Zusammenfassung
Wie schon erwähnt, ist nicht je eine besondere, sondern eine einheitliche Besitz- und Kriegssteuererklärung abzugeben. Sie muß also die für die Veranlagung beider Steuern erforderlichen Angaben enthalten. Welche dies sind, bestimmt der Bundesrat und ergibt sich aus dem Formular zur Steuererklärung. Beide Steuern sind nach dem innerhalb der Kalenderjahre 1914 bis 1916 oder bei späterem Eintritt der Voraussetzungen der Steuerpflicht seit diesem Zeitpunkt eingetretenen Vermögenszuwachse zu bemessen, der deshalb auch, nicht ganz genau*), als Gegenstand der beiden Steuern bezeichnet wird. Daneben trifft aber die Kriegssteuer auch das nichtgewachsene Vermögen, sofern es nicht seit dem 31. Dezember 1913 oder dem späteren Eintritt der Steuerpflicht um volle 10 Prozent oder mehr zurückgegangen ist, und zwar ist diese Abgabe von dem nichtgewachsenen Vermögen nach dem Betrage bemessen, um den das sog. Endvermögen, d. i. das Vermögen am 31. Dezember 1916, 90 v. H. des sog. Anfangsvermögens, d. h. desjenigen am 1. Januar 1914 oder z. Z. das späteren Beginns der Steuerpflicht übersteigt. Maßgebend ist also die Differenz zwischen dem End- und dem Anfangsvermögen, und es bedarf daher in erster Linie der Feststellung dieses End- und Anfangsvermögens. Was nun das letztere anlangt, so kommt das Gesetz den Steuerpflichtigen insofern entgegen, als es in der Regel keine Einzelangaben über dieses verlangt. § 20 BStG.
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Struβ, G. (1917). Was ist in der Besitz- und Kriegssteuererklärung anzugeben?. In: Wie mache ich meine Besitz- und Kriegssteuererklärung?. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-98995-7_3
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