Zusammenfassung
Zur2) Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellten)3) dem Arbeitgeber gegenüber und zur Unterstützung des Arbeitgebers in der Erfüllung der betriebszwecke find in allen Betrieben4) die in der Regel5)6) mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, Betriebsräte zu errichten7).
Literatur. Andere Kommentare zum Betriebsrätegefetz erscheinen demnächst von den Geheimen Regierungsräten Feig und Sitzler (im Verlage von Franz Vahlen, Berlin) und vom Regierungsrat Dr. Dersch (Verlag von Bensheimer, Mannheim).
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Schulz, H. (1920). Betriebsrätegesetz. In: Wahl und Aufgaben der Betriebsräte der Arbeiterräte und der Angestelltenräte sowie der Betriebsobleute. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99053-3_2
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