Zusammenfassung
Soweit der Gesetzgeber keine zwingenden Vorschriften für die Planung, die Einführung und den Betrieb von Personalinformationssystemen erläßt und auch die Tarifvertragsparteien keine Regelungen treffen, bieten sich Betriebsvereinbarungen zur Lösung von Problemen an. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich immer möglich; sie dürfen sich nur nicht auf „Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen“ beziehen, „die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden“ (§ 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG). Das Betriebsverfassungsgesetz nennt folgende Aufgaben für den Abschluß einer freiwilligen Betriebsvereinbarung ausdrücklich: Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen, zur Errichtung von Sozialwohnungen und zur Förderung der Vermögensbildung (§ 88); die Einrichtung einer ständigen Einigungsstelle und deren Verfahren (§ 76 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4); das Verfahren für Beschwerden von Arbeitnehmern (§ 86) sowie die Festlegung von Mitgliederzahlen des Gesamtbetriebsrats (§ 47 Abs. 4), des Konzenbetriebsrats (§ 55 Abs. 4) und der Gesamtjugendvertretung (§ 72 Abs. 4).
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Kilian, W. (1981). Betriebsvereinbarungen. In: Personalinformationssysteme in deutschen Großunternehmen. Informatik-Fachberichte, vol 42. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-96636-1_11
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