Zusammenfassung
Die zehnte These der Association for the reform and codification of the law of nations betrifft die Nachindossamente, also die nach Ablauf der Protestfrist mangels Zahlung bewirkten Vollindossamente. Sie unterscheidet, ob der Protest rechtzeitig erhoben ist oder nicht und gestaltet danach die Rechte des Erwerbers verschieden. Sie besagt: „Das Indossament eines verfallenen und nicht gehörig mangels Zahlung protestierten Wechsels soll dem Indossatar nur ein Regreßrecht gegen den Akzeptanten und die Nachindossanten verschaffen. Ist der Protest gehörig erhoben, so soll der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen den Akzeptanten, Aussteller und Vorindossanten besitzen.“ Die Regel geht augenscheinlich von der Erwägung aus, daß mit dem rechtzeitig erhobenen Protest der Wechsel seine Mission als solcher beendet hat, selbständige Wechselrechte auf demselben nicht mehr begründet werden können. So bleiben dem Nachinclossatar nur die abgeleiteten Rechte seines Indossanten gegen die früheren Wechselverpflichteten. Er muß sich alle Einreden aus dem Recht seines Vormannes entgegenhalten lassen, kurz, das Nachindossament wirkt in diesem Falle wie eine Abtretung bürgerlichen Rechts. Anders bei dem verfallenen, aber nicht rechtzeitig protestierten, dem präjudizierten Wechsel. Auch hier sind die wechselmäßigen Regreßrechte gegen den Aussteller der Tratte und die Vorindossanten mangels Wahrung der wechselmäßigenDiligenz seitens des ersten Nachindossanten erloschen. An dem wechselmäßigen Verfalltage kann Zahlung nicht mehr geleistet werden, da dieser Zeitpunkt verstrichen ist, andererseits bleibt der Akzeptant zur Zahlung verbunden. Da der Wechsel noch lebt, sein Schicksal durch den Protest nicht entschieden ist, so kann er zur Grundlage fernerer selbständiger Rechte gemacht werden.
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Meyer, F. (1906). Nachindossamente. In: Weltwechselrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99215-5_23
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