Zusammenfassung
In allen Betrieben, in denen auf Grunde §11 des Geseúes über ben vaterländischen Hilfsdienst ständige Arbeiterausschüsse vber Angestetllenausschüsse bestehen1), sinb, vorbehaltlich des § 122), die Mitglieder dieser Auschüsse und deren Ersatzmänner neu zu wählen3)4)5)6). Bis zur Durchsührung dieser Wahlen bleiben die jetzgen Mitglieder und deren Ersatzmänner in ihren Ämtern.
Literatur: Giesberts-Sitzler: Kommentar zu dieser Berordnung, Berlin 1919, Verlag von Franz Vahlen.
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Schulz, H. (1919). Auszug aus der Verordnung vom 23 Dezember 1918 über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Streitigkeiten (RGBl. S. 1456). In: Wahl und Aufgaben der Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99052-6_2
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