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Zusammenfassung

Darüber, daß nur solche Erfindungen, die auf technischem Gebiete liegen, unter Patentschutz gestellt werden sollen, hat wohl kaum jemals Zweifel geherrscht. In dem Bericht der Reichstagskommission über das erste deutsche Patentgesetz (von 1877) heißt es: „daß eine neue Erfindung die ‚gewerbliche Verwertung‘ gestattet, muß als notwendiges Erfordernis der Patentfahigkeit hingestellt werden, um Erfindungen auszuschließen, die ihrer Natur nach nicht unter die Gegenstände des wesentlich gewerblichen Patentschutzes fallen“. (Drucksachen des Reichstags 14455.) Der Gesetzgeber hätte zu diesem Zweck solche Erfindungen als patentfähig bezeichnen können, welche „im Gebiete der Technik oder im Gebiete der Industrie“ oder welche „im Gebiete der Gewerbe“ liegen. „Es lag nahe für ihn, den deutschen Ausdruck zu wählen, und wenn man erwägt, daß die in Frage stehenden Erfindungen ja durch ihre Anwendung, Benutzung, Verwertung den Betrieb der Gewerbe nutzbringender machen sollen, so ergab sich die gewählte Fassung von selbst, nämlich, daß es sich um Erfindungen handeln müsse, welche eine gewerbliche Verwertung gestatten.“ (Damme, S. 142.) Das österreichische Patentgesetz vom Jahre 1897 gebraucht den Ausdruck „gewerbliche Anwendung“ und meint damit dasselbe.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1910 Verlag von Julius Springer

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Teudt, H. (1910). Nicht patentfähige Erfindungen. In: Wann gelten technische Neuerungen als Patentfähig?. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-98987-2_4

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