Zusammenfassung
Der vielgenannte § 300 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich lautet wörtlich:
„Rechtsanwälte, Advokaten, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Ärzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen dieser Personen werden, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihnes Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut find, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.“
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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© 1919 Verlag von J. F. Bergmann
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Knauer, G. (1919). Das ärztliche Berufsgeheimnis. In: Winke für den ärztlichen Weg aus zwanzigjähriger Erfahrung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99304-6_14
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