Zusammenfassung
Nirgends erfordert also die Rechtsverschmelzung ein sacrificium intellectus. Unter diesen Umständen bedarf es auch nach diesseitiger Auffassung nicht der von der Veroneser Handelskammer empfohlenen Beschränkung der Vereinheitlichung auf Auslandswechsel. Schon in der Sitzung des Instituts für Internationales Recht in Brüssel im Jahre 1885 wurde der gleiche Vorschlag in die Erörterung gezogen.1) Aber er fiel, weil man seine Ausführung für einen Rückschritt ansah, auch betonte, daß der Lauf, den der Wechsel nehmen werde, bei seiner Ausstellung nicht vorausgesehen werden könne. Der Unterschied zwischen Foreign- und Inlandbills der Englischen Wechselordnung und des Negotiable Instruments Law2) besteht eigentlich nur in dem Erfordernis der Protestierung für die ersteren. Dies fällt umso weniger schwer ins Gewicht, als auch die letztgenannten Wechsel von größeren Bankinstituten imHerrschaftsgebiet dergenannten Kodifikationen diesem Akt unterworfen zu werden pflegen. Ist das Gesetz für Fremdwechsel brauchbar, so wird es gewiß auch für Inlandswechsel genügen und man braucht eine Nachgiebigkeit der Staaten nicht durch die Verdunkelung der Rechtslage und die neuen Schwierigkeiten Raum gebende legislative Maßnahme zu erkaufen.
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Meyer, F. (1906). Schlußergebnis. In: Weltwechselrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99215-5_43
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