Zusammenfassung
Zur rechtswirksamen Einwilligung in den Heileingriff gehört das „Ja” des informierten Patienten. Neben der Aufklärung bereiten die Fälle Schwierigkeiten, in denen der Patient nicht selbst einwilligen kann, sei es, weil er bewußtlos. Minderjähriger oder als Erwachsener nicht ein- sichtsfähig ist. Bezüglich der Einwilligungsfähigkeit verlangen die Gerichte, daß der Patient die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag. Das kann unter bestimmten Umständen bei einem noch nicht ganz Volljährigen der Fall sein, hingegen bei einem Erwachsenen nicht, z. B. wenn er betrunken ist. Auch ein Entmündigter kann ggf. selbst einwilligen. Die Feststellung, ob die Einwilligungsfähigkeit im Einzelfall und in der konkreten Situation vorliegt, ist Aufgabe des Arztes.
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Literatur
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Lippert, HD., Kern, BR. (1991). Einwilligung. In: Arbeits- und Dienstrecht der Krankenhausärzte von A-Z. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-97302-4_26
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