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Kritische Beurteilung der Frage an Hand der Entstehungsgeschichte und der in der Literatur vertretenen Ansichten

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Wann kann der Nacherbe die Nacherbschaft annehmen oder ausschlagen?
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Zusammenfassung

An Hand der in Abschnitt II entwickelten Entstehungsgeschichte der beiden in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen, nämlich des § 1946 und des § 2142 Absatz 1 BGB., sowie auf Grund der im III. Abschnitt niedergelegten Auffassung von Theorie und Praxis, soll nunmehr zu einer kritischen Behandlung und daran anschließenden Entscheidung der Frage geschritten werden. Das Programm hierzu ist bereits in der Einleitung zu dieser Arbeit entworfen. Die dort vorgenommene Formulierung in drei Fragen soll für die nun folgenden Erörterungen maßgebend sein. Es muß daher zuerst zur Beantwortung der Frage 1 geschritten werden. Diese verlangt eine Entscheidung darüber, ob der § 1946 BGB. eine allgemeine Regel aufstellt, die für alle erbrechtlichen Fälle bezüglich des Zeitpunkts der Annahme und Ausschlagung der Erbschaft die grundlegende Norm darstellt und die daher auch für den Nacherben mangels einer speziellen Regelung unmittelbare Anwendung zu finden hat.

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Notes

  1. Vgl. Motive Band V, S. 503.

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  2. Vgl. Motive Band V, S. 121.

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  3. Auch das Reichsgericht (E. 80 S. 381) äußert sich zu dieser Frage. Nach seiner Ansicht deutet die Beseitigung des im § 2033 enthaltenen Hinweises auf gesetzlich vorgesehene Ausnahmen, wenn nicht auf eine Erweiterung, so doch jedenfalls auf eine Beibehaltung des nämlichen Anwendungsgebietes hin.

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  4. Protokolle Band V, S. 624 ff.

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  5. Windscheid S. 680, Anm. 4. — Kretzschmar 1910 S. 136. — Komm, der RGK. Anm. 1 zu § 2142.

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  6. Kretzschmar S. 133, Anm. 4.

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  7. Siehe unten S. 32 ff.

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  8. Siehe oben S. 21 und 22.

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  9. Siehe oben S. 20/1 und Anm. 1.

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  10. Siehe oben S. 12 und Anm. 1.

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  11. Vgl. Motive Band V S. 504 und oben S. 7 und 8.

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  12. Vgl. Herzfelder in Staudingers Kommentar Anm. II C 1 zu § 2180. — Kretzschmar (1910): S. 158, § 41 II 2, Anm. 9. — Planck-Ritgen: Anm. 4a zu § 2180. — Komm. der R. G. R. Anm. 3 § 2180. — Windscheid: S. 602, §643. — Meischeider: S. 356 ff. — Pelargus: Das Erbrecht des BGB. 1899, § 1991. — Meischeider und Pelargus lehnen zwar ebenfalls Annahme und Ausschlagung des bedingten Vermächtnisses vor dem Eintritt der Bedingung bzw. des Termins ab, begründen ihre Auffassung aber in anderer Weise als im Falle des § 1946. Meischeider folgert aus dem Wörtchen „erst“ in § 2180 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1, daß damit nur gesagt sei, eine vor dem Erbfall abgegebene Erklärung sei unwirksam, und daß somit die Frage, wann ein bedingtes oder bedachtes Vermächtnis angenommen bzw. ausgeschlagen werden könne, im Gesetze nicht ausdrücklich entschieden sei. Er will einerseits im Anschluß an das römische Recht und andererseits unter analoger Anwendung des § 2142 Absatz 1 die Ausschlagung des Vermächtnisses unmittelbar nach dem Erbfall gestatten, während er die Annahme an den Eintritt der Bedingung bzw. des Termins, also an den Anfall, bindet. — Pelargus lehnt Annahme und Ausschlagung deshalb vor dem Anfall ab, weil sie dann nur bedingt erklärt seien und dies nach dem Gesetz unstatthaft sei.

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  13. Vgl. § 2180, Absatz 2, S. 2, Halbsatz 1 BGB.

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  14. Vgl. oben S. 21 und Anm. 2.

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  15. Vgl. Motive, Band V, S. 504; siehe oben Seite 7 und 8.

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  16. Siehe oben Seite 8.

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  17. Vgl. die oben S. 16 Anm. 1 zitierte E. R. G.

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  18. Vgl. oben S. 27 ff.

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  19. Vgl. Planck-Ritgen, S. 318, Anm. 3 zu § 2142. — Köpcke (die Rechtsstellung des Ersatzerben und des Nacherben nach B. G. B. 1902. Diss. Jena, S. 15) geht in seinen Ausführungen, die er den von Planck-Ritgen vertretenen Standpunkt entgegensetzt, vonder falschen Voraussetzung aus, Planck halte prinzipiell für Annahme und Ausschlagung den Zeitpunkt des Erbfalls für maßgebend. Er irrt. Seine Darlegungen sind daher unzutreffend.

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  20. Vgl. Motive S. 503.

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  21. Vgl. Planck-Strohal, S. 473, Anm. 4 zu § 2142.

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  22. Vgl. Wäntig in Zeitschr. d. D. Not. V, 1906, Band 6, S. 377 ff. — Planck-Strohal, S. 397/98. — Kretzschmar (1913), S. 200 ff. § 35 I. — Recht 1907, S. 1072, Nr. 2577 (RG. vom 11. Juli 1907). — Gruchot: Beiträge, Band 52, S. 580 (Verfügung über den Nacherbteil), Band 33, S. 293. — ERG. 80, S. 384.

    Google Scholar 

  23. Vgl. ERG. 80, S. 384.

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  24. Vgl. oben S. 36, Anm. 3.

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  25. Der von Planck-Ritgen (Anm. 3 zu § 2142) sowie dem O. L. G. München vom 19. Juni 1907 (vgl. Blätter f. R.-A. Band 72, S. 1000 ff.) erhobene Einwand, warum das Gesetz in § 2142 Absatz 1 neben der Ausschlagung nicht auch die Annahme erwähne und hierdurch zu erkennen gebe, beide Fälle seien gleich zu behandeln, wird hierdurch ebenfalls widerlegt. Hätte man sie nachträglich noch in dem § 2142 Absatz 1 mit hineingenommen, so wäre hierdurch denjenigen, die dem § 1946 allgemeine Geltung absprechen, eine neue Handhabe zur Vertretung ihrer Meinung gegeben worden.

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  26. Vgl. oben S. 14, Anm. 1.

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  27. Vgl. oben S. 15, Anm. 1.

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  28. Vgl. Zeitschrift d. D. Notarvereins 1906, Bd. VI, S. 403 ff.

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  29. Vgl. zu dieser Frage: Planck-Strohal, Anm.1 zu§ 1952. — Kretzschmar (1913), S. 377, § 56 IV. — Staudinger, Anm. 1 zu § 1952. — Türke, Anm. 1 zu § 1952.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Kleinschmidt, F. (1916). Kritische Beurteilung der Frage an Hand der Entstehungsgeschichte und der in der Literatur vertretenen Ansichten. In: Wann kann der Nacherbe die Nacherbschaft annehmen oder ausschlagen?. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99307-7_4

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