Zusammenfassung
Während der → Rettungsdienst in fast allen Bundesländern in speziellen Rettungsdienstgesetzen oder in den Feuerwehrgesetzen geregelt ist, hat der Notarztdienst keine eindeutige gesetzhche Regelung erfahren. In den Rettungsdienstgesetzen einiger Bundesländer ist zumeist nur die Pflicht der Krankenhausträger normiert, geeignete Krankenhausärzte (gegen Kostenersatz) zum Einsatz im Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen. Erst wenn entsprechende Vereinbarungen geschlossen sind, ist die Teilnahme am Notarztdienst für Ärzte der Krankenhäuser öffenth- cher Träger nach Nr. 3 Abs. 2 SR 2 c BAT Dienstaufgabe dieser Ärzte. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Träger nicht gehindert, seinen Ärzten den Einsatz als Notarzt im Rettungsdienst etwa als Nebentätigkeit zu genehmigen. Beamten — etwa Sanitätsoffizieren an Bundeswehrkrankenhäusern — , mit denen der Bund mit eigenem Personal samt Notarztwagen und Rettungshubschrauber am Rettungswesen teilnimmt, kann die Teilnahme an diesem Dienst bei Vorliegen der Quahfikation kraft Organisationsrechts zur Dienstaufgabe erklärt werden.
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Literatur
Lippert (1987) Realisierung und Rechtsfolgen des Fachkundenachweises in den Bundesländern, Notfallmedizin, S. 396
Lippert/Weißauer (1984) Das Rettungswesen
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Lippert, HD., Kern, BR. (1991). Notarztdienst. In: Arbeits- und Dienstrecht der Krankenhausärzte von A-Z. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-97302-4_66
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