Zusammenfassung
Diese Arbeit stellt sich die Aufgabe, zu untersuchen, ob die von Rosenstock aufgestellte Organisationsform mit den Mitteln des geltenden Privatrechts verwirklicht werden kann. Darin liegt eigentlich keine Begrenzung der Aufgabe insofern, als ob hier auf die Darstellung auch des öffentlichen Rechts Verzicht geleistet werde. Man kann die Aufgabe von beiden Seiten her lösen, um zu demselben Resultat zu gelangen, nämlich dem Nachweis, daß die recht behalten haben, die von jeher betonten, daß es beim Arbeitsrecht und besonders beim Organisationsrecht nur auf die Synthese von öffentlichem und Privatrecht ankommen kann. Daß es hier gerade von der Seite des Privatrechts untersucht wird, hat seinen Grund darin, daß der Verfasser glaubt, um so deutlicher die Stellen nachzuweisen, die dem Privatrecht entrückt sind und in die das öffentliche Recht eingreift. Zuerst soll eine Darstellung der Entwicklung des Arbeiterrechts gegeben werden, die uns vielleicht Analogien für eine zukünftige Gestaltung der Gesellschaftsformen liefern kann.
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Referenzen
Darüber, daß dem Arbeitsrecht mit Prozeßentscheidungen nicht gedient ist, vgl. Rosenstock, Juristische Wochenschrift 1922, Nr. 8.
Zitate aus Ludwig Spiegel, Die Verwaltungsrechtswissenschaft 1909, Seite 147 ff.
Vgl. Pfersche, Methodik der Privatrechtswissenschaft Seite 147.
In England gehört das Arbeitsrecht ins Familienrecht. Heymann Holtzendorff-Kohler7 Band II, Englisches Privatrecht S. 336.
Digesten mandati c. 15.
Zitate aus Gierke: Die Wurzeln des Dienstvertrags. In der Festschrift für Heinrich Brunner S. 43.
Der Text schließt sich hier ganz den Ausführungen Gierkes an. a. a. O. S. 54.
Bemerkenswert ist, daß man sich damals noch des Begriffs des dauernden Rechtsverhältnisses bewußt war. Dies gegen Kohler, der glaubt, daß dieser Begriff schon mit der Vollendung der Rezeption verlassen worden sei, und gemeint hat, ihn erst auf Grund seiner historischen Studien über das Recht des Mittelalters wieder entdeckt zu haben. Vgl. sein Recht der Schuldverhältnisse. Lehrb. d. bürg. Rechts I, S. 39; II, 2, 350.
Kantorowicz: Was ist uns Savigny ? Recht und Wirtschaft. Jahrgang 1911.
Vgl. die Zusammenstellung der Artikel des C. c. bei Gierke, die Wurzeln des Dienstvertrags.
Vgl. Kohler, Enzyklopädie von Holzendorff, Band 2, S. 4.
Vgl. Heymann, Englisches Privatrecht in Holzendorffs Enzyklopädie S. 324.
Vgl. Arthur Herzfeld: Die Kommandit-Gesellschaft auf Arbeit. „Arbeitsrecht“ 1921, Juliheft. Im einzelnen siehe die Darlegungen unten S. 213 ff.
Geiler: Über die Gesellschaftsformen des neueren Wirtschaftsrechts, Mannheim, Bensheimer 1921.
Vgl. Geiler, Kommentar zum H.G.B., Band 4, 1917 Mannheim Bensheimer (Düringer-Hachenburg).
Die beschränkte Haftung, Leipzig, 1905.
Vgl. Fränkel, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 1916, Tübingen bei Mohr. Diese Schrift ist noch viel zu wenig bekannt und verdient gerade bei der massenhaften und gewöhnlich wertlosen Literatur über das Gesellschaftsrecht Beachtung.
Arbeitsgesellschaften, Arbeitsrecht 1914, Nr. 7.
Die Arbeitsproduktivgesellschaft, Carl Heymann, Berlin 1911, S. 15.
Karl Marx, Kapital, Seite 356 (Volksausgabe).
Man hat oft jene Bestimmungen, die ja dem grundlegenden § 624 BGB., der die Dauer eines auf Lebenszeit geschlossenen Dienstvertrags auf fünf Jahre festsetzt, machgebildet sind, für besonders sozial gehalten, weil sie die Freizügigkeit der Arbeiter sicherstellen. Aber der Arbeiter hat doch heute diese leere Freizügigkeit über bekommen, die ihn zur Abhängigkeit von den Wirtschaftskrisen verdammt und ihn ruhelos umherlaufen macht. Wenn Kohler glaubt, daß diese Bestimmungen aus dem Talmud oder dem Pentateuch herrühren, so hat er sich schwer getäuscht. Deuteronomion 15, 12/18 beweist das zur Deutlichkeit. Die Entlassung des Knechts im Jobeljahr sollte ihn selbständig werden lassen unter Verleihung seines Benefiziums, nicht aber hatte sie den Zweck, die bloße Freizügigkeit der Menschen ins leere Nichts sicher zu stellen.
Oertmann, Arbeitsgesellschaften? Im Arbeitsrecht, Januar 1921. Verlag Heß, Stuttgart.
Vgl. Hedemann, Schuldrecht Seite 215.
Die von Wieland genannte dritte Form (Handelsrecht, Band 1, 1921, Duncker & Humblot S. 554) Einlage quoad sortem ist nichts weiter als eine etwas modifizierte Art der Einlage quoad dominium, die für unsere Zwecke nicht weiter in Betracht kommt und deshalb nicht berücksichtigt wird.
Zu §97 BGB. Anders jetzt die Rechtsprechung des Reichsgerichts.
Vgl. die Maysche Erfahrung mit dem Stempel oben S. 69. Rosenstock.
Vgl. Fränkel, Die G. m. b. H. 1915. Tübingen (Siebeck) S. 16.
Vgl. Arbeitsrecht 8. Jahrgang Heft 5 und 6. Ich werde, so hoffe ich, bald Gelegenheit haben, an anderer Stelle ex professo den Aufsatz Herzfelds zu behandeln.
Vgl. Rumpfs bedeutende Arbeit: Wirtschaftsrechtliche Vertrauensgeschäfte. Archiv f. d. ziv. Praxis S. 21, 119, Jahrgang 1921.
Die Aktiengesellschaft aus dem Nachlaß von Professor Dr. Georg Cohn bearbeitet von Dr. Fick und Professor Dr. Zehntbauer Zürich 1921 Orelli Füßli S. 2.
Vgl. Karl Adler in der Besprechung dieses Buchs Juristische Wochenschrift 1921, S. 70.
Ebenda, S. 884.
Vgl. Ehrlich, Grundlegung, Seite 67.
Vgl. Hellwig, System des Zivilprozeßrechts S. 260.
Vgl. über die Psychotechnik oben S. 92 und 156.
Vgl. die berühmte Übersicht über „Das Urteil des Nationalökonomen“ bei Sydney und Beatrice Webb, Industrial Democracy (deutsche Ausgabe von Hugo, Band II (Stuttgart 1898), S. 137–182), wo eine Fülle von hartnäckigen Fehlschlüssen geduldig aufgedröselt werden, die alle nur aus der rein quantitativen Annahme eines abstrakten Rechenmenschen fließen.
S. 39.
Siehe z. B. Sonderbeilage zum Reichsarbeitsblatt Nr. 3, März 1920: „Untersuchungen und Vorschläge zur Beteiligung der Arbeiter an dem Ertrage wirtschaftlicher Unternehmungen“.
Vgl. dazu oben S. 108.
Vgl. die treffende Kritik des Steigers G. Werner, Mitglieds der Sozialisierungskommission: „Die Stinnisierung der Kohlenwirtschaft.“ „Neue Zeit“ 39 (1920), 218–223.
Dr. Heim in „Deutsche Industrie“ 1920, S. 632; Dr. Jastrow ebenda 1920, November 13, S. 615.
Kleinaktien an der Gesamtwirtschaft will Südekum in seinem „Kapital- und Gewinnbeteiligung als Grundlage planmäßiger Wirtschaftsführung“ 1920.
Darüber kommen auch die interessanten Gutachten nicht hinweg, die Kaskel und Ehrenzweig auf dem deutschen Juristentag in Bamberg 1921 über die rechtliche Form der Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer erstattet haben. Siehe Reichsarbeitsblatt 1921, Nr. 25.
Dergleichen Überabstraktionen heißen heut „das psychologische Moment“ an der Gewinnbeteiligung! So v. Dewitz, Preußische Jahrbücher 182 (Nov. 1920), 145ff.
Über Frankreich Planitz, Die Stimmrechtsaktie 1922, S. 54 f. Treffend ist Planitz’ eigne Kritik: „Die Kleinaktie... leitet weiter nur von der Hauptfrage ab, nämlich wie der Arbeit als solcher im Gegensatz zum Kapital der ihr gebührende Einfluß gesichert werden kann.“ (S. 50).
K. Marx, Kapital I7, 728.
Grundlegend vor allem die Schriften von G. D. H. Cole. Auch konnte ich die Hefte des „Guildsman“, jetzt: Guild Socialist, bis Ende 1921 benutzen, vgl. auch die besonnene Darstellung von A. Ecker, Die Arbeitergilden der Zukunft, Essen 1920. Ecker begreift, daß die Arbeitergilde nur für die Massenarbeit in Frage kommt, während er die Autorität in der Wirtschaft bedenklich unterschätzt und Massenarbeit mit Zentralisation gleichzusetzen scheint.
In diesem Sinne auch Karl Renner, „Der Gildensozialismus in England“ im Arbeitsrecht VIII (1921), 145 ff. Sein etwas schrankenloser Optimismus — der auch im Staatssozialismus „Sozialisierung“ erblickt! — muß doch zugeben, daß die neue Lehre praktisch nur in der britischen Bauarbeiterbewegung wird.
Vgl. „Arbeitergemeinschaften als Unternehmer“ von H. M. Becker, I. Morgenblatt der Frankfurter Zeitung v. 20. Januar 1921: „Man suchte einen Ausweg und fand ihn durch die Bildung von Arbeitergemeinschaften... Jede dieser Gemeinschaften besteht aus höchstens 250 Mitgliedern... Die Bezahlung erfolgt entsprechend der geleisteten Arbeit. Die Gemeinschaft wählt selbst ihren Vorstand, der der Stadt rechtlich ebenso wie jeder Privatunternehmer gegenübersteht... In Hamburg... sind mit bestem Erfolg... durch Arbeitergemeinschaften umfängliche Erd- und Dränagearbeiten ausgeführt worden...“
In England wollte man sogar im Schiffbau „Gilden“ gründen, wozu Cole selbst den Kopf schüttelt. „Guild Socialist“ Nr. 58 (Oktober 1921) S. 9. Neben Schneidergilden u. ä. wird auch aus Herfordshire von einer Landarbeitergilde berichtet: „Die Satzungen lehnen sich eng an die Baugewerksgilden an.“ Soziale Praxis 1921, S. 1015. Auch Charlotte Leubuscher, Sozialismus und Sozialisierung in England 1921, S. 58 ff., S. 216 ff. kommt trotz allen Wohlwollens dazu, die Baugilde als Gebilde für sich vom Gildensozialismus abzuutrennen.
Otto Neurath, Großgilde und Kleingilde, Betriebsrätezeitschrift für Funktionäre der Metallindustrie, II, Nr. 23 (8. 11. 21.), S. 737 ff.
Berlin 1921, S. 26, Verfasser Hans Zint.
Damit vereinfachen wir uns hier freilich den sehr komplizierten Tatbestand. Die Entstehung der Städte des 19. Jahrhunderts ist kein rein industriegeschichtliches Problem. Der Verfasser ist sich dessen wohl bewußt, aber er hofft, hier in den Grenzen der unerläßlichen Vereinfachung geblieben zu sein.
Vgl. über die Illusionen in der Siedlungsfrage die von Schmude selbst als exakt anerkannte Darstellung seiner „Neudeutschland“-Bemühungen in „Geschichte einer Siedlung“, Daimlerwerkzeitung I (1920), 282 ff.
Wobei alle Erfahrung dafür spricht, daß dem tüchtigen Facharbeiter mit mehr als 1000 qm Gartenland nicht gedient ist.
Vgl. die sehr schonende und tastende Darstellung eines Nationalökonomen: Adolf Günther, Die Krisis der Wirtschaft und der Wirtschaftswissenschaft. Dresden 1921.
Über den Standort der Industrien. I. Teil. Reine Theorie des Standorts, 1909. II. Teil. Die deutsche Industrie seit 1860, bisher fünf Hefte.
Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 133 ff.
Das Berufsschicksal der Industriearbeiter. Archiv für Sozialwissenschaft XXXIV, 377 ff. Vgl. noch Frenz a. a. O. S. 40.
Diesen Nachweis erbringt nämlich für die Musikinstrumentenindustrie Webers Schüler Wilhelm Haenger im 4. Heft des II. Teiles (1919).
Noch die Schrift von E. van den Boom, Industriefragen, München-Gladbach 1919, S. 111, begnügt sich mit einer viel eingeschränkteren Bedeutung des Begriffs „Industriepolitik“.
Vgl. den staatlichen Eingriff in die Entwicklung der Umgebung von Potsdam.
Deshalb durchzieht unser Buch das Wort Gesetz! (unten S. 271).
Ich bin mir dabei wohl bewußt, daß auch gerade Alfred Weber intensive Arbeit in Sachen der Hausindustrie geleistet hat. Aber ich glaube, die Nuance ist unverkennbar im Grad der Identität von Sache und Person.
O. Schwarz, Tübinger Zeitschrift f. d. ges. Staatswissenschaft 1869, S. 628.
Vgl. Wilhelm Stieda, Literatur, heutige Zustände und Entstehung der deutschen Hausindustrie, in Schriften des Vereins f. Sozialpolitik Bd. 39 (1889) S. 3: „Die geringe Benutzung von Maschinen trifft überdies für die Gegenwart nicht mehr zu“. Vgl. aber noch Roschers Urteil von 1881, ebenda, S. 18.
Vgl. schon Stieda in Schriften des Vereins f. Sozialpolitik Bd. 39 (1889), S. 1041
Wörterbuch der Volkswirtschaft VIII (3. Auflage 1911), S. 235 ff. Vgl. jetzt auch den Aufsatz „Hausindustrie“ im Handwörterbuch der Staatswissenschaften V (1922), 179ff., der die dogmatische Kategorie „kapitalistisch“ für die Hausindustrie als Oberbegriff starr festhält, also einfach voraussetzt, was in jedem Falle neu geschaut werden muß.
Philippovich, Grundriß der politischen Ökonomie II l3 (1905), 112.
Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 65 (1909), S. 483–489.
Brauns Archiv für soziale Gesetzgebung 4 (1891), 154.
Schriften des Vereins für Sozialpolitik Bd. 88 (1899), S. 253 (Werner Sombart auf der Breslauer Tagung).
Vgl. die von mir bearbeitete Altmannsche Anzeige dieses Buches im „Hochland“, Jahrgang 1919.
Nyok Ching Sur, Die gewerblichen Betriebsformen der Stadt Ningpo. Erg.-Heft 30 der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1909, S. 51.
Über den Mitarbeiterbegriff habe ich mehrfach gehandelt: z. B. Frankfurter Zeitung vom 31. 10. 1920, Pichts Arbeitsgemeinschaft II (1921), 192ff., ebenda III (1921), 148, Daimler-Werkzeitung II (1920), Nr. 7 S. 87–93.
Dr. Paul Voigt, Schriften des Vereins für Sozialpolitik Bd. 87 (1899), S. 65 und 67.
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Grünberg, R.M. (1922). Die Hindernisse. In: Werkstattaussiedlung. Sozialpsychologische Forschungen, vol 2. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99100-4_5
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