Zusammenfassung
„Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zum Schutz der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Schwäche und Wechselfällen des Lebens schafft das Reich ein umfassendes Versicherungswesen unter maßgebender Mitwirkung der Versicherten.“ Die deutsche Sozialversicherung, die dieser bereits vor seinem Erlaß weitgehend verwirklichte Programmsatz des Art. 161 der Reichsverfassung im Auge hat, gehört heute zu den umstrittensten Einrichtungen der deutschen Rechtskultur. So wenig es im Plane dieses Buches liegt, Politik zu treiben, erscheint es doch notwendig, einleitend die gesellschaftliche Bedeutung der Einrichtung von verschiedenen Seiten her kurz zu beleuchten.
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Literatur
Verlesen von Bismarck bei Eröffnung der Reichstagssession, abgedruckt im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 270 vom 17. November 1881, Hauptblatt. Urschrift in der Ausstellung im Hause des Reichsarbeitsministeriums.
G. gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (RGBl. S. 351); die ursprünglich bis 31. März 1881 begrenzte Geltungsdauer wurde durch wiederholte Gesetze verlängert und lief am 30. September 1890 ab.
Kaskel-Sitzler: Grundriß des sozialen Versicherungsrechts 1912, S. 37 oben.
Hauptvertreter der privatrechtlichen Richtung HäPe, der publizistischen Richtung Piloty, Georg Meyer, in Zwischenstellung Menzel.
Privatversicherungsrecht. Enzykl. 13, S. 3 (1923).
Versicherungswesen, 1, 5. Aufl., S. 13 (1930).
A. a. O. S. 11; ferner HéMard: Les Assurances terrestres 1, 73 (1924).
Hauptvertreter: Rosin, Laband.
Daß die Leistuagen der Sozialversicherung „keine öffentlichen Armenunterstützungen“sind, ist in § 118 RVO., § 90 AVG., § 223 RKnG. ausgesprochen; in § 203 ArblVG. heißt es, daß Leistungen nach diesem Gesetz „keine Leistungen der öffentlichen Fürsorge“sind. Diese Schutzformeln haben nach der neueren Entwicklung des Armenpflegerechts nur noch geringe Bedeutung, insbesondere seit die ehrenschmälernden Rechtswirkungen des Unterstützungsempfanges weggefallen sind und die V. über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I, S. 100) auch den Hilfsbedürftigen ein (allerdings noch bestrittenes) subjektives öffentliches Recht auf die Fürsorge eingeräumt hat. Der Unterschied in der Rechtslage des Leistungsempfängers ergibt sich nur noch aus der Rückerstattungspflicht des § 25 und den besonderen Rechtsfolgen der §§ 19 ff. FürsPflV., was § 203 Satz 2 ArblVG. hervorhebt.
Kaskel-Sitzler: Grundriß S. 37 ff.
Kaskel: Arbeitsrecht. Enzykl. 31, 3. Aufl., S. 2 (1928).
Grundlehren des Arbeitsrechts S. 441 f.
a. a. O. S. 440.
Siber in Plancks Kommentar zum BGB. 2, 1, 4. Aufl., S. 4ff. (1914).
Auch in dieser Enzyklopädie: Kaskel: Arbeitsrecht, s. dort S. 5. Bei Lutz Richter: Grundverhältnisse des Arbeitsrechts 1928, S. 117 ff., ist ein Abriß des Sozialversicherungsrechts in die einführende Darstellung des Arbeitsrechts einbezogen.
Kaskel: Arbeitsrecht S. 89ff.
Herrmannsdorfer: Versicherungswesen, Enzykl. 43, S. 3 (1928) nach Manes’ älterer Fassung. Wenn Manes neuerdings (Versicherungswesen, 1, 5. Aufl. S. 2, Versicherungslexikon, 3. Aufl., Art. Begriff) formelt: „Versicherung ist gegenseitige Deckung zufälligen schätzbaren Geldbedarfs zahlreicher gleichartig bedrohter Wirtschaften“, so bedeutet diese Fassung nach seinem eigenen Zeugnis keine sachliche Änderung gegenüber der früheren, die wegen ihrer größeren Anschaulichkeit und besseren Verwendbarkeit zu juristischen Lehrzwecken im Text beibehalten wird.
Kaskel-Sitzler: Grundriß S. 37, 39.
Kaskel: a. a. O. S. 46.
Die Heranziehung von Arbeitgebervertretern dürfte nicht gegen Art. 161 RV. verstoßen, dessen „maßgebende Mitwirkung der Versicherten“nicht wohl im Sinn alleinigen oder auch nur überwiegenden Selbstverwaltungseinflusses der Versicherten verstanden werden kann, sondern nur den Versicherten überhaupt einen wesentlichen Einfluß zusichern will. Bei der Auslegung ist die Rechtslage zur Zeit der Verfassungsschöpfung zu beachten. Hätte die Nationalversammlung eine durchgreifende Abänderung der Sozialversicherungsgesetze unter dem Gesichtspunkte der Selbstverwaltung angestrebt, so ist anzunehmen, daß dies im Verfassungstexte schärfer zum Ausdruck gekommen wäre. So wie der Artikel lautet, kann er nur für eine Umgestaltung der Unfallversicherungsträger in Anspruch genommen werden.
S. 3 bis 13.
„Die Wandlung des sozialen Versicherungsrechts seit seiner Kodifikation“. Der Bericht ist mit dem 15. April 1921 abgeschlossen und umfaßt etwa die Zeitabschnitte V und VI dieser Darstellung.
Für die Krankenversicherung (§ 165 RVO., Vorkriegsgrenze 2500 Mark) durch V. vom 29. Februar 1924 (RGBl. I S. 157) auf 2400 Goldmark, durch V. vom 10. Januar 1925 (S. 2) auf 2700 Reichsmark, durch G. vom 15. Juli 1927 (S. 219) auf 3600 RM; für die Angestelltenversicherung (§ 3 AVG., Vorkriegsgrenze 5000 Mark in § 1 AVG.) durch V. vom 17. Dezember 1923 (S. 1234) auf 4000 Goldmark, durch V. vom 23. April 1925 (S. 51) auf 6000 RM, durch V. vom 10. August 1928 (S. 372) auf 8400 RM. In der Invalidenversicherung erledigte sich die Vorkriegsgrenze von 2000 Mark (§ 1226 RVO.) durch Ausscheidung der Angestellten durch das G. vom 10. November 1922 (S. 849). In der Unfallversicherung war die Vorkriegsbegrenzung der Versicherungspflicht nach dem Jahresarbeitsverdienst bei Betriebsbeamten (5000 Mark, § 544 RVO.) schon durch G. vom 19. Juli 1923 (S. 686) weggefallen; der Höchstbetrag von 8400 RM für die Rentenberechnung (§ 571c RVO.) wurde eingeführt durch G. vom 14. Juli 1925 (S. 97).
Wegen der sonstigen durch das ArblVG. aufgehobenen Rechtsquellen s. dessen § 220.
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Richter, L. (1931). Einleitung. In: Sozialversicherungsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 1/1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99112-7_1
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