Zusammenfassung
Bezeichnet man die alles umfassende Wissenschaft von der Verwaltung als Verwaltungs Wissenschaft, eine, wie die Wandlung des Wortes „Staatswissenschaft“ beweist, keineswegs selbstverständliche Voraussetzung, so lassen sich deut¬lich drei Zweige erkennen, in die sie sich spaltet: die Verwaltungslehre, die Verwaltungspolitik und die Verwaltungsrechtswissenschaft. Denn ent¬weder macht man die Tatsachen der Verwaltung, wie sie sind, wie sie waren und wie sie vermutlich sein werden, zum Gegenstande seiner Betrachtung. Man schildert die Verwaltung, wTie man sie sieht, vergleicht sie mit dem staatlichen und gemeindlichen Leben des Auslands oder der Vergangenheit, geht den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und seelischen Ursachen und Wirkungen der Einrichtungen nach und sucht aus der Mannigfaltigkeit der Erscheinungen unter Zuhilfenahme der Statistik allgemeinere soziologische Gesetze zu ermitteln, etwa über die Art der Auslese der Bürgermeister bei ihrer unmittelbaren Wahl durch die Bürgerschaft im Gegensatze zur Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung. Die auf solche Ziele gerichtete Wissenschaft heißt Verwaltungslehre, allerdings in einem engeren Sinne, da sie in einem weiteren die Verwaltungspolitik mit umfaßt. Oder man legt an die Erscheinungen des Verwaltungslebens einen kritischen Maßstab an, bewertet sie nach bestimmten Idealen und fordert demgemäß Verbesserungen. Meist wird es der praktische Verwaltungsbeamte, die Regierung, die Volksvertretung sein, die diese Aufgabe übernehmen, aber auch die Wissenschaft kann sich ihrer bemächtigen und setzt so die wissenschaftliche Verwaltungspolitik neben die Verwaltungslehre.
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Jellinek, W. (1931). Die Verwaltungsrechtswissenschaft. — Schrifttum. In: Verwaltungsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99337-4_6
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