Zusammenfassung
Praktischer Zusammenhänge wegen sind in die Gesetze über die öffentlichrechtliche Sozialversicherung einige Bestimmungen eingelagert, die sich mit gewissen kraft positiven Rechts bürgerlichrechtlich gestalteten Beziehungen der Versicherungsträger zu Personen beschäftigen, deren Hilfe sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben nötig haben. Das sind einmal diejenigen, die die Erbringung der Sachleistungen ermöglichen, die Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, sonstigen Heilpersonen sowie die Rechtsträger von Krankenanstalten und Apotheken, und zum andern das Verwaltungspersonal der Versicherungsträger (s. § 33). Um diese privatrechtlichen Beziehungen ranken sich dann wieder besondere öffentlichrechtliche Vorschriften. Soweit die im Zusammenhange mit der Gewährung von Heilbehandlung irgendwelcher Art notwendig werdenden Drittbeziehungen in Frage kommen, hat nur das Rechtsverhältnis zwischen Krankenkassen und Ärzten einen einigermaßen systematischen Ausbau erfahren und bedarf hier einer wenn auch flüchtigen Darstellung. Auf die verstreuten Einzelbestimmungen teils bürgerlichrechtlicher, teils öffentlichrechtlicher Art über Rechtsbeziehungen zwischen Ärzten und anderen Versicherungsträgern (z. B. § 1543d RVO.) und zwischen Versicherungsträgern und anderen Heilpersonen und Heilmittellieferern kann nicht eingegangen werden.
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Ausnahme für das Rechnungsjahr 1931: Reichshaushaltsgesetz vom 31. März 1931 (RGBl. II S. 92) § 15 Abs. 4.
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Richter, L. (1931). Sondergebiete innerhalb des Sozialversicherungsrechts. In: Sozialversicherungsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 1/1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99112-7_5
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Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
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