Zusammenfassung
Studieren ist teuer. Studenten verfügen zumeist über keine eigenen Mittel. Diese werden — in der Juristensprache ausgedrückt — von den sog. Unterhaltsverpflichteten1 zur Verfügung gestellt. Sind diese unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen außerstande, solche Mittel ohne Gefährdung ihres eigenen Unterhalts zu gewähren,2 so springt der Bund ein, und zwar unmittelbar durch Ausbildungsförderung. Davon ist aber nicht hier, sondern an anderer Stelle die Rede. Zusätzlich springen die Länder ein, und zwar mittelbar durch Studentenwerke, die selbständige Landesanstalten sind. Das wird im folgenden näher erläutert. Aber Studieren ist auch schwierig, allem Anschein nach schwieriger als früher. Viele werden mit dem Studium im buchstäblichen Sinne des Wortes nicht fertig. Sie scheitern. Andere finden den richtigen Weg nicht oder erreichen das Ziel erst überaus spät, nachdem sie verschlungene und nicht selten gefahrvolle Wege gegangen sind. Hier bieten die Hochschulen einige Hilfeleistungen an, vor allem Studienberatung. Auch der Hochschulsport ist hier zu nennen, wenngleich nur mit einigem Abstand. Grundlage für dies alles sind das Hochschulrahmengesetz und die Landeshochschulgesetze. Aber es handelt sich in allen Fällen nur um Hilfen. Der Student bleibt in erster Linie auf sich selbst gestellt. Auch diese Problematik soll im folgenden behandelt werden.
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Anmerkungen
Vgl. §§ 1601, insbesondere § 1610 BGB f. Danach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, und zwar angemessenen Unterhalt. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der „Lebensstellung des Bedürftigen“. Zum Unterhalt gehören auch die „Kosten zu einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf“.
Vgl. § 1603 Abs. 1 BGB; vgl. zu Einzelfragen hinsichtlich Art, Umfang und Dauer der Unterhaltszuschüsse zu einem Studium Wagner, Heinrich, in: Erman/Westermann/Küchenhoff: Handkommen tar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl., 2. Bd., Münster 1972, Bemerkung 3 zu § 1610 BGB; ferner Lauterbach, Wolfgang, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 31. Aufl., München 1972, Bemerkung4zu § 1610 BGB.
Nach wie vor bestehen in den Ländern Gebührengesetze und-verordnungen, wie z. B. hinsichtlich der Einschreibung, Versicherung, Prüfung, Bibliotheksbenutzung u. a. Zwei Beispiele aus Nordrhein-Westfalen: Hochschulgebührengesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.8.1971, GV NW 1971 S. 236; Gesetz über die Gebühren an den Hochschulbibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. 10. 1971, GV NW 1971 S. 223.
Vgl. zum Begriff „Regionalisierung“ und seiner praktischen Bedeutung „Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Struktur und zum Ausbau des Bildungswesens im Hochschulbereich nach 1970“, Vorbemerkung und Zusammenfassung, Bonn, 1970, S. 31: „Für die Gründung neuer Hochschulen sind in erster Linie die Gesichtspunkte der regionalen und der Landesplanung, die Einwohnerzahl des in Betracht kommenden Ortes ... die Wohnverhältnisse und die Verkehrslage zu berücksichtigen“; vgl. ferner Kreyenberg, Joachim: Regionalisierung der Universitäten, in: Konstanzer Blätter für Hochschulfragen, 1979, Nr.62, S. 65f.; für Nordrhein-Westfalen vgl. Landtagsdrucksache 81 5463 v. 28. 1. 1980.
Dabei handelt es sich um ein „Entgelt“, das der Student für den Verbrauch von Materialien, vor allem in den medizinischen, technischen und naturwissenschaftlichen Disziplinen zu zahlen hatte. Vgl. Thieme, Werner: Deutsches Hochschulrecht, Berlin, Köln, 1956, S. 215. In Nordrhein-Westfalen ist es endgültig erst durch einen nichtveröffentlichten Erlaß vom 17.9. 1979 in Wegfall gekommen. Die „leidtragende“ Seite war hierbei nicht die Staatskasse, sondern wegen der Zufließmöglichkeiten zur Ausgabenseite des Haushalts überwiegend die Hochschule selbst. Vgl. auch Rohlf, Dietwalth: Lehrund Lernmittel im Hochschulbereich und Kostenbeteiligung der Studenten, DVBl. 1977 S. 447f.
Vgl. hierzu Nitsch, Wolfgang; Gerhardt, Uta; Offe, Claus; Preuss, Ulrich K.: Alternativen der Studienfinanzierung: Studienhonorar — Förderung und Eigenbeteiligung — Förderung und solidarische Beteiligung, in: Wider die Untertanenfabrik, Handbuch zur Demokratisierung der Hochschule, Herausgeber: Leibfried, Stephan, Köln 1967, S. 268f.; vgl. ferner Bundestagsdrucksache 8/1317 Frage B 45 sowie Protokoll der 63. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 15. 12. 1977 S. 4913 (Anlage 57).
Hinsichtlich des Begriffs der Chancengleichheit bzw.-gerechtigkeit, der politisch verstanden werden sollte, woher auch seine Unschärfe und Überfrachtung stammt, vgl. aus der Fülle des Materials Sontheimer, Kurt: Mit trüben Aussichten — Chancenungleichheiten zwischen den Generationen, in: ZEIT vom 3.9.1976; Lübbe, Hermann: Hochschulreform und Gegenaufklärung, Freiburg i. B., 1972, S. 141 f.; derselbe: Erziehung und die Holzwege der Kulturrevolution, in: Hochschulpolitische Informationen 2, 1978, S. 3 f. — Im übrigen: Vgl. § 2 Abs. 4 HRG; diese Vorschrift lautet: „Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studenten mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport.“ Diese die Landesgesetzgeber bindende Vorschrift findet sich — zumeist wortgetreu übernommen — in allen Landeshochschulgesetzen: Art. 2 Abs. 4 BayHSchG vom 7. 11. 1978, BayGVBI. 1978 S. 791; § 3 Abs. 3 BWUniG vom 22. 11. 1977, BWGBI. 1977 S. 473; § 7 Abs.7, 8 BlnHSchG vom 22. 12. 1978, BlnGVBI. 1978 S. 2449; § 4 Abs. 4, 5 BrHSchG vom 14. 11. 1977, BrGBI. 1977 S. 317; § 3 Abs. 3 HbgHSchGvom 22. 5. 1978, HbgGVBI. 1978 S. 110; § 3 Abs.4 HeHSchG vom 6. 6. 1978, HeGVBI. 1978 S. 319; § 2 Abs. 4 NdsHSchG vom 1. 6. 1978, NdsGVBI. 1978 S. 473; § 3 Abs.3 NWWissHSchG vom 20. 11. 1979, NWGVBI. 1979 S. 926; § 2 Abs. 4 RPfHSchG vom 21. 7.1978, RPfGVBI. 1978 S. 507; § 1 Abs. 3 Saarl. UniG vom 14. 12. 1978, Saarl. Abl. 1978 S. 1085; § 2 Abs. 4 SHHSchG vom 1. 3. 1979, SHGVBI. 1979 S. 124.
Hier wird kein weiterer Versuch einer Ausleuchtung des in Art. 20 GG enthaltenen Sozialstaatsgebots unternommen, etwa in Richtung auf die Frage, ob neben dem postulierten Recht auf Arbeit, Bildung, Umwelt auch ein Recht auf soziale Studentenfürsorge ableitbar ist, und zwar im Sinne eines sog. sozialen Grundrechts als Ergänzung oder im Gegensatz zu sog. liberalen Grundrechten. Vielmehr genügt hier ein Hinweis auf ein Gutachten von Werner Thieme aus dem Jahre 1963: „Recht und Pflicht der wissenschaftlichen Hochschule zur sozialen Fürsorge für ihre Studenten“. Das Gutachten ist im gleichen Jahr, herausgegeben vom Deutschen Studentenwerk e. V., in Bonn erschienen. Dort wird der Nachweis geführt, daß das Sozialstaatsprinzip als Rechtfertigung sozialer Fürsorgernaßnahmen im Hochschulbereich gelten kann, vgl. aaO insbesondere S. 17f. Dort auch Angaben über höchstrichterliche Rechtsp. rechlclng. Vgl. auch Dallinger, Peter in: Dallinger/Bode/Dellian: Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, Tübingen 1978, Bemerkung III zu § 2 HRG („Sekundäraufgaben“); sowie Herzog, Roman in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz: Kom. zum GG, Bemerkungen zu Art. 20 GG, S. 148 f., 190 f.; vgl. schließlich Thieme, Werner: Grundprobleme des Hochschulrechts, Darmstadt 1978, S. 82 f.
Vgl. BVerfG, DÖV 1973 S. 560f., DVBl. 1973 S. 537f. Dort heißt es lapidar, daß „die Garantie der Wissenschaftsfreiheit... weder das überlieferte Strukturmodell der deutschen Universität zur Grundlage... (habe)... noch schreibt sie überhaupt eine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebes an den Hochschulen vor“, und ferner: „Das organisatorische System der, Gruppenuniversität ist als solches mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar“.
Vgl. Rupp, Hans Heinrich: Gruppenuniversität und Hochschulselbstverwaltung, WissR Bd.7 (1974), S. 89 f., mit der zutreffenden, längst als bewiesen anzusehenden These, die Gruppenuniversität sei „mehr das Ergebnis von Ideologie und politischer Mode als von gediegenem Sachverstand und erfahrungswissenschaftlicher Prognose...“
Sinn, Tragweite und rechtliche Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips können und sollen hier nicht erörtert werden, auch nicht die Frage, inwieweit es in das deutsche Hochschulrecht nach Erlaß der Landeshochschulgesetze insgesamt Eingang gefunden hat. Daß es mit den im Text behandelten Spezialgegenständen eng zu tun hat, ist offenkundig. Zum Problem überhaupt vgl. Stern, Klaus: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, München 1977, § 21 III 2, S. 713 f.; dort weitere literatur-und Rechtsprechungshinweise.
Vgl. Thomas, Heinz, in: Palandt (Anm. 2), Bemerkung 1 zu § 676; Hauß, Fritz in: Erman/Westermann/Küchenhoff (Anm. 2), Bemerkung 1, 2, 8, 13; Es heißt in § 676: „... unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis... ergebenden Verantwortlichkeit...“.
Vgl. § 12 Abs. 4 Saarl. UniG. Es heißt dort: „Die Universität soll daraufhinwirken, daß die Erfahrungen aus der Studienberatung in die Studienreform eingehen“; vgl. ferner § 34 Abs. 6 BeHSchG; Dallinger nennt dies „Rückkopplungseffekt“, vgl. Dallinger (Anm. 8), Bemerkung I, 1 a. E.
Was die Kontakte zur staatlichen Berufsberatung betrifft, so könnte man von einer „dritten Dimension“ der Studienberatung sprechen — die manchmal allein hilfreiche! Diese Kontakte beruhen in der Regel auf Rahmenverträgen, die zwischen Hochschulen und Arbeitsämtern abgeschlossen werden.
Vgl. zum Begriff Dallinger (Anm. 8), Bemerkung 1 zu § 6 HRG; Reich, Andreas: Hochschulrahmengesetz, Kommentar, Bad Honnef, 2. Aufl. 1979, Bemerkung 1 zu § 60 HRG.
Wenn § 14 Abs. 1 Satz 2 HRG die Hochschulen in Form einer Sollvorschrift zum „Zusammenwirken“ mit den Arbeitsämtern verpflichtet, so beruht das darauf, daß es bisher daran in ausreichender Weise gefehlt hat, was allerdings nicht nur an „fehlender Kompetenz“ allein gelegen hat, sondern auch daran, daß u. a. das erforderliche Personal nicht vorhanden war. Vgl. auch Anm. 14.
In dem Sinne ist auch die „Gewährleistungsbestimmung“ des § 4 Abs. 3 Z. 6 HRG zu verstehen: Die Neuordnung des Hochschulwesens soll u. a. „eine wirksame Studienberatung“ gewährleisten; vgl. auch §§ 6 Abs. 1 Zeile 1,8 Abs. 1 Zeile I NWWissHSchG. — Wie weit die im Text genannte „Verantwortlichkeit“ der Hochschulen gehen kann, veranschaulichen zwei Landesbestimmungen, nämlich § 51 Abs. 5 BrHSchG, wonach Studienberatung auch für „Konfliktberatung sowie die Bewältigung von persönlichen Schwierigkeiten“ gedacht ist, und § 45 Abs. 2 HbgHSchG, wonach sich Studienberatung „bei persönlichen Schwierigkeiten auch auf die pädagogische und psychische Beratung erstrecken“ kann.
Hiermit sind nicht nur, aber auch Professoren angesprochen, wenngleich gemäß § 43 Abs. 1 HRG zu ihren Dienstaufgaben nur die „Beteiligung an der Studienberatung“ gehört. Wissenschaftliche Mitarbeiter aller Kategorien sind hier gleichfalls angesprochen. Zwar ist in dem die Rechte und Pflichten der wissenschaftlichen Mitarbeiter regelnden § 53 HRG von „Studienberatung“ nicht explizit die Rede. Wenn es dort aber heißt, sie hätten „den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen“, so dürfte darin implizit „Studienberatung“ im Sinne des Halbs. 2 des § 14 Abs. 1 HRG enthalten sein. In Landesgesetzen ist es ausdrücklich geregelt, vgl. z. B. § 60 Abs. 1 NWWissHSchG; vgl. ferner z. B. § 24 Abs. 2 NdsHSchG.
Vgl. Bode, Christian in: Dallinger/Bode/Dellian (Anm. 8) Bemerkung I zu § 14 HRG; dort wird unterschieden zwischen studienvorbereitender Beratung, Studieneingangsberatung, studienbegleitender (fachlicher) Beratung sowie psychosozialer und psychotherapeutischer Beratung. Dies geht über das HRG hinaus und stellt eine Empfehlung an die Landesgesetzgeber bzw. die Hochschulen dar.
Vgl. Art. 67 BayHSchG; vgl. ferner § 59 SHHSchG.
Vgl. § 12 Abs. 1 Saarl. UniG; vgl. ferner § 42 Abs. 1 Satz 2 HeHSchG; vg!. schließlich § 45 Abs. 1 HbgHSchG.
Vgl. § 49 Abs. 1 BWHSchG („Soll“); vgl. auch § 23 Satz 3 RPfHSchG („Muß“).
Es ist auch Pflicht anderer Hochschulmitglieder, vgl. beispielsweise §§ 48 Abs. 1, 57 Abs. 1, 60 Abs. 1 NWWissHSchG; vgl. ferner§ 51 Abs. 2 BrHSchG; vgl. ferner§ 24 Abs. 2 NdsHSchG.
Vgl. § 24 Abs. 2 NdsHSchG.
Wenn dies in den Studien-und Prüfungsordnungen so vorgesehen ist, vgl. § 49 Abs. 3 BWHSchG.
Vgl. § 45 Abs. 3 Satz 3 HbgHSchG.
Vgl. § 36 Abs. 1 Satz 3 HbgHSchG; vgl. ferner§ 34 Abs. 3 Satz 3 B1nHSchG.
Vgl. BVerfG, DÖV 1972 S.606f., NJW 1972 S. 1561 f.; wobei allerdings die Hürden, in die das BVerfG den Studienplatzanspruch eingepfercht hat, insbesondere der Vorbehalt des Möglichen, eher gegen einen Beratungsanspruch sprechen dürften — wie übrigens und vergleichsweise ein aus dem Sozialstaatsprinzip abgeleitetes Recht auf Arbeit, sollte es denn überhaupt rechtlich anerkennungsfähig sein, durchaus nicht einen Anspruch auf Berufs-oder Arbeitsberatung einschlösse. — „Zur Lehre vom subjektiven öffentlichen Recht“ vgl. Henke, Wilhelm in: Festschrift für Werner Weber, Göttingen 1974, S. 495f. (509); dort zahlreiche Rechtsprechungs-und Literaturhinweise. Vgl. ferner BVerwG, DÖV 1979 S. 911.
Vgl. Wolff, Hans J.; Bachof, Otto: Verwaltungsrecht I, München, 9. Aufl., 1974, S.323 m. w. Nachw.; Eyermann, Erich; Fröhler, Ludwig: Verwaltungsgerichtsordnung, München, 8. Aufl., 1980, S. 314 f.; vgl. auch Henke, Wilhelm: Das subjektive Recht im System des öffentlichen Rechts, in: DÖV 1980 S. 621 f. dort weiteres Schrifttum.
Vgl. BVerfG (Anm. 28).
Dieser hat mit der Sportwissenschaft nichts zu tun. Alle Fragen der Struktur, der Anerkennung und Eingliederung der Sportwissenschaft bleiben hier außer Betracht. Unklar insoweit Dallinger (Anm. 8), vgl. Bemerkung 13 zu § 2 HRG einerseits Absatz 2 a. E. und andererseits Absatz 4 a. E.
Gleichlautend oder fast gleichlautend haben die Landesgesetzgeber im Aufgabenkatalog der Hochschulen formuliert, vgl. beispielsweise § 3 Abs.3 NWWissHSchG; § lAbs. 3 Saarl. HSchG; § 3 Abs. 4 HeHSchG; § 4 Abs. 7, 8 B1nHSchG.
In früheren Entwürfen ist dieser Absatz in seiner jetzigen Fassung schon enthalten, allerdings erst seit dem Jahre 1973, vgl. Entwurf HRG als Anlage zum Schreiben des Bundeskanzlers vom 7. 9. 1973 gemäß Art. 76 Abs. 2 GG an den Präsidenten des Bundesrats: BR-Drucksache 553/73. Im Entwurf HRG vom 4. 12. 1970 fehlte noch Satz 2.
Vgl. auch Wende, Erich: Grundlagen des preußischen Hochschulrechts, Berlin, 1930 S. 169f. In § 74 der Satzung der Universität Kiel vom 17. 11. 1928 (die Satzungen der anderen preußischen Hochschulen wichen von dieser Satzung kaum abl) hieß es: „Zu den Aufgaben der Universität gehört auch die Pflege der Leibesübungen, die durch besondere, mit Genehmigung des Ministers zu bildende Einrichtungen gefördert werden.“ Aber schon in früheren Jahren wurden in Preußen Stellen für „akademische Turn-und Sportlehrer“ geschaffen. Mit der Zunahme „planmäßiger Übungen in Turnen und Sport“ entstanden später Institute, in denen auch einschlägige wissenschaftliche Grundlagen erarbeitet wurden. Nicht ganz richtig ist also, wenn Dallinger (Anm. 8) meint, die „Sportförderungspflicht als Aufgabe der Hochschule (sei) ein hochschulrechtliches Novum...“.
Damit ist in objektiver Weise umschrieben, was subjektiv mit dem in § 36 Abs. 3 HRG implizit zugelassenen Begriff der Hochschulangehörigen zum Ausdruck gebracht wird — ein Begriff, der weiter ist als der korporationsrechtliehe Begriff des Hochschulmitglieds.
Vgl. z. B. § 71 Abs. 2 Zeile 5 NWWissHSchG; ferner: § 21 Abs. 3 Zeile 6 BlnHSchG.
Vgl.§ 66 Abs. 2HRG;§ 32 Abs. 1 NWWissHSchG;§ 28 Abs. 1 BWUniG;§ 84 Abs. 1 RPfHSchG.
Was in diesem Zusammenhang „Verantwortung“ zu bedeuten hat, kann hier nicht im einzelnen erörtert werden. — Eine besondere, von § 66 Abs. 2 HRG nicht unmittelbar erfaßte Verantwortlichkeit stellt diejenige dar, die bei Sportunfällen Platz greift: Insoweit steht die „Haftung“ im Vordergrund. In solchen Fällen ist zu unterscheiden, ob es sich bei den Geschädigten um Beamte, Angestellte oder Studenten handelt. Auch diese Frage kann hier nicht weiter erörtert werden. Im übrigen vgl. zu diesen Fragen OVG Münster,ZBR 1963 S. 356f.; BVerwG, ZBR 1974 S. 23f.
In der Bundesrepublik sind etwa 16,5 Millionen Bürger in Sportvereinen organisiert, vgl. Krockow, Christian Graf: Sport/Gesellschaft/Politik — Eine Einführung, München, 1980, S. 7f.
Hinsichtlich der Betrachtungsweise und der Verhältnisse in der DDR vgl. das vierbändige Lehrbuch von Lukas, Gerhard: Geschichte der Körperkultur in Deutschland, Leipzig 1969, hg. von Wolfgang Eichel, eine Darstellung — so heißt es im Vorwort — gemäß dem „bewährten Prinzip der marxistischleninistischen Geschichtsschreib,ung“.
Vgl. hinsichtlich der Größeneinteilung der Hochschulen die Richtzahlen gemäß Nr. 20 der Vorbemerkungen zum Bundesbesoldungsgesetz i. d. F. des 2. Bes VNG vom 9. 10. 1979, BG BI. S. 1673 f.
Sie sind in folgenden Landesgesetzen enthalten: Gesetz über die Studentenwerke im Lande BadenWürttembergvom4.2. 1975 i. d. F. vom 11. 5. 1978, BWGBI. 1978 S. 286f.; Studentenwerksgesetzim Lande Berlin vom 8. 3. 1973, BlnGVBI. 1973 S. 469f.; Gesetz über das Sozialwerk für die Mitgliederder Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen vom 20. 6. 1972 i. d. F. vom I. 7. 1975, BrGBI. 1975 S. 296f.; Gesetz über das Studentenwerk Hamburg vom 10. 11. 1975, HbgGVBI. 1975 S. 189f.; Gesetz über die Studentenwerke bei den wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Hessen vom 21. 3. 1962 i. d. F. vom 9. 7. 1973, HeGVBI. 1973 S. 246f.; Gesetz über die Studentenwerkeim Lande Nordrhein-Westfalen vom 27. 2. 1974 i. d. F. vom 25. 4. 1978 GVNW 1978 S. 180f.; Gesetz über das Studentenwerk Schleswig-Holstein vom 22. 4. 1971 i. d. F. vom 2. 5. 1973, SHGVBI. 1973 S. 153f.; BayHSchG Art. 82f.; NdsHSchG §§ 134f.; RPfHSchG §§ 110f. Das Saarland bildet hier eine Ausnahme. Es hat weder ein eigenes Studentenwerksgesetz erlassen noch im Hochschulgesetz eine entsprechende Regelung vorgesehen. Das dortige Studentenwerk besteht in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
Ohne den gewünschten Ansatz für eine Definition zu bieten, formuliert das HRG in § 58 Abs. 3: „Die Hochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung“. Den Wortlaut des § 58 Abs. 3 HRG haben übernommen die Hochschulgesetze der Länder BW (§ 10), Bay (Art. 31 Abs. 1), Bln (§ 2 Abs. 2), He (§ 1 Abs. 2), Nds (§ 72 Abs. 3), RPf (§ 4 Abs. 3). Ein wenig vorsichtiger heißt es in § 2 Abs. 2 NWWissHSchG: „Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. Der Erfüllung bei der Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung“; vgl. schließlich § 40 Saarl. UniG.
Davon versteht sie nämlich am meisten! Weil das so ist, ist dieser Komplex nicht nur aus der unmittelbaren, staatlichen Verwaltung herausgenommen, damit die Wissenschaft sich ihrer Eigengesetzlichkeit gemäß entfalten kann, sondern deswegen ist der Universität auch Autonomie verliehen worden. Offenkundig unterscheidet sich dadurch aber auch dieser Komplex — abgesehen von der verfassungsrechtlichen Garantie des Kernbereichs von Forschung und Lehre — von allem anderen, was die Hochschule, sei es als eigene, sei es als übertragene Angelegenheiten zu erledigen hat.
Darüber weiter unten mehr. Im „Gesetz über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen“ vom 27.2. 1974, GV NW S. 71 f., heißt es in § 12 Abs. 1: „Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen“. Ähnlich lautende Vorschriften finden sich in den Studentenwerksgesetzen anderer Länder.
Insoweit vgl. beispielsweise auch § 93 der „Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen“ i. d. F. vom I. 10. 1979, GV NW S. 594f., und die „Eigenvertriebsverordnung“ vom 22. 12. 1953, GV NW S. 181 f. Die Vergleichbarkeit zwischen Studentenwerken und gemeindlichen Eigenbetrieben kann hier allerdings nicht näher behandelt werden.
In § 6 Abs. 1 HRG heißt es: „Zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben... wirken Hochschulen zusammen.“ Nach § 60 HRG ist ein „Zusammenwirken von Land und Hochschule“ für bestimmte Bereiche „gesetzlich zu regeln“. In § 70 Abs. 5 HRG heißt es: „Staatlich anerkannte Hochschulen können mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.“ Zum Begriff des „Zusammenwirkens“ vgl. Dallinger (Anm. 8), Bemerkung 1 zu § 6 und Bemerkung 13 zu Vorbemerkungen vor § 7 HRG; vgl. ferner Reich (Anm. 15), Bemerkung I zu § 6: Hier werden die Begriffe „Zusammenwirken“ und „Zusammenarbeit“ synonym verwandt. Im übrigen vgl. Anm. 16.
Hier sollte die grundsätzliche Bemerkung angebracht werden, daß uneinsichtig ist, welches Kriterium der Entscheidung darüber zugrunde liegt, daß die Hauptgegenstände der „sozialen Förderung der Studenten“ in der Weise verteilt sind, daß Studienberatung und Sport der Hochschule, dagegen Mensen, Wohnheime und BAföG dem Studentenwerk obliegen. Besser wäre eine Zuteilung von Sport und BAföG an die Hochschule, der anderen Kategorien an das Studentenwerk. Bei diesem Vorschlag spielt die Unterscheidung zwischen privatrechtlich-öffentlicher Verwaltung und hoheitlicher Verwaltung eine Rolle. — Die Aufzählung „Mensen, Wohnheime, BAföG“ entspricht übrigens nicht dem gesetzlichen Aufgabenkatalog der Studentenwerke, vgl. zu dieser Trias Bork, Uwe, Klee, Manfred: Studentenwerke — ihre Arbeit und Geschichte, in: DUZ 1980 S. 39 f.
So lautet beispielsweise § 1 Abs.3 NWStuWG; § 2 Abs. 1 SHStuWG; Art. 83 Abs. 1 BayStuWG. In § 2 Abs. 2 BWStuWG heißt es: „Die Studentenwerke werden folgenden Hochschulen zugeordnet:...“
Vgl. § 2 Abs. 1 BlnStuWG, § 3 Abs. 1 BrSttiWG; § I Abs. 1 HbgStuWG.
Die haushaltsrechtlichen Grundlagen sind im jeweiligen Landesrecht enthalten, vgl. für NW § 110 Satz I LHO vom 28. 6. 1950i. d. F. v.14. 12. 1971, GVNWS. 393f., wonachlandesunmittelbarejuristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, einen Wirtschaftsplan aufzustellen haben. Dem entspricht § 12 Abs. 2 NWStuWG, wie auch § 12 Abs. 5 NWStuWG § 110 Satz 2 NW LHO entspricht. Danach sind Bilanz, Gewinn-und Verlustrechnung sowie Geschäftsbericht erforderlich. Zur Entstehungsgeschichte des § 110 NW LHO, der in der Reichshaushaltsordnung keinen Vorläufer hatte, vgl. Giesen, Hans Adolf; Fricke, Eberhard: Das Haushaltsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar zur Landeshaushaltsordnung und zu den haushaltsrechtlichen Vorschriften der Landesverfassung, München 1972, Bemerkung I, I zu § 110 NW LHO. Wegen der früheren, reichsrechtlich geregelten einschlägigen Fragen vgl. Vialon, Friedrich Karl: Haushaltsrecht, Kommentar zur Haushaltsordnung (RHO) und zu den Finanzbestimmungen des Bonner Grundgesetzes, Berlin und Frankfurt, 1959, Bemerkungen u. a. zu §§ 15,85 RHO.
Vgl. § 3 BWStuWG; §§ 3, 8,10 NWStuWG; §§ 6, 7, 8 SHStuWG; Art. 85, 86, 87 BayStuWG; §§ 111, 112 RPfStu WG: hier sind nur 2 Ebenen vorgesehen. Unterschiedlich ist auch geregelt, welche „Ebene“ mit Organ eigenschaft ausgestattet ist.
Zu diesem Schluß muß kommen, wer Jahr für Jahr im Rahmen der Durchsicht der vorgeschriebenen Gewinn-und Verlustrechnung den Fehlbetrag/Saldo innerhalb der entsprechenden Spalte bei den Wirtschaftsbetrieben des Studentenwerks zur Kenntnis zu nehmen hat, und zwar vor dem Hintergrund der schon erwähnten, vor allem studentischen Sensibilität, die sich mit Stapeln einschlägiger flugblätter in beliebiger Höhe belegen ließe!
Das gilt vor allem in den Fällen, in denen Studentenwerke „Ämter für Ausbildungsförderung“ geworden sind.
Insoweit gelten, wenn auch nicht überall, „staatliche Hinweise“, in denen nicht nur im allgemeinen gesagt wird, daß die Prüfung sich auch auf die „Geschäftsführung“ zu erstrecken habe — sondern, im besonderen: auch auf viele Kleinigkeiten...
Ob durch eine wirkliche Ablösung des sog. Juristenmonopols in der Verwaltung nicht schon ein wenn auch ganz unspektakuläres Stück Privatisierung der öffentlichen Hand erreicht worden ist bzw. werden kann, ist eine Frage, die, so scheint es, noch niemand gründlich untersucht hat.
Vgl. insoweit z. B. § 139 NWWissHSchG.
Auch insoweit könnte ein Stück unspektakulärer Privatisierung der öffentlichen Hand durch Übernahme dessen erfolgen, was in der Wirtschaft „Innenrevision“ genannt und dort nicht nur weithin erprobt ist, sondern sich auch bewährt hat. Die Prüfung „der gesamten Haushalts-und Wirtschaftsführung“ des Staates entspricht nicht nur entsprechenden verfassungsrechtlichen Geboten — vgl. Art. 114 Abs. 2 GG, Art. 86f. Verfassung Nordrhein-Westfalen — sondern stellt darüber hinaus und insbesondere die Erfüllung politischer Bedürfnisse dar, deren Bedeutung in dem Maße größer wird, in welchem die Staatstätigkeit zunimmt — und hier ist allem Anschein nach kein Ende in Sicht! So unbestritten die Notwendigkeit jener Prüfung an sich ist, so problematisch stellt sich zuweilen die Art und Weise der Prüfung — die Frage nach dem „Wie“ — dar. Hier bestehen, was den tertiären Bildungsbereich betrifft, offenbar bisher jedenfalls nicht richtig eingeschätzte psychologische, dienstrechtliche, autonomierechtliche und hochschulpolitische Aspekte, die es aber verdienten, besser verstanden zu werden. Die leitenden Verwaltungsbeamten der wissenschaftlichen Hochschulen der deutschen Länder haben sich mit dieser Problematik, die ein Teil ihres Verwaltungsalltags ist, des näheren befaßt, vgl. dazu „Innenrevision im Hochschulbereich“, in: DUZ 1978 S. 183,184.
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Röken, H. (1982). Soziale Förderung und Sicherung der Studenten. In: Flämig, C., et al. Handbuch des Wissenschaftsrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-96659-0_28
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