Zusammenfassung
Das HRG erwähnt Begriffe wie „Universität“, “Pädagogische Hochschule“, „Kunsthochschule“, „Fachhochschule“ usw. mit keinem Wort. Die Terminologie des HRG kennt nur „Hochschulen“,1 „integrierte Gesamthochschulen“2 und „kooperative Gesamthochschulen“.3 Der Begriff „Hochschule“ wird im HRG nicht nach spezifischen Wesensmerkmalen, sondern rein formal definiert. Laut § 1 Satz 1 HRG sind Hochschulen im Sinne des HRG Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Fällt eine Hochschule in den Geltungsbereich des HRG, so sind alle Normen des Gesetzes auf sie anzuwenden, soweit nicht einzelne Regelungen etwas anderes vorsehen. Hinsichtlich der Rechtsstellung und der Organisation der Hochschulen hat das HRG eine bundeseinheitliche Gleichstellung aller Hochschultypen bewirkt. Alle Hochschulen sind nunmehr Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung (§ 58 HRG), alle haben — bis auf gesetzlich vorgesehene Abweichungen4 — dieselbe Leitungsstruktur (§ 62 Abs. 1–4 HRG), für alle gelten die Verfahrensregeln zur Ergänzung des Lehrkörpers (§ 45 Abs. 2 HRG). § 3 Abs. 1 HRG normiert für das Land und die Hochschule die Pflicht, den Mitgliedern der Hochschule, denen die Wahrnehmung der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Grundrechte (Freiheit der Kunst, Freiheit der Forschung und Lehre) als Amtspflicht obliegt, den notwendigen Freiheitsraum zu sichern. Gemäß § 3 Abs. 4 HRG wird den Studenten aller Hochschultypen die Freiheit des Studiums (Lernfreiheit) garantiert. Auf Grund von Hochschulprüfungen, mit denen berufsqualifizierende Abschlüsse erworben werden, verleihen alle Hochschultypen den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung (§ 18 Satz 1 HRG).
This is a preview of subscription content, log in via an institution.
Buying options
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Learn about institutional subscriptionsPreview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Anmerkungen
Vgl. z. B. die §§ 1,2,21,22,23,29,30,31 HRG.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 HRG.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 HRG; die „kooperative Gesamthochschule“ ist selbst keine Hochschule, sie ist nur eine Bezeichnung für die Zusammenarbeit mehrerer Hochschulen „unter Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen Selbständigkeit“. Daher gelten gemäß § 1 HRG die Vorschriften des HRG nur für die an der Zusammenarbeit beteiligten selbständigen Hochschulen, nicht aber für die „kooperative Gesamthochschule“. Der mißverständliche Begriff „kooperative Gesamthochschule“ sollte aus Gründen klarer Terminologie durch einen aussagekräftigeren ersetzt werden!
§ 62 Abs. 5 HRG.
Vgl.§2 Abs. 1 u.2HRG.
Kimminich, Otto: Wissenschaft, in: von Münch, Ingo (Hg.): Besonderes Verwaltungs recht, 5. Aufl., Berlin-New York 1979, S. 679ff. (S. 689).
Philosophische Fakultäten haben die meisten Technischen Hochschulen deshalb gegründet, um ein Studium für das Lehramt an Gymnasien mit nicht ausschließlich naturwissenschaftlich-mathematischen Fächerkombinationen zu ermöglichen, ferner sollte aber auch den Studenten der technischen Fächer die Möglichkeit eingeräumt werden, z. B. die philosophischen Probleme der Naturwissenschaften zu durchdringen.
Vgl. etwa die Medizinischen Fakultäten der TU München und der Technischen Hochschule Aachen.
TU Hannover.
Die Universität Hamburg pflegt z. B. Schiffbautechnik in Lehre und Forschung, die Universität Erlangen-Nürnberg hat eine Technische Fakultät aufgebaut.
Kimminich (Anm. 6), S. 688.
Vgl. Roellecke, Gerd: Rechtsfragen zur Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes, Saarbrücken 1978, S. 88f.
Vgl. z. B. den führenden AtomrechtIer, Hans Fischerhof, der als Honorarprofessor an der Universität Frankfurt/M. lehrt, oder den vielleicht weltweit besten Kenner des Minderheitenrechts, Theodor Veiter, der früher an deutschen Hochschulen wirkte und nunmehr als Honorarprofessor an der Universität Innsbruck lehrt.
Z. B. erfolgte in Bayern die Integration der Pädagogischen Hochschulen in die Universitäten im Wege der Fach-zu-Fach-Zuordnung (Art. 4 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 Eingliederungsgesetz) dergestalt, daß die Vertreter der Fachdidaktiken und Fachwissenschaften der PH in die entsprechenden fachwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten versetzt wurden. Zur verfassungsrechtlichen Problematik der PH-Integration vgl. Krüger, Hartrnut: Rechtsfragen zur Lehrkörperergänzung durch Versetzung, WissR Bd. 13 (1980), S. 112ff.
Gemäß Art. 41 Ziff. 4 BayHSchLG.
Die Anfertigung einer Dissertation bei einem „Doktorvater“ ist noch immer die Regel.
Vgl. § 44 Abs. 1 Ziff. 3 HRG.
Keine selbständige wissenschaftliche Lehre, sondern wissenschaftlich fundierter Unterricht (Einführungskurse, vorlesungsbegleitende Veranstaltungen).
Wissenschaftliche Leistungen spielen keine Rolle bei der Verleihung des Ehrendoktors an Politiker. Adenauer war z. B. Ehrendoktor aller Fakultäten der Universität Köln vgl. Ridder, Helmut; Ladeur, Karl-Heinz: Das sogenannte Politische Mandat von Universität und Studentenschaft, Köln 1973, S. 45 (Anm. 27).
Die Geehrten werden im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt und haben das Recht, an feierlichen Veranstaltungen der Universität (Jubiläen, Amtseinführungen etc.) teilzunehmen.
Der Charakter als Ehrung kam in der Bezeichnung „Ehrenprofessor“ zum Ausdruck, die vor 1933 in Bayern geläufig war vgl. die Ministerialentschließung über die dientstlichen Verhältnisse der Ehrenprofessoren v. 16.3. 1839, RegB1. 201.
Vgl. die §§ 58,62 Abs. 1–4,45 Abs. 2 HRG.
Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BayVf.,Art. 20 Abs. 2 BWVf., Art. 16Abs. 1 Satz 2 HeVf., Art. 16Abs. 1 NWVf., Art. 39 Abs. 1 Satz 1 RPfVf.
S. Beitrag 3, 6 und 7.
Thieme, Werner: Deutsches Hochschulrecht, Berlin-Köln 1956, S. 108.
Von der Rechtsnatur der Universität, Regensburg 1967, S. 27 f.
BVerfGE 35, 79.
BVerfG (Anm. 27),S. 79ff. (117).
BVerfG (Anm. 27), S. 79ff. (116).
ZBR 1963, S. 220f.
Teilweise haben die Länder für die wissenschaftlichen Hochschulen spezielle Gesetze erlassen. Z. B. kennen Baden-Württemberg und Hessen „Universitätsgesetze“, Nordrhein-Westfalen regelt die Angelegenheiten seiner wissenschaftlichen Hochschulen im „Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 20. November 1979 (GVB1. S. 926). Der Gesetzgeber in Bayern hat dagegen die Rechtsverhältnisse aller Hochschularten im Bayerischen Hochschulgesetz geregelt, laut Art. 1 Abs. 2 BayHSchG sind staatliche Hochschulen I. die wissenschaftlichen Hochschulen, und zwar die Universität Augsburg, die Universität Bamberg, die Universität Bayreuth, die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, die Ludwig-Maximilians-Universität München, die Technische Universität München, die Universität Passau, die Universität Regensburg, die Julius-Maximilians-Universität Würzburg; 2. die Kunsthochschulen...3. die Fachhochschulen... 4. die Hochschule für Fernsehen und Film in München...
GVB1. I 1978, 348.
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Kunsthochschulstruktur sind nur in wenigen Arbeiten untersucht worden. Vgl. Ladeur, Karl-Heinz: Kunstfreiheit und Kunsthochschulstruktur, WissR Bd. 11 (1978), S. 205 ff. und die dort aufS. 205 in Anm. 1 genannte Literatur.
Oppermann, Thomas: Kulturverwaltungsrecht, Tübingen 1969, S. 89.
Vgl. Kittel, Helmuth: Die Pädagogischen Hochschulen verdienen eine eigene Zukunft, MittHV 1980, S. 5 ff. (S. 5).
Vgl. Kittel (Anm. 35).
§ 3 Abs. 1 S. I BWPHSchG.
Vgl. § 48 Abs. 3 BWPHSchG: „Die Professoren sollen eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit in der Schule nachweisen“.
Scholz, Rupert, in: Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. III Rdnr. 148.
Vgl. Müller, Friedrich: Freiheit der Kunst als Problem der Grundrechtsdogmatik, Berlin 1969, passim; Scholz (Anm. 39), Rdnr. 16ff. (48).
Hailbronner, Kay: in: Großkreutz, Peter, Hailbronner, Kay, Ipsen, Knut, Walter, Hannfried: Kommentar zum Hochschulrahmengesetz § 3 Rdnr. 43.
Scholz (Anm. 39) Rn. 49.
Scholz (Anm. 39), Rn. 48.
Vgl. z. B. § 61 Abs. 1 Ziff. 2 BWKHSchG, § 61 Abs. 2 BWKHSchG.
Vgl. § 61 Abs. 3 BWKHSchG.
DÖV 1971, S. 590ff.
Vgl. Haag, Gerhard: Die Fachhochschule, Diss. jur. Tübingen 1979, S. 1f.
Abgedruckt in: Deutscher Bildungsrat (Hg.): Gutachten und Materialien zur Fachhochschule, Gutachten und Studien der Bildungskommission, Bd. 10, Stuttgart 1974, S. 260ff.
Vgl. Gutachten und Materialien zur Fachhochschule (Anm. 48), S. 18.
GVB1. S. 4481.
Vgl. Art. 112Abs. 2Ziff. 4 BayHSchGvom 7. November 1978 (GVB1. S. 791).
Vgl. z. B. § 3 Abs. 3 FHSchG des Landes Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 1978 (GVBI. S. 543).
BayVBI. 1979, S. 155ff. (156).
Anm.52.
Die Fachhochschulreife setzt den erfolgreichen Abschluß der 12.Klasse des Gymnasiums voraus. Zu den Voraussetzungen eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule vgl. § 85 Abs. 5 BWUniG.
Teilweise formulieren Fachhochschulgesetze als Einstellungsvoraussetzungen für Professoren den § 44 HRG mit der Alternative § 44 Abs. 1 Ziff. 4a), die nur für Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen gilt. Vgl. § 46 BWFHSchG. Eine derartige schematische Übernahme der Qualifikationsanforderungen für Professoren aller Hochschultypen in ein FHG ist eine gesetzgeberische Fehlleistung und führt zur Vergeudung von Steuermitteln, da Anzeigentexte unter Berufung auf derartige Normen unnötig umfangreich formuliert werden.
Beschluß vom 26. 11. 1974, NJW 1975, S. 1899ff. mit ablehnender Urteilsanmerkung von Wochner; in seinem Beschluß vom 18.10. 1978, BayVBI. 1979, S.155ff., hat das BVerwG seine in dem ersten Beschluß vertretene Auffassung bestätigt. Vgl. zu diesem Problem: Krüger, Hartmut: Die Begriffe „Hochschullehrer“ und „Hochschule“ im Hochschulrahmengesetz und ihre Auswirkungen auf das Prozeßrecht, WissR Bd. 10 (1977), S. 219ff. Daß erhebliche Unterschiede zwischen Fachhochschullehrern und Hochschullehrern an wissenschaftlichen Hochschulen bestehen, hat inzwischen auch Dieter Leuze eingesehen, vgl. seinen Aufsatz: Das Hochschulgesetz von Nordrhein-Westfalen, MittHV 1980, S. 31 ff. (33, 35f.); in seinem Aufsatz: Nochmals: Sind Fachhochschullehrer Rechtslehrer an deutschen Hochschulen?, DUZ/HD 1978, S. 664f., teilte Leuze noch ausdrücklich mit, daß sich ihm in einer Arbeit aus Anlaß des ersten Beschlusses des BVerwG (DUZ/HD 1976, S. 136ff.) die Problematik des Art. 3 Abs. 1 GG überhaupt nicht stellte (S. 665)!
NJW 1975, S. 2340.
BayVGH n. F. 29, S. 73 ff. (74f.).
Bauer, Tomas: Wissenschaftsfreiheit in Lehre und Studium, Berlin 1980, S. 57.
Bauer (Anm. 60), S. 58.
Bauer (Anm. 60), S. 58, der zur Begründung in Anm. 20 auf Art. 16 der Vf. NW verweist, der die in der Wissenschaftsfreiheit mitenthaltene akademische Selbstverwaltung, die der institutionellen Umhegung der Lehrfreiheit dient, nur für „Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und der Lehre gleichstehen“ garantiert.
Bauer (Anm. 60), S. 58, unter Hinweis auf Scholz (Anm. 39), Rdnr. 104: „Auf das Grundrecht der Lehrfreiheit kann sich nur derjenige berufen, der ... aufgrund eigener Forschung lehrt (Garantie nur der wissenschaftlichen Lehre)“.
§ 3 Abs. 1 HRG.
Vgl. Dellian, Fritz: § 44 Rdnr. 7, in: Dallinger, Peter; Bode, Christian; Dellian, Fritz: Hochschulrahmengesetz. Kommentar. Tübingen 1978.
Vgl. nur die laufenden Beiträge im Standesorgan der Fachhochschullehrer „Die neue Hochschule“.
Thieme, Wemer: Integrierte oder Administrative Gesamthochschule, Bonn-Bad Godesberg 1975, S.3.
Benannt nach der äußeren Erscheinungsform des griechischen Buchstaben Lambda.
Benannt nach der äußeren Erscheinungsform des Buchstaben Y.
Thieme, Wemer: Bildungsziele der Universität als Rechtsproblem, DÖV 1979, S. 7377. (80).
(Anm. 65), § 43 Rdnr. 15.
Vgl. Anm. 63.
Vgl. Brinkmann, Gerhard: Erfahrungen mit der integrierten Gesamthochschule, abgedruckt bei Thieme (Anm. 67), S. 37ff. (44f.), und die Ausführungen von Otto Bruhns und Gottfried Ehrenstein zur Situation an der Gesamthochschule Kassel mit dem bezeichnenden Titel: C4-Professoren fordern Mitbestimmung, in: MittHV 1980, S. 259ff. Der letztgenannte Artikel dokumentiert auf eindrucksvolle Weise, daß an integrierten Gesamthochschulen das Prinzip der „Gruppenuniversität“ zur Rechtlosigkeit der Professoren mit der Qualifikation für wissenschaftliche Hochschulen führen kann, wenn der Gesetzgeber verfassungswidrige Zustände normiert bzw. die Regierung Verfassungsverstöße toleriert. An der Gesamthochschule Kassel sind die Professoren mit der Qualifikation für wissenschaftliche Hochschulen in manchen Fachbereichen ohne jeden Einfluß auf Fragen der Forschung und wissenschaftlichen Lehre. Zur Promotion führen die Autoren aus: „Die Promotion wird durch die von der Hochschule beschlossene Promotionsordnung fragwürdig. Sie läßt Professoren ohne eigene Promotion und Forschungsqualifikation als Gutachter zu. Im Promotionsausschuß Dr. Ing. sitzt kein für die engeren Ingenieurwissenschaften berufener Professor, dafür zwei Technikdidaktiker, ein Architekt, ein Soziologe, ein Systemdesigner und ein Statistiker, der vorwiegend als Gewerkschaftsexponent in Erscheinung tritt“ (S. 261).
Nachweis der Rechtsprechung bei Krüger (Anm. 14), S. 119 f.
So zutreffend Walter (Anm. 41), § 73 Rdnr. 11.
Anm. 67 (S. 30f.).
§ 1 Abs. 2 Abs. 2 WissHSchG.
Vgl. § 1 Abs. 2 WissHSchG.
Vgl. Leuze (Anm. 57), MittHV 1980, S. 34.
Vgl. Dallinger (Anm. 65), § 5 Rdnr. 14.
Vgl. das Gesetz über die Hochschule des Saarlandes vom 29. April 1970 (Ab1. S. 510), geändert 7. Juli 1971 (AB1. S. 506).
BVerfGE 37, 314; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von „Privathochschulen“ vgl.: Rupp, Hans Heinrich: Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit bundeseigener wissenschaftlicher Hochschulen, in: Festschrift Heinz Kaufmann, Köln-Marienburg, S. 327ff.; Tiemann, Burkhard: Private Hochschule und Grundgesetz, ZRP 1972, S. 116ff.
Baden-Württemberg: §§ 89–92 FHSchG; § 128 UniG; Bayern: Art.91–99, 102 HSchG; Berlin: §§ 163–167 HSchG; Hamburg: §§ 143, 144 HSchG; Hessen: §§ 34–41 FHSchG; Niedersachsen: §§ 126–133 HSchG; Nordrhein-Westfalen: §§ 74–78 FHSchG; Rheinland-pfalz: §§ 115–117 HSchG; §§ 84–88 FHSchG; Saarland: §§ 81–85 FHSchG; Schleswig-Holstein: §§ 106–112 HSchG.
S. Beitrag 46.
S. Beitrag 46.
Der Begriff „staatliche Privathochschule“ ist ohne Kenntnis der gesetzlichen Voraussetzungen für diese Bezeichnung mißverständlich!
S. Beitrag 46.
Vgl. zur Gründungsgeschichte und Rechtsstellung das Vorlesungsverzeichnis der Universität.
S. Beitrag 46.
S. Beitrag 45.
Vgl. die Dokumentation: Hetzei, Michae1e, Schlünder, Georg: Hochschulen neben den Hochschulen. Hochschulen der Bundeswehr, Gesamthochschule Eichstätt, Freie Medizinische Hochschule, Münster 1976, S. 51 ff. („Freie Medizinische Hochschule“), S. 329 ff. (Literatur zur Freien Medizinischen Hochschule).
Vgl. Führ, Christoph: Das Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland, Weinheim-Basel 1979, S. 160ff.
Vgl. Dallinger (Anm. 65), § 70 Rdnr. 14.
Editor information
Editors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 1982 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Krüger, H. (1982). Grundtypen der Hochschulen. In: Flämig, C., et al. Handbuch des Wissenschaftsrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-96659-0_5
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-96659-0_5
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-642-96660-6
Online ISBN: 978-3-642-96659-0
eBook Packages: Springer Book Archive