Zusammenfassung
Hat ein Unfalloerletzter durch Bescheid, Urteil oder Bergleich eine Unfallrente erhalten, fei es eine vorläufige oder eine enbgültige, so muß die B.S. sie ichm so lange belassen, als er durch die folgen feines Unfalls in demfelben Srade wie bisher in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt wirb. Triit aber in den Unfallfolgen eine wefentliche Anderung durch Besserung oder Verfchltmrrterung ein, dann lann die bisherige Rente, auch wenn sie nicht bloß als vorläufige feftgefeßt worden ist (S. 25), geänbert werben. Eine Rente, die dem Berießten von vornherein aus Tebenszeit belassen werden müßte, gibt es, wte bereits ertoätynt (S. 27), nicht, und zwar selbst dann nicht, toenn sie von der B.S. dem Berleßten in einem Bescheid oder einem Bergleich ausdrückich „dauernd“ oder „auf Lebenszeit“ zngesprochen worden ist. Also auch soiche Renten können geändert werben. Die B.S. kann die früher feftgeseizte Rente herabseßen oder dem Berleßten ganz entziehen:
-
1
wenn in dem Befund, der zur Zeit der Festsetzung der bisherigen Rente vorhanden war, eine „wefentliche“ Besserung eingetreten ist (sog. „obieltioe“ Beffewng),
-
2
wenn zwar eine folche Besserung äußerlich nicht zu bemerken ist, der Berletzte sich aber an die Unfailfolgen derart gewöhnt hat, dag dadurch seine Erwerbsfähigkeit eine wefentlich bessere geworben ist (sog. Sewöhnung, Anpassung), z. B. der Berlefcte lernt es, den Berlust eines Auges durch erhöchte Sebrcmchsfähigkeit des anberen Auges oder den Berlust eines Fingers durch erhöhte Seschidlichkeit der anberen ginger zu ersetzen.
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Literaturhinweise
Der Rürze halber wird im folgenden nur von der Erhöhung einer Rente gesprochen.
Ausnahmsweise tst eine Rentenerhöhung ohne Berschlimmerung der Unfallfolgen zulässig, wenn eine endgültige Rente zum ersten Make festgeseßt wirb (S. 26).
d. h. 662/3% oder 2/3 des Iahresarbeitsverdienstes (also niemals so hoch wte der volle Iahresarbeitsverdienst.
d.h. eine Rente von 10% an bis zU 90% der Bollrente.
d.h. mehr als die Bollrente, also mehr als 662/3 bis zu 100% des Iahresarbeitscherbienstes.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Schlottmann, R. (1914). Unter welchen Voraussetzungen kann eine festgesetzte Rente herabgesetzt (oder entzogen) oder erhöht oder eine entzogene Rente wiedergewärt oder eine ursprünglich wegen Erwerbsfähigkeit des Verletzten abgelehnte Rente später gewährt werden? (Rentenänderung, Reufeststellung der Rente). In: Wie gelangt ein Unfallverletzter zu einer Entschädigung?. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99067-0_8
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