Zusammenfassung
Anschließend an das römische Recht, das bemüht war, unüberlegte und voreilige Erklärungen auszuschließen, und das deshalb Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft von der bereits erfolgten Berufung und von der vollständigen und genauen Kenntnis des Grundes der Berufung selbst abhängig machte1), war in dem ersten Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch eine analog lautende Bestimmung aufgenommen worden, die im § 2033 des ersten Entwurfes niedergelegt war und folgende Fassung hatte:
Die Erbschaft kann, sofern nicht das Gesetz ein anderes bestimmt, nicht vor Beginn der Ausschlagungsfrist angenommen oder ausgeschlagen werden.
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Notes
Vgl. Dernburg: Pandekten III, § 161.
Vgl. Motive Band V, S. 503/04.
Vgl. Motive Band V, S. 121/22.
Vgl. Protokolle Band V, S. 624ff.
Vgl. Protokolle Band V, S. 626.
Vgl. Motive Band V, S. 504.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Kleinschmidt, F. (1916). Historische Entwicklung der §§ 1946 und 2142 Absatz 1 BGB. In: Wann kann der Nacherbe die Nacherbschaft annehmen oder ausschlagen?. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99307-7_2
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