Zusammenfassung
Der juristische Begriff Tarif ist primär zivilrechtlicher Natur. Daß der Tarif zunächst zivilrechtlichen Charakter haben muß, ergibt sich zwingend schon aus dem Ergebnis bei der sprachlichen Betrachtung, daß Tarife außerhalb jedes Staats und ohne Vorhandensein eines öffentlichen Gemeinwesens denkbar sind, daß der Tarif also jedes öffentlich-rechtlichen Moments entbehren kann. Da wir auch bei dem ohne Zusatz eines öffentlich-rechtlichen Elements zustandegekommenen Tarif Rechtskonsequenzen nicht werden verkennen können, so muß eine selbständige zivilrechtliche Natur des Tarifs schon vor jedem öffentlich-rechtlichen Moment festgestellt werden. — Diese zivilrechtliche Natur des Tarifs gilt es im folgenden zunächst zu erkennen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Spiess, W. (1931). Der Tarif in juristischer Erkenntnis. In: Tarif. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99014-4_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-99014-4_3
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