Zusammenfassung
Der § 12 des Bankgesetzes von 1875 gibt der Reichsbank die bekannte Aufgabe, den „Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen“. Man muß sich diesen einfachen Wortlaut vergegenwärtigen, um zu erkennen, was es bedeutet, wenn wir, im Frühjahr 1912, den Reichsbankpräsidenten den Großbanken mit den Forderungen gegenübertreten sehen, ihren Barbestand zu verdoppeln, die Bedingungen ihrer Börsenvorschüsse wesentlich zu verändern, die Akzeptprovision heraufzusetzen und die allzu scharfe Konkurrenz ihrer Depositenkassen abzustellen. Davon steht nichts im Gesetz. Der Gesetzgeber des Bankgesetzes hat von solchen Dingen nicht geträumt, und nur für den, der in einen alten Gesetzestext die prophetische Voraussicht einer ungeahnten Entwicklung hineinzudeuten weiß, wird es möglich sein, eine Stelle des Bankgesetzes so zu interpretieren, daß auch aus ihr die Gewährung so weitgehender Kompetenzen an die Reichsbankleitung herausgelesen werden kann. Aber die Reichsbank hat die Macht zu einem solchen Vorgehen. Und was beinahe noch bedeutsamer ist, es wird ihr nicht bestritten, diese Macht zu gebrauchen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Plenge, J. (1913). Ein Wendepunkt in der Geschichte der Reichsbank. In: Von der Diskontpolitik zur Herrschaft über den Geldmarkt. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99132-5_2
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