Zusammenfassung
Die sich an die Erfordernisse des Wechsels an schließende achte Bremer Resolution beschäftigt sich mit einer wesentlich fiskalischen Frage: „Die Gültigkeit eines Wechsels soll nicht durch den Mangel und die Unzulänglichkeit des Stempels berührt werden.“ Die Wechselstempelsteuer als eine Besteuerung des Wertverkehrp findet sich in den meisten Kulturstaaten, wenn auch mit erheblichen Abweichungen, bald abgestuft nach der Verfallzeit, bald als Fixstempel, bald als Proportionalsteuer, bald verschieden nach Wert und Umlaufzeit, bald bei In- und Auslandswechseln, anders geregelt.1) Nur in Ausnahmefällen pflegt die Gültigkeit des Wechsels durch die Hinterziehung des Stempels aufgehoben zu werden. So in Italien (Art. 42 des Stempelgesetzes vom 30. September 1874),2) Rußland (Art. 3, 14, 86 der Wechselordnung) und Spanien (Art. 144, 146, 147 des Staatsstempelgesetzes vom I.Januar 1906). In Frankreich (Art. 5 des Gesetzes vom 5. Juni 1850) und der Türkei sind die Indossanten auf einem nicht bestempelten Instrument jeder wechselmäßigen Verpflichtung frei; der Inhaber eines nicht akzeptierten Wechsels bleibt auf den Regreß gegen den Aussteller beschränkt, eines angenommenen Instrumentes auf den Anspruch gegen den Akzeptanten und den Trassanten, gegen den letzteren aber nur, wenn er nicht für rechtzeitige Deckung am Verfalltage gesorgt hatte.3)
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Meyer, F. (1906). Stempel. In: Weltwechselrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99215-5_22
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