Zusammenfassung
Sowohl das deutsche Wort Recht wie das lateinische ius werden in doppelter Bedeutung gebraucht. Die eine entspricht dem englischen law und kennzeichnet eine Gesamtheit rechtlicher Normen. In diesem Sinne spricht man z.B. vom deutschen und vom römischen Recht (ius Romanum), vom Handelsrecht oder vom öffentlichen Recht. Da der Begriff des Rechts in dieser Verwendung nicht auf eine bestimmte Person und ihre Verhältnisse bezogen, sondern sozusagen vom Standpunkt eines bloßen Betrachters aus gesehen ist, spricht man hier von Recht in objektivem Sinne. Die andere Bedeutung von Recht und ius entspricht dem englischen right. Sie bezeichnet eine rechtliche Befugnis, die bestimmten Personen von der Rechtsordnung (also dem Recht im objektiven Sinne) verliehen ist; dieser Begriff des Rechts im subjektiven Sinne steht z.B. in Frage, wenn man von einem Recht des Eigentümers zum Besitz der Sache oder von einem Verkaufsrecht (ius distrahendi) des Pfandgläubigers spricht. Im folgenden ist zunächst nur vom Recht im objektiven Sinne die Rede.
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Literatur
Dies ist das wichtigste Ergebnis der bekannten Schrift von Mitteis: Reichsr. u. Volksr. i. d. östl. Provinzen d. röm. Kaiserreichs (1891). Neue Überprüfung und Bestätigung dieses Ergebnisses bei Taubensohlag: Mélanges Cornil II 497ff.
vgl. auch Atti del Congr. intern. di dir. rom. I 283ff. S. ferner Felgenrnaeger: Antikes Lösunger. (Romanist. Beitr. 6, 1933) mit wichtigen methodologischen Bemerkungen über die Verwertung der Kaiserkonstitutionen für die Erforschung provinzialer Rechtsgewohnheiten (3ff.). Die Polemik Scnönbauebs:. 51, 277 gegen Mitteis richtet sich zunächst nur gegen dessen Auffassung von der Bedeutung der const. Ant. (nicht ohne Berechtigung). —“Ober das römische Recht inAgypten nach der const. Ant.
vgl. Taubenschlag: Studi Bonfante I 402ff. Ein Zeugnis für die Vermischung des römischen Rechts mit griechischen und orientalischen (syrischen) Rechtsgedanken glaubte man bisher in dem sog. Syrisch-römischen Rechtsbuch zu besitzen, das in verschiedenen orientalischen Redaktionen auf uns gekommen ist (Ausgabe mit deutschen Übersetzungen: Bruns U. Sachau: Syr.-röm. Rechtsbuch, 1880
Sachau: Syr. Rechtsbücher I, 1907. Altere Lit.: Mrrrzls: Reichsr. u. Volksr 30ff.; Abh. Akad. Berlin 1905, 2
Die folgenden Bemerkungen über den Begriff der familia weichen von der Ansicht Mosass: (Röm. Staatsr. III 10, Anm. 2) insofern ab, als sie davon ausgehen, daß auch die freien Hausgenossen von Anfang an von dem Begriff der familia erfaßt wurden: dies entspricht sowohl der späteren Wortbedeutung, wie der ursprünglichen Einheit der Hausgewalt. Die Bezeichnung der gewaltunterworfenen Kinder und der uxor in mann als sui ist sicherlich verhältnismäßig jung: sie gehört dem Recht der Erbfolge an und steht im Gegensatz zum Begriff der Außenerben (extranei). — Den Hinweis auf die Herkunft des Wortes liberi,der die hier entwickelte Auffassung stützt und erläutert, verdanke ich Herm. Frankel. — Im wesentlichen wie Mommsen: Wlassak: Studien z. altröm. Erb- und Vermächtnisr. I (Sb. Akad. Wien 215, 2) 31. Vgl. ferner A. Seorà: Ricerche di dir. ered. rom. 73f., 1930.
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Wenger, L., Kunkel, W. (1949). Recht und Privatrecht. In: Römisches Recht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 2/3. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-96428-2_4
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