Zusammenfassung
Nach § 1255 der Reichs-Versicherungsordnung (RVO.) liegt Invalidität vor, wenn der Versicherte nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, ein Drittel dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. In der Angestelltenversicherung gelten ähnliche Grundsätze, doch liegt Berufsunfähigkeit schon vor, wenn weniger als die Hälfte der Arbeitsfähigkeit besteht.
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Stern, F. (1933). Die wichtigsten gutachtlichen Fragestellungen. In: Neurologische Begutachtung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-99004-5_2
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