Zusammenfassung
Zum Schutz seines Erbrechts stand dem zivilen Erben2 die hereditatis petitio (vindicatio hereditatis) zu. Sie richtete sich gegen den Besitzer, sei es des ganzen Nachlasses, sei es einzelner Nachbaßgegenstände; jedoch nicht schlechthin gegen jeden Besitzer, sondern nur gegen den, der sich nicht auf einen speziellen Rechtstitel (Eigentum, Pfandrecht usw) berufen konnte, der also, wenn er sich gegen den Kläger verteidigen wollte, dessen Erbrecht bestreiten mußten. Ursprünglich war der Kreis der mit der hereditatis petitio belangbaren Personen sogar noch enger gezogen: Zur Zeit des alten Legisaktionenprozesses nämlich war die hereditatis petitio gleich der rei vindicatio (§ 78, 3a) doppelseitig, d. h. es mußte der Rechtsbehauptung (vindicatio) des Klägers vom Beklagten die Gegenbehauptung (contravindicatio) eigenen Erbrechts entgegengesetzt werden, wenn es zur Austragung des Rechtsstreites kommen sollte. Somit konnte damals nur der mit der hereditatis petitio erfolgreich belangt werden, der den Willen hatte, selbst Erbe zu sein und aus diesem Grunde dem wahren Erben den Nachlaßbesitz vorenthielt. Die Geltendmachung gegen den Erbreehtsprätendenten blieb auch späterhin die Regel. Da aber die hereditatis petitio im klassischen Formularprozeß nicht mehr doppelseitig war4, also nicht mehr voraussetzte, daß auch der Beklagte Erbe zu sein behauptete, so konnte sie sich jetzt auch gegen denjenigen richten, der Nachlaßgegenstände ohne jeden Rechtstitel besaß und sich lediglich dadurch verteidigen konnte, daß er das Erbrecht des Klägers bestritt.
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Literatur
Bonoäec: D. Erbenhaftung n. röm. R. (Leipz. rechtswiss. Stud. 29, 1927 );
Ranel: ZSSt. 49, 580ff.; A. Seane: Ricerche di dir. ered. rom. 112ff., 1930;
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© 1949 Springer-Verlag / Berlin · Göttingen · Heidelberg
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Wenger, L., Kunkel, W. (1949). Rechtsstellung des Erben. In: Römisches Recht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 2/3. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-96428-2_27
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