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Garantien der Verfassung und Verwaltung

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Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT,volume 1/1))

Zusammenfassung

Die alle sonstige Bundesaufsicht ergänzende Bundesgerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, in der ein Mitarbeiter an der Bundesverfassung das Herzstück erblicken will, ist, wie schon im alten Österreich, zwischen zwei in Wien residierenden Gerichtshöfen gespalten, dem Verfassungsgerichtshof: Rechtsnachfolger des altösterreichischen Reichsgerichts bzw. Staatsgeriehtshofs und dem gleichbenannt gebliebenen Verwaltungsgerichtshof. Die Mitglieder beider Gerichte werden unter maßgebender Mitwirkung des Nationalrats und des Bundesrats berufen.

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Literatur

  1. An Stelle des ehemaligen gemischten „Austrägalsenats“. Vgl. auch Kelsen-Froehlich-Merkl, S. 250. Diese neue Eigenzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs ist besonders bemerkenswert, weil die Kompetenzabgrenzung zum Verwaltungsgerichtshof nach wie vor im breitesten Maß zu Kompetenzkonflikten fuhren muß, da viele Angelegenheiten je nach ihrer von der Partei beliebten rechtlichen Aufzäumung vor jedes der beiden Gerichte getragen werden können und tatsächlich getragen werden.

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  2. Klagen können daher u. U. jetzt auch Ausländer, s. Kelsen-Froehlich-Merkl, S. 279, wo auf den Begriff „Verwaltungsbehörde“(wohl auch eines Landes?) nicht näher eingegangen wird.

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  3. Näheres bei Kelsen-Froehlich-Merkl, S. 272f.

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  4. Hierzu die eingehenden Auf Schlüsse bei Kelsen-Froehlich-Merkl, S. 184ff. und 253ff.

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  5. Etwas abweichend Kelsen-Froehlich-Merkl, S. 186, daß dieses Recht den Gerichten zwar nicht direkt genommen, aber an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs gebunden sei. Es erübrigt im Grunde ein bloßes Anhaltungsrecht. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht besonders genannt. Es gilt aber — auch im Sinne der Praxis — dasselbe.

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  6. Kelsen-Froehlich-Merkl, S. 181ff. unterscheiden nicht scharf genug die formelle und materielle Verfassungswidrigkeit von Gesetzen und schießen daher in der einleitenden Annahme, daß den Gerichten a priori die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze zukomme, ihnen aber allerdings in den meisten Verfassungen, namentlich in den Monarchien aus monarchischen Rücksichten entzogen sei, übers Ziel. Vgl. dagegen, noch keineswegs erschöpfend, Wittmayer, Die Weimarer Reichsverfassung, S. 457–472.

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  7. Eine Rechtsverletzung liegt aber nicht vor, soweit die Behörde nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Entscheidung oder Verfügung nach freiem Ermessen befugt war und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Art. 129,3). Unbeschadet dieser letzteren weiteren Einschränkung muß die veraltete, aus dem Geiste des früheren Regimes zu erklärende ausdrückliche Warnung vor Ermessenssachen die Modernisierung der Verwaltungsrechtspflege aufhalten. In Verwaltungsstrafsachen wird der Verwaltungsgerichtshof erst zuständig, sobald die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts und das Verwaltungsstrafverfahren neu geregelt sind (§ 36 des Übergangsgesetzes v. 1. 10. 1920, BGBl. Nr. 2). Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs dauernd ausgeschlossen sind insbesondere noch Angelegenheiten, über die eine Kollegialbehörde zu entscheiden oder verfügen hat, der in erster oder höherer Instanz wenigstens ein (!) Richter angehört Art. 131,3). Diese Ausnahme wurde dazu benutzt, um mit Ges. v. 16. 7. 1921, BGBl. Nr. 393, den Abrechnungsgerichtshof als eine Art Sonderverwaltungsgerichtshof einzuschalten. Darüber Kelsen-Froehlich-Merkl, S. 240.

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  8. Obwohl die zur Kompetenz des Verfassungsgerichtshofs gehörenden Angelegenheiten nach Art.131,1 BVG. angeblich von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossen sind. In den meisten fraglichen Fällen konnte es oft von taktischen Erwägungen abhängen, wie der Kläger mit dem seit zwei Menschenaltern für das österreichische öffentliche Recht bezeichnenden Reichtum an Klagemöglichkeiten wirtschaftet, ob er zunächst die Aufhebung der Entscheidung anstrebt (allerdings kann jetzt auch der Verfassungsgerichtshof nach Art. 144,2 kassieren und der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133,3 in der Sache selbst entscheiden) oder ob er sich mit geldlicher Klaglosstellung zufrieden gibt, die je nach den Umständen mehr oder weniger sein kann und z. B. das Eingehen auf Mängel des Verfahrens, soweit das sog. „Ermessen“ hineinspielt, erschwert. Doch hat sich jetzt der Verfassungsgerichtshof als Kausalgericht für Geldleistungen an Beamte unzuständig erklärt, wenn damit die Erlassung eines staatlichen Hoheitsaktes gemeint ist (E. v. 26.6. 1922.) Zum Obigen auch Kelsen-Froehlich-Merkl, S. 249 u. 279.

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  9. Hier geht der Instanzenzug nicht bis zu den Bundesministerien, auch fehlt ein „Weisungsrecht der Bundesregierung“ nach Art. 103. Vgl. Kelsen-Froehlich-Merkl, S. 241.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Wittmayer, L. (1923). Garantien der Verfassung und Verwaltung. In: Österreichisches Verfassungsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 1/1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-98943-8_8

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