Zusammenfassung
Verschieden von den Gesetzen der deutschen und Anglo-amerikanischen Gruppe mit Ausschluß von Portugal (Art. 297) und Peru (Art. 456) einerseits, der französischen Klasse und den Rechten der Zwischengruppe mit Ausschluß Maltas andererseits, welches sich hier dem deutschen Prinzip anschließt, wird die Frage beantwortet, ob durch die Annahme eines Intervenienten der Anspruch auf Sicherheitsleistung oder vorzeitige Befriedigung hinfällig wird. Die erstgedachten Wechselordnungen gehen davon aus, daß die Ehrenannahme dem Akzept des Bezogenen gleichsteht, der Wechselinhaber aber nur eine auf dem Wechsel stehende Notadresse, keinen Dritten zur Annahme zuzulassen braucht.3) Dies wird von einzelnen Gesetzen noch auf solche Notadressen beschränkt, die auf den Zahlungsort des Wechsels lauten. Die französische Klasse und die Zwischengruppe mit Ausnahme des oben erwähnten Malta, aber auch Portugal und Peru lassen trotz des Ehrenakzeptes, das selbst bei Intervention Dritter nicht abgelehnt werden kann, die Kautionsforderung bestehen.1)
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Meyer, F. (1906). Sicherheitsleistung bei Ehrenannahme. In: Weltwechselrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99215-5_29
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