Zusammenfassung
Der Sachverständige vermittelt Kenntnisse, die seinem Auftraggeber fehlen, die dieser aber zu seiner Entscheidungsfindung benötigt. Insoweit teih er seinem Auftraggeber — einem Gericht, einer Behörde, Berufsgenossenschaft, Versicherung etc. — Erfahrungssätze mit oder steht mittels seiner Sachkunde Tatsachen fest oder bewertet bestimmte Tatsachen mit Hilfe der Erfahrungssätze seines Wissensgebietes. Der Sachverständige ist insoweit nicht Herr des Geschehens, sondern Gehilfe seines Auftraggebers, insbesondere des Gerichts. Demzufolge hat er nicht das Gesamtergebnis der Beweisaufnahme vor Gericht zu würdigen, sondern sich auf die Bewertung der Umstände zu beschränken, auf die sich sein Fachwissen bezieht. Nicht er entscheidet, sondern das Gericht etc. mit seiner Hilfe.
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Literatur
Gramberg-Danielsen (1989) Rechtliche Grundlagen der augenärztlichen Tätigkeit, S. 2/500 — 502
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Lippert (1989), Wem stehen die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens zu?, NJW, S. 2935
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Lippert, HD., Kern, BR. (1991). Sachverständiger, sachverständiger Zeuge. In: Arbeits- und Dienstrecht der Krankenhausärzte von A-Z. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-97302-4_76
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