Zusammenfassung
An die erörterte These knüpft sich die wichtige Frage der Akzeptabilität einer Tratte; denn darüber, ob dem Wechselinhaber ein Recht auf Vorlegung des Wechsels zur Annahme zusteht, herrscht keine Übereinstimmung in den geltenden Gesetzen. Die in die deutsche Wechselordnung zu Art. 18Abs.1 am Schluß aufgenommene Nürnberger Novelle2) gewährt dem Wechselinhaber ein durch Übereinkunft nicht auszuschließendes Recht gegen den Trassanten, dem Bezogenen sofort den Wechsel zur Annahme vorzulegen, ausgenommen bei Meß- und Marktwechseln, die erst in der am Meß- und Marktort gesetzlich bestimmten Präsentationszeit zur Annahme unterbreitet werden dürfen. Es entspricht dies der Vorschrift des Art. 8 der deutschen Wechselordnung, wonach die Haftung des Trassanten für die Annahme nicht vertraglich beseitigt werden kann. Eine Verpflichtung zur Vorlegung behufs Annahme kennt das deutsche Gesetz aber nur bei unbestimmt domizilierten Tratten mit Präsentationsbefehl (Art. 24) und bei Zeitsichtwechseln (Art. 19).
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Meyer, F. (1906). Akzeptabilität. In: Weltwechselrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99215-5_27
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