Zusammenfassung
Das heutige Recht unterscheidet zwischen Rechtsgeschäften und Prozeßhandlungen, je nachdem die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen die Begründung, Aufhebung, Veränderung von Rechten oder deren (gerichtliche) Geltendmachung zum Ziele haben. Für das römische Recht der älteren und der klassischen Zeit bestand diese Unterscheidung nicht in der gleichen Schärfe. Auch der prozeßbegründende Akt, die litis contestatio, galt als ein Rechtsgeschäft (ein Vertrag) unter den Parteien. Dem entspricht es, daß sowohl dieses „Prozeßgeschäft“, wie das Rechtsgeschäft im engeren, modernen Sinn ursprünglich mit den gleichen Ausdrücken agere, actus, actio bezeichnet wurden2. Allerdings hat dann der Sprachgebrauch des klassischen Rechts agere und actio in der Regel auf das Prozeßgeschäft beschränkt, dessen rechtsgeschäftlicher Charakter auch weiterhin deutlich in der üblichen Wendung agere cum aliquo hervortrat (wir sagen: gegen jemanden klagen). Einen scharfgeprägten Kunstausdruck für das Rechtsgeschäft im engeren Sinn hat das klassische Recht nicht besessen. Negotium (= Unmuße), das insbesondere für den Vertrag vielfach verwendet wurde, bezeichnet über den Bereich des Privatrechts hinaus eine jede Beschäftigung (daher z.B. auch die öffentlichrechtliche Tätigkeit eines Beamten) und hat niemals eine derart technische Bedeutung erlangt, wie auf dem Gebiet des Prozeßrechts der von Hause aus nicht minder allgemeine Terminus actio 3. Der Begriff des „Rechtsgeschäfts“ ist den Römern trotz dieser terminologischen Unschärfe natürlich nicht fremd gewesen. Aber er wurde mehr empfunden als durchdacht und war längst nicht in der gleichen Weise Angelpunkt des privatrechtlichen Denkens wie heute. Überhaupt fehlte dem römischen Recht auch der klassischen Zeit eine zusammenfassende Lehre von den Grundlagen des Privatrechtssystems. Die Einzelerscheinungen des Rechtslebens standen durchaus im Vordergrund der klassischen Rechtsbetrachtung. Auch die stärkere Systematik des nachklassisch-justinianischen Rechts ist über eine solche Betrachtungsweise nur sehr bedingt hinausgelangt. Den entscheidenden Schritt zur privatrechtlichen Systembildung hat vielmehr erst die Pandektenwissenschaft des achtzehnten und neunzehnten Jahrhunderts getan. Für die moderne Darstellung des römischen Rechts ist indessen der Begriff des Rechtsgeschäfts und die Entwicklung allgemeiner Lehren aus den Einzeläußerungen der Quellen nicht zu entbehren.
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Literatur
Grundlegend für die heutige Auffassung über den Prozeßvertrag ist die Schrift von Wlassae: D. Litiskontestation i. Formularprozeß, 1889. Im übrigen s. o. Anm. 1.
Über das älteste römische Geldwesen vgl. Mommseme: Röm. Münzwesen, 1860;
Hultsoh: Griech. u. röm. Metrologie a 254ff., 1882.
Schlossmann: In iure cessio u. mancipatio, 1904;
Brunner: Z. Rechtsgesch. d. röm. u. germ. Urk. I 62f., 87, 147, 1880;
Freuxnt: Wertpapiere i. antiken u. friihmittelalterl. R. I 68ff., 1910;
Gesammelt bei Marrnr: I papiri diplomatici (Rom 1805 ) und SPANGENBERG: Iuris Romani tabulae negotiorum sollemnium, Leipzig 1822.
Vgl. z.B. P. Meyer: Jur. Pap. Nr. 8, 9, 25–27, 37 mit weiteren Nachweisen, ferner BGU VII 1655, 1695, 1696;
Mrrrexs: D. Lehre v. d. Stellvertretung, 1885;
Scxiossmaxx: D. Lehre v. d. Stellvertretung II 153ff., 1902;
Hierüber eingehend Wenger: D. Stellvertretung i. Rechte d. Papyri bes. 157ff., 1906.
Reaersberger: Pandekten I (1893) 631ff.;
Pfaff: Z. Lehre v. in fraudem legis agere (1893);
Rotondi: Gli atti in frode alla legge, 1911;
Zum folgenden Senn: Leges perfectae, minus q. perfectae et imperfectae, Thèse Paris 1902;
Srser: Studi Bonfante IV 103ff.; MEZaER: Stipulationen u. letzwill. Verfügungen contra bonos mores im klass.-röm. u.
V. Lüwtow: D. Ediktstitel,Quod metes causa gestum erit“ 12ff., 1932.
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Wenger, L., Kunkel, W. (1949). Rechtsgeschäfte. In: Römisches Recht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 2/3. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-96428-2_7
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