Zusammenfassung
Das Ziel der vorstehenden Ausführungen war nicht, in die Einzelheiten des Kommissionsrechts einzudringen, geschweige denn den Gegenstand zu erschöpfen1.) Es sollte nur der Wirklichkeitsgehalt der kommissionsrechtlichen Normen geprüft und im Anschluß daran gezeigt werden, wie der Stoff in ständiger Bewegung ist und wie im Wechsel der tatsächlichen Verhältnisse sich die rechtlichen Probleme und die Gesichtspunkte ihrer Beurteilung verschieben. Im Gegensatz zu dieser Betrachtungsweise zeigt uns die wissenschaftliche Literatur, abgesehen von den Arbeiten Breits, für die neuere Zeit nur ein starres System zeitloser logischer Zusammenhänge. Man betrachte die Schrift von Grünhut „Das Recht des Kommissionshandels“ (1879), sicherlich eine der bekanntesten handelsrechtlichen Einzelschriften. Sie beginnt mit einigen geschichtlichen Bemerkungen über die Entwicklung des Kommissionshandels, wobei der Verfassernach ku rzer Skizzierung der mittelalterlichen Verhältnisse die von ihm in das 16. Jahrhundert verlegt e Entstehung des Kommissionshandels zu erklären sucht. Damit ist das tatsächliche Material im wesentlichen erschöpft. Über die gleichfalls in der Einleitung behandelten „ökonomischen Vorteile des Kommissionsgeschäftes“ werden einige blasse Bemerkungen geboten, die sachlich kaum etwas anderes darstellen afe selbstverständliche Schlußfolgerungen aus dem Kommissionsbegriff.
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Nussbaum, A. (1917). Schlußwort. In: Tatsachen und Begriffe im Deutschen Kommissionsrecht. Beiträge zur Kenntnis des Rechtslebens, vol 1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99159-2_7
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