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Einmalige Nettoprämien für die Versicherung auf das Leben einer Person

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Versicherungs-Mathematik
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Zusammenfassung

Prinzipien: Um die einmalige Nettoprämie zu bestimmen, die eine xjährige Person für den Abschluß einer von ihrer Lebensdauer abhängigen V. zu zahlen hat, nehmen wir an, daß statt der einen Person eine fingierte Gesellschaft von so vielen xjährigen Personen l x, wie sie die der Rechnung zugrunde liegende Sterblichkeitstafel angibt, gleichzeitig unter denselben Bedingungen die V. abschließt. Wir berechnen dann den Barwert (vgl. S. 12), den zur Zeit des Abschlusses des Vertrages alle für unsere fingierte Gesellschaft von l x Personen künftig fällig werdenden Leistungen der V’sanstalt besitzen, und setzen dabei voraus, daß die fingierte Gesellschaft genau nach der Sterblichkeitstafel abstirbt. Hierbei legen wir einen rechnungsmäßigen Zinsfuß von 100 i% (vgl. S. 10), der voraussichtlich bis zum Ablauf dieser l x Verträge erzielt wird, zugrunde. Nach dem Prinzip der Gleichheit von Leistung und Gegenleistung — bei der Nettoprämie sieht man von Gewinn und Unkosten des V’sunternehmens ab — muß dann der Barwert aller während der V’sdauer von den l x Personen zu erwartenden Nettoprämien zur Zeit des Abschlusses des Vertrages gleich sein dem Barwert aller für die l x Personen künftig fällig werdenden V—sleistungen. Aus dieser Gleichung bestimmt man die Nettoprämie; sie deckt die Nettoausgaben der V’sanstalt, wenn von ihr der rechnungsmäßige Zins wirklich erzielt wird und das Sterben nach der Sterblichkeitstafel vor sich geht.

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Hinweise

  1. Vgl. Dumas, S.: L’assurance du risque de guerre. Mitteilungen der Vereinigung schweizerischer V’smathematiker Bd. 6. 1911; ferner V. u. Krieg. Heft 26 der Veröffentlichungen des Deutschen Vereins f. V’swissenschaft 1914. Gimkiewicz: Die künftige Behandlung der Kriegsgefahr in der deutschen Lebensv. Zeitschr. f. d. ges. V’swissenschaft Bd. 17, S. 121. 1917; sowie ebenda S. 335; ferner Höckner, Gegen die „Musterbestimmungen“ beim Einschluß der Kriegsgefahr in die Lebensv., ebenda S. 399.

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  2. Auch zweckmäßig als V. nach dem Summenzuwachssystem bezeichnet.

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  3. Für die Berechnung wird wie auf S. 42 die Annahme gemacht, daß die versicherte Summe am Schlusse des V’sjahres, in dem der Tod eingetreten ist, ausgezahlt wird.

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  4. Dieser Gebrauch ist jetzt in Frankreich aufgegeben; man macht dort heute meistens die Annahme, daß der Auszahlungstermin durchschnittlich in die Mitte des V’sjahres fällt. Ber. d. Eidgenöss. V’samtes über das Jahr 1893, S. 21. Vgl. auch die französische Bearbeitung des Artikels von Bohlmann in der Encyclopédie des sciences mathématiques I, vol. 4, S. 532. Paris u. Leipzig. 1911.

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  5. Die Werte entstammen der Tabelle, die Pexider, Zeitschr. f. d. ges. V’swissenschaft, Bd. 7, S. 307. 1907, für die Konstanten a und b bei verschiedenen Werten m und i berechnet hat.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Loewy, A. (1924). Einmalige Nettoprämien für die Versicherung auf das Leben einer Person. In: Versicherungs-Mathematik. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99250-6_4

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