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Zusammenfassung

Das Problem, das sich angesichts des zuvor dargelegten Standpunktes des Gesetzes sogleich nach seinem Erlaß ergab, war dieses: Der Code civil stand anscheinend einer freien Betätigung der Frau im Haushalt völlig ablehnend gegenüber. Andererseits war eine unbestreitbare und nicht zu beseitigende Tatsache, daß im täglichen Leben der Frau in erster Linie die Rolle zufiel, für die laufenden Bedürfnisse der Familie Sorge zu tragen, und daß zu diesem Zweck tagtäglich von den Ehefrauen unzählige Geschäfte geschlossen wurden und, sollte der Haushalt nicht ins Stocken geraten, geschlossen werden mußten. Daß die Frau für jeden solcher Verträge und für alle ihre Haushalthandlungen erst die ehemännliche autorisation oder gar gerichtlichen Ersatz sollte nachsuchen müssen, war nach der Natur der Dinge ausgeschlossen. Um also die tatsächliche Wirksamkeit der Frau auch rechtlich sicherzustellen, oder besser: zu ermöglichen, mußte nach einem technischen Auskunftsmittel gesucht werden, durch das die nicht umzustoßende Wirklichkeit des Lebens nach Möglichkeit mit dem Standpunkt des Gesetzes in Einklang gebracht werden konnte.

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Literatur

  1. So z.B. Douai 24. 12. 1833, D. P. 1847. 2. 59; Besançon 10. 7. 1866, D. P. 1866. 2. 136; Paris 5. 3. 1895, Gaz. Pal. 1895. 1. 469. Weitere Entscheidungen bei Binet 32, Anm. 4.

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  2. Trib. civ. Lyon 1. 8. 1867 sous Cass. 30. 11. 1868, D. P. 1869. 1. 132.

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  3. Demolombe IV, Nr. 169; Laurent XXII, Nr. 105 u. a.

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  4. Und zwar tritt nach fester Praxis des Kassationshofs (vgl. namentlich Urteil vom 16. 7. 1902, D. P. 1903. 1. 401 mit zustimmender Anmerkung von Capitant und neuestens Urteil vom 27. 6. 1922, D. P. 1922. 1. 200), wie bei uns nach §§ 1459 Abs. 2, 1530 Abs. 2, 1549 BGB., Solidarhaftung des Mannes ein. Diese Frage, wie überhaupt die Tragweite des art. 1419, ist indessen in der Literatur lebhaft bestritten; vgl. (Planiol-Ripert-) Nast VIII, Nr. 362ff., wo ausführliche weitere Nachweise; wie Nast auch Josserand bei Besprechung des Nastschen Buches in Revue crit. 1925, S. 313f.

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  5. In diesem Sinne Binet, 32 ff.

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  6. Nach dem sogleich noch im Text zu erörternden Zweck der Vorschrift ist eine nachträgliche schriftliche Zustimmung nutzlos; vgl. dazu (Planiol-Ripert-) Rouast II, Nr. 447.

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  7. Genauere Erörterungen darüber würden hier zu weit führen. Vgl. Colin et Capitant I, 614ff., 617f.; (Planiol-Ripert-) Rouast II, Nr. 404ff.; Gide: Etude sur la condition privée de la femme… (2Paris 1885), 423ff.; Morizot-Thibault: De l’autorité maritale (Etude critique du code civil), Paris 1899, 31ff., 39ff., 7811.; Aftalion (oben S. 3 Anm. 1), 14ff., 26ff., 60ff.; Siramy: Etude sur les origines et les caractères de L’autorisation maritale dans l’histoire du droit français (Thèse, Paris 1901), passim, bes. 36ff, 73ff., 8411.

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  8. Pothier: Puissance du mari, Nr. 67, mit Belegen; Lebrun: Traité de la communauté entre mari et femme (Paris 1709) Livre II chap. I sect. IV Nr. 1ff., bes. Nr. 8 (S. 154ff., 157).

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  9. Dazu (Planiol- Ripert-) Rouast II, Nr. 451ff., wo (Nr. 456) auch die Ausnahmen dieses Prinzips aufgeführt werden. — Im Rahmen der belgischen Reform (oben S. 6 Anm. 10) ist jetzt geplant, den Spezialitätsgrundsatz aufzugeben: Nach art. 221 des Entwurfs in der Fassung vom 6. 4..1927 kann der Mann seiner Frau durch Erklärung vor dem Gerichts-schreiber bei jedem Güterstande zu allen Prozessen und Rechtshandlungen, zu denen überhaupt seine Autorisation erforderlich ist, eine „autorisation générale“ erteilen; diese ist zwar jederzeit widerruflich, aber die Frau kann einen willkürlichen Widerruf für nichtig erklären lassen. Durch diese Regelung bringt der Entwurf, obwohl er an dem Grundsatz der Geschäftsunfähigkeit der Ehefrau noch festhält, praktisch doch schon einen sehr erheblichen und begrüßenswerten Fortschritt.

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  10. Pothier: Puissance du mari, Nr. 68.

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  11. Demolombe IV, Nr. 197; Laurent III, Nr. 117; Baudry-Lacantinerie et Houques-Fourcade II, Nr. 2229, 2241; (Planiol-Ripert-) Rouast II, Nr. 444, 449 u. a. — Abweichend namentlich Aubry et Rau VII, § 472 (S. 247) zu und in Anm. 58.

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  12. Vgl. z. B. Cass. 26. 7. 1871, D. P. 1871. 1. 293; 22. 2. 1893, D. P. 1893. 1. 295 u. öfter.

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  13. Cass. 7. 3. 1922, D. P. 1925. 1. 136.

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  14. Das heben noch besonders hervor: Colin et Capitant I, 638; ( Planiol-Ripert-) Rouast II, Nr. 392; Binet 39f.

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  15. Über Spanien und Cuba unten S. 16, 17.

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  16. Brasilien, art. 242; Chile, art. 137; Colombien, art. 182; Ecuador, art. 131; Uruguay, art. 131. In Argentinien ist der Grundsatz der Geschäftsunfähigkeit der Ehefrau und das Erfordernis der Autorisierung vor allem für jeglichen schuldrechtlichen Vertrag niedergelegt in art. 212 C. c. (ursprünglich art. 55 des Ehegesetzes, durch das mit Wirkung vom 1. 12. 1889 der bisherige Titel „Del matrimonio“des Código civil ersetzt wurde; da hierdurch von art. 158 C. c. ab eine Änderung der Artikelzählung eintrat, werden im weiteren Verlauf der Darstellung für Argentinien stets zwei Zitate gegeben werden: zunächst nach der heutigen und in Klammern nach der „früheren“, d. h. der vor dem 1. 12. 1889 gültigen Nummerierung). Wenn ich recht sehe, ist dies Prinzip jetzt nur — allerdings erheblich — abgeschwächt, aber noch keineswegs gänzlich beseitigt durch das Gesetz Nr. 11357 vom 14. 9. 1926 über die „derechos civiles de la mujer“(deutsche Übersetzung von Rost in: Blätter f. internat. Privatr. [Beilage der Leipziger Zeitschr.] 1927, 83f.): Völlige Aufhebung der bisherigen Beschränkungen der verheirateten Frau wäre doch sehr leicht auszudrücken gewesen — etwa ähnlich, wie art. 2 des Gesetzentwurfs des Senators del Valle Iberlucea rund heraus bestimmte: „Queda abolida la incapacidad de la mujer casada“. Statt dessen enthält art. 3 nur eine (freilich ziemlich umfangreiche) Aufzählung alles dessen, was die Ehefrau in Zukunft „ohne die Notwendigkeit ehemännlicher oder gerichtlicher Autorisation“tun kann. Hiernach scheint mir noch nicht schlechthin die Befugnis zur Eingehung von Vertragsverbindlichkeiten zu bestehen; und es bleibt namentlich unsicher, ob die Frau für Haushaltverträge — worüber sogleich S. 15 — heute voll geschäftsfähig ist (wahrscheinlich allerdings zu bejahen, vgl. auch art. 6 des Ges. und dazu unten S. 18).

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  17. Das neue am 15. 9. 1926 in Kraft getretene I. Buch des Código civil von Guatemala enthält über die Vertragsobligationen freilich nichts, wie denn überhaupt der sonst übliche Katalog von autorisationsbedürftigen Geschäften fehlt und daher zweifelhaft sein kann, ob der Grundsatz der Geschäftsunfähigkeit der Ehefrau noch heute in Guatemala gilt. Für die Bejahung kann man anführen, daß die verheiratete Frau gem. art. 154 (nur) „con la autorización del marido“sich irgendeiner Erwerbstätigkeit oder einem anständigen Berufe widmen kann. Vor allem aber: Nach art. 166 bedarf die Ehefrau der „autorizaciön“des Mannes oder des Richters zu vertraglichen Verpflichtungen und zum Prozessieren nicht, „wenn es sich um ihr eigenes Vermögen handelt“; hieraus läßt sich schließen, daß im übrigen noch das Erfordernis der Autorisierung gilt. Vgl. auch unten S. 15 Anm. 20.

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  18. Über diese Deduktion im französischen Recht oben S. 5. — Vgl. auch. Asser-Scholten: Handleiding tot de becefening van het Nederl. Burgerl. Recht I (5. Aufl. Zwolle 1923), S. 213.

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  19. Brasilien, art. 247; Chile, art. 147; Colombien, art. 192; Ecuador, art. 141; Uruguay, art. 141; Argentinien, art. 213 (ursprünglich art. 56 des Eheges.) — ob es allerdings noch heute dieser Konstruktion bedarf, um die Frau zu derartigen Geschäften zu befähigen, ist zweifelhaft (eher zu verneinen): vgl. S. 14 Anm. 16.

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  20. Niederlande, Burgerl. Wetb. art. 164 („… wegens alles wat de gewone en dagelijksche uitgaven der huishouding betreft…“ vgl. auch unten S. 61 Anm. 10); Argentinien, art. 213 (ursprünglich art. 56 des Eheges.) („… en las compras al fiado de objetos destinados al consumo ordinario de la familia…“) — heute besitzt die Frau für diese Verträge vielleicht schon ohne diese Konstruktion volle Geschäftsfähigkeit: vgl. oben S. 14 Anm. 16; Brasilien, art. 247 („… para a compra, ainda a credito, das coisas necessarias a economia domestica…“); Chile, art. 147 („… en las compras al fiado de objetos naturalmente destinados al consumo ordinario de la familia…“) — die gleiche Formel in den übrigen Gesetzen: Colombien, art. 192; Ecuador, art. 141; Uruguay, art. 141; vgl. über diese latein-amerikanischen Gesetze auch noch unten S. 62 Anm. 14. Guatemala weicht auch hier von der landläufigen Formulierung ab. In art. 153 wird nämlich bestimmt: „Die Frau hat Recht und Pflicht, die Angelegenheiten des Hauswesens zu leiten. Im Rahmen ihres häuslichen Wirkungskreises hat sie Recht und Pflicht, die Geschäfte des Mannes zu besorgen. Die Rechtshandlungen, die sie innerhalb dieser Grenzen vornimmt, gelten als durch den Mann,autorizados, es sei denn, daß aus den Umständen deutlich das Gegenteil hervorgeht.“Die Ähnlichkeit dieser Vorschrift mit BGB. §§ 1356, 1357 ist so stark, daß man wohl fast bewußte Nachahmung des deutschen Rechts annehmen muß. Eben deshalb läßt sich auch in Frage ziehen, ob es sich hier um eine Vermutung der „Autorisierung“ in dem sonst bei den romanischen Rechten üblichen Sinne handelt, ob damit nicht vielmehr — was sprachlich für „autorizar“ebensogut möglich ist — gesagt sein soll, die Frau solle zu den fraglichen Handlungen als vom Manne bevollmächtigt gelten. Volle Sicherheit hierüber wie über die S. 14 Anm. 17 behandelte Frage war nicht zu gewinnen, da mir leider lediglich der Gesetzestext zugänglich war. Für die praktisch wichtige Frage der Haftung aus Haushaltgeschäften spielt diese Unsicherheit jedenfalls keine Rolle; vgl. unten S. 17 zu und in Anm. 26.

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  21. In diesem Sinne (für das argentinische Recht) offenbar auch: Cammarota: Incapacidad civil de la mujer casada (Buenos Aires 1922), S. 150. — Der hier von den romanischen Rechten verwendete Präsumtionsbegriff ist demnach ein anderer als der uns im deutschen Recht geläufige. Darauf hat jüngst Martin Wolff: Ztschr. f. ausländ. u. internat. Privatr. I (1927), 523f. aufmerksam gemacht.

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  22. Spanien, art. 61; Cuba, art. 61 (insoweit unberührt geblieben von dem Ges. vom 18. 7. 1917, das der Ehefrau die freie Verwaltung ihres eigenen Vermögens und eine Reihe sonstiger Befreiungen gebracht hat; vgl. Betancourt: Código civil [3. Aufl. Habana 1924], S. 70 Anm. 67). — Der Aufbau beider Gesetze läßt allerdings nicht völlig deutlich werden, ob die incapacidad der Ehefrau Grundsatz oder nur Ausnahme ist. In der spanischen Literatur wird (mit Recht) die Geschäftsunfähigkeit als das Prinzipielle angesehen: Tarragato: Teoría gen de la capacidad de la mujer casada, Rev. gen. de legislac. y jurisprud. — I Doctrinal — Bd. 145 (1924), 3ofi, bes. 33f.; J. Castan TobeñAs: Derecho civ. espanol común y foral I (Madrid 1926), 75.

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  23. Wörtlich übereinstimmend Spanien und Cuba, art. 62. — Vgl. dazu noch unten S. 62 Anm. 14 a. E.

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  24. Dazu oben S. 11.

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  25. Spanien und Cuba, art. 1408. Die Frau kann allerdings nur ausnahmsweise das Gesamtgut verhaften — aber ihre Haushaltgeschäfte im Sinne von art. 62 gehören zu diesen Ausnahmefällen: vgl. Manresa y Navarro: Comentarios al código civil espanol IX (3. Aufl. Madrid 1919), S. 649; Demófilo de Buen in: Curso elemental de derecho civil por Colin y Capitant Tomo II vol. 1 (Madrid 1923), Zusatz auf S. 415.

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  26. Diese Sätze sind, wie immer man über die oben S. 14 Anm. 17 und S. 15 Anm. 20 berührten Fragen denken mag, für die Haushaltgeschäfte der Frau sehr bemerkenswert: Sollte die grundsätzlich bestehende Geschäftsunfähigkeit der Ehefrau durch art. 153 behoben werden, so würde die hier in Rede stehende Vorschrift eine Durchbrechung der Regel: „Qui auctor est, se non obligat“bedeuten, indem sie der normalerweise allein gegebenen Haftung der Frau eine Haftung auch des Mannes hinzufügte. Wenn dagegen die Frau in Guatemala für Haushaltgeschäfte als Bevollmächtigte des Mannes gelten sollte, so würde art. 168 besagen, daß entgegen den Grundsätzen der Stellvertretung nicht nur der Mann, sondern auch die Frau haften solle.

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  27. Colombien, art. 1807; Chile, art. 1751; Ecuador, art. 1741; Uruguay, art. 1977.

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  28. Argentinien, C. c. art. 1315 (früher art. 1281).

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  29. Wie sich im übrigen die Vorschriften des art. 6 in den Código civil einfügen (nach art. 9 1. c. sollen sie Bestandteil von ihm sein und ihn nur insoweit abändern, als er Widersprechendes enthält), kann schon wegen der Eigenartigkeit und Kompliziertheit des argentinischen Ehegüterrechts hier nicht weiter verfolgt werden.

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  30. Mit dieser Begründung und dem ausdrücklichen Hinzufügen, daß die Frau gemäß art. 164 nicht als Mandatarin des Mannes auftrete, hat die Rechtbank sGravenhage 11. 11. 1911, Weekbl. 1912 Nr. 9273 persönliche Verpflichtung der Frau angenommen.

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  31. Hooge Rad 5. 2. 1909, Weekbl. 1909 Nr. 8819 (über dessen Begründung vgl. unten S. 49 Anm. 4). Ebenso z. B. Kantongerecht Rotterdam 9. 3. 1908 u. 16. 2. 1923, Weekbl. 1908 Nr. 8760 u. 1923 Nr. 11028; Kantongerecht Amsterdam 3. 11. 1920 u. 23. 1. 1925, Weekbl. 1922 Nr. 10816 u. 1926 Nr. 11484; Rechtbank ‘sGravenhage 22.4.1924, Nederlandsche Jurisprudentie 1927, 160; Rechtbank ’sGravenhage 14. 1. 1927, Weekbl. 1927 Nr. 11626; Gerechtshof Hertogenbosch 5. 4. 1927, Weekbl. voor Privaatr., Not. en Registr. 1928, Nr. 3029, S. 24 u. a. m.

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  32. So Veegens-Oppenheim: Schets van het Nederl. Burgerl. Recht Bd. I (3. Aufl. Haarlem 1923), S. 119; Asser-Scholten: Handleiding tot de becefening van het Nederl. Burgerl. Recht Bd. I (5. Aufl. Zwolle 1923), S. 215 und ausführlich: Scholten: Weekbl. voor Privaatr., Not. en Registr. 1909, Nr. 2070/2071. — Dagegen für Alleinhaftung des Mannes: (Opzoomer-) Grünebaum: Het Burgerl. Wetboek verklaard, Bd. I (3. Aufl. sGravenhage 1911), S. 318ff.

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  33. Wenn die Rechtsprechung wirklich, wie die in Anm. 32 Zitierten meinen, mit der Haftbarerklärung des Mannes die Haftung der Frau nicht ausschließen wollte, so wäre auffällig und kaum verständlich, warum — wie ein Blick durch die Entscheidungssammlungen zeigt — regelmäßig nur gegen den Mann geklagt wird, anstatt, wie ein gewissenhafter Anwalt es unzweifelhaft tun würde, gegen beide Ehegatten gemeinschaftlich. Sollte das nicht daran liegen, daß in der Anwaltspraxis die Rechtsprechung dahin verstanden wird, daß der Mann allein verpflichtet werde? Die Auffassung, daß dies der Sinn der Judikatur sei, wird noch erheblich verstärkt durch die Tatsache, daß bei den Vorarbeiten zu dem im Text sogleich noch zu erwähnenden Eherechtsentwurf innerhalb der Kommission lebhafter Streit darum entstand, ob die Ehegatten gemeinschaftlich haften sollten — diese Debatte wäre schwer begreiflich, wenn solche Haftung, die nach dem Gang der Verhandlungen offensichtlich als ein Novum empfunden wurde, schon dem geltenden Recht entspräche. Ober einen dritten Grund für den hier vertretenen Standpunkt unten S. 49 Anm. 4.

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  34. Text und Erläuterung sind abgedruckt im Weekblad van het Recht 1927 Nr. 11656,.11658–11660; ebenso im Weekbl. voor Privaatr., Not. en Registr. 1927, Bijvoegsel zu Nr. 2997, S. 393ff. (die folgenden Zitate beziehen sich auf diese letztere Quelle). — Die Kommission war durch königl. Beschluß vom 13. 9. 1919, Nr. 51, eingesetzt worden „zur Beseitigung von Fehlern und Füllung von Lücken in der niederländischen bürgerlichen Gesetzgebung“.

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  35. Vgl. auch die Erläuterung a. a. O., S. 400, rechte Spalte.

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  36. Die Kommission erklärt zu Beginn ihrer Erläuterungen (a. a. O., S. 398, linke Spalte), sie habe das deutsche, schweizerische und skandinavische Recht studiert, dabei aber nur wenig gefunden, was sich zur Übernahme auf die niederländischen Verhältnisse eigne. Zu diesem Wenigen gehört — worüber die Erläuterungen schweigen — die Bestimmung über die Solidarhaftung der Ehegatten aus Haushaltgeschäften sowohl des Mannes wie der Frau: hierfür haben offensichtlich Kap. 5 § 12 des schwedischen Eherechtsgesetzes vom 11. 6. 1920 und § 11 des dänischen Gesetzes vom 18. 3. 1925 über die Rechtswirkungen der Ehe als Vorbild gedient. — Nimmt man hinzu, daß doppelseitige Schlüsselgewalt mit gesamtschuldnerischer Haftung beider Ehegatten unlängst auch in § 7 des norwegischen Gesetzes vom 20. 5. 1927 über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten festgelegt ist und daß das gleiche heute in Guatemala (oben S. 17) sowie — in etwas beschränkter Form — auch in Argentinien (oben S. 18) gilt, so dürfte mit dieser trotz der Verschiedenartigkeit der beteiligten Rechtskreise gleichförmigen Entwicklung des Problems in der Welt auch der deutschen Reform deutlich genug der Weg gewiesen sein; in dieser Richtung bewegen sich denn auch die Vorschläge der Referenten auf dem Heidelberger Juristentag, vgl. Verhandlungen des XXXIII. Dtsch. Juristentags (1925), 327, 333, 343.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Kipp, K.T. (1928). Autorisation tacite. In: Rechtsvergleichende Studien zur Lehre von der Schlüsselgewalt in den Romanischen Rechten. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99316-9_3

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