ; der Ausdruck „Handel und Verkehr“ ist nach dem Begriff der Gewerbsmäßigkeit zu orientieren (Isler: 49); vgl. auch BE. 47 I, 348f.; 60 I, 314ff.; Binding: Lb. 2 I, 338.
Vgl. auch Diggelmann (Lit. zu § 92): 152.
Das muß auch für die gemäß Art. 248 III in der Substanz veränderten Meßgeräte gelten. Über weitere Fälle der Einziehung auf Grund von Art. 33 des MGG. und des Verordnungsrechtes und über Unbrauchbarmachung Isler: 66ff. — Über das Verhältnis der Maß- und Gewichtsfälschung zu Art. 246 (Fälschung amtlicher Zeichen) unten § 96 III 1.
Abgrenzungsfragen sind im Prot. I. ExpKom. 2, 631f. erörtert. Vgl. auch den Fall bei Burckhardt: Bundesrecht, 5, 182: Entfernung des eingegossenen Bleis aus einem Gewichtstein, täuschende Verwendung und Schädigung. Das ist Betrug, der das Maß- und Gewichtsdelikt konsumiert.
Aus der Mißachtung der Vorschrift ergibt sich aber nicht die Ungültigkeit eines privatrechtlichen Vertrages; BE. 15, Nr. 44.
Bestrafung aus Art. 28 auch bei der Verwendung nicht geeichter, öffentlich benutzbarer Personenwaagen ohne die Aufschrift: „Nicht amtlich geprüft“ ; VO. zum MGG. Art. 10.
Zu diesem Übertretungsstrafrecht ausführlicher Isler: 32ff., 47ff., 69ff.
Zur Entwicklung dieser Verfassungsbestimmungen namentlich Burckhardt: KommentarBV. (3. Aufl.), 324ff., 329ff. und die dort genannte Literatur; Gubser: 25ff.
Stooss: Grundzüge, 2, 307ff. mit Hinweisen auf frühere Pläne zur Schaffung eines einheitlichen Geldstrafrechts; vgl. ferner Gubser: 28ff., 43f., 113ff.; Holzer: 33ff.
Zusammenstellung bei Stooss: a. a. O. 309ff. Die Darstellungen von Gubser (namentlich 82ff.) und Wey gründen sich auf die kantonalen Rechte; Wey berücksichtigt die Vorentwürfe zum eidgenöss. StGB.
Die Bestrebungen gehen weit zurück, auf einen Entwurf von 1890 zur Revision des Bankgesetzes von 1881; die Entwicklung bei Holzer: 40ff.
Solche Zertifikate hat die Nationalbank nicht ausgegeben. Gemeint sind Bescheinigungen der Bank über hinterlegte Gold- oder Silberbarren. Dagegen gelten die Bundeskassenscheine von 5, 10 und 20 Fr. als „Banknoten“ (Eidg. GesSlg. 30, 387f.). Ebenso sind Fälschungen von Darlehenskassenscheinen der eidg. Darlehenskasse wie Notenfälschungen strafbar; vgl. VO. des Bundesrates vom 10. September 1914 (GesSlg. 30, 471ff.), Art. 5 III, ferner Holzer: 43f.
Holzer: 43–46 und namentlich Zürcher Bl. 11, Nr. 147 (Noten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Bank als öffentliche Urkunden) vgl. auch BE. 36 I, Nr. 51, ferner Burckhardt: Schweizer. Bundesrecht, 5, 168.
Französischer Text: Convention internationale pour la répression du faux-monnayage, du 20 avril 1929 in der Z. 42, 417ff. Die Schweiz hat die Konvention bis jetzt nicht ratifiziert, aber der Bund wendet die administrativen Bestimmungen über den internationalen Nachrichtenverkehr zur Bekämpfung der Falschmünzerei im Einverständnis mit den Kantonen an. Schweizer. Zentralstelle ist die Bundesanwaltschaft; vgl. StäMpfli: Z. 45, 478ff. und Kreisschreiben des eidgenöss. Justiz- und Polizeidepartementes vom 18. Januar 1932, BB1. 1932 I, 115ff.; s. auch schon Ludwig: Z. 27, 347ff. (Anlegung eines Verzeichnisses über ausgegebenes falsches Geld) und Stooss: eodem, 28, 90ff., ferner BB1. 1930 II, 28. Über die Konvention vgl. noch Pella: Revue pénitentiaire et de Droit pénal, 54, 312ff., 328ff.; Roux: Revue internat. de Droit pénal, 7, 218ff.; Kuenzer: Deutsche JZ. 35, 268 ff.
Botschaft des Bundesrates zum MüG.: BB1. 1930 II, 1ff., 26ff.
Vgl. dazu auch Art. 988 des revidierten OR. von 1936: „Banknoten und andere in größerer Anzahl ausgegebene, auf Sicht zahlbare Inhaberpapiere, die zum Umlauf als Ersatzmittel für Geld bestimmt sind und auf feste Beträge lauten.“
Gautier: Prot. II. ExpKom. 4, 281 wies auf die Zirkulation ausländischen Geldes, namentlich von Bankenoten, im Inland hin. Art. 250 schützt also auch den inländischen Geldverkehr. — Wenige kantonale Rechte schützen ausländisches Geld: Zug § 57, Solothurn §§ 76, 79, Basel § 63, Neuenburg Art. 215, Genf Art. 216; weitere Daten bei Holzer: 63 und 73ff. Das wirkte sich in Fällen von internationaler Bedeutung eigenartig aus: Genfer Falschmünzerbande, die ägyptische und türkische Goldmünzen fälschte und nach Frankreich exportierte; Fälschung russischer Noten; vgl. Holzer: 36ff.; zum Genfer Fall auch BE. 8, Nr. 47 (Auslieferung nach Frankreich bewilligt).
Vgl. noch VE. 1908 Art. 166 und dazu Prot. II. ExpKom. 4, 190ff., jetzt G. Art. 251 Ziff. 2: Fälschung von Emissionspapieren als erschwerte Urkundenfälschung (unten § 98 II 3/4). Zum strafrechtlichen Geldbegriff Zürcher: Erläuterungen, 310 und namentlich Holzer: 62ff.; Binding: Lb. 2 I, 313f.; vgl. auch Gubser: 92ff., 104ff. (Frage der Kreditpapiere); Wey: 144.
Ausführliche Erörterungen der Frage nach dem Schutzobjekt Holzer: 18ff., 46ff., 62 (Rechtseinrichtung des Geldverkehrs); Gubser: 60ff., Wey: 54ff., 60ff. (Stellung der Gelddelikte in den kantonalen Rechten); Binding: Lb. 2 I, 303 (Verbrechen wider den Beweis mit Beweiszeichen); 306ff. (geschichtliche Daten). Geschichtlich besonders wertvoll Kohler: 204ff.
Allerdings, die „furchtbare Gefährlichkeit der Geldfälschung kommt nur ihrer Begehung im großen zu“ ; Binding: a. a. O. 310.
Zu Art. 72 des NBkG. mit geschichtlichen Notizen und dem Hinweis auf die geringe praktische Bedeutung der Bestimmung Holzer: 54ff.
Nach den welschen Texten (contrefaire, contraffare) wird ein existierendes Geld-Vorbild vorausgesetzt. Nach dem deutschen Text (fälschen) ist das nicht ausdrücklich gefordert. Strafbar muß auch die Fälschung von Stücken sein, die den staatlichen Werten nicht entsprechen, z. B. die Herstellung eines silbernen Zehnfrankenstückes; so zutreffend Binding: Lb. 2 I, 315 (falsches Phantasiegeld).
Kohler: 222: Nicht die Interessen des Einzelnen, die öffentlichen Interessen kommen bei der Fälschung in Betracht; vgl. ferner Gubser: 222ff.
Siehe unten IV 2 und die entsprechende Auslegung bei der Lebensmittel- und der Warenfälschung oben § 90 III 2 b und § 92 III 1.
So auch Diggelmann (Lit. zu § 92): 129.
Oben § 92. Über Fälschung alter Münzen WüRtenberger (Lit. zu § 92): 140ff.; auch Germann: StGB., N. zu Art. 240. Eine besondere Bestimmung, die Nachahmung alter Münzen unter Strafe zu stellen, werde von der II. ExpKom., Prot. 8, 291f. abgelehnt (Eingabe der Schweizer. Numismatischen Gesellschaft).
ZüRcher: Erläuterungen, 312f.; Gubser: 123f.; Wey: 70ff.; Holzer: 87 (Fälschung mit gesetzlichem Feingehalt der Münze).
Über Fälschungstechnik und -methoden vgl. die kriminalistische Literatur, z. B. Weingart: Kriminaltaktik (1904), 328ff.; Finzi: Contraffazione di monete e di Sigilli, bolli pubblici e loro impronte (1906).
In zweifacher Hinsicht merkwürdig ein Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 31. Januar 1936 (JZ. 34, 121, Nr. 95). Es beurteilte einen Münzfälschungsfall auf Grund des § 125 des luzern. StGB., obschon das eidgenöss. Münzstrafrecht seit dem MüG. von 1931 galt. Es verneinte ferner die Erfüllung des Tatbestandes, weil die angefertigten Stücke „außerordentlich plump“ und von geringem Gewicht und zur Täuschung wenig geeignet waren.
NBkG. Art. 69 bestimmte: „Wer Stiche, Platten, Clichés oder andere Formen, die zur Fälschung oder Verfälschung von Banknoten bestimmt sind anfertigt oder anschafft, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten bestraft“, während Art. 23 des MüG. bereits eine dem Art. 247 des StGB. entsprechende Fassung enthält. — Der Art. 247 muß, obschon der Wortlaut zunächst Zweifel läßt, auch „Geräte“, die zur Münzverringerung (Art. 243 Ziff. 1) dienen sollen, umfassen; vgl. Kohler: 233. Ausführlich zu den Tatbeständen des Art. 247 Holzer: 111ff.
Allg. Teil, § 39 III/IV.
Der Text knüpft an den Fall in Zürcher Bl. 11, Nr. 147 an; vgl. ferner BE. 36 I, 278 (Auslieferungsfall). — Anders Binding: Lb. 2 I, 317 (Anfertigung der geätzten Platten und Probedrucke liegen noch vor der Schwelle des Versuchs).
Die Abstufung: schwere — leichte Fälle kommt besonders häufig im MilStG. vor. Die Rechtsprechung hat dazu festgestellt, daß die Entscheidung über solche Gradabstufungen beim erkennenden Richter liegt, und daß die Kassationsgerichtsbarkeit den Entscheid, den Fall der Willkür ausgenommen, nicht überprüfen kann; vgl. z. B. Entsch. MKG., 1926/1935, Nr. 5 und 46.
Prot. II. ExpKom. 4, 191ff.
Ähnlich, schon NBkG. Art. 70; dazu der Fall BBl. 1909 I, 809ff. Zum Art. 327 des StGB. Prot. II. ExpKom. 7, 142ff. mit besonderem Hinweis darauf, daß solche Nachahmungen eine Versuchung zum widerrechtlichen Gebrauch bilden. Wey: 137 wendet sich gegen das Tatbestandsmoment, wonach die Nachahmung zu Verwechslung Anlaß geben kann, er fordert ein uneingeschränktes Verbot; vgl. ferner Holzer: 148ff.
Vgl. auch MüG. Art. 12. Es handelt sich um Metallmarken, wie sie von Konsumvereinen, Fabriken usw., namentlich früher, ausgegeben wurden. Die Verwendung zur Entlöhnung von Arbeitern ist unzulässig; vgl. Burckhardt: Schweiz. Bundesrecht, 5, 161; Zürcher: Erläuterungen VE. 1908, 481f. — Art. 24 des MüG. gab die Möglichkeit, solche münzähnlichen Gegenstände und die zur Herstellung verwendeten Geräte einzuziehen und unbrauchbar zu machen. Art.398 lit. n des G. hat diese Bestimmung aufgehoben. Das ist irrtümlich geschehen. Weder Art. 58, noch Art. 249 oder Art. 327 Ziff. 2 des StGB. schließen diese Lücke.
Das entspricht zum Teil den in Art. 8 und 9 der Genfer Konvention von 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei enthaltenen Grundsätzen (Z. 42, 419). Vgl. schon Prot. II. ExpKom. 1, 34ff., 459, ferner Art. 74 I des NBkG. und Art. 26 des MüG., der weitergehend als Art. 240 III des StGB. nicht nur für die Münzfälschung, sondern auch für die Münzverfälschung und das Ausgeben falscher Münzen sich zum Universalitätsprinzip bekannte; s. ferner Holzer: 78ff.
Zu dieser Frage insbesondere Gubser: 143ff.; vgl. ferner Holzer: 100ff., Merkel: VD. Allg. Teil, 5, 307, Binding: Lb. 2 I, 322f.
Vgl. den gleich redigierten Tatbestand in Art. 14 des MüG. Bolli: Prot. II ExpKom. 4, 212 hat zutreffend die Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen Fälschung und Verfälschung in Frage gestellt; vgl. auch oben § 91 II. Über die Geldverfälschung nach den früheren kantonalen Rechten Gubser: 162ff.
Art. 67 des NBkG. sprach von der Bezeichnung echter Banknoten mit einem höheren Wert, um sie mit diesem höheren Wert in Verkehr zu bringen.
Gautier: Prot. II. ExpKom. 4, 210: „la démarcation entre l’altération et la dépréciation n’est pas aisée et cette distinction peut conduire à des conséquences bizarres“ ; vgl. auch ZüRcher: eodem, 212; Binding: Lb. 2 I, 327; Wey: 100ff. (gemeinsame Behandlung von Münzverfälschung und -Verringerung).
Ähnliche Gedanken einer zusammenfassenden Ordnung der Fälschungstatbestände bei Kohler: 225ff. und namentlich 269f. Gegen die Trennung in Münzverfälschung und -Verringerung auch Gijbser: 173.
Prot. II. ExpKom. 4, 215 (Hinweis auf galvanoplastische Behandlung von Münzen); siehe auch oben II: Aushöhlen von Münzen.
Die Absicht des Täters geht freilich an erster Stelle darauf, Metall zu gewinnen. Sie verbindet sich jedoch mit dem Willen, die verringerte Münze als vollwertig in Umlauf zu bringen; vgl. Prot. I. ExpKom. 2, 130f.
Zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit oben § 28 III 2.
Dazu bemerkenswerte Kasuistik bei Kohler: 223ff.; zum Begriff vgl. auch Gubser: 131ff., 186ff.
Die Bestimmung bezieht sich nicht auf durch den Gebrauch abgenützte Münzen; Wettstein: Prot. II. ExpKom. 4, 217.
So, mit dem Hinweis auf die französische Doktrin, Gautier: Prot. II. ExpKom. 4, 203; ebenso Seiler: StenBull. NR. 1929, 554f.; Baumann: eodem. StR. 1931, 552.
ZüRcher: Erläuterungen, 314 und besonders Holzer: 126ff., ferner St. Gallen Kantonsgericht: JZ. 25, 28, Nr. 6 (zu den Art. 90/91 des st. gall. StGB.); übereinstimmend auch die deutsche Lehre, vgl. z. B. Kohler: a. a. O. 226, 236; siehe schon oben § 90 III 2 b i. f. und namentlich § 92 III 1 (Inverkehrbringen gefälschter Waren durch den Fälscher selbst).
Eigenartig Kohler: 226, der Mittäterschaft annimmt, wenn der Eine die Münzen verfertigt und der Andere sie im Einverständnis mit ihm in Umlauf setzt. Richtig ist Mittäterschaft allerdings dann gegeben, wenn zwei Personen sich Vorgängig darüber verständigen, daß die eine falsches Geld anfertigen, die andere es in Umlauf setzen soll; Binding: Lb. 2 I, 325.
Lang: Prot. II. ExpKom. 4, 205.
Über die Tatbestände aus Art. 247: Fälschungsgeräte und unrechtmäßiger Gebrauch von Geräten s. schon oben I 3.
Erwerben ist im weiten Sinne zu verstehen, nicht nur wenn es gegen Entgelt geschieht; Gautier: Prot. II. ExpKom. 4, 220.
Mit Bezug auf Geld vielleicht ein merkwürdiger Ausdruck. Zu den Begriffen Einführen und Lagern vgl. Art. 155 und dazu oben § 92 IV, auch Art. 236, ferner Prot. II. ExpKom. 4, 220f. (Thormann, Lang).
Vgl. oben IV 2; a. M. Gautier: Prot. II. ExpKom. 4, 220.
So schon die durch das G. aufgehobenen Art. 71 des NBkG. und Art. 24 des MüG. — Als Fälschungsgeräte haben nur Geräte zu gelten, die eigens dem Fälschungszweck dienen, nicht z. B. eine vom Täter verwendete Papierschneidemaschine. Nicht der Einziehung verfallen die vom Täter verwendeten Materialien (Metall, Papier usw.); Holzer: 169ff.
Über verwaltungsrechtliche Bestimmungen betreffend Unbrauchbarmachung falscher Münzen durch Zerschneiden Burckhardt: Schweiz. Bundesrecht, 5, 155f. Zu beachten ist hier jetzt G. Art. 58 I, wonach die öffentliche Ordnung gefährdende Gegenstände (instrumenta et producta sceleris) ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen sind. Dieser Grundsatz muß auch zu Art. 249 gelten.
Kantonale Rechte enthielten weitere Tatbestände, z. B. Zürich § 100: verrufenem Metallgeld durch Veränderungen das Ansehen von gültigem geben und als gültig ausgeben (Münzbetrag); Luzern § 125, mit Ausdehnung auch auf Papiergeld, als „Münzfälschung“ bestraft. Im Hinblick auf die abschließende Ordnung der Gelddelikte durch das Bundesrecht sind solche kantonale Bestimmungen dahin-gefallen. — Über „verrufenes“ Geld gut Gubser: 97f.
Die Entwürfe zum StGB. hatten entsprechende Tatbestände vorgesehen: VE. 1908 Art. 270, 271; E. 1918 Art. 325, 326, überdies VE. 1908 Art. 272: Einführen, Erwerben und Inumlaufbringen von ausländischen Goldmünzen fremder Währung mit dem Ziel, einen höheren Wert als den der gesetzlichen Parität zu erlangen. Zu diesen Tatbeständen ZüRcher: Erläuterungen VE. 1908, 477ff.; Prot. II. ExpKom. 7, 128ff. (Sicherung der Reinheit der Geldwährung), 349ff. Über dieses „zur Aufrechterhaltung eines geregelten Geldumlaufes“ notwendige Übertretungsstrafrecht Holzer: 139ff., 152ff. (ausführliche Darstellung). In der Bundesversammlung wurden diese Bestimmungen der Entwürfe im Hinblick auf die oben genannten Vorschriften des MüG. gestrichen, StenBull. StR., 1931, 676; NR. 1934, 414.
Buser: Postverkehrsgesetz, 149ff. und namentlich Briefmarkenzeitung, 1ff.; ZüRcher: Erläuterungen VE. 1908, 319; Brunner: 21ff.; vgl. auch Art. 47 des Weltpostvertrages von 1934 (Eidg. GesSlg. N. F. 50, 1130ff.).
Der Entwicklung der Zahlung gewisser Gebühren durch Marken sind keine Schranken gesetzt. ZüRcher: a. a. O. 319 weist auf Sparmarken, Marken zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen hin. Vgl. JZ. 30, 220, Nr. 44 und Z. 46, 122ff.: Basler Urteil über die Fälschung ausländischer Zigarettenbanderolen (Tabaksteuerzeichen). Straflosigkeit, da § 68 des Basler StGB. nur inländische Wertzeichen schützte. Anders jetzt Art. 245 und 250 des G. — In einzelnen Kantonen wird zwischen Stempel- und Gebührenmarken unterschieden; Prot. II ExpKom. 5, 58. Für die Geltung der Strafnormen des Art. 245 ist eine Unterscheidung ohne Bedeutung.
Nicht mehr ausgegebene Postmarken dürfen unter Umständen — bis sie widerrufen sind — zur Frankierung noch verwendet werden. Auch für sie gilt der Schutz des Art. 245; ZüRcher: Erläuterungen, 320.
Grundlage: die durch den Weltpostvertrag eingegangenen Bindungen, jetzt Art. 81 des Vertrages vom 20. März 1934. Über die Entwicklung und Ausgestaltung des Poststrafrechts in einzelnen Ländern auf Grund des Vertrages. Brunner: 68ff. Über die Entwicklung der Post-Gesetzgebung auch Burckhardt: Schweiz. Bundesrecht, 5, 996ff., 1006ff.
Vgl. ZüBcher: Prot. II. ExpKom. 4, 230 und den interessanten Fall von Postmarkenverfälschung bei Brunner: 38f. Über weitere Fälle von Fälschungen und Verfälschungen (Zusammensetzen von Teilen gebrauchter Wertzeichen; gefälschte Überdrucke) berichtet Buser: Briefmarkenzeitung, 9. — Zur Geschichte des schweizerischen Poststrafrechts, insbesondere der Delikte an Wertzeichen, Brunner: 11ff.
Buser: 221; Brunner: 44ff.; JZ. 8, 240, Nr. 237 (Wiederverwendung abgestempelter Marken durch einen Postbeamten, der den alten Stempel durch neue Stempelung zu verdecken suchte). Vgl. überdies den als „Verletzung des Postregals“ bezeichneten Tatbestand in Art. 62 Ziff. 1 IV des PVG.: Verwendung schon benützter Postwertzeichen. Diese Bestimmung ist durch Art. 398 lit. k des StGB. aufgehoben. Buser: 238 verstand darunter die bloß fahrlässige Verwendung entwerteter Postwertzeichen. Das ist zweifelhaft. Jedenfalls fällt mit dem Inkrafttreten des StGB. die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit dahin.
Sie besteht nicht oder kaum bei den von einzelnen Truppenkörpern der Armee ausgegebenen und verwendeten sog. Mobilisationsmarken, die keine Wertbezeichnung enthalten. Vgl. auch Burchkardt: Schweiz. Bundesrecht, 5, 1025 (nicht strafbare Nachbildungen von Postwertzeichen).
Der Art. 327 bezieht sich auf amtliche Wertzeichen im ganzen Umfang des Art. 245 (oben 1), also nach den dort genannten Beispielen namentlich auf Postmarken, Stempel- und Gebührenmarken.
Das ist so zu verstehen, daß z. B. auch der feilhaltende Täter nicht verschweigt, daß es sich um ein Faksimile handelt, nur ist das Stück nicht als Nachahmung kenntlich gemacht. Aus der Praxis (Fall Fournier) Buser: Briefmarkenzeitung, 11ff.
Als Faksimile gilt eine dem Urbild völlig entsprechende Nachbildung; Diggelmann (Lit. zu § 92): 58.
Oben § 92 III 2; Diggelmann: a. a. O. 127ff. (interessante Daten über Faksimilefabrikation und -handel), 153ff.; auch ZüRcher: Erläuterungen, 320 und namentlich — mit Fällen aus der Praxis — Prot. II. ExpKom. 7, 216ff.; Brunner: 28, 33f. Buser: Briefinarkenzeitung, 7, 15f. hebt den Warencharakter namentlich der entwerteten und abgerufenen Wertzeichen besonders hervor.
Über die Funktion des Poststempels gut Brunner: 23ff. (Beweis, daß die Post ihren Dienst geleistet hat); über die Postsiegel: 26ff., 35ff.
Zu diesen Tatbeständen Buser: 218ff.; über Beziehungen zu den Urkundendelikten unten § 97 II 1. Über die Postscheckfälschung insbesondere Brunner: 47ff.
Buser: 222ff. und JZ. 22, 341f. Der Gedanke der Postregalverletzung, die das PVG. in Art. 62 näher umgrenzt, spielt schon in Art. 59 hinein.
Brunner: 56ff. (ausführlich zum Art. 59, mit Verwertung der Ausführungsbestimmungen zum PVG.).
Weitere Beispiele aus eidgenössischem Recht bei ZüRcher: Erläuterungen, 309. Ferner JZ. 14, 275, Nr. 82 (Baselstadt: Velokontrollschild als Erklärung einer Amtsstelle, daß für ein Motorrad die vorschriftsmäßige Prüfung und Genehmigung erfolgt ist; nach Basler Recht Urkundenfälschung gemäß StGB. § 69).
Amtliche Beglaubigung der Identität verkaufter Baumstämme durch Anschlagen mit einem Waldhammer; ZüRcher: a. a. O. 308.
Ein Urteil JZ. 32, 283, Nr. 206.
Weitere kantonale Daten bei Stooss: Schweizer. Strafgesetzbücher, 535ff. im Abschnitt: Delikte an Urkunden, Grenzsteinen, Siegeln und Stempeln und an Maß und Gewicht.
Dazu ZüRcher: Erläuterungen, 308ff.; Prot. II. ExpKom. 4, 185ff. mit der guten Kennzeichnung der amtlichen Warenzeichen durch Gautier: (186) „Elles certifient non seulement que l’examen de la marchandise par le fonctionnaire a eu lieu, mais encore que la marchandise a été trouvée de bonne qualité, loyale et marchande.“
Zur Frage des Staatssiegelschutzes Gautier und andere Prot. II. ExpKom. 4, 187ff.; 5, 49 (Mißbrauch des Staatssiegels als Urkundendelikt betrachtet; dazu auch 4, 229).
Die Fälschungsbestimmungen dieses Gesetzes werden in Art. 398 des StGB. nicht als aufgehoben genannt. Art. 246 hebt aber „Stempel der Gold- und Silberkontrolle“ als Beispiel hervor. Soweit Tatbestände, wie sie der Art. 246 umschreibt, im Einzelfall erfüllt sind, sollten die Strafbestimmungen des Edelmetallgesetzes nicht mehr als weiterbestehend betrachtet werden. — Aus dem Bereich des Art. 246 scheiden völlig die privaten Warenzeichen aus, auch wenn sie gesetzlich geschützt sind; vgl. Art. 24ff. des Markenschutzgesetzes, dazu oben § 70 II 3 und jetzt die Kommentare zum Gesetz von Matter (1939), 222ff. und von David (1940), 250ff.
Geschichte und Rechtsvergleichung verbindende Darstellung von Weismann: VD. Bes. Teil, 7, 243ff.
Gefährdungstatbestand, betrügerische Absicht nicht gefordert; JZ. 29, 203, Nr. 147 (Zürich); vgl. dagegen StGB. Art. 251 Ziff. 1.
Der Art. 61 erfaßte nicht die Falschbeurkundung (Lugurkunden) und nicht die Verfälschung von Urkunden, die nicht von einem Bundesbeamten, sondern von einem kantonalen Beamten in Ausführung eines Bundesgesetzes ausgestellt werden, z. B. Zivilstandsakten; vgl. Burckhardt: Bundesrecht, 4, 563f.
Abgrenzungsversuche bei Riesen: 7ff.; Ludwig: Z. 25, 163ff. (besonders zum Begriff der Bundesakten); BE. 32 I, 558: Gleichstellung von „Bundesakten“ und „Bundesurkunden“.
Das Bundesgericht (E. 39 I, 246f.) hat allerdings erklärt, daß die Begriffe „Bundesakten“ und „Schriften“ sich decken und daß beide Begriffe im Begriff der „öffentlichen Urkunde des Bundes“ als einer von einer Bundesamtsstelle ausgestellten Urkunde aufgehen; vgl. auch Z. 46, 374f. (Bern).
BE. 32 I Nr. 79; 39 I, Nr. 38; JZ. 26, 380, Nr. 74 (Bern); 30, 314, Nr. 59 und Zürcher Bl. 33, Nr. 73 (ZüRich, mit Hinweisen auf zahlreiche weitere Entscheide); vgl. dagegen jetzt G. Art. 110 Ziff. 5 II und dazu unten II 3; gut auch Herold: JZ. 28, 36f.
Vgl. auch Burckhardt: Schweizer. Bundesrecht, 4, 561f., ferner JZ. 30, 29, Nr. 24 (Bern). Anders, wenn eine Verfälschung des dem Absender überlassenen Postmandatabschnittes erfolgt, weil die Ausstellung dieses Abschnittes durch einen Bundesbeamten erfolgt (Poststempel und Unterschrift); Z. 46, 374f. (Bern).
Weitere Entscheide bei Burckhardt: Bundesrecht, 4, 563f.: Art. 61 anwendbar bei Fälschung eines eidgenössischen Maturitätszeugnisses; Art. 61 nicht anwendbar bei unrichtigen Eintragungen einer Firma in die Listen betr. Arbeitslosenunterstützung, ferner bei Verfälschung der von einer kantonalen Amtsstelle ausgestellten Ausweiskarte für Handelsreisende (siehe dazu unten §98 IV 1); Daten auch bei Riesen: 39.
Ausführliche Darstellungen bei Stooss: Grundzüge, 2, 324f. und namentlich bei Engeli: passim.
Das StGB. hat hier die Bereinigung dadurch herbeigeführt, daß es in Art. 248 die Fälschung von Maß, Gewicht und Waagen und in Art. 246 die Fälschung amtlicher Zeichen von der Urkundenfälschung losgelöst hat; dazu oben §§93 und 96 und über Ausscheidungen, die schon durch kantonale Rechte vorgenommen wurden, Engeli: 12ff. Vgl. auch die in den welschen Rechten durchgeführte Differenzierung zwischen der Fälschung von Schriften (faux en écritures) und von gewissen Beglaubigungszeichen (sceaux, timbres, poinçons etc.); z. B. Genf Art. 124ff., 131ff.
Zu Basel § 69 „Fünf Gutachten über den StraffaU von Dr. W.“ (1905) in der Frage, ob Urkundenfälschung vorliegt, wenn auf einem unfertigen Wechsel, der bereits das Akzept enthält, die Unterschrift des Trassanten nicht durch diesen selbst angebracht ist, sondern durch den eine allgemeine Vollmacht besitzenden Anwalt nachgeahmt wird. Es erfolgte Verurteilung. Die Urteile der 1. und 2. Instanz sind abgedruckt in Z. 18, 217ff. Dagegen Zeller: JZ. 3, 45f. (Anwalt als negotiorum gestor; nichts objektiY Unwahres, da der Wechsel akzeptiert war); a. M. Wieland: JZ. 3, 83f. und namentlich ZschwR. N. F. 24, 248ff.
Darüber namentlich Weismann: 249ff.; Du Pasquier: 95ff., 103ff. (schweizerische, vom französischen Recht beeinflußte Gesetze); Engeli: 18ff.
Zur Frage des Schutzobjektes und der systematischen Einordnung der Urkundendelikte in das Gesetz oben § 91 I. Vgl. noch Engeli: 5ff. (Untersuchung der kantonalen Rechte in bezug auf diese Fragen), 48f. (eidgenöss. Entwürfe), 62ff. (dogmatische Auseinandersetzung mit der Literatur), 74ff., 135: Schutzobjekt der Urkundendelikte der geschäftliche Verkehr und sekundär Vermögen, Ehre, Freiheit, Sicherheit der Rechtspflege. Angriffspunkte der Urkundendelikte sind Echtheit und Wahrheit der Urkunde.
Rechtsvergleichende Daten bei Teichmann: Z. 10, 188ff.
Die einzelnen Probleme sind gut erkannt von Engeli: 11ff. und namentlich 76ff. (Auseinandersetzung mit der Literatur); 77 (Urkunde als sachliches Beweismittel); vgl. auch Frey (Lit. zu § 99): 58ff. — Über das Urkundenrecht allgemein und die öffentliche Beurkundung im Privatrecht im Besonderen Verhandlungen des Schweizer. Juristenvereins 1921, Referate von Mutzner und Bertoni: Z. für schweizer. Recht, N. F. 40, 103a und ff., 146a und ff., 226a undff., ferner Schellenberg: Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften, insbesondere nach zürcher. Recht, Zürcher Diss. (1930). Vgl. auch Das öffentliche Urkundenwesen der europäischen Staaten (1913), 136ff.: Blumenstein über die Schweiz.
Prot. II. ExpKom. 6, 188ff. (Beschränkung auf Schriften (écrits) entsprechend dem Sprachgebrauch). Anders StenBull. StR. 1931, 351: Urkunden müssen nicht notwendig Schriftstücke sein (Siegel, Stempel, Kerbholzzeichen usw.). Zur Streitfrage reiche Angaben aus der deutschen Literatur bei Binding: Lb. 2 I, 186f.; Weismann: 331ff.
Vgl. Engeli: 81ff. (Mitteilungsfähigkeit). Richtig Binding: 185 (alles Lesbare ist Urkunde, gleichgültig, wie viele diese Lesekunst verstehen. Eine Urkunde kann mit einer Stenographie oder in einer Geheimschrift geschrieben sein, die nur zwei Personen miteinander vereinbart haben).
Vgl. Gautier: Prot. II. ExpKom. 6, 189; Lachenal: StenBull. NR. 1934, 262 und besonders auch die geistvolle Erörterung des Urkundenbegriffs bei Binding: 175ff. (der Urkunde „war stets die in geschriebene Worte gefaßte Erklärung eines Willens oder einer Wahrnehmung wesentlich“ ; 185). Die ganze Erörterung des Urkundenbegriffs durch Binding ist von der Auffassung getragen, daß nur Schriften der Urkundencharakter zukommen soll: „Urkunde ein Schriftstück, durch welches der Aussteller eintritt für die Wahrheit einer darin enthaltenen, also bekundeten, rechtlich bedeutsamen Tatsache“ (208). Sehr fraglich bleibt, ob diese Umschreibung die sog. Zufallsurkunde (unten 2) mitumfaßt.
Vgl. namentlich StenBull. StR. 1935, 204; 1936, 174 und 356. Dagegen Engeli: 82f., 135 und schon Teichmann: Z. 10, 176ff.
Die Zusammenstellung von Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts bei Binding: 184f. zeigt, zu was für merkwürdigen Ergebnissen die Anerkennung der Beweiszeichen als Urkunden führen kann; vgl. auch Teichmann: Z. 10, 177ff.
Eigenartige mögliche Konsequenzen: Die Fälschung amtlicher Beweiszeichen wird nach Art. 246 mit Gefängnis oder mit Buße bestraft. Bei Fälschung eines privaten Beweiszeichens, das als Urkunde zu gelten hat, kann die Strafe bis zu 5 Jahren Zuchthaus aufsteigen. Art. 251 setzt freilich die Absicht auf Schadenszufügung oder unrechtmäßigen Vorteil voraus, aber ein solches Motiv wird auch bei dem Täter, der ein amtliches Zeichen fälscht, kaum je fehlen.
Erkennbarkeit des Ausstellers: Engeli: 83ff., 97. Ob bei den Schrift-Urkunden die Unterzeichnung (durch den Aussteller) wesentlich ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; kasuistische Erörterung bei Binding: 199ff.
Binding: 185.
Prot. II. ExpKom. 6,189 (ZüRcher und Gautier). Zu diesen Fragen Teichmann: Z. 10, 184ff.; Engeli: 88ff., der allein auf die objektive Beweisfähig-keit, nicht auf die Beweiswirksamkeit und den Beweiswert einer Urkunde abstellen will. Für diese Beweisfähigkeit genügt, daß die urkundliche Erklärung „verständlich, lesbar und der Erklärende deutlich erkennbar ist“. Beweiswirksamkeit ist nach diesem Autor keine notwendige Eigenschaft der Urkunde, sondern nur ein für den Einzelfall brauchbares Bestimmungsmerkmal.
Dazu auch Ernst Huber: Das Recht der Urkundsperson in den schweizer. Kantonen, Zürcher Diss. (1910), 4ff. Vgl. Z. 40, 243f.; JZ. 35, 281, Nr. 198 (Fälle von sog. Zufallsurkunden; Basler Urteile).
Teilweise im Anschluß an Binding: 189ff.
Die erhöhte Bedeutung der öffentlichen Urkunde betont ZGB. Art. 9 I: Sie erbringt für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Dazu GmüR: Kommentar ZGB. (2. Aufl.), 92ff. und Egger (2. Aufl.), 128ff.; s. auch unten § 98 II 1. Vgl. ferner Engeli: 16ff., 93ff.; Kratzer: L’acte authentique en droit suisse, Thèse, Lausanne (1930); Binding: 215ff. (Kasuistik); Frey (Lit. zu § 99): 72ff. — Der französische Text in Art. 110 Ziff. 5 II nennt die öffentlichen Urkunden titres authentiques, der italienische Text sagt documenti pubblici.
Den Standpunkt, daß es nur auf den Aussteller, nicht auf den Inhalt — privat-oder öffentlich-rechtliches Geschäft — ankommt, vertritt, mit ausführlichen Erörterungen, noch BE. 32 I, Nr. 79 in Aufhebung eines vom Basler Appellationsgericht gefällten Urteils, das unterschieden hatte zwischen dem Staat als Inhaber des staatlichen Imperiums und als Träger rein privatrechtlicher Rechte und Pflichten. Ebenso wie das Basler Urteil Zürcher Bl. 17, Nr. 36. Vgl. ferner JZ. 14, 275, Nr. 82 und 29, 336, Nr. 59: Fahrrad- und Autonummernschilder als öffentliche Urkunden.
Dazu Ernst Huber: a. a. O. 1ff. (über die Urkundspersonen); 8ff. (Urkundsperson als Begriff des öffentlichen Rechts). Gut auch Herold: JZ. 28, 36f.
Prot. II. ExpKom. 6, 181ff. Die Konsequenz ist, daß eine z. B. von einem Parlamentsmitglied in solcher Eigenschaft erstellte Schrift keine öffentliche Urkunde darstellt. Eine Fälschung oder Verfälschung steht daher unter Art. 251 Ziff. 1, nicht unter Ziff. 2. Anders ist es nur, wenn ein Behördenmitglied durch das Gesetz als Urkundsperson bezeichnet wird — der Vorsitzende, der Aktuar einer Behörde.
Darüber ausführlich Ernst Huber: a.a.O. 8ff., 14ff. (private Urkundspersonen); 21ff. (Organisation des Urkundwesens in den Kantonen). 166ff. (strafrechtliche Verantwortlichkeit der privaten Urkundspersonen).
Zur ganzen Frage Binding: 213ff. und namentlich Prot. II. ExpKom. 6, 188ff.; 7, 299f. Huber, auf dessen Anträge die Vorbehaltsbestimmung zurückgeht, wollte weiter gehen und in den Vorbehalt schlechthin alle Schriftstücke von öffentlichen Anstalten und Verbänden, „die nicht unmittelbar Bestandteile der eigentlichen Staats- und Gemeindeverwaltung sind (Universitäten, Museen, Kantonalbanken, Unfallversicherungsanstalt4’), aufnehmen (6, 190). Das hätte aber zu einer zu weitgehenden Einschränkung des Begriffs der öffentlichen Urkunde geführt.
Vgl. auch Zürcher Bl. 17, Nr. 36 und JZ. 14, 38, Nr. 12 (Fischereikarten, ausgestellt von einer Gemeinde als Inhaberin einer Fischenz, als privatrechtliche Urkunde); ferner Bl. 39, 222f.
Vgl. z. B. die Frage von Huber: Prot. II. ExpKom. 4, 261, ob Akte der Alkoholverwaltung Akte einer Steuerbehörde oder Akte ökonomischer Funktion sind. Bei den Monopolbetrieben treffen kommerzielle und öffentlich-rechtliche Momente zusammen. Ferner Tuason: JZ. 39, 93f. (Der Postempfangschein für eine Postanweisung oder eine Einzahlung im Postseheckverkehr eine öffentliche Urkunde; kein zivilrechtlicher Vertrag, sondern Beanspruchung der Post aus öffentlichem Recht gemäß Art. 4 des Postverkehrsgesetzes).
Engeli: 93 bezeichnet den ausdrücklichen Hinweis auf ausländische Urkunden als unnötig. Er ist aber angebracht, um Zweifel zu zerstreuen. Vgl. auch ZüRcher Bl. 17, Nr. 137; 18, Nr. 15.
Die Fälschung ist im Grunde gar keine „Urkunde“, nur der Schein einer solchen; vgl. auch Binding: 230ff. (Pseudourkunde). — Die Unterschrift kann Mißbrauch des Namens einer wirklich existierenden Person oder Gebrauch eines erdichteten Namens sein; Escher: 350; vgl. auch den Basler Fall des Dr. W., oben S. 591, Anm. 4, ferner, wenig befriedigend, JZ. 38, 152, Nr. 70 (Baselstadt): Keine Fälschung die Beifügung eines dem Aussteller nicht zukommenden Titels (Professor) zur an sich richtigen Unterschrift. — Eine Falschurkunde braucht nicht notwendig eine Unterschrift zu tragen; dazu Binding: Lb. 2 I, 199ff. — Fälschung von Rotationierungsmarken: Zürcher Bl. 19, Nr. 18. Urkundenfälschung verneint beim Unterschreiben eines Untersuchungsprotokolles mit falschem Namen (Baselstadt: JZ. 22, 68, Nr. 11), ferner bei falscher Nameneintragung in einem Hotelmeldeschein (Zug: JZ. 33, 171, Nr. 122).
Dagegen Binding: 227f. Allein der Hinweis auf den Formmißbrauch ist da berechtigt, wo für die Gültigkeit einer Urkunde eine bestimmte Form gefordert wird.
Vgl. Weismann: 348f.; Engeli: 125 und namentlich schon Escher: (Lit. zu §91): 401ff. mit bemerkenswerten Beispielen.
Konsequenz: Straflosigkeit einer Fälschung, mit der die Befriedigung eines zu Recht bestehenden Anspruchs bewirkt werden soll oder die erfolgt, um sich vor Schaden zu bewahren. Vgl. den Fall Prot. I. ExpKom. 2, 116: ein Waisenvogt hatte sich für eine von ihm ausbezahlte Unterstützung keine Quittung ausstellen lassen und sie nachher selbst ausgefertigt. Für die Strafwürdigkeit auch solcher Fälle — mit milderer Strafdrohung.—Du Pasquier: 162, 175 mit dem Redaktionsvorschlag: si l’avantage recherché par l’agent n’était que la réalisation de son droit.
Anders bisherige Rechte, z. B. Zug § 61, Solothurn § 81, Basel § 69, die den Tatbestand erst mit dem Gebrauch der Urkunde zum Zweck der Täuschung sich vollenden lassen; weitere Daten bei Stooss: Grundzüge, 2, 331f., 335.
Die Auffassung: strafwürdige Gefährdung vertritt schon Escher (Lit. zu § 91): 350ff. Zu derFrage, mit Erörterung der kantonalen Rechte, Engeli: 24ff., 52ff. (eidgenöss. Entwürfe) und namentlich 106ff., 136f. (Auseinandersetzung mit der Doktrin und dem Postulat, die Fälschung öffentlicher Bücher, Register und Protokolle schlechthin als strafbar zu erklären, dagegen, wenn es sich um andere öffentliche Urkunden und um Privaturkunden handelt, das Gebrauchmachen zu fordern). Vgl. ferner ZüRcher: Erläuterungen, 324ff. mit ähnlicher Unterscheidung. Dagegen, im Anschluß an die französische Doktrin und die welschschweizerischen Rechte, Gautier: Prot. II. ExpKom. 4, 237: Bestrafung der Fälschung an sich; Thormann: eod. 240. Vgl. ferner Du Pasquier: 96f., 139ff.; Engeli: 30f. (Kantone der französischen Gruppe).
Siehe schon oben § 91 II mit der zitierten Literatur, ferner Weismann: 369; Binding: 231 (Verfälschung einer unechten Urkunde ist Herstellung einer anderen falschen). — Verfälschung einer eigenen echten Urkunde: JZ. 28, 100, Nr. 100 (Thurgau).
Namen- oder Firmenstempel und ebenso die gedruckte Unterschrift, die zur Herstellung einer Blankettfälschung verwendet werden, genügen: JZ. 32, 110, Nr. 25 (Baselstadt).
Gut die Unterscheidung bei Du Pasquier: 22f.: titre faux (unecht) quand la déclaration qu’il contient n’émane pas intégralement du signataire ou de celui qui en apparaît comme l’auteur, c’est à dire quand il a été matériellement altéré ou fabriqué par un tiers. Dagegen „mensongère“ ou „inexacte“ une déclaration contraire à la vérité. Vgl. ferner Engeli: 96ff. mit guter Durchführung des Unterschiedes zwischen der Herstellung einer unechten Urkunde (Fälschung) und einer unwahren Urkunde (Falschbeurkundung). Binding: 237 weist darauf hin, daß die unbefugte Blankettausfüllung eine Urkundenfälschung ist, die das Gesetz gar nicht besonders zu nennen braucht.
Stooss: Grundzüge, 2, 330. Der Tatbestand der Falsehbeurkundung ist erst in der parlamentarischen Beratung in die Bestimmung eingefügt worden. Die Entwürfe enthielten ihn nicht; StenBull. N. R. 1929, 557, 559; StR. 1931, 554. Auch das schon 1928 in Kraft getretene MilStG. berücksichtigte in Art. 78 (Fälschung dienstlicher Aktenstücke) und in Art. 172 (Urkundenfälschung) die Falschbeurkundung nicht. Die militärgerichtliche Rechtsprechung hat jedoch, anders als BE. 34 I, Nr. 57, auch die Falschbeurkundung — falsche Eintragungen auf Standblättern bei Schießübungen — als Fälschung bestraft; Entscheidungen des MilKassGer. 1926–1935, Nr. 15 und 36, ferner Z. 44, 106ff. und 48, 18ff. (Trüssel). Das war vielleicht juristisch gewagt, aber sachlich gerechtfertigt. Inzwischen sind die Art. 78 und 172 des MilStG. durch die Novelle vom 13. Juni 1941 dem bürgerlichen StGB. angepaßt worden. Vgl. ferner JZ. 29, 61, Nr. 57: zu Art. 169 des StG. von St. Gallen; bemerkenswert, daß auch Unterlassung von Einträgen in einem von einem Beamten zu führenden Kassabuch als Falschbeurkundung bezeichnet wird.
Über weitere Fälle von Falschbeurkundung: Art. 317 (durch Beamte und Personen öffentlichen Glaubens) und Art. 318 (falsches ärztliches Zeugnis) unten § 133.
Gautier: Prot. II. ExpKom. 4, 268f. — Eine solche Erschleichung einer Urkunde mit unwahrem Inhalt wird, wenn die Gefahr eines Vermögensschadens besteht und der Täter in Bereicherungsabsicht handelt, auch einen Betrugsversuch darstellen (Art. 148 und 22). Nach Art. 251 ist aber bereits Vollendung gegeben. Der Betrugstatbestand scheidet von vorneherein dann aus, wenn die Absicht des Täters nicht auf Vermögensschädigung oder Vermögensvorteil geht.
Darüber Engeli: 113ff., der aber die Fassung „zur Täuschung“ als zu wenig weitgehend kritisiert. Es soll schlechthin jeder Gebrauch, als ob die Urkunde echt wäre, strafbar sein.
Zum Tatbestand des Gebrauchmachens schon Escher (Lit. zu § 91): 340ff. mit der Erklärung, wer wissentlich eine gefälschte Urkunde gebrauche, erneuere dadurch gewissermaßen die Fälschung selbst. Vgl. ferner Binding: 240ff.
Du Pasquier: 156ff. nimmt dagegen Vollendung (crime consommé) an, sobald der Täter alles, was an ihm lag, getan hat, um mit der Urkunde eine Täuschung zu bewirken. Übergabe zur Post oder an einen Boten; Einlegung beim Richter, damit ein anderer, der getäuscht werden soll, von der Urkunde Kenntnis nehme.
Im wesentlichen wie der Text; Binding: 249ff.; vgl. ferner Weismann: 365ff., Engeli: 115ff., Vollendung, wenn durch die Übermittlung an die zu täuschende Person die Verfügungsmöglichkeit des Täters über die Urkunde entfallen ist (118). — Mehrmaliges Gebrauchen der falschen Urkunde durch denselben Täter wird regelmäßig ein fortgesetztes Delikt (G. Art. 71 III) sein; vgl. auch das thurgauische Urteil JZ. 26, 282, Nr. 196.
Prot. II. ExpKom. namentlich 4, 247ff., 258f.; 5, 62ff. Zum Folgenden auch Du Pasquier: 145ff. (De la falsification ou contrefaçon de certaines catégories de titres).
Dazu bemerkenswerte Begründung von Gautier: Prot. II. ExpKom. 4, 249f.; dagegen, mit dem Hinweis auf die regelmäßig höhere Beweiskraft der öffentlichen Urkunde, Burckhardt: eodem, 257.
Egger: Kommentar ZGB. (2. Aufl.), Art. 9, N. 2–4 und 7; dazu auch Engeli: 111ff.
Dazu GmüR: Kommentar ZGB. (2. Aufl.), Art. 9, N. 7; Egger: a.a.O. Allg. Einleitung, N. 23.
GmüR: Art. 9, N. 8; Egger: Art. 9, N. 13.
So auch Gautier und Reichel: Prot. II. ExpKom. 5, 64f., 70. ZüRcher: eodem 5, 62 bemerkte lediglich, das G. folge dem „Sprachgebrauch“ des ZGB.
Weshalb, wie GmüR: a. a. O. Art. 9, N. 6 annimmt, Gerichtsprotokolle und Auszüge aus denselben nicht als öffentliche Urkunden betrachtet werden sollen, ist nicht verständlich. G. Art. 110 Ziff. 5 II in Verbindung mit Ziff. 4 deckt auch Gerichtsakten. Zutreffend Zürcher. EG. zum ZGB. § 231: gerichtliche Akten als öffentliche Urkunden und dazu JZ. 10, 100, Nr. 22.
Nicht notwendig war, den Erbvertrag besonders zu nennen, wie man vorgeschlagen hatte. Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung (ZGB. Art. 512 I). Er ist eine öffentliche Urkunde.
Weitere Daten bei Engeli: 18, 50.
Vgl. schon Prot. I. ExpKom. 2, 634f.; Du Pasquier: 146ff. Gegen die Verbindung mit den Gelddelikten bereits Gubser (Lit. zu §94): 103ff.; Binding: a. a. O. 330ff.
Prot. 5, 51, 65, 71.
So der Schuldbrief und die Gült, die Namen- oder Inhaberpapiere sind (ZGB. Art. 859) und die, ebenso wie die Grundpfandverschreibung (ZGB. Art. 824f.), als öffentliche Urkunden errichtet werden. Vgl. das Luzerner Urteil JZ. 32, 266, Nr. 196: der Täter hatte auf gelöschten, mit dem „Kassationsvermerk“ versehenen Gülten diesen Vermerk ausradiert.
Vgl. dazu die Rechtsprechung des MKG., Entscheidungen 1926/1935, Nr. 5, 44, 46, S. 132 und dort Zitierte.
Zur ganzen Frage Gautier: Prot. II. ExpKom. 8, 293, ferner eodem 7, 148ff.: leichte Fälle namentlich etwa Fälschung von Ausweisen zur Benutzung öffentlicher Verkehrsanstalten.
Weitere Daten bei Engeli: 44ff., 129ff.
Im VE. 1908 lautete das Marginale des entsprechenden Art. 275: Urkundenfälschung ohne schädigende Absicht. Zur Entwicklungsgeschichte des Art. 252 Gautier: Prot. II. ExpKom. 7, 150ff.
ZüRcher: Erläuterungen, 483; Prot. II. ExpKom. 7, 152 (Heimatscheine).
Strafdrohung: Gefängnis (Haft) bis zu 3 Monaten und Buße, oder Gefängnis (Haft) oder Buße allein. Anders als bei Art. 252 ist hier nur eine Übertretung angenommen; vgl. StGB. Art.333 II.
Rechtsprechung zum Fremdenpolizeigesetz: Zürcher Bl. 36, Nr. 10 und 63: Fälschung, Verfälschung, Mißbrauch ausländischer Pässe.
Zürich § 103 nennt als Beispiele Wanderbücher, Arbeits- und Dienstbücher, Gesundheitsscheine, amtliche Zeugnisse über Aufführung, Armut, Krankheit, Unglücksfälle oder ähnliche Umstände. Rechtsprechung dazu bei KöPfli: Zürcher StGB. zu § 103.
Im Einzelfall ist die Anwendung von Art. 251 Ziff. 3 (besonders leichte Fälle) zu erwägen. Ob diese Bestimmung oder Art. 252 zur Geltung kommen soll, ist im Hinblick auf die Absicht, von der sich der Täter leiten ließ, zu entscheiden.
Art. 23 II des Fremdenpolizeigesetzes von 1931 sieht vor: wissentliche Verwendung durch Unberechtigte und Überlassung echter Papiere an Unberechtigte zum Gebrauch. Bei zweckmäßiger Auslegung genügt jetzt der Art. 252 des G. auch in diesen Fällen. — Z. 49, 115: Benutzung eines fremden Führerausweises für ein Motorfahrzeug durch eine Person, die keinen Ausweis besitzt (Baselstadt).
Im VE. 1908 ungenau als intellektuelle Urkundenfälschung bezeichnet (Art. 178); dazu ZüRcher: Erläuterungen, 327f.
Entsprechender Tatbestand in Art. 173 des MilStG., der außer Beamten und Personen öffentlichen Glaubens noch militärische Vorgesetzte nennt. Dazu Entscheidungen des MKG. 2 (1926–1935), Nr. 15, S. 44 und namentlich Nr. 56: Erschleichung eines unrichtigen Gerichtsprotokolls durch Angabe eines falschen Namens vor Gericht; vgl. dagegen Gautier: Prot. II. ExpKom. 4, 269. — Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens als Täter: Art. 317 Ziff. 1 II.
Dazu Leemann: JZ. 11, 1f. — Rechtsprechung: JZ. 14, 276, Nr. 83 (Baselstadt zu § 73 I: Erwirkung der Beglaubigung einer unechten Paßunterschrift); Zürcher Bl. 14, Nr. 59: Erwirkung der Beglaubigung einer gefälschten Unterschrift auf einer Bürgschaftsurkunde. Anders der Fall Zürcher Bl. 33, Nr. 125 und JZ. 31, 45, Nr. 34: Fälschung einer amtlichen Beglaubigung.
So auch ZüRcher: Prot. II. ExpKom. 4, 268.
Das gesetzgebungstechnische Postulat, Gleiches mit gleicher Formulierung zu erfassen, ist, wenn man Art. 251 Ziff. III 1 und Art. 253 II zusammenhält, mißachtet.
Spitzfindige Untersuchung, ob das Auskratzen des Datums auf einer Bahnfahrkarte die teilweise Zerstörung einer Bundesakte (JZ. 16, 65, Nr. 39) oder eine Verfälschung darstellt. Besser JZ. 26, 264, Nr. 185 (Bundesanwaltschaft: Beschädigen und Verändern = Verfälschen); vgl. auch Binding: Lb.2 I, 238f.; Frey: 92ff. mit der Erörterung von Einzelfällen.
Zürcher Bl. 17, Nr. 120: nicht im Falle der Unterschlagung. Das ist eine zu ängstliche Jurisprudenz.
Weitere Daten bei Stooss: Grundzüge, 2, 333; Frey: 26ff., 38ff. (kantonale Rechte).
Dazu Binding: 299f.; Frey: 87 hebt hervor, daß nicht die Zerstörung der Substanz das Entscheidende ist, sondern die Ausschaltung als Beweismittel, z. B. durch Beseitigung des Textes.
Andere, besondere Fälle: Nichtaufbewahrung von Geschäftsbüchern, Geschäftsbriefen und -telegrammen: Art. 166 und 325 II; vgl. oben § 62 I und II, über die Unterdrückung von Telegrammen siehe auch unten III 3.
Diebstahl oder Urkundenunterdrückung? Vgl. JZ. 35, 281, Nr. 198 (Baselstadt: Entscheidend ist der Wille, die Absicht des Täters). Diebstahl setzt nach G. Art. 137 Bereicherungsabsicht voraus. Das ist spezieller als die in Art. 254 genannten Motive; Frey: 98ff., der das Beiseiteschaffen und das Entziehen zutreffend als ein Unterdrücken ohne Veränderung der Substanz kennzeichnet.
Kasuistische Erörterungen bei Frey: 115ff.
Zu den einzelnen Fällen Frey: 74ff. Entscheidend ist: wer ein Recht am Inhalt einer Urkunde hat, dem steht auch ein Recht an ihr zu (78).
Diese Verhältnisse sind in den Beratungen der II. ExpKom. 4, 273 besprochen, aber nicht recht abgeklärt werden; vgl. auch Frey: 79ff. — Binding: 300 (Urkunden, deren Vorlegung durch den Richter verlangt ist oder die mit Beschlag belegt sind, gehören stets auch dem Staate, der sie beschlagnahmt hat).
Richtige Begründung dafür Hildebrand: Prot. II. ExpKom. 4, 275: Wenn unter Verwandten der Diebstahl von Geld nur auf Antrag strafbar ist, so soll es auch die „Unterdrückung“ eines Schuldbriefs sein. Vgl. noch Art. 110 Ziff. 2/3.
Gautier: Prot. II. ExpKom. 4, 274; vgl. auch oben § 74 i. f.
Dazu besonders auch Frey: 123ff.
Weitere Angaben namentlich bei Germann: Anmerkungen zu Art. 148 und 251.
Dazu und über das Verhältnis der Strafbestimmungen der Kontrollverordnung zum bürgerlichen und zum MilStG. Schulthess: 77ff.
Binding: a.a.O. 217, 254ff.
ZüRcher: Erläuterungen, 425 nennt als Einzelfälle: Fälschung mit oder ohne Beseitigung eines echten Schriftstückes (Aufgabetelegramm), Verfälschung durch unbefugte Veränderung, unrichtige telegraphische oder schriftliche Wiedergabe (Ankunftsdepesche), Unterdrückung durch Beseitigung des Aufgabetelegramms, ehe der Inhalt telegraphiert wurde, Unterlassen der telegraphischen Übertragung, Beseitigung und Nichtbefördern des Ankunftstelegramms. Vgl. ferner Prot. II. ExpKom. 5, 391ff.; 6, 148f.; Wettstein: Telegraphenstrafrecht (Lit.-Angaben zu § 87), 89ff. und dazu Stooss: Z. 16, 335ff.; StäMpfli: Z. 36, 247, 249.
StenBull. NR. 1929, 612, 614.
Ebenso Gautier: Prot. II. ExpKom. 5, 393; StäMpfli: Z. 36, 248; a. M. Lang: Prot. II. ExpKom. 5, 394 (nur, je nach der Sachlage, entweder das Beamtendelikt oder Fälschung gemäß Art. 251).
So wohl auch Gautier: a. a. O. 393. Umgekehrt kann auch Teilnahme des Dritten am Beamtendelikt vorkommen; StäMpfli: 250.
Ebenso StäMpfli: 250.
StäMpfli: Z. 247. Der Schutz bezieht sich auf alle Telegramme, nicht nur auf solche mit Urkundencharakter.
Temperamentvoll bestritten von Binding: 259. Stämpfli: Z. 36, 246 stellt zutreffend fest, daß die Telegraphenverwaltung die telegraphische Nachricht nur vermittelt, daß die Ankunftsdepesche also nicht öffentliche Urkunde ist. Die Frage jedoch, ob „die dienstlichen Zusätze am Kopf des Telegramms als amtliche Erklärungen mit Urkundenqualität“ zu gelten haben, läßt Stämpfli offen.
Ausführliche, namentlich auch die geschichtliche Entwicklung des Tatbestandes berücksichtigende Darstellung bei V. Segesser: 7ff., 105ff. (Entwicklung der schweizer. Rechte).
Über die wechselvolle systematische Einfügung der Grenzverrückung —-Sachbeschädigung, Betrug, Fälschung, Delikt gegen die publica fides — v. Segesser 4f., 105ff., 134ff.; vgl. auch Gautier: Prot. II. ExpKom. 4, 285 und Thormann: eodem 287; Weismann: (Lit. zu §96) 395ff. (Grenzfälschung).
Dazu die Kommentare zum ZGB., z. B. Leemann: Sachenrecht (2. Aufl.), Art. 668, N. 1.
Leemann: a. a. O. N. 5.
Die VO. des Bundesrates vom 15. Dezember 1910 — Instruktion für die Grundbuchvermessungen — (GSlg. 26, 1402ff.) fordert in Art. 11 lit. b die Vermarkung der Landes-, Kantons-, Amts- oder Bezirksgrenzen, der politischen Gemeindegrenzen, eventuell der Orts- oder Zivilgemeindegrenzen und der Grenzen von Gebieten, welche politisch mehreren Gemeinden angehören. Danach bestimmt sich auch die Reichweite des Art. 268 des StGB. — In Art. 15 lit. g und k der erwähnten Instruktion wird Näheres über Art und Beschaffenheit der Grenzzeichen gesagt.
Gautier: Prot. II. ExpKom. 4, 286 nimmt, nicht zutreffend an, daß hier als Täter nur Beamte (Geometer) in Frage kommen.
Absicht, über die Eigentumsgrenze zu täuschen. Anders der — auch mögliche — Diebstahl von Grenzzeichen und die Zerstörung und Beschädigung aus Bosheit (Sachbeschädigung nach Art. 145); vgl. ZüRcher: Erläuterungen, 334; Burckhardt: Prot. II. ExpKom. 5, 78.
Die Bedeutung und die Schwere des Delikts der Verrückung staatlicher Grenzzeichen wird in Prot. II. ExpKom. 5, 81 erörtert. Über das Verhältnis der Bestimmung zu Art. 267 Ziff. 1 II (diplomatischer Landesverrat) unten § 104 IV 2.
Ebenso Huber: Prot. II. ExpKom. 5, 81.
Prot. II. ExpKom. 5, 76ff.: auseinandergehende Meinungen.
Gutachtliche Äußerungen der Schweizerischen Landeshydrographie: Prot. II. ExpKom. 5, 79f.
Burckhardt: Prot. a. a. O. 78 hatte die gleiche Strafdrohung wie für die Grenzverrückung beantragt.
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Hafter, E. (1943). Fälschungen. In: Schweizerisches Strafrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99422-7_4
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