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Zusammenfassung

Eine V.1) ist eine wirtschaftliche Einrichtung, die es dem einzelnen als Glied einer Vielheit von Personen ermöglicht, durch einmalige oder periodische Geldleistungen — Prämien genannt — Vorsorge für zukünftigen Vermögensbedarf zu treffen. Dieser ist vertragsgemäß stets mit einer Ungewißheit in Dauer oder Höhe der Verpflichtungen des Versicherten (V’snehmers) oder der Leistungen des Versicherers (V’sgebers = V’sanstalt) verknüpft; trotz der mit dem Wesen jeder V. verbundenen Ungewißheit müssen sich die Leistungen des einzelnen Versicherten und die Gegenleistungen des Versicherers im voraus so festsetzen lassen, daß sie sich bei einer hinreichend großen Zahl von Versicherten in einem entsprechend langen Zeitraum voraussichtlich ausgleichen2).

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Hinweise

  1. Das Wort Versicherung ist im folgenden stets in dieser Abkürzung gebracht.

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  2. Vgl. hierzu die Artikel „Begriff“ von V. Ehrenberg und W. Lexis und „Versicherung“ von A. Manes in Manes’ V’s-Lexikon, Tübingen 1909, sowie den Artikel „Begriff“ im Ergänzungsband, Tübingen 1913.

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  3. Die Reichsv’sordnung und das V’sgesetz für Angestellte sind wesentlich abgeändert durch das „Gesetz über Änderung des V’sgesetzes für Angestellte und der Reichsv’sordnung“ vom 10. November 1922 sowie durch die weiteren Gesetze vom 13. Juli und 19. Juli 1923 (Reichsgesetzblatt, I. Teil, S. 636 und S. 686).

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  4. Vgl. Knapp, G. F.: Theorie des Bevölkerungswechsels, S. 57 u. 122. Braunschweig 1874. — Graetzer, J.: Edmund Halley und Caspar Neumann (1883). — Boeckh, R.: Halley als Statistiker. Bulletin de l’institut international de statistique. t. 7. Rome 1893. — Cantor, M.: Vorlesungen über Geschichte der Mathematik. 2. Aufl., Leipzig 1900, Bd. III, S. 49. — Westergaard, H.: Die Lehre von der Mortalität und Morbilität. 2. Aufl., Jena 1901, S. 34.

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  5. Vgl. M. Cantor, a. a. O., S. 45. — Eneström, G.: Sur la méthode de Johan de Witt (1671) pour le calcul de rentes viagères. Archief voor de Verzekeringswetenschap, Deel III, Aft. 1, ebenda Aft. 5 (1898). — Westergaard, H., a. a. O., S. 33.

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  6. de Moivre, A.: Abhandlung über Leibrenten. Nach der 3. Aufl. von 1756 ins Deutsche übertragen von E. Czuber. Wien 1906.

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  7. Auf mathematischer Grundlage beruht aber die Bestimmung der Prämie und der Rücklage der sog. Hauslebensv.; bei ihr wird nach dem Muster der gemischten Todesfallv. das Leben eines Gebäudes gegen seinen Tod versichert, der spätestens nach Ablauf der ausbedungenen V’sdauer oder im Falle der durch gewisse bauliche Schäden (z. B. Grundwasser, Schwamm, Feuchtigkeit in bewohnten Räumen, Deckenrisse) entstehenden Entwertung als eingetreten gilt. Neuerdings kennt man von Sachlebensv’en ferner noch die Schiffslebensv. (vgl. hierzu Blau, B., Zeitschr. f. d. ges. V’swissenschaft Bd. 23, S. 54. 1923). — Man hat auch Pferdelebensv’sanstalten geplant, die ihre Prämien nach einer mathematischen Formel für das Absterben von Pferden berechnen sollten; die Formel war dem Makeham-Gompertzschen Gesetz (vgl. Kap. II, § 2) für das Absterben von Menschen nachgebildet.

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  8. Daß auch die Feuerv. und andere V’szweige für gewisse Fragen aus der mathematischen Behandlung Nutzen ziehen können vgl. Burrau, C., Zeitschr. f. d. ges. V’swissenschaft Bd. 22, S. 97. 1922.

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  9. Der zweite Satz, der ein Verbot des sog. Zillmerns (vgl. Kap. VI, § 3) über 12½ per Mille der V’ssumme hinaus enthielt und lautete: „Auch ist anzugeben, ob und in welchem Maße bei der Berechnung der Prämienreserve eine Methode angewandt werden soll, nach welcher anfänglich nicht die volle Prämienreserve zurückgestellt wird, wobei jedoch der Satz von 12½ per Mille der V’ssumme nicht überschritten werden darf“, ist durch Verordnung vom 29. April 1920 gestrichen worden. Vgl. Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts f. Privatv. Bd. 19, S. 129. 1920. Das Reichsaufsichtsgesetz ist ergänzt durch das Gesetz betr. Anlegung des Prämienreservefonds privater V’sunternehmungen vom 30. Dezember 1921; die Ergänzung bezieht sich auf die in ausländischer Währung zu erfüllenden V’en. Vgl. Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts f. Privatv. Bd. 21, S. 74. 1922. Das Reichsgesetz ist modernisiert durch „das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die privaten V’sunternehmungen“ vom 19. Juli 1923 (Reichgesetzblatt, I. Teil, S. 684).

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  10. Von dem Amt werden herausgegeben „Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts für Privatv.“ sowie eine jährliche „V’sstatistik über die unter Reichsaufsicht stehenden Unternehmungen“.

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  11. Die Normativbedingungen findet man in den Veröffentlichungen des Kais. Aufsichtsamts für Privatv., Jg. 1909, S. 92; vgl. ferner „Sammlung von V’sbedingungen deutscher V’sanstalten“, herausg. vom Deutschen Verein f. V’swissenschaft, 5. Teil, Berlin 1912, sowie des Verfassers Artikel „Lebensv’svertrag“ im Ergänzungsband zu Manes’ V’s-Lexikon, Berlin 1913.

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  12. Die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse hatten auch V’en mit wesentlich vereinfachten V’sbedingungen zur Folge. So wird z. B. jetzt eine sog. Kuponv. (Abtrennungsv’sschein) geführt, eine vereinfachte V’sform, die an die Stelle der früheren Volksv. getreten ist und bei der gegen eine feststehende, für alle gleiche Prämie eine beim Tode oder spätestens nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Jahren fällige Summe versichert wird; diese ist verschieden, je nachdem der Kandidat bei seinem Eintritt in die V. unter 30 oder 31–40 oder 41–45 oder 46–50 Jahre alt ist.

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  13. Der Titel ist: Institute of actuaries and faculty of actuaries joint mortality investigation: Combined experience of assured lives (1863–1893). Unadjusted dates (4 Bände); hieran anschließend: British offices life tables 1893 (4 Bände), abgeschlossen London 1903. Eingehende Besprechung bei Czuber: Zeitschr. f. d. ges. V’swissenschaft, Bd. 5, S. 315. 1905, und im Berichte des Eidgenössischen V’samtes über das Jahr 1903, S. XII.

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  14. Deutsche Sterblichkeitstafeln aus den Erfahrungen von dreiundzwanzig Lebensv’sgesellschaften, veröffentlicht im Auftrage des Kollegiums für Lebensv’swissenschaft zu Berlin. Berlin 1883.

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  15. Bis jetzt hat A. Abel, der Leiter der Zentralstelle, folgende Schriften erscheinen lassen: Wirkungen der Auslese in der Versichertensterblichkeit der deutschen Lebensv. Berlin 1914. Verhandlungsberichte über die Sitzungen der mathematischen Kommission usw. Berlin 1919. Festschrift zum 50 jährigen Bestehen des Vereins Deutscher Lebensv’sgesellschaften. Berlin 1919. Denkschrift betr. die gemeinsamen deutschen Sterblichkeitsuntersuchungen. Berlin 1920. Weiter Zeitschr. f. d. ges. V’swissenschaft Bd. 13, S. 40. 1913, Bd. 15, S. 413. 1915, sowie Heft 25 und Heft 30 der Veröffentlichungen des Deutschen Vereins für V’swissenschaft 1922.

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  16. Absterbeordnungen aus Beobachtungen an österreichischen Versicherten. Vierbändig. Wien 1907. Absterbeordnungen aus Beobachtungen an österreichischen und ungarischen Versicherten, herausg. von der Math.-statist. Vereinigung des österreichisch-ungarischen Verbandes der Privatv’sanstalten. Wien 1909. Die Sterblichkeit der ungarischen Versicherten im Auftrage der an den Untersuchungen beteiligten Gesellschaften, herausg. von der Zentralstelle zur Herstellung der ungarischen Sterbetafeln. Vierbändig. Budapest.

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  17. Vgl. Nordenmark, Zeitschr. f. d. ges. V’swissenschaft Bd. 16, S. 679. 1916.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Loewy, A. (1924). Einleitung. In: Versicherungs-Mathematik. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99250-6_1

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