Zusammenfassung
Mit der Verfassung der Versicherungsträger (I. Teil) wurde das Rechtsverhältnis dargestellt, das als Mitgliedschaft oder Angehörigkeit die Versicherten und ihre Arbeitgeber mit den Versicherungsträgern verbindet. Dieses Rechtsverhältnis von meist längerem Bestand ist die Grundlage, auf der die Durchführung der Sozialversicherung sich entfaltet, der Organismus oder das Rechtsgrundsverhältnis im Sinne der Lehre Heinrich Sibers, aus dem Beitragspflichten und Leistungsansprüche als wiederkehrende oder einmalige Auswirkungen hervortreiben. Standen bei der Verfassung Mitglieder und Angehörige einerseits, Versicherungsträger andrerseits sich im Zustande der Ruhe gegenüber, so handelt es sich nun um immer wieder neu auftretende, in ständigem Flusse befindliche Rechtsverhältnisse. Die Versicherungsträger müssen bei ihrer Erledigung eine sich stets erneuernde Tätigkeit entfalten. Sie haben beim Entgegennehmen oder Hereinholen der Beiträge und beim Gewähren der Leistungen aktive Verwaltung zu üben. Aufbringung der benötigten Mittel und — als eigentliches Ziel der ganzen Veranstaltung — Ausschüttung der vorgesehenen Leistungen sind die wichtigsten Geschäfte der Versicherungsträger. Sowohl das Beitragsverhältnis (Erstes Kapitel) wie das Leistungsverhältnis (Zweites Kapitel) spielt sich zur Hauptsache ab zwischen dem Versicherungsträger und seinen Mitgliedern oder Angehörigen.
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Literatur
Einzelangaben über die Reichsbeiträge in der Statistik der Sozialversicherung 1929, AN. 1930, Beilage zu Nr. 12, S. IV 606f., Übersicht 16.
Vgl. Übersicht 14: „Lohnklassen der Invalidenversicherung“, in der S. 114 Anm. 1 angeführten Statistik, S. IV 603.
Vgl. Bestimmungen über die Berechnung des wöchentlichen Arbeitsverdienstes in der Invalidenversicherung vom 14. Juni 1924 (RGBl. I S. 647) und Neunte V. über die Versicherung der in der Kauffahrteiflotte, auf Kabeldampfern und Schulschiffen sowie in der Hochseefischerei beschäftigten, nach dem Vierten Buche der RVO. versicherungspflichtigen Personen vom 19. Dezember 1929 (RGBl. I S. 225).
Die Befugnis zu dieser Art der Beitreibung steht für die Arbeitslosenversicherungsbeiträge auch den (bürgerlichrechtlichen) Ersatzkassen zu, ebenso das Recht, vom Arbeitgeber Auskünfte zu verlangen.
Über den Beginn der Mitgliedschaft bei Krankenkassen s. § 9 II 1a, S. 68, über den Beginn des Versicherungsverhältnisses in der Unfallversicherung § 9 III 1, S. 79.
Das Gesetz sagt „bei der Invalidenrente“. Nachdem aber seit dem G. vom 10. November 1922 (RGBl. I S. 849) die besondere Altersrente weggefallen ist und nach § 1255 Abs. 1 RVO. Invalidenrente auch nach Vollendung des Alters von fünfundsechzig Jahren gewährt wird, und da auch die Hinterbliebenenrenten Erfüllung der Wartezeit für die Invalidenrente voraussetzen (§ 1252), besteht die Wartezeit des § 1278 RVO. tatsächlich einheitlich für alle Leistungen der Invalidenversicherung.
Dieser in der Fassung von Teil V, Kap. II § 1 der V. des Reichspräsidenten vom 5. Juni 1931 (RGBl. I S. 279).
Die Ausdrücke „abstrakt“und „konkret“entsprechen in dieser Verwendung der Sachlage, weil im ersten Falle jeder Träger einer in bestimmtem Maß geminderten Arbeitskraft bei der jeweiligen Arbeitsmarktlage keine Aussicht hat, Arbeit zu finden, im zweiten Fall aber nur der in seiner Person mit konkreten Eigenschaften Behaftete vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist. Sie haben sich aber in der Praxis in umgekehrter Verwendung eingebürgert, weil eine mit einem individuellen Übel behaftete Person vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen erscheint.
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Richter, L. (1931). Die Geschäfte der Versicherungsträger. In: Sozialversicherungsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 1/1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99112-7_3
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