Zusammenfassung
Bisher wurden nur die sog. Netto-, rein mathematischen oder rechnungsmäßigen Prämien behandelt. Der Nettoprämie fehlt insofern reale Bedeutung, als sie keine anderen Ausgaben als die garantierten Vsleistungen des Vertrages berücksichtigt. Jede V’sanstalt arbeitet aber auch mit Unkosten, die sich in drei Klassen teilen lassen: erstens einmalige oder erste Unkosten, auch Abschluß- oder Erwerbskosten genannt, zweitens die jährlichen Inkassokosten während der Dauer der Prämienzahlung, drittens die jährlichen oder dauernden Verwaltungskosten zur Abwicklung der vorhandenen V’en.
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Hinweise
Eine Verfügung des deutschen Reichsaufsichtsamts für Private vom 11. 4. 1923 bestimmt, daß für die einzelne V. die Abschlußprovision nicht mehr als 80% der Tarifprämie betragen soll; auch darf die Gesamtheit der äußeren Erwerbskosten 35% der V’ssumme des Neugeschäftes nicht überschreiten; als äußere Erwerbskosten gelten alle außerhalb der Zentralverwaltung entstehenden Kosten jeder Art.
Logophilus (Höckner): Der Streit über die Zillmersche Methode in der Lebensv. Berlin 1902. — Höckner, G.: Bedeutung des Deckungskapitals im Lebensv’sbetrieb. Zeitschr. f. d. ges. V’swissenschaft Bd. 5, S. 511. 1905. — Höckner, G.: Änderung der Rechnungsgrundlagen usw. für die Lebensv’sgesellschaft zu Leipzig. Leipzig 1907. — Höckner, G.: Das Deckungskapital im Lebensv’svertrag und die Abfindungswerte bei vorzeitiger Vertragslösung. Heft 16 der Veröffentlichungen des Deutschen Vereins f. V’swissenschaft (1909). — Ihrem Prinzip nach findet sich die ausreichende Prämie übrigens schon vor Höckner bei Altenburger: Theorie des Policenrückkaufes. Österreichische V’szeitung Bd. 27. 1900 Formel (31a) bei Altenburger.
Die Vorschrift für die internationale Bezeichnung ist folgende: In besonderen Untersuchungen, wo modifizierte Werte vorkommen, empfiehlt es sich, Akzente anzuwenden. Soll z. B. bei Berechnung der Prämienreserve anstatt der reinen Prämie eine besondere (aus einer anderen Tafel genommene oder mit einem gewissen Aufschlag versehene) angewandt werden, so bezeichne man sie mit P′ und die zugehörige Prämienreserve mit V′. Ebenso kann die Tarifprämie mit P″ bezeichnet werden. (Transactions of the second international actuarial congress 1898, S. 638.)
Vgl. Altenburger: VI. internationaler Kongreß f. V’swissenschaft, Bd. 1, S. 203, sowie Bd. 2, S. 183; auch Engelbrecht: Zeitschr. f. d. ges. V’swissenschaft Bd. 7, S. 653ff. 1907; ferner Böhmer: Veröffentlichungen des deutschen Vereins f. V’swissenschaft Bd. 24, S. 148. 1912.
Zur Zeit könnte man sogar mit γ = 0,015 bis 0,02 rechnen.
Lehrreiche Vorschläge über Deckung der Verwaltungskosten durch vertragsmäßig festzulegende automatische Erhöhung der V’ssumme auf einen Mindest betrag bei Zeine: Reformvorschlage in der Lebensv. Neumanns Zeitschr. f. V’swesen 1922, S. 534.
Voranschläge über die Höhe der künftig zu verteilenden Dividenden sind für den inneren Betrieb sehr wichtig. Im Deutschen Reiche und in der Schweiz ist den Anstalten die sog. Nettokostenrechnung verboten, d. h. es ist ihnen untersagt, für die Öffentlichkeit zum Zweck der Anwerbung zahlenmäßige Angaben über die künftig voraussichtlich zur Verteilung gelangenden Dividenden zu machen. Vgl. Veröffentlichungen des Aufsichtsamts f. Privatv. Bd. 19, S. 81. 1920; ebenda Bd. 20, S. 88. 1921.
Über neben der Tarifprämie zur Erhebung gelangende Teuerungszuschläge vgl. Geschäftsbericht des Reichsaufsichtsamts f. Privatv. für das Jahr 1921, S. 44. Berlin 1923.
Für die Berechnung ist wie auf S. 42 angenommen, daß die Auszahlungen immer am Schlusse des V’sjahres, in dem der Tod eintritt, stattfinden.
Wir machen, wie auf S. 42, die Annahme, daß die Auszahlungen immer erst am Ende des V’sjahres, in dem der Tod eintritt, stattfinden.
Im Deutschen Reiche kommen bei nicht rechtzeitiger Prämienzahlung die Vorschriften des § 39 des Reichsgesetzes über den V’svertrag vom 30. Mai 1908 in Frage.
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Loewy, A. (1924). Die Praxis. In: Versicherungs-Mathematik. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99250-6_6
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